- Urteil vom 24. Dezember 1898 in Sachen
Wipf gegen Konkursmasse Wipf.
Art. 219, IV. Klasse, Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Privilegierter Teil
des Frauengutes nach zürcherischem ehelichem Güterrecht. Verwal
tung des Ehemannes. Begriff eidgenössischen Rechtes? Gehören
Liegenschaften der Frau nach zürcherischem Recht in die Verwaltung
des Ehemannes ? Berechnungsweise nach Art. 219, IV. Klasse,
Abs. 3 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.
A. Durch Urteil vom 10. November 1898 hat die Appella
Zürich erkannt:
tionskammer des Obergerichtes des Kantons
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in Ab
änderung desselben der Klägerin ein privilegierter Betrag von
35,302 Fr. 85 Cts., statt, wie dies im Kollokationsplane ge
schehen, von bloß 26,352 Fr. 85 Cts. zuzuteilen. Zu der heutigen
Hauptverhandlung vor Bundesgericht ist von den Parteien Nie
mand erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem Konkurs über den Nachlaß des Ehemannes der
Klägerin, Heinrich Wipf von Marthalen, hat die Konkursver
waltung ein zugekehrtes Frauenvermögen der Klägerin im Be
trage von 92,161 Fr. 70 Ets., mit Inbegriff der der Klägerin
eigentümlich zustehenden Liegenschaften im Schatzungswert von
17,900 Fr. und von Fahrhaben im Schatzungswerte von 1828 Fr.,
anerkannt und die Frauengutsansprache der Klägerin in der
Weise kolloziert, daß sie als privilegierten Teil derselben in die
IV. Klasse des Art. 219 Bundesgesetz über Schuldbetr. u. Kon
kurs 26,352 Fr. 85 Cts. einsetzte, nämlich die Hälfte des ge
samten Frauengutes, d. h. 46,080 Fr. 85 Cts., unter Abzug
des Schatzungswertes der Liegenschaften und Fahrhaben. Die
Klägerin will den privilegierten Teil ihrer Frauengutsforderung
dagegen auf 35,302 Fr. 85 Cts. angesetzt wissen, indem sie be
hauptet, die von der zürcherischen Ehefrau in die Ehe gebrachten
Liegenschaften seien im Konkurs des Ehemannes nicht zu den
Aktiven der Konkursmasse zu ziehen, sie brauche sie deshalb in
demselben nicht zu vindizieren oder zurückzunehmen," und deshalb
könne auch keine Rede davon sein, daß der Wert solcher Liegen
schaften bei Berechnung des privilegierten Teils nach Art. 219
IV. Klasse, Abs. 3 in Abzug gebracht werde. Als Frauenguts
ansprache sei deshalb lediglich der Betrag von 74,261 Fr. 70 Cts.
(d. h. 92,161 Fr. 70 Ets. minus 17,900 Fr. Schatzungswert
der Liegenschaften) zu betrachten, wovon der privilegierte Teil
37,130 Fr. 85 Cts. bezw. nach Abzug der als Eigentum zurück
genommenen Fahrhaben im Werte von 1828 Fr. noch 35,302 Fr.
85 Cts. ausmache.
- Die Vorinstanz hat (in Übereinstimmung mit dem erstin
stanzlichen Richter) den Standpunkt der Klägerin verworfen, in
dem sie ausführte: Zugebrachtes Frauengut seien auch die einer
Ehefrau gehörigen Immobilien, soweit sie nicht als Sondergut
im Sinne von 597 des zürch. P. G. B. der Verwaltung des
Ehemannes entzogen seien. Ebenso müsse die Frage in bejahendem
Sinne entschieden werden, ob Liegenschaften, die eine Ehefrau ein
bringt und während der Ehe als Eigentum behält, kraft des
gesetzlich anerkannten Güterrechts, d. h. nach dem Privatrechte
des Kantons Zürich der Verwaltung des Ehemannes unterworfen
seien. Nach dem Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 219
Schuldbetr. u. Konk. Ges. könnte man allerdings zu der An
nahme gelangen, daß in einzelnen Kantonen eine Anrechnung der
Liegenschaften der Ehefrau auf ihrem Privilegium nicht stattfinde,
sondern nur eine Anrechnung der zurückerhaltenen beweglichen
Vermögensstücke. Aber die zu entscheidende Streitfrage beurteile
sich offenbar nicht nach den verschiedenen Kantonal Gesetzgebungen,
sondern sei eidgenössischen Rechts; das schweiz. Bundesgericht
könne als oberste Instanz angerufen werden, um eine für die
ganze Schweiz maßgebende Entscheidung darüber zu erlangen,
wie der Begriff der ehemännlichen Verwaltung im Sinne des
Art. 219 zu umschreiben sei.
- In ihrer Berufungserklärung hat die Klägerin in erster
Linie geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht schweizerisches
statt zürcherisches Recht zur Anwendung gebracht, indem nach
Art. 219 Klasse IV des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk.
die Forderung der Ehefrau für ihr zugebrachtes Frauengut über
haupt nur privilegiert sei, wenn und soweit das kantonale Recht
ein solches Privilegium einräume; das schweizerische Recht stelle
also (abgesehen von der hier nicht weiter in Frage kommenden
Beschränkung des Abs. 2 ibid.) für die Beurteilung eines Privi
legiumsanspruches der Ehefrau auf das kantonale Recht ab, und
es sei demnach, wenn das Bundesgericht dieser Auffassung bei
pflichte, der angefochtene Entscheid gemäß Art. 79 Org. Ges.
aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Beur
teilung zurückzuweisen. Hiezu ist zu bemerken: Das kantonale
Recht regelt den Einfluß der Ehe auf die Vermögensverhältnisse
der Ehegatten, und bestimmt danach, welche Rechte dem Ehemann
an dem in die Ehe gebrachten, oder während der Ehe erworbenen
Vermögen der Frau zukommen, und zwar sind bekanntermaßen
diese Rechte in den verschiedenen Teilen der Schweiz verschieden
artig gestaltet, indem in einigen Kantonen kraft des daselbst gel
tenden Güterrechts mit der Eingehung der Ehe das Vermögen
der Ehefrau mit demjenigen des Ehemannes zu einem Gesamtgut
verschmolzen wird (Gütergemeinschaft), in andern dagegen voll
ständig in das Eigentum des Ehemannes übergeht (Gütereinheit)
und wieder in andern zwar im Eigentum der Ehefrau verbleibt,
aber der Nutznießung und Verwaltung des Ehemannes unterworfen
ist (sog. Güterverbindung). Bei der Frage, wie die Ansprüche der
Ehefrau für ihr zugebrachtes Weibergut im Konkurs des Ehe
mannes zu behandeln seien, blieb natürlich dieser, durch die kanto
nalen Gesetzgebungen begründete Rechtszustand für den eidgen.
Gesetzgeber maßgebend, und war es, angesichts der Vielgestaltigkeit
desselben, für ihn geboten, die Voraussetzungen selbständig zu be
stimmen, unter welchen ein Konkursprivilegium für Frauengut
Platz greifen sollte. Dies ist nun in Art. 219 des Bundesges.
über Schuldbetr. u. Konk., IV. Klasse, Abs. 1 in der Weise ge
schehen, daß die Existenz und der Umfang eines solchen Privi
legiums zunächst von dessen Anerkennung durch das kantonale
Recht abhängig gemacht und sodann bestimmt ist, daß das kanto
nalrechtlich anerkannte Privilegium insoweit Platz greife, als das
zugebrachte Frauengut kraft gesetzlichen Güterrechts sich im Eigen
tum oder in der Verwaltung des Ehemannes befinde.
Wenn es sich daher frägt, ob ein gewisser Bestandteil des
Frauenvermögens sich in der Verwaltung des Ehemannes befinde,
und deshalb das in Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 Schuldbetr. u.
Konk. Ges. bezeichnete Konkursprivilegium auf denselben Anwen
dung finde, so handelt es sich somit in der That um eine Frage
des eidg. Rechts, indem die Entscheidung derselben vermittelst Aus
legung einer eidgen. Gesetzesbestimmung, d. h. unter Anwendung
derjenigen Rechtsbegriffe zu geschehen hat, welche Art. 219 cit.
bei der Festsetzung des genannten Privilegiums verwendet. Die
hier zu beantwortende Frage, ob die Liegenschaften der Klägerin
kraft des zürcherischen Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehe
mannes übergegangen seien, ist demnach keineswegs, wie die Klä
gerin meint, eine rein kantonalrechtliche, sondern ihre Entscheidung
erheischt die Anwendung des eidg. Rechts insoweit es sich frägt,
ob diejenigen Rechte, welche das kantonale Güterrecht dem Ehe
mann bezüglich dieser Liegenschaften einräumt, dem Begriff der
Verwaltung im Sinne des Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 des
Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. entsprechen.
4. Nun gibt die Klägerin selbst zu, daß nach 589 des
zürch. P. G. B. der Ehemann das Vermögen seiner Frau in der
Eigenschaft als Vormund derselben, ohne Unterschied, ob das
Vermögen in beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, ver
waltet, und daß er nach 593 befugt ist, dieses Vermögen
wiederum ohne Unterschied zwischen Mobilien und Immobilien,
zu gebrauchen und zu genießen. Danach kann aber keinem Zweifel
unterliegen, daß zu dem zugebrachten Frauengut, welches nach
dem gesetzlich anerkannten Güterrecht in die Verwaltung des
Ehemannes übergeht, auch die Liegenschaften der Ehefrau gehören.
Ob und unter welchen Bedingungen der Ehemann zur Veräußerung
oder Verpfändung des in seine Verwaltung übergegangenen Frauen
gutes befugt sei, ist für die Frage, ob das in Art. 219, IV.
Klasse, statuierte Privilegium Platz greife, ohne Bedeutung. Daß
etwa die fraglichen Liegenschaften deswegen nicht in die Verwal
tung des Ehemannes der Klägerin übergegangen seien, weil diese
Liegenschaften sogenanntes Sondergut der Klägerin im Sinne
von 597 P. G. B., d. h. einen Vermögensbestandteil desselben
gebildet haben, an dem ausdrücklich oder übungsgemäß die eigene
Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau vorbehalten worden
sei, ist nicht behauptet worden. Ebenso ist nicht geltend gemacht
worden, daß dem Ehemann der Klägerin die nach dem gesetzlich
anerkannten Güterrecht ihm zustehenden Verwaltungsrechte etwa
vorenthalten worden seien.
5. Steht demnach fest, daß die fraglichen Liegenschaften der
Klägerin zu dem zugebrachten Frauengut derselben gehören, welches
kraft des gesetzlich anerkannten Güterrechts in die Verwaltung
ihres Ehemannes übergegangen ist, so muß deren Wert bei der
Berechnung des privilegierten Teiles ihrer Frauengutsansprache
gemäß Abs. 3 von Art. 219, IV. Klasse, in Abzug gebracht
werden. Denn die Bestimmung dieses Absatzes steht in untrenn
barem Zusammenhang mit derjenigen des ersten Absatzes daselbst
wenn etwas in natura Vorhandenes zum zugebrachten Frauengut
im Sinne des Abs. 1 gehört, so muß es auch nach Abs. 3 ab
gerechnet werden, wie auch umgekehrt für die Berechnung des
privilegierten Teils zum zugebrachten Frauengut zugeschlagen wer
den muß, was nach Abs. 3 auf den privilegierten Teil angerechnet
wird. Mit Recht haben daher sowohl die Konkursverwaltung,
als die kantonalen Instanzen bei der Kollokation der Frauen
gutsansprache denn auch nicht etwa so gerechnet, daß sie bei Fest
setzung des in die IV. Klasse aufzunehmenden Betrages den Wert
der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Vermögensstücke von
der Hälfte des übrigen Frauenguts, d. h. der eigentlichen Frauen
gutsforderung abgezogen, sondern bei ihrer Berechnung den Betrag
des gesamten in die Verwaltung des Ehemannes übergegangenen
Frauengutes in Ansatz gebracht, und somit als privilegierten Teil,
auf dem der Wert der als Eigentum zurückgenommenen Ver
mögensstücke nach Abs. 3 von Art. 219 (IV. Klasse) anzurechnen
ist, die Hälfte des Gesamtbetrages des nach Abs. 1 ibid. als
eingekehrtes Frauengut zu behandelnden Vermögens der Klägerin
angenommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.