Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; Selbstverschulden des Arbeiters als Haftungsausschluss: A worker who, with full familiarity with the machine, undertakes an obviously dangerous intervention that could easily have been avoided by stopping the machine acts without due reflection. Self-endangerment is not excused by a merely subjective belief that rapid action was required, nor by negligible property loss or unproven fear of dismissal. Where no contributory fault of the employer and no legal accident are established, the compensation claim must be rejected (consid. 2-3).
Beweisverfahrens erfolgt sind, und weder als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich erscheinen, an die das Bundesgericht daher gebunden ist, in Betracht: Die Manipulation, die der Kläger vornahm, war eine der gefährlichsten, und dies mußte dem Kläger, als mit der Maschine vertrautem Manne, bekannt sein; der Klä ger hätte die Maschine leicht in 3 4 Sekunden abstellen können; allerdings wäre die Bürste dann höchst wahrscheinlich von den Zahnrädern zermalmt worden und vielleicht hätten auch die Zahn räder etwelche Beschädigung erlitten; allein dieser Schaden wäre ganz unerheblich gewesen, was der Kläger, als erfahrener Ar beiter, wissen mußte. Hienach muß gesagt werden, daß der Kläger ohne jede Überlegung gehandelt hat. Allerdings sucht er für sein Handeln eine Anzahl von Entschuldigungsgründen, die die Ein rede des Selbstverschuldens als unbegründet erscheinen lassen sollen, vorzubringen: Zunächst behauptet er, im Interesse des Fabrik herrn gehandelt zu haben, indem die Wegnahme der Bürste nötig gewesen sei, um eine Beschädigung dieser selbst, der Maschine, oder des Maisches zu verhüten. Allein es mußte dem Kläger bei auch nur geringer Überlegung bewußt sein, daß alle diese all fälligen Beschädigungen in keinem Verhältnis zu der Gefahr, in die er sich begab, standen, diese Selbstgefährdung nicht rechtfer tigen konnten. Ebenso haltlos ist seine Behauptung, er würde, falls er die Bürste nicht weggenommen hätte, sofortige Entlassung riskiert haben. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen, gegenteils ist erstellt, daß nach der Fabrikordnung nur absichtliche Beschädigung von Maschinen einen Grund sofor tiger Entlassung bildet. Endlich wendet der Kläger auch mit Un recht ein, zu gehöriger Überlegung habe ihm die Zeit gefehlt. Es mag zugegeben werden, daß der Kläger glaubte, rasch han deln zu müssen. Allein das Ereignis war doch ein sehr unbe deutendes, kein mit außergewöhnlicher, überwältigender Gewalt auftretendes, also kein solches, das dazu angethan war, ihm als erfahrenem Arbeiter jede Besinnung zu rauben und ihn zu einer unüberlegten Handlung zu veranlaßen, die augenscheinlich gefähr lich war und in keinem vernünftigen Verhältnisse zu dem drohen den Schaden stand. Wenn daher auch sein Glaube, rasch handeln zu müssen, sein Handeln in etwas milderem Lichie erscheinen läßt, so kann dadurch doch nicht der Mangel jeder Überlegung ent schuldigt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. De zember 1884 i. S. Bünzli gegen Moos, Amtl. Samml., Bd. X, S. 533, Erw. 4). 3. Da Mitverschulden des Fabrikherrn vom Kläger selber nicht behauptet wird, und auch Zufall nicht vorliegt, ist danach die Klage in Bestätigung des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 17. Juni 1898 in allein Teilen bestätigt.