- Urteil vom 29. Dezember 1898 in Sachen
Sch. gegen Aarau und Konsorten.
Anstellung als Lehrer an einer öffentlich-rechtlichen Lehranstalt;
Art. 349 Ziff. 1 O.-R. Kontraktsklage auf Erfüllung nach O.-R.
Disciplinarische Versetzung in den Zustand des Provisoriums; uner
laubte Handlung nach O.-R. Art. 56 und 57 Org.-Ges.; Kompetenz
des Bundesgerichts; Eidgenössisches Recht?
A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1898 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Es sei das Ur
teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 1898
aufzuheben und dem Kläger sein Klagschluß zuzusprechen, eventuell
es sei vorerst eine Beweiserhebung im Sinne der Appellations
begehren des Klägers vorzunehmen, bezw. das Urteil in diesem
Sinne aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung und
zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, welcher für die Periode vom 1. Mai 1893
bis 1. Mai 1899 am Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar
Aarau als Fachlehrer für Mathematik definitv angestellt war,
wurde durch Beschluß des Erziehungsrates des Kantons Aargau
vom 17. Februar 1896, gestützt auf 3 litt. c und 5 lemma 2
des aargauischen Schulgesetzes bis Ende des II. Quartals 1896
ins Provisorium versetzt unter Reduktion der Besoldung auf 3
des normalen Betrages und mit der Androhung weiterer strenge
rer Maßnahmen im Falle des Ausbleibens der Besserung. Dieser
Beschluß war im wesentlichen damit begründet, die Leistungen des
Klägers seien mangelhafte, und sein Benehmen lasse den erforder
lichen Takt vermissen. Auf Rekurs des Klägers hin bestätigte der
Regierungsrat des Kantons Aargau durch Schlußnahme vom
- Juli 1896 den Entscheid des Erziehungsrates. Der Kläger
ließ nun am 20. Juli 1896 dem Regierungsrat gemäß Art. 122
O. R. durch das Gerichtspräsidium eine letzte Frist zur nachträg
lichen Erfüllung des Vertrages ansetzen, den er als durch die
Versetzung in das Provisorium gebrochen erachtete. Der Regierungs
rat erwiderte, es handle sich nicht um einen civilrechtlichen Dienst
vertrag, sondern um eine öffentlich rechtliche Anstellung, und die
Anstellung des Klägers berühre überdem den Regierungsrat nicht,
da dieser nur als Aufsichtsbehörde gehandelt habe, die Anstellung
des Klägers aber durch die Direktion der Anstalt erfolgt sei. Am
- gl. Monats ließ daraufhin der Kläger der Direktion der
Anstalt durch das Gerichtspräsidium eine Erklärung zustellen,
worin er derselben anzeigte, daß er den Vertrag für wirklich auf
gelöst, und sich seiner Funktionen für entbunden erachte und erhob
in der Folge gegen den Staat Aargau und die Einwohnergemeinde
Aarau Klage, mit welcher er von der Beklagten die Bezahlung
folgender Beträge verlangte:
des rückständigen Viertels der Besoldung vom 1. Januar bis
- Juni 1896
der noch nicht ausbezahlten Besoldung pro
Juli 189669 42
das Salär für den Rest der Amtsdauer vom
8,800-
- August 1896 bis 30. April 1899
- eine Entschädigung gemäß Art. 50 u. 55 O. R. 13,000
zusammen Fr. 22,166 42
- Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch
auf Bezahlung der vollen mit seiner Anstellung für die ganze
Amtsdauer verbundenen Besoldung ist offenbar nur dann nach
eidgenössischem Rechte zu beurteilen und daher das Bundesgericht
zu dessen Beurteilung gemäß Art. 56 Org. Ges. nur dann kom
petent, wenn das Anstellungsverhältnis des Klägers ein privat
rechtliches, auf einem privatrechtlichen Dienstvertrage beruhendes
war, nicht aber auch dann, wenn das klägerische Anstellungsver
hältnis dem öffentlichen Rechte angehörte. Ist letzteres der Fall,
so ist gemäß Art. 349 Ziff. 1 O. R. nicht eidgenössisches, son
dern kantonales Recht anwendbar und daher das Bundesgericht
nicht kompetent. Nun wird von den Vorinstanzen ausgeführt, daß
die Anstalt des Töchterinstituts und Lehrerinnenseminars, an wel
cher der Kläger angestellt war, wenn auch aus einer Stiftung
hervorgegangen, doch eine öffentliche Lehranstalt sei, welche öffent
lichen Unterrichtszwecken diene und von Staat und Gemeinde in
öffentlich rechtlicher Eigenschaft zum Zwecke der Erfüllung ihrer
öffentlich rechtlichen Aufgaben unterhalten und geleitet werde. Diese
Entscheidung beruht auf der Anwendung des kantonalen Verwal
tungsrechts speziell der kantonalen Schulgesetzgebung in Ver
bindung mit dem hinsichtlich der Anstalt zwischen Staat und
Gemeinde und der Direktion des Töchterinstituts Aarau abge
schlossenen Vertrage von 1892 und ist daher für das Bundes
gericht verbindlich. Demnach kann denn aber davon, daß die
Anstellung des Klägers auf privatrechtlichem Dienstvertrag beruht
habe, keine Rede sein. Denn der Kläger bekleidete zweifellos eine
Lehrstelle am Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar, und, wenn diese
Anstalt eine öffentlich rechtliche war, so war dies selbstverständlich
auch die Lehrstelle; der Kläger war öffentlicher Beamter; er stand
zu der Anstalt bezw. zu Staat und Gemeinde nicht in einem
privaten, dem Obligationenrecht unterliegenden Dienstvertragsver
hältnis, sondern in einem öffentlichen Beamtenverhältnis. Demnach
kann er denn Ansprüche auf Besoldung nicht mit einer Kontrakts
klage aus privatrechtlichem Dienstvertrag geltend machen, sondern
kann dieselbe nur auf das öffentlich rechtliche Anstellungsverhältnis
gründen. Das Bundesgericht ist somit zu deren Beurteilung nicht
kompetent.
3. Was sodann den Anspruch auf eine Aversalentschädigung
von 13,000 Fr. anbelangt, so erscheint derselbe, da er aus uner
laubter Handlung gestützt auf Art. 50 und 55 O. R. hergeleitet
wird, an sich allerdings als ein Anspruch eidgenössischen Rechts.
Allein es ist zu bemerken: die unerlaubte Handlung, aus welcher
der Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, ist die von den Schul
aufsichtsbehörden verfügte Versetzung des Klägers in das Pro
visorium", welche der Kläger als eine ungesetzliche und willkürliche
Maßregelung bezeichnet. Nun führt aber die Vorinstanz aus, die
fragliche Maßnahme sei eine von den Administrativbehörden inner
halb der Schranken ihrer Kompetenz getroffene Disciplinarver
fügung. Diese Entscheidung, als eine kantonalrechtliche, entzieht
sich der Nachprüfung des Bundesgerichts. Durch dieselbe wird
aber offenbar dem klägerischen Schadenersatzanspruche von vorn
herein die Grundlage entzogen. Denn es ist ja klar, daß in einer
von einer Behörde innerhalb der Schranken ihrer Kompetenz ge
troffenen Disciplinarverfügung eine unerlaubte Handlung im Sinne
des Art. 50 ff. O. R. nicht liegen kann. Das Bundesgericht
kann daher sachlich auch auf die Überprüfung dieses klägerischen
Anspruchs nicht eintreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht
eingetreten.