- Urteil vom 20. Oktober 1898 in Sachen Blocher
gegen Kölnische Unfallversicherungsaktiengesellschaft.
Selbstverschulden des Arbeiters.
A. Durch Urteil vom 17. Juni 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Betreffend die Beweisbeschwerde des Klägers wird auf die
erste und die zweite Beschwerde nicht eingetreten und die dritte
Beschwerde abgewiesen.
- In der Sache selbst ist der Kläger in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils mit dem Rechtsbegehren seiner Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Beklagte
sei zu einer Entschädigung von 5500 Fr. nebst 25 Fr. 50 Cts.
Heilungskosten und Zins zu 5 % seit 11. September 1897 zu
verpflichten.
C. In der heutigen Parteiverhandlung erneuert der Vertreter
des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Beklagten
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanzen fest
gestellt: Der am 13. Dezember 1867 geborene Kläger Martiu
Blocher trat am 8. Juli 1893 bei Ruppert Gassner, Bier
brauereibesitzer im Altenberg in Bern, als Auffüller in Dienst
und rückte am 2. Februar 1894 daselbst zum Biersieder vor.
Als solcher hatte er u. A. die Arbeiten am Maischbottich aus
schließlich zu besorgen. Am 11. September 1895, morgens, erlitt
er einen Unfall, indem er sich Zeige und Mittelfinger der rechten
Hand an den Zahnrädern der über dem Maischbottich besindlichen
Maschine verletzte. Infolgedessen war er bis zum 1. November
1895 in ambulatorischer Behandlung des Inselspitals in Bern
und blieb bis zu diesem Zeitpunkte völlig arbeitsunfähig. Nach
der vom Kläger gegebenen und von den Vorinstanzen auf
Grund kantonalen Prozeßrechtes als erwiesen angenommenen Dar
stellung hat sich der Unfall in der Weise ereignet, daß infolge
einer durch das Maschinengetriebe bewirkten Erschütterung die auf
dem obern Tragbalken liegende, zur Reinigung des Maischbottichs
dienende Bürste auf die darunter befindlichen Zahnräder fiel; als
der Kläger sie dort wegnehmen wollte, um zu verhüten, daß sie
in den Maischbottich falle, geriet er mit der rechten Hand in die
Zahnräder.
- Der auf das Fabrikhaftpflichtgesetz gestützten Klage hält die
Beklagte die den Prozeß an Stelle des ursprünglichen Be
klagten Ruppert Gassner, da dieser seine Arbeiter bei ihr kollektiv
heute nur noch die Einrede
gegen Unfall versichert hat, führt, -
des Selbstverschuldens entgegen. Diese Einrede ist mit den Vor
instanzen als begründet zu erklären. Diesbezüglich fallen folgende
thatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen, die auf Grund des
Beweisverfahrens erfolgt sind, und weder als aktenwidrig noch
als rechtsirrtümlich erscheinen, an die das Bundesgericht daher
gebunden ist, in Betracht: Die Manipulation, die der Kläger
vornahm, war eine der gefährlichsten, und dies mußte dem Kläger,
als mit der Maschine vertrautem Manne, bekannt sein; der Klä
ger hätte die Maschine leicht in 3 4 Sekunden abstellen können;
allerdings wäre die Bürste dann höchst wahrscheinlich von den
Zahnrädern zermalmt worden und vielleicht hätten auch die Zahn
räder etwelche Beschädigung erlitten; allein dieser Schaden wäre
ganz unerheblich gewesen, was der Kläger, als erfahrener Ar
beiter, wissen mußte. Hienach muß gesagt werden, daß der Kläger
ohne jede Überlegung gehandelt hat. Allerdings sucht er für sein
Handeln eine Anzahl von Entschuldigungsgründen, die die Ein
rede des Selbstverschuldens als unbegründet erscheinen lassen sollen,
vorzubringen: Zunächst behauptet er, im Interesse des Fabrik
herrn gehandelt zu haben, indem die Wegnahme der Bürste nötig
gewesen sei, um eine Beschädigung dieser selbst, der Maschine,
oder des Maisches zu verhüten. Allein es mußte dem Kläger bei
auch nur geringer Überlegung bewußt sein, daß alle diese all
fälligen Beschädigungen in keinem Verhältnis zu der Gefahr, in
die er sich begab, standen, diese Selbstgefährdung nicht rechtfer
tigen konnten. Ebenso haltlos ist seine Behauptung, er würde,
falls er die Bürste nicht weggenommen hätte, sofortige Entlassung
riskiert haben. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen
nicht erwiesen, gegenteils ist erstellt, daß nach der Fabrikordnung
nur absichtliche Beschädigung von Maschinen einen Grund sofor
tiger Entlassung bildet. Endlich wendet der Kläger auch mit Un
recht ein, zu gehöriger Überlegung habe ihm die Zeit gefehlt.
Es mag zugegeben werden, daß der Kläger glaubte, rasch han
deln zu müssen. Allein das Ereignis war doch ein sehr unbe
deutendes, kein mit außergewöhnlicher, überwältigender Gewalt
auftretendes, also kein solches, das dazu angethan war, ihm als
erfahrenem Arbeiter jede Besinnung zu rauben und ihn zu einer
unüberlegten Handlung zu veranlaßen, die augenscheinlich gefähr
lich war und in keinem vernünftigen Verhältnisse zu dem drohen
den Schaden stand. Wenn daher auch sein Glaube, rasch handeln
zu müssen, sein Handeln in etwas milderem Lichie erscheinen läßt,
so kann dadurch doch nicht der Mangel jeder Überlegung ent
schuldigt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. De
zember 1884 i. S. Bünzli gegen Moos, Amtl. Samml., Bd. X,
S. 533, Erw. 4).
3. Da Mitverschulden des Fabrikherrn vom Kläger selber nicht
behauptet wird, und auch Zufall nicht vorliegt, ist danach die
Klage in Bestätigung des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 2
des Fabrikhaftpflichtgesetzes abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 17. Juni 1898 in allein Teilen bestätigt.