Art. 155, 106 ff. SchKG; scope of the landlord’s retentive lien and third-party objection: where a third party contests that pledged or retained objects secure a further claim, the dispute concerns the civil-law extent of the lien and must be resolved in the objection procedure under Art. 106 ff. SchKG. It is not a matter for the supervisory authority to decide on the merits. The fact that ownership of the objects is asserted by the third party does not itself resolve whether the lien covers additional claims beyond the admitted rent debt. Pending completion of the objection procedure, the matter is not moot (consid. 1-2).
genommen, für welche kein Retentionsrecht bestehe. Das zu ent scheiden sei aber nicht die Aufsichtsbehörde zuständig, sondern es habe gemäß Art. 155, bezw. 106 ff. des Betreibungsgesetzes das Einspruchsverfahren stattzufinden, welches vom Betreibungsamt, eventuell durch Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Klage, durchzuführen sei. Demgemäß wurde mit Entscheid vom 29. No vember 1898 das Betreibungsamt angewiesen, das genannte Verfahren einzuleiten. III. Gegen diesen Entscheid erhob namens des C. Précour Dr. Witzig Rekurs beim Bundesgericht. Er macht geltend, das Ein spruchsverfahren sei schon abgewickelt worden, und es habe keinen Sinn, es zu wiederholen. Im Grunde behaupte denn auch die Drittansprecherin Tilgung der Forderung; ihre Einrede sei also die nämliche, die gegebenen Falls dem Schuldner nach Art. 85 des Betreibungsgesetzes zustehe. In das Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner aber könne sich die Drittan sprecherin nicht einmischen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde entgegnet hierauf, der Streit drehe sich um den Umfang eines an sich nicht bestrittenen Pfand bezw. Retentionsrechts, d. h. gerade um den Punkt, der seiner Zeit in dem vom Appellationsgerichte gestrichenen Zusatze zum erstinstanzlichen Urteil geregelt war und der nunmehr einer beson dern gerichtlichen Regelung bedürfe, die im Verfahren der Art. 106 ff. zu erfolgen habe. Das Betreibungsamt habe denn auch bereits das Einspruchsverfahren eingeleitet, und es habe in folge dessen die Maria Schneider, nachdem C. Précour ihre An sprüche bestritten, Klage erhoben. Diese sei allerdings noch nicht beurteilt; immerhin sei durch diese Vorgänge die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung;