Art. 89 und 56 Org.-Ges.; Art. 315 SchKG; Kassationsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Haupturteile; Streitigkeiten über die Aufhebung eines Nachlassvertrages sind keine Civilrechtsstreitigkeiten, sondern Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein kantonaler Entscheid, der lediglich aus prozessualen Gründen auf ein Rechtsmittel nicht eintritt und die Sache nicht materiell beurteilt, stellt kein anfechtbares Haupturteil dar. Das Begehren auf Aufhebung des Nachlassvertrages ist konstitutiv an die Nachlassbehörde zu richten; bis zu deren Verfügung bleibt der Vertrag verbindlich. Gegen solche Akte sind Berufung und Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Erwägungen).
Firma Baum Mosbacher in Frankfurt a./M. im Betrage von 330 Fr. aufzuheben, indem sie anbrachte, der Schuldner habe ihr Nachlaßbetreffnis nicht rechtzeitig ausbezahlt. Durch Entscheidung vom 5. Juli 1898 wies das Bezirksgericht Kulm (nachdem der Schuldner das Betreffnis inzwischen bezahlt hatte) dieses Begehren ab, welches Erkenninis den Vertretern der Gläu bigerin am 14. Juli zugestellt wurde. Gegen diese Entscheidung ergriff die Gläubigerin einerseits durch eine vom 23. Juli datierte, am 25. Juli an das Bezirksgerichtspräsidium gesandte Eingabe den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, anderseits erklärte sie mit Eingabe vom 25. Juli, zur Post gegeben am gleichen Tage, die Appellation an das gleiche Gericht und über sandte auch am 25. Juli durch ein nachmittags 5 Uhr zur Post gegebenes Mandat die gesetzliche Rechtsmittelgebühr an das Be zirksgerichtspräsidium. Appellationserklärung und Rechtsmittelge bühr gelangten erst am 26. Juli in die Hände des Bezirks gerichtspräsidenten. Durch Entscheidung vom 3. September 1898 erkannte nun das Obergericht: Auf die Rekursbeschwerde und die Appellationserklärung der Klägerin wird nicht eingetreten, indem es ausführte: Nach Art. 305 in Verbindung mit Art. 307 Schuldbetr. und Konk. Ges. und 21 des kantonalen Ein führungsgesetzes sei die Weiterziehungsfrist am 24. Juli, bezw., da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, am 25. Juli 1898 ab gelaufen ( 370 C. P. O.). Innert dieser Frist sei die Rekurs beschwerde an das Gerichtspräsidium gelangt, nicht aber die Appellationserklärung mit der Rechtsmittelgebühr von 10 Fr. Diese sei zwar am 25. Juli bei der Post aufgegeben worden, Kulm aber erst am 26. von der Post abgeliefert worden. 349 der P. O. bestimme, daß der Beschwerdeführer bei Verlust des Rechtsmittels in der Anmeldungsfrist die gesetzliche Gebühr zu entrichten habe. Da die Klägerin dies nachgewiesenermaßen nicht gethan habe, so dürfe das Gericht auf das allein in Betracht fallende Rechtsmittel der Rekursbeschwerde vom 25. Juli nicht eintreten. B. Gegen diese am 11. September 1898 mitgeteilte Entschei dung ergriff die Firma Baum Mosbacher mit Eingabe vom 22./23. September 1898 unter Berufung auf Art. 89 Org. Ges. die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Kassation auszusprechen und das aargauische Ober gericht anzuweisen, materiell auf die Behandlung der Berufung einzutreten. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Bei Berechnung der Weiterziehungsfrist komme lediglich eidgenössisches Recht (Art. 307 in Verbindung mit Art. 305 Schuldbetr, und Konk. Ges.) zur Anwendung, wonach die Frist 10 Tage betrage. Ferner gelte, was das Obergericht übersehe, auch die Vorschrift des Art. 32 leg. cit., wonach die Frist für Mitteilungen, für welche die Post benützt werde, als eingehalten gelte, wenn die Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist erfolgt sei. Danach in casu die Frist eingehalten, da sowohl die Rekursbeschwerde, als die Appellationserklärung innerhalb der Frist zur Post ge geben worden seien und auch der nach 349 der aargauischen P. O. erforderliche Nachweis der Entrichtung der gesetzlichen Ge bühr in der Anmeldungsfrist geleistet sei. Daß die Einzahlung bei der Gerichtsstelle zu erfolgen habe, sei im aargauischen Pro zeßrecht nirgends vorgeschrieben und müsse es vernünftigerweise genügen, wenn innert der Berufungsfrist solche bei der Post ge macht werde. Eine gegenteilige Bestimmung wäre entschieden auch mit dem Bundesgesetz unvereinbar, da nach diesem die zehntägige Frist jedem Interessierten, auch weiter von der zuständigen Ge richtsstelle domizilierten, voll gewahrt bleiben solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist die Kassa tionsbeschwerde gemäß Art. 89 Org. Ges. (ebenso wie die Be rufung) nur gegen letztinstanzliche kantonale Haupturteile statthaft; es ist dies im französischen und italienischen Gesetzes te ausdrücklich ausgesprochen und folgt übrigens aus dem Zu sammenhange und Zweck des Gesetzes. (Vgl. Entsch. des Bun desger. vom 29. Dezember 1893 in Sachen Grivet gegen Cosandey, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 773; i. S. Schneider gegen Maurer vom 28. April 1894, Bd. XX, S. 383; i. S. Remonda gegen Banchini, Bd. XXII, S. 442; i. S. Stirni mann gegen Seeholzer vom 4. Juli 1896, Bd. XXII, S. 728 ff.; i. S. Aldinger gegen Notz vom 1. Mai 1897, Bd. XXIII S. 614.) Nun qualifiziert sich aber die angefochtene Entscheidung
des Obergerichtes des Kantons Aargau keinenfalls als letztinstanz liches kantonales Haupturteil in einem Civilrechtstreite. Dieselbe entscheidet zunächst, wenn sie auch eine definitive Erledigung der Streitsache zur Folge hat, doch nicht materiell, in der Sache selbst, sondern erklärt lediglich aus prozessualen Gründen die gegen die erstinstanzliche Entscheidung ergriffenen Rechtsmittel als unstatthaft, so daß es in der Sache selbst bei dem erstinstanzlichen Entscheide sein Bewenden hat und eine zweitinstanzliche Haupt entscheidung gar nicht gefällt worden ist. Sodann aber ist zu bemerken: Begehren eines Gläubigers, den Nachlaß mit Bezug auf seine Forderungen wegen Nichterfüllung der Bedingungen des Nachlaßvertrages aufzuheben, sind nach Art. 315 Schuld betr. u. Konk. Ges. von der Nachlaßbehörde zu beurteilen; sie sind also nicht den Gerichten, sondern einer besondern Behörde zugewiesen, deren Funktionen allerdings durch die kantonale Ge setzgebung gerichtlichen Behörden übertragen werden können, aber keineswegs übertragen werden müssen, vielmehr ebensowohl administrativen Stellen oder einer für sie besonders gebildeten Behörde überwiesen werden können. Daraus ist aber zu folgern, daß Streitigkeiten über solche Begehren, ebenso wie Anstände be treffend die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung des Nachlaßvertrages (vgl. hierüber Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 218 Erw. 2; Bd. XXIII, S. 613 Erw. 2) vom Gesetze nicht als eigentliche Civilrechtsstreitigkeiten, sondern als Anstände im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrachtet werden. Das Begehren ist denn auch nicht etwa dahin zu richten, es sei (deklarativ) auszusprechen, der Gläubiger sei an den Nach laßvertrag wegen Nichterfüllung der Bedingungen desselben nicht mehr gebunden, sondern dahin, es sei (konstitutiv) die Aufhebung des Nachlaßvertrages für seine Forderung zu verfügen. Demge mäß muß folgerichtig das Begehren bei der Behörde, welche den Nachlaßvertrag durch Erteilung ihrer Genehmigung zur Per fektion gebracht hat, nämlich der Nachlaßbehörde, gestellt werden. So lange diese Behörde die Aufhebung des Nachlaßvertrages nicht verfügt hat, bleibt derselbe für den Gläubiger verbindlich, auch wenn dieser im Prozesse nachweisen sollte, daß die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen er die Aufhebung des Nachlasses für seine Forderung zu verlangen berechtigt ist, gegeben sind. Handelt es sich aber demgemäß bei derartigen Entscheidungen der Nachlaßbehörde überhaupt nicht um gerichtliche Urteile in einem Civilrechtsstreite, sondern um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so ist gegen dieselben gemäß Art. 56 Org. Ges. weder die Be rufung noch die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht statt haft, da diese beiden Rechtsmittel nur gegen gerichtliche Haupt urteile in Civilrechtsstreitigkeiten gegeben sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.