Art. 346 OR; immediate termination of a service contract for important reasons where an employee’s conduct or condition destroys the trust necessary for continued employment. A medically established attack of delirium tremens in a steersman justifies immediate dismissal if the employer can no longer safely entrust the vessel to him. The relevant question is not the length of incapacity under Art. 341 OR, but whether the incident renders the contractual personal prerequisites untenable for the future. Such termination is also permissible before the service period has commenced, provided the post-contract event undermines the basis of the agreement (consid. 3-5).
2.. 3. Für die Beurteilung des Bundesgerichts kommt einzig noch die Forderung von 3300 Fr. wegen vorzeitiger Aufhebung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages in Betracht. Die Vorinstanz hat dieselbe abgewiesen, weil nach unangefochtenem und unanfechtbarem ärztlichem Zeugnis festgestellt sei, daß der Kläger bei der Probefahrt vom 28. April 1898 in Bregenz vom deli rium tremens befallen worden sei. Der Kläger anerbietet zwar n seiner Berufungsschrift den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Annahme, indem er sich auf ein Zeugnis des Direktors der Irrenheilanstalt Münsterlingen beruft; allein dieses Beweisaner bieten ist unzulässig, da dasselbe sich gegen eine, durchaus nicht aktenwidrige und daher für das Bundesgericht verbindliche that sächliche Feststellung der Vorinstanz richtet, und dasselbe überdies vor den kantonalen Instanzen vom Kläger nicht gestellt worden ist, indem vor denselben nicht er, sondern vielmehr die Beklagte sich auf ein solches Zeugnis berufen hat. Ist aber danach der Vorfall vom 28. April wirklich auf einen Anfall von delirium tremens zurückzuführen, so kann kein begründeter Zweifel darüber obwalten, daß die Beklagte gemäß Art. 346 O. R. zur sofortigen Entlassung des Klägers als Steuermann ihrer Dampfjacht be rechtigt war. Denn es liegt auf der Hand, daß, sofern nicht die (erst auf Grund der Erfahrung einer längeren Zeit mögliche) Garantie gegeben war, daß derartige Anfälle sich nicht wieder holen, die Beklagte ihr Fahrzeug dem Kläger nicht mehr anver trauen konnte. 4. Der vom Kläger angerufene Art. 341 O. R. kommt hier nicht in Betracht. Denn es handelt sich nicht darum, ob der Klä ger infolge des Anfalles längere oder kürzere Zeit an der Aus übung der übernommenen Dienste gehindert gewesen sei; entschei dend ist vielmehr, daß der Vorfall derart war, daß die Beklagte seine Dienste vorsichtigerweise überhaupt nicht mehr annehmen durfte, und damit die Voraussetzungen persönlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen worden war, sich als hinfällig erwiesen. 5. Unerheblich ist endlich, daß das Dienstverhältnis bei dem Vorfall vom 28. April, welcher den Entlassungsgrund bildete, noch nicht begonnen hatte. Der Dienstherr ist eben immer Aufhebung berechtigt, wenn seit dem Abschlusse des Vertrages Dinge ereignen, die geeignet sind, die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen des Vertragsabschlusses als hinfällig erscheinen zu lassen, und dieser Thatbestand liegt, wie bereits bemerkt, hier vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in allen Teilen bestätigt.