- Urteil vom 19. April 1899 in Sachen
Hitz gegen Gemeinde Obervaz.
Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters.
A. Mit Zahlungsbefehl vom 21. April 1898 forderte die Ge
meinde Obervaz von Christian Hitz in Parpan einen Betrag von
111 Fr. 75 Ets. ein. Die Forderung betraf rückständige Taxen
ir die s. Z. von der Gemeinde Obervaz beschlossene Abschaffung
der Frühlingsatzung auf den Grundstücken des Rechtsvorfahren
des Betriebenen, Landschreiber Barthol. Hitz. Die Berechtigung
der Gemeinde Obervaz, die Atzung abzuschaffen und das beteiligte
Grundeigentum mit einer Loskaufstaxe zu belegen, war in einem
von Landschreiber B. Hitz im Jahre 1896 eingeleiteten Rekurs
verfahren durch den Kleinen Rat des Kantons Graubünden fest
gestellt worden. Es hatte hierauf der Vorstand Obervaz unterm
- April 1897 beschlossen, B. Hitz habe als Eigentümer seiner
auf Gebiet der Gemeinde liegenden Güter an rückständigen Taxen
bis zum Jahre 1895 101 Fr. 75 Cts. zu bezahlen. Dieser Be
trag nebst 10 Fr. Rekurskosten die nicht mehr im Streite
liegen bildete den Gegenstand des Eingangs erwähnten, an
Chr. Hitz erlassenen, Zahlungsbefehls. Der Betriebene erhob
Rechtsvorschlag, worauf er von der Gemeinde Obervaz vor den
Rechtsöffnungsrichter, das Kreisamt Churwalden, geladen wurde.
Dieses nahm an, die Forderung stütze sich auf einen rechtskräfti
gen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über eine öffent
lich rechtliche Leistung, erklärte dann aber die Raten, die mehr als
5 Jahre vor Anhebung der Betreibung fällig waren, als verjährt
und erteilte Rechtsöffnung bloß für die Taxen pro 1894 und
1895 mit 25 Fr. 25 Cts. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die
Gemeinde Obervaz an den Kleinen Rat des Kantons Graubün
den, der die Beschwerde für begründet erfand und unterm 13. De
zember 1898 den angefochtenen Entscheid, soweit dadurch die
Rechtsöffnung verweigert wurde, aufhob. Der Kleine Rat erklärte,
der Rechtsöffnungsrichter sei kompetent gewesen, zu untersuchen,
ob die Forderung der Gemeinde Obervaz auf einem Entscheide
einer zuständigen Verwaltungsbehörde über öffentlich rechtliche Ver
pflichtungen beruhe, und es könne nicht gesagt werden, daß die
Bejahung der Frage auf Willkür beruhe. Dagegen habe derselbe
dem Art. 81 B. G. eine Bedeutung beigelegt, die derselbe offenbar
nicht habe. Die hier zugelassene Verjährungseinrede beziehe sich
nur auf die Frage, ob die durch das Urteil festgestellte Forderung
verjährt sei, somit auf die Zeit seit dem Erlaß des Urteils. Daß
aber seit diesem Zeitpunkte Verjährung eingetreten sei, habe der
Schuldner selbst nicht behauptet, sondern nur, daß die Forderungen,
auf die sich der Entscheid beziehe, schon vor Erlaß desselben ver
jährt gewesen seien. Indem der Rechtsöffnungsrichter diese Ein
rede in Berücksichtigung gezogen und das Rechtsöffnungsbegehren
auf Grund derselben mit Bezug auf den größern Teil der Forde
rung abgewiesen habe, habe er sich auf das materielle der Forde
rung eingelassen und damit die Grenzen seiner Berechtigung offen
bar überschritten.
B. Gegen den kleinrätlichen Entscheid haben die Erben des
Barthol. Hitz den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit der
sei von der Gemeinde Obervaz
Begründung: Der Kleine Rat
als Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen angerufen worden. Als
solcher sei ihm die Nachprüfung des von einer gerichtlichen Be
hörde ausgehenden Rechtsöffnungsentscheides nicht zugestanden.
Eine Rechtsverweigerung, welche das Kreisamt Churwalden durch
seinen Rechtsöffnungsentscheid begangen haben könnte, liege nicht
vor. Ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde sei den
Rekurrenten nie mitgeteilt worden. Die Aufhebung des Rechts
öffnungsentscheides sei danach ohne rechtliche Begründung; und
von einer Justizverweigerung oder einer Gesetzesverletzung durch
den kreisamtlichen Entscheid könne keine Rede sein. Die Rekur
renten beantragen Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom
13. Dezember 1898.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und die Ge
meinde Obervaz beantragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unrichtig, daß der Kleine Rat des Kantons Grau
bünden von der Gemeinde Obervaz als Aufsichtsbehörde in Be
treibungs und Konkurssachen (Art. 13 des eidg. Betreibungs
gesetzes) angegangen worden sei, und daß er als solche über die
Beschwerde gegen das Kreisamt Churwalden entschieden habe. In
der Beschwerde wurde ausdrücklich zur Begründung der Kompetenz
des Kleinen Rates auf Art. 244 der Bündner Civilprozeßordnung
Bezug genommen. Und der Ingreß sowohl als der Inhalt des
kleinrätlichen Entscheides lassen denn auch keinen Zweifel, daß
diese Behörde als Justizaufsichtsbehörde im Sinne des Art. 37
der Bündner Verfassung und des erwähnten Art. 244 der Civil
prozeßordnung sich mit der Sache befaßt hat.
- Weder vor dem Rechtsöffnungsrichter, noch vor dem Kleinen
Rate ist von Seite der Rekurrenten die Einrede erhoben worden,
daß ihnen die Exiftenz eines Entscheides der zuständigen Verwal
tungsbehörde nicht bekannt sei. Der Kleine Rat hatte sich daher
mit dieser Frage nicht zu befassen. Er erklärte bloß, der Rechts
öffnungsrichter sei kompetent gewesen, die Frage, ob die betriebene
Forderung auf einem Entscheide der zuständigen Verwaltungsbe
hörde über öffentlich rechtliche Leistungen beruhe, zu prüfen, und
er habe diese Frage ohne Willkür bejahen dürfen. Hierin aber
kann eine Rechtsverweigerung keineswegs erblickt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.