Art. 111 SchKG; Art. 57 Organis. Ges.; federal appeal admissibility in attachment-participation disputes: The right of children, wards and assisted persons to join a seizure for claims arising from the marital, parental or guardianship relationship is left by federal law to cantonal legislation. Where the cantonal court decides such a claim on the basis of the cantonal implementing act, the Federal Court may review only an alleged violation of federal law; it is not competent to reassess the cantonal-law determination as such. The dispute value may suffice for federal competence, yet the appeal remains inadmissible if no federal-law question is properly raised (consid. 2-4).
innert der gesetzlichen Frist beim Bezirksgericht Baden Klage, in dem sie die Rechtsbegehren stellten: a. Der Betrag der nach Art. 219 des Betreib. und Konk. Ges. privilegierten Hälfte des eingekehrten Frauen und resp. Muttergutes sei richterlich auf 12,500 Fr. festzusetzen. b. Die Teilnahme an den Pfändungen seit 16. Juli 1897 und namentlich diejenige an der Pfändung des Beklagten seien als gesetzlich gerechtfertigt zu erklären und richterlich zu schützen, die Bestreitung des Beklagten aber als unberechtigt abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er fol gende Einreden erhob: a. Die Klage sei nicht innert der gesetz lichen Frist angestellt worden (an dieser Einrede wurde jedoch zweitinstanzlich nicht mehr festgehalten). b. Die Kläger hätten kein Recht gehabt, die Anschlußpfändung zu verlangen, da sie volljährig seien, und Art. 111 des Betreib. und Konk. Ges. nur für minderjährige Kinder Geltung habe. c. Eventuell sei die Höhe des eingebrachten Gutes nicht bewiesen. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheißen; die zweite Instanz führte bezüglich der Berechtigung zur Anschlußpfändung aus: Nach Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. werde das Recht der Anschlußpfändung nicht lediglich der Ehefrau, sondern auch den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldners eingeräumt, sofern es sich um Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse handle. Daß nun aber die Forderung der Kläger ihren Schuldgrund in dem ehe lichen Verhältnisse des Schuldners mit der verstorbenen Mutter derselben habe, sei durch die Akten erwiesen und thatsächlich auch nicht bestritten worden. Es handle sich hienach um das Mutter gut der Kläger, welches ihnen von ihrem Vater geschuldet werde. Gemäß Art. 111 des Betreib. und Konk. Ges. stehe den Klä gern als den Kindern des Schuldners mithin die Berechtigung zu, Anschlußpfändung zu verlangen, denn diese Bestimmung sei nicht auf die minderjährigen Kinder beschränkt, sondern den Kin dern des Schuldners überhaupt eingeräumt. Demgemäß werde denn auch in 57 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt, daß das Recht der Anschlußpfändung den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren Verwaltung liegende Vermögen, bezüg lich des Muttergutes jedoch nur für die Hälfte, zustehe. 2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, muß geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des eingelegten Rechts mittels vorhanden seien. Dies ist bezüglich des Streitwertes zu bejahen. Daß der gesetzliche Streitwert als gegeben erscheint, wenn derselbe gemäß der bei Konkursstreitigkeiten geltenden Praxis des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 840 Erw. 2) nach dem Nominalbetrag der klägerischen Forderung berechnet wird, ist ohne weiteres klar. Derselbe wäre aber auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn man lediglich auf denjenigen Betrag abstellen wollte, mit welchem die klägerische Forderung mutmaßlich in dem konkreten Pfändungsverfahren zur Befriedigung gelangt; denn in casu sind Objekte des Schuldners im Schatzungsbetrage von über 70,000 Fr. gepfändet, während die Hypotheken nur 43,300 Fr. (ohne Zins) betragen, und der klägerischen Anschluß pfändung Forderungen im Gesamtbetrage von 5680 Fr. vorgehen, so daß anzunehmen ist, die Ansprache der Kläger würde im vor liegenden Pfändungsverfahren, die Zulässigkeit der Anschlußpfän dung vorausgesetzt, zur vollen Befriedigung gelangen. Daraus folgt, daß nicht nur der für die Kompetenz des Bundesgerichts überhaupt erforderliche Streitwert von 2000 Fr., sondern auch der das mündliche Verfahren vor Bundesgericht begründende Streitwert von 4000 Fr. in casu erreicht ist. 3. Frägt es sich des weitern, ob die Kompetenz des Bundes gerichts auch rücksichtlich der in Art. 56 und 58 Organis. Ges. für das Rechtsmittel der Berufung aufgestellten Erfordernisse vor handen sei, so kann hier unerörtert bleiben, ob die angefochtene Entscheidung des Obergerichts des Kantons Aargau sich wirklich als Haupturteil in einer Civilrechtsstreitigkeit darstelle, oder ob der Entscheidung diese Eigenschaft nicht etwa deshalb abzusprechen sei, weil es sich im Effekt um nichts anderes, als die Teilnahme an einer Pfändung, also nicht um die Entscheidung über einen materiellen, sondern einen prozeßrechtlichen Anspruch, um eine Frage des Rechtsschutzes handle. Denn jedenfalls liegt eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Civilstreitigkeit nicht vor.