Art. 219 SchKG; Begriff der Verwaltung durch den Ehemann als Frage eidgenössischen Rechts; die kantonale güterrechtliche Ordnung bestimmt zwar den Umfang der ehelichen Vermögensrechte, doch ist zu prüfen, ob diese Rechte dem bundesrechtlichen Begriff der Verwaltung entsprechen (consid. 3). Nach zürcherischem Recht umfasst die Verwaltung des Ehemannes das zugebrachte Frauenvermögen ohne Unterscheidung zwischen Mobilien und Immobilien, soweit kein Sondergut vorliegt (consid. 4). Für die Berechnung des privilegierten Teils nach Art. 219 Abs. 3 ist der Wert der in natura vorhandenen, verwalteten Vermögensstücke in Abzug zu bringen; Abs. 1 und Abs. 3 stehen in engem systematischem Zusammenhang und verlangen eine spiegelbildliche Erfassung bei Ein- und Abrechnung (consid. 5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und wieder in andern zwar im Eigentum der Ehefrau verbleibt, aber der Nutznießung und Verwaltung des Ehemannes unterworfen ist (sog. Güterverbindung). Bei der Frage, wie die Ansprüche der Ehefrau für ihr zugebrachtes Weibergut im Konkurs des Ehe mannes zu behandeln seien, blieb natürlich dieser, durch die kanto nalen Gesetzgebungen begründete Rechtszustand für den eidgen. Gesetzgeber maßgebend, und war es, angesichts der Vielgestaltigkeit desselben, für ihn geboten, die Voraussetzungen selbständig zu be stimmen, unter welchen ein Konkursprivilegium für Frauengut Platz greifen sollte. Dies ist nun in Art. 219 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk., IV. Klasse, Abs. 1 in der Weise ge schehen, daß die Existenz und der Umfang eines solchen Privi legiums zunächst von dessen Anerkennung durch das kantonale Recht abhängig gemacht und sodann bestimmt ist, daß das kanto nalrechtlich anerkannte Privilegium insoweit Platz greife, als das zugebrachte Frauengut kraft gesetzlichen Güterrechts sich im Eigen tum oder in der Verwaltung des Ehemannes befinde. Wenn es sich daher frägt, ob ein gewisser Bestandteil des Frauenvermögens sich in der Verwaltung des Ehemannes befinde, und deshalb das in Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 Schuldbetr. u. Konk. Ges. bezeichnete Konkursprivilegium auf denselben Anwen dung finde, so handelt es sich somit in der That um eine Frage des eidg. Rechts, indem die Entscheidung derselben vermittelst Aus legung einer eidgen. Gesetzesbestimmung, d. h. unter Anwendung derjenigen Rechtsbegriffe zu geschehen hat, welche Art. 219 cit. bei der Festsetzung des genannten Privilegiums verwendet. Die hier zu beantwortende Frage, ob die Liegenschaften der Klägerin kraft des zürcherischen Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehe mannes übergegangen seien, ist demnach keineswegs, wie die Klä gerin meint, eine rein kantonalrechtliche, sondern ihre Entscheidung erheischt die Anwendung des eidg. Rechts insoweit es sich frägt, ob diejenigen Rechte, welche das kantonale Güterrecht dem Ehe mann bezüglich dieser Liegenschaften einräumt, dem Begriff der Verwaltung im Sinne des Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. entsprechen. 4. Nun gibt die Klägerin selbst zu, daß nach 589 des zürch. P. G. B. der Ehemann das Vermögen seiner Frau in der Eigenschaft als Vormund derselben, ohne Unterschied, ob das Vermögen in beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, ver waltet, und daß er nach 593 befugt ist, dieses Vermögen wiederum ohne Unterschied zwischen Mobilien und Immobilien, zu gebrauchen und zu genießen. Danach kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß zu dem zugebrachten Frauengut, welches nach dem gesetzlich anerkannten Güterrecht in die Verwaltung des Ehemannes übergeht, auch die Liegenschaften der Ehefrau gehören. Ob und unter welchen Bedingungen der Ehemann zur Veräußerung oder Verpfändung des in seine Verwaltung übergegangenen Frauen gutes befugt sei, ist für die Frage, ob das in Art. 219, IV. Klasse, statuierte Privilegium Platz greife, ohne Bedeutung. Daß etwa die fraglichen Liegenschaften deswegen nicht in die Verwal tung des Ehemannes der Klägerin übergegangen seien, weil diese Liegenschaften sogenanntes Sondergut der Klägerin im Sinne von 597 P. G. B., d. h. einen Vermögensbestandteil desselben gebildet haben, an dem ausdrücklich oder übungsgemäß die eigene Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau vorbehalten worden sei, ist nicht behauptet worden. Ebenso ist nicht geltend gemacht worden, daß dem Ehemann der Klägerin die nach dem gesetzlich anerkannten Güterrecht ihm zustehenden Verwaltungsrechte etwa vorenthalten worden seien. 5. Steht demnach fest, daß die fraglichen Liegenschaften der Klägerin zu dem zugebrachten Frauengut derselben gehören, welches kraft des gesetzlich anerkannten Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehemannes übergegangen ist, so muß deren Wert bei der Berechnung des privilegierten Teiles ihrer Frauengutsansprache gemäß Abs. 3 von Art. 219, IV. Klasse, in Abzug gebracht werden. Denn die Bestimmung dieses Absatzes steht in untrenn barem Zusammenhang mit derjenigen des ersten Absatzes daselbst wenn etwas in natura Vorhandenes zum zugebrachten Frauengut im Sinne des Abs. 1 gehört, so muß es auch nach Abs. 3 ab gerechnet werden, wie auch umgekehrt für die Berechnung des privilegierten Teils zum zugebrachten Frauengut zugeschlagen wer den muß, was nach Abs. 3 auf den privilegierten Teil angerechnet wird. Mit Recht haben daher sowohl die Konkursverwaltung, als die kantonalen Instanzen bei der Kollokation der Frauen
gutsansprache denn auch nicht etwa so gerechnet, daß sie bei Fest setzung des in die IV. Klasse aufzunehmenden Betrages den Wert der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Vermögensstücke von der Hälfte des übrigen Frauenguts, d. h. der eigentlichen Frauen gutsforderung abgezogen, sondern bei ihrer Berechnung den Betrag des gesamten in die Verwaltung des Ehemannes übergegangenen Frauengutes in Ansatz gebracht, und somit als privilegierten Teil, auf dem der Wert der als Eigentum zurückgenommenen Ver mögensstücke nach Abs. 3 von Art. 219 (IV. Klasse) anzurechnen ist, die Hälfte des Gesamtbetrages des nach Abs. 1 ibid. als eingekehrtes Frauengut zu behandelnden Vermögens der Klägerin angenommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.