Art. 93 SchKG; garnishment of a wage claim earned by a husband in his wife's business; legally possible employment claims are subject to attachment. The existence of a formal written service contract is not required; a contract may arise informally or by conduct. Where the debtor spouse works permanently in the other spouse's enterprise, a compensable wage may be presumed, subject to proof to the contrary. On objection by the third-party debtor spouse, the claim is nevertheless to be garnished provisionally, estimated, and judicially determined as to validity and amount; the indispensable minimum for maintenance must be reserved under Art. 93 SchKG (consid. 1-4).
Der Schuldner besitzt keine pfändbaren Aktiven. Die anwe sende Ehefrau weist sich darüber aus, daß sie sowohl Eigentü merin des Geschäftes als auch des Wohnungsmobiliars ist. Sie erklärt ausdrücklich, daß Bach seit seinem Konkurse keine neue Aktiven mehr erworben habe. Eine Lohnpfändung gegen den Schuldner als Angestellter seiner Ehefrau ist gemäß einem obergerichtlichen Entscheide un zulässig. B. Das Bezirksgericht Zürich wies unterm 14. November 1898 eine gegen die Weigerung zur Vornahme der Lohnpfändung gerichtete Beschwerde des Ziegler ab. C. Mit Entscheid vom 23. Dezember 1898 wies das Ober gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ebenfalls ab mit nachfolgender Begründung: Die Appellationskammer des Ober gerichts hat in dem von den Parteien bereits angerufenen Ur teile in Sachen Weil gegen Frau Krug betreffend Lohnpfändung vom 23. Februar 1895 sich dahin ausgesprochen, daß ein ganz oder teilweise pfändbares Lohnguthaben eines Ehemannes dann nicht vorhanden sei, wenn der letztere ohne besonderen Anstel lungsvertrag und ohne anderweitig nachweisbare Feststellung eines entgeltlichen Dienstverhältnisses sich in einem auf den Namen der Ehefrau betriebenen Erwerbsgeschäfte bethätige. Diese Argumentation erscheint auch im vorliegenden Falle zutreffend. Es mangelt ein genügender Anhaltspunkt dafür, daß der Schuld ner des Beschwerdeführers für seine Mithülfe im Gewerbe de Ehefrau mehr verdiene, als er zu seinem eigenen Unterhalte und zur Erfüllung seiner Pflichten als Ehemann und Vater unum gänglich notwendig hat, daher kann auch eine Lohnpfändung bei ihm nicht vorgenommen werden. D. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Ziegler rechtzeitig beim Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung desselben und Gut heißung seines Rechtsbegehrens, wonach prinzipiell eine Lohn pfändung gegen einen Schuldner als Angestellten seiner Ehefrau als zulässig zu erklären, und das Betreibungsamt Zürich I anzuweisen sei, im Sinne von Art. 91 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die nötigen Feststellungen bezüg lich des Ouantitativs des pfändbaren Betrages zu machen. Eventuell, daß es dem Gläubiger überlassen bleibe, auf dem Wege der Feststellungsklage gegenüber der Ehefrau die pfänd bare Quote des Lohnes bestimmen zu lassen, wenn die Feststel lungen des Betreibungsamtes ungenügend ausfallen sollten. Zur Begründung wird vom Rekurrenten, entsprechend seinem bereits vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Stand punkte ausgeführt: In vorliegendem Falle werde, wie häufig, das Geschäft lediglich zu dem Zwecke unter dem Namen der Frau geführt, damit der Mann sich dem Zugriffe seiner Gläubiger ent ziehen könne. Der Mann sei vermöge seiner fachmännischen Kennt nisse und seiner Erfahrung der eigentliche Inhaber und Leiter des Geschäfts, während die Ehefrau, wenn nicht rein nur als Aus hängeschild der Firma, so doch höchstens als Gehülfin funktionire. In der reellen Geschäftswelt gelte aber der Grundsatz, daß ein solcher Ehemann einen rechtlichen Anspruch auf Lohn besitze und zwar in dem Maße, wie ihn ein dritter nach ortsüblichen Lohn ansätzen haben würde und daß dieser Lohn pfändbar sei. Vom Handels und Gewerbestand werde die richterliche Anerkennung dieses Grundsatzes als Bedürfnis empfunden und es sei Pflicht des Richters, soweit es das positive Recht zulasse, dem Rechnung zu tragen. Der von den kantonalen Instanzen geteilten Auffas sung stehe folgendes entgegen: a. Der Dienstvertrag könne form los, sogar durch konkludente Handlungen geschlossen werden. Die Eheleute geben ihr gegenseitiges geschäftliches Verhältnis selbst ausdrücklich als Dienstvertrag dadurch zu erkennen, daß der Mann gegenüber dritten sich als Prokurist, als Angestellter seiner Frau geriere, besonders dann, wenn es sich um Ordnung streiti ger Verhältnisse handle. Dies sei noch aus dem Pfändungsbericht vom 22. Oktober 1898 ersichtlich. b. Nach Art. 338 des Obli gationenrechts gelte ein Lohn als stillschweigend vereinbart, wo er nach den Umständen zu erwarten war. Der Mann sei natürlich nicht in der Lage, ohne Entgelt zu arbeiten. Zum mindesten habe er immer seinen Unterhalt zu bestreiten. Hierfür und für seine weitern persönlichen Bedürfnisse und Annehmlichkeiten beziehe er thatsächlich ein bestimmtes Entgelt, was zweifellos sein Recht sei. Dieses Salär übersteige offenbar den unumgänglich notwendigen Betrag zum Lebensunterhalt, da doch der Angestellte in Wirk lichkeit dirigiere, verfüge und sich bezahlt mache und thatsächlich
wohl auch meistens den ganzen Reinertrag an sich nehme. Spreche aber die Vermuthung dafür, daß der Ehemann ein meh reres über den Unterhalt hinaus verdiene, so liege es dem letztern ob, eventuell das Gegenteil nachzuweisen. E. Der vom Schuldner Bach zur Begründung seines abwei senden Antrages eingenommene Standpunkt ist aus dessen Ein gabe an das zürcherische Obergericht vom 14. Dezember 1898 ersichtlich. Es wird darin ausgeführt: Die Frau des Bach sei mit dem Rekurrenten Ziegler nie in Geschäftsverbindung gestan den. Es handle sich um eine alte, aus dem Konkurse des Ehe mannes herrührende Schuld, welche zunächst ein Notar für 300 Fr. käuflich erworben hätte, der sie seinerseits dem Rekur reuten abgetreten habe. Das von Frau Bach geführte Geschäft sei ein bescheidenes; der kränkliche Mann nehme darin eine unter geordnete Stellung ein. Der Jahresverdienst möge circa 3300 Fr. betragen; nach Abzug des Mietzinses und sonstiger Unkosten mögen zur Verwendung der Eheleute und der zwei Kinder noch etwa 1350 Fr. verbleiben, wofür Beweis anerboten werde. Einen Lohn könne unter solchen Umständen die Ehefrau ihrem Manne nicht zahlen. Im citierten Fall Weil gegen Krug seien die Ver hältnisse für den betreibenden Gläubiger günstiger gelegen als hier; dieser Fall sei prinzipieller Natur und ein Grund hiervon abzuweichen, liege in casu nicht vor. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Rekurrent verlangt, daß Lohnansprüche seines Schuldners Bach aus erst noch zu leistenden Diensten desselben gepfändet werden. Nun hat die bisherige Praxis des Bundesrates sowohl als des Bundesgerichts die Pfändung künftigen Lohnes, immerhin unter zeitlicher Begrenzung, stetsfort als zulässig anerkannt (vgl. Archiv I, 27, 28; III, 23, 56; IV, 13; Entscheidungen des r Bundesgerichts, Bd. AXIII, Nr. 260 Erw. 2). Es steht also zu nächst von diesem Gesichtspunkte aus der anbegehrten Pfändung nichts im Wege.
Es liegt aber im besondern die Sache so, daß die Lohn pfändung sich gegen einen Schuldner als Angestellten im Geschäfte seiner Ehefrau richtet. Für diesen Fall hat bereits der Bundesrat im Rekurse Delisle-Pahud (Archiv II, 81) den Grundsatz auf gestellt, daß auch derartige Lohnansprüche pfändbar seien; nur müsse das kantonale Güterrecht zwischen den in Gütertrennung lebenden Ehegatten ein Dienstverhältnis mit rechtlichem Anspruche des Mannes auf Lohn zulassen. Diese Auffassung wird damit begründet, daß jeder juristisch mögliche Anspruch der Pfändung unterliegen könne und zwar auch dann, wenn seine Rechtsbestän digkeit von dem Drittschuldner bestritten werde. Letztern Falls be finde sich die Ehefrau in der gleichen Rechtslage, wie jeder andere Drittschuldner und es müsse ihr in gleicher Weise Gelegenheit gegeben werden, ihre Bestreitung vor den Gerichten zum Aus trage zu bringen. Das hierbei einzuschlagende Verfahren hat der Betreibungsrat (Archiv I, 43) folgendermaßen bestimmt: Der Lohn wird gepfän det und geschätzt und der Frau davon Anzeige gemacht. Erfolgt keine gütliche Verständigung, so hat der Gläubiger durch den Richter feststellen zu lassen, welchen Geldwert die Arbeitsleistung des Ehemannes im Geschäfte darstellt, d. h., welchen Lohn die Frau einem dritten an Stelle ihres Mannes thätigen zahlen müßte. Dieser Beitrag, nach Abzug eines mäßig zu berechnenden Ansatzes für Kost und Logis, gilt als gepfändet und die Ehefrau kann nötigenfalls zu dessen Bezahlung gezwungen werden.
Eine Abweichung von diesen, durch die frühern Aufsichts organe aufgestellten Sätzen scheint dem Bundesgerichte aus keinem Grunde geboten. Die prinzipielle Zulässigkeit der Pfändung von Lohnguthaben des Ehemannes an der Ehefrau liegt in der That im Interesse eines reellen Geschäftsverkehrs, indem sie dazu die nen wird, unbillige Manipulationen zum Nachteile der Gläubiger zu verunmöglichen. Dieselbe widerspricht so wenig dem Sinne und Wortlaute des Gesetzes als irgend eine Lohnpfändung anderer Art. Auch das für den Bestreitungsfall vorgesehene Verfahren ist zweckmäßiger und dem Gesetze entsprechender als das im Kom mentar Weber Brüstlein (Note 6 zu Art. 99) vorgeschlagene, welches sich an den Einspruchsprozeß nach Art. 109 B. G. an schließt, oder als das weiter mögliche, wonach die bestrittene Lohnpfändung als solche verwertet und ihre gerichtliche Anerken nung dem Erwerber überlassen würde.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun in keiner Weser in seinen Voraussetzungen von den vorgenannten. Der betriebene Ehemann ist Konkursit. Die Ehegatten leben infolge dessen in Gütertrennung, so daß der Mann keine Nutznießungs und Ver waltungsrechte mehr am Frauenvermögen besitzt und die Frau also über letzteres frei disponiert und voll handlungsfähig ist (vgl. Zürcher privatrechtliches Gesetzbuch, 613; Huber, System des schweiz. Privatrechts, Bd. I, S. 334 unten). Im weitern ist dargethan, daß der Mann als Angestellter seiner Frau in dem ihr gehörigen Geschäfte ausschließlich und andauernd thätig ist. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit ja Wahrscheinlichkeit gegeben, daß zwischen den Ehegatten ein Dienstverhältnis im Rechtssinne besteht, gemäß welchem eine Vergütung als vereinbart zu gelten hat. Diese Vergütung braucht ja nicht notwendig in periodischen fixen Salärbeträgen zu bestehen (vgl. Hafner, Kom mentar zu Art. 338, Note). Da endlich auch die Bestreitung der Lohnforderung seitens des Ehemannes und der Ehefrau als Drittschuldnerin der Pfändung derselben nicht im Wege stand, so hat der Betreibungsbeamte den Vollzug derselben mit Unrecht abgelehnt. Dieselbe ist vielmehr in der Weise durchzuführen, daß unter Aufnahme der nötigen Erhebungen der dem Manne zukom mende Lohn grundsätzlich als gepfändet erklärt und geschätzt und zugleich nach Art. 93 B. G. der ihm unumgänglich notwendige Betrag zwecks Abzuges festgestellt wird. Im Falle der Bestreitung der Lohnforderung seitens der Ehefrau würde dann über Rechts beständigkeit und eventuell Höhe der Forderung durch die Gerichte endgültig entschieden werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.