- Urteil vom 17. Dezember 1898 in Sachen
Erben Pur gegen Lang.
Art. 50 ff. O.-R.. speziell Art. 52, 65 und Art. 62. Begrenzung des
Umfanges des Art. 65. Fahrlässigkeit eines Kutschers. Er
forderliche Sorgfalt des Geschäftsherrn, Art. 62. Mitverschulden
des Verletzten, Art. 51 Abs. 2. Ersatzberechtigte Personen nach
Art. 52; Stiefkind des Getöteten.
A. Durch Urteil vom 10. September 1898 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei in vollem
Umfange gutzuheißen, eventuell die Entschädigung nach richter
lichem Ermessen festzusetzen. Weiter eventuell, sofern nicht als
erwiesen angesehen werden sollte, daß Pur einen Taglohn von
5 Fr. und bei Akkordarbeit einen Tagesverdienst von 6 Fr. 50 Cts.
bis 7 Fr. gehabt habe, seien die Akten an die Vorinstanz zurück
zuweisen, mit dem Auftrage, den vor den kantonalen Instanzen
angetragenen Beweis durch Einvernahme der Gebr. Dietrich zu
erheben.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Vertreter der
Kläger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge, Der Anwalt
des Beklagten beantragt Verwerfung derselben und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- J. Ch. Pur, von Ried, Tyrol, geb. 22. Januar 1849,
Vater der Kläger 1 3, Ehemann der Klägerin Nr. 5 und
Stiefvater der Klägerin Nr. 4, wurde am 13. März 1897
abends zwischen 7 und 7 ½ Uhr an der Stelle, wo die Post
straße und Bahnhofstraße in Zürich sich kreuzen, zwischen den
Tiefenhöfen und dem Centralhof von dem Fuhrwerk des Beklagten
überfahren. Er erlitt dabei einen Oberschenkelbruch, an dessen
Folgen er am 1. April 1897 starb. Die Kutsche war mit zwei
Pferden bespannt und vom Kutscher des Beklagten, Pius Albus,
geleitet, der am Tage vor dem Unfall bei dem Beklagten in
Dienst getreten war. In der Kutsche befanden sich der Beklagte
und seine Frau nebst den Eheleuten Piccard. Wegen des Unfalles
wurde gegen Albus strafrechtliche Untersuchung eingeleitet, dieselbe
jedoch durch Verfügung vom 17. Mai 1897 von der Staats
anwaltschaft mit der Begründung sistiert, über das Tempo, in
welchem gefahren worden, seien verschiedene Angaben gemacht wor
den, es scheine aber, daß dasselbe kein übermäßiges gewesen sei,
wenigstens haben die Pferde sofort angehalten werden können.
Der Unfall sei vielmehr auf Unachtsamkeit des Getöteten zurück
zuführen, der plaudernd, und ohne aufzupassen, seines Weges ge
gangen sei. Mit Weisung vom 16. Februar 1898 forderten die
Kläger (Nr. 1 3 geboren am 2. März 1892, 26. August 1893
und 10. Mai 1895, Nr. 5 geboren am 28. Oktober 1858,
und Nr. 4 Tochter der Klägerin Nr. 5 aus erster Ehe
geboren 1882) vom Beklagten die Summe von 14,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1898, indem sie sich auf
Art. 50 ff., speziell Art. 62 O. R. stützten und behaupteten, durch
den vom Kutscher des Beklagten verursachten Unfall haben sie
ihren Versorger verloren. Der Beklagte bestritt jede Ersatzpflicht,
da er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, der Unfall
übrigens auch nicht durch eine Fahrlässigkeit seines Kutschers,
sondern durch eigene Unachtsamkeit des Getöteten verursacht worden
sei. Die erste Instanz hieß die Klage im Betrage von 2000 Fr.
gut, die zweite wies sie dagegen gänzlich ab, weil Albus sich
weder einer objektiv noch subjektiv widerrechtlichen Handlung
schuldig gemacht, eventuell der Beklagte den Beweis geleistet habe,
daß alle erforderliche Sorgfalt von ihm angewendet worden sei.
2. Die den kantonalen Urteilen zu Grunde gelegte Thatsache,
daß I. Ch. Pur an dem obgenannten Tage von den, an den
Landauer des Beklagten gespannten, im Laufe begriffenen Pferden
desselben zu Boden geworfen worden ist, und dabei einen Ober
schenkelbruch erlitten hat, der zu seinem Tode führte, ist nicht
bestritten. Vor erster Instanz hat zwar der Beklagte, im Wider
spruch mit den Zeugenaussagen, geltend gemacht, Pur sei zu
Bøden gefallen, bevor er mit den Pferden in Berührung ge
kommen, allein diese Behauptung scheint vor zweiter Instanz,
nach der Begründung ihres Urteils, nicht mehr festgehalten wor
den zu sein, und ist auch heute nicht wieder aufgenommen worden.
Streit herrscht zwischen den Parteien vielmehr nur darüber, ob
jene Verletzung des Pur und damit dessen Tod verursacht worden
sei durch ein Verschulden des Kutschers Albus bezw. des Be
klagten selbst, oder ob dieselbe nicht dem eigenen Verschulden des
Pur, oder doch einem vom Beklagten nicht zu vertretenden Um
stande zuzuschreiben sei.
3. Mit Recht haben sich die Kläger zur Begründung ihres
Anspruchs nicht auf Art. 65 O. R. berufen, wonach für Schaden,
welcher ein Tier anrichtet, der Halter desselben haftet, wenn er
nicht beweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt in der Ver
wahrung und Beaufsichtigung desselben angewendet habe. Denn
Art. 65 O. R. beschlägt nur den Schaden, den ein Tier aus
eigenem Antriebe verursacht hat. Ist das Tier durch eine Person
zur Anrichtung des Schadens angetrieben, bezw. der Schaden
durch die Art und Weise, wie das Tier von einer Person benutzt
worden ist, verursacht worden, so haftet diese Person, sofern ihr
ein Verschulden zur Last fällt, gemäß Art. 50 ff. als Thäter,
und eventuell, nach Maßgabe von Art. 62 O. R., deren Ge
schäftsherr. In casu gehen nun die Parteien darin einig, daß die
Pferde des Beklagten nicht etwa durchgegangen sind, oder durch
Ausschlagen den Pur verletzt haben, sondern mit der vom Kutscher
Albus gewollten Schnelligkeit gelaufen sind. Ebenso herrscht da
rüber kein Streit, daß Albus der Angestellte des Beklagten war,
und daß die Lenkung des beklagtischen Fuhrwerkes zu seinen ge
schäftlichen Verrichtungen im Sinne des Art. 62 O. R. gehörte.
4. Was nun die Frage anbelangt, ob dem Kutscher Albus
eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung zur Last falle, so
kann hier dahingestellt bleiben, ob für die Haftung des Geschäfts
herrn nach Art. 62 O. R. nur widerrechtliche Schadenszufügung
erfordert werde, oder ob auch ein Verschulden des Angestellten,
bezw. die subjektive Voraussetzung der Verantwortlichkeit aus
Art. 50 O. R. in der Person des Handelnden vorliegen müsse.
Denn im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz muß dem
Kutscher Albus in der That ein Verschulden zur Last gelegt
werden. Nicht entscheidend kann hiebei sein, daß Albus wegen
Übertretung des in der allgemeinen Polizeiverordnung für die
Stadt Zürich ausgesprochenen Verbotes des zu schnellen Fahrens
nicht bestraft, und die gegen ihn angehobene Strafuntersuchung
wegen fahrlässiger Tötung deshalb sistiert worden ist, weil ihm
ein strafrechtliches Verschulden nicht zur Last falle. Denn wenn
auch die Anklagebehörde des Kantons Zürich gefunden hat, daß
das Untersuchungsergebnis nicht genüge, um eine Anklage gegen
Albus wegen fahrlässiger Tötung zu begründen, so schließt das
nicht aus, daß die Civilgerichte in seinem Verhalten ein eivilrecht
liches Verschulden erblicken können, indem eine solche Sistierungs
verfügung für die Civilgerichte in keiner Weise maßgebend ist. Und
was die Polizeiverordnung der Stadt Zürich betrifft, so ergibt
sich aus den Akten überhaupt nicht, daß der zuständige Polizei
beamte sich mit der Frage, ob dem Albus eine Übertretung jener
Vorschrift zur Last falle, beschäftigt habe, indem der über den
Unfall erstattete Polizeirapport eine Denunziation in dieser Rich
tung nicht enthielt. Die Civilgerichte haben daher durchaus frei
und selbständig zu untersuchen, ob den Albus ein Verschulden
treffe. Die Vorinstanz verneint die Frage, weil nicht gesagt wer
den könne, daß Albus an jenem Abend zu schnell gefahren sei.
Aus der von ihr festgestellten Thatsache, daß Albus auf einer
Strecke von 300 Meter hinter einem einspännigen, allerdings
leeren, Bruggwagen gefahren sei, und daß es ihm sofort, nachdem
er des Pur ansichtig geworden, gelungen sei, die Pferde anzu
halten, in Verbindung mit dem Umstande, daß die Stadtpolizei
ihm keine Buße auferlegt habe, ergebe sich, daß die Fahrge
schwindigkeit des beklagtischen Fuhrwerks keine übermäßige gewesen
sein könne; denn diese Thatsachen bilden einen sichereren Maßstab
für die Beurteilung der Fahrgeschwindigkeit, als die Aussagen
der einvernommenen Zeugen. Immerhin nimmt die Vorinstanz
selbst an, Albus sei an der Unfallsstelle nicht etwa bloß im
Schritt gefahren, sondern in einem lebhaften Trab, indem sie be
tont, es habe ihm, mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände,
breite, wenn auch verkehrsreiche Straße mit guter Beleuch
tung, gutes Fuhrwerk und sichere Pferde nicht zugemutet
werden können, nur Schritt oder in einem schläfrigen Trabe zu
fahren. Zu bemerken ist ferner, daß die Fahrgeschwindigkeit des
Bruggwagens nicht festgestellt ist, und daß abgesehen von den
Aussagen der Augenzeugen, Albus sei in schneller Gangart ( in
scharfem Trab , schnellem Trab, zu schnell, weit schneller
als die andern ) gefahren, Albus selbst erklärte, der Bruggwagen,
dem er folgte, sei davongesprengt , was doch auch auf eine
rasche Gangart hindeutet. Sodann übersteht die Vorinstanz bei
ihrer Argumentation, daß die Fahrgeschwindigkeit eines Fuhr
werkes eben keine unabänderliche sein darf, sobald die Umstände
eine Abänderung erfordern, und nun liegen in der That eine
Reihe solcher Umstände vor, die das Verhalten des Kutscher
als ein fahrlässiges erscheinen lassen, selbst wenn dieser ein Tempo
beobachtet hat, das im allgemeinen nicht als übermäßig schnell
bezeichnet werden kann. So lange das beklagtische Fuhrwerk die
Bahnhofstraße hinauf bis zum Paradeplatz fuhr, mochte die von
Albus eingehaltene Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen die richtige
sein, da auf beiden Seiten sich Trottoirs befinden, auf welchen
die Fußgänger sich regelmäßig bewegen. Allein an der Unfalls
stelle lagen die Verhältnisse anders. Hier, an der Kreuzungs
stelle der Bahnhof und Poststraße, besteht nicht nur gesteigerter
Verkehr, sondern die Fußgänger müssen überdies wegen der
Kreuzung notwendig die Fahrbahn überschreiten. Speziell an
jenem Abend war, nach Aussage der Zeugen, der Platz durch
Fuhrwerke, welche sich nach der Tonhalle begaben, sowie durch
Fußgänger, die von der Arbeit heimkehrten, stark in Anspruch
genommen; zudem war es zur Zeit, als der Unfall passierte,
Nacht, und die Fußgänger hatten wegen des Regens die Schirme
geöffnet, so daß sie nur einen beschränkten Umkreis überblicken
konnten. Erfahrungsgemäß wird ferner insbesondere bei Straßen
übergängen die Gefahr für Fußgänger wesentlich erhöht, wenn,
wie hier, einem mit Geräusch fahrenden Wagen (dem voraus
fahrenden leeren Bruggwagen) in geringer Entfernung ein sanft
und leicht gehendes Fuhrwerk folgt, indem das Geräusch des
erstern das des letztern übertönt, und dieses dem Fußgänger weni
ger bemerkbar macht. Bei allen diesen Umständen konnte dem
Kutscher Albus unmöglich entgehen, daß es an der bezeichneten
Stelle besonderer Aufmerksamkeit bedürfe, um Kollisionen zwischen
Fuhrwerken und den, die Bahnhofstraße kreuzenden Fußgängern
zu verhüten, und nun kann doch keinem begründeten Zweifel
unterliegen, daß es nicht nur Pflicht der Fußgänger, sondern
auch der Wagenlenker war, alle Aufmerksamkeit zur Verhütung
von Unfällen, die keineswegs so ungewöhnlich sind, daß sie außer
dem Kreise aller Berechnung lägen, anzuwenden. Vielmehr haben
die Wagenlenker unter Umständen, wie sie zur kritischen Zeit an
der fraglichen Stelle bestanden, auch auf minder achtsame Per
sonen Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksicht hätte aber erfordert,
daß Albus die für die vorhergehende Strecke ja vielleicht ange
messene Fahrgeschwindigkeit wesentlich ermäßigte, was er unbe
strittenermaßen nicht gethan hat.
5. Frägt es sich im weitern, ob der Beklagte den ihm nach
Art. 62 O.-R. offen gelassenen Entlastungsbeweis geleistet habe,
so ist zunächst zu bemerken, daß die Kläger heute selber erklärt
haben, eine culpa in eligende sei nicht anzunehmen, und in der
That erscheint nach den Akten, insbesondere angesichts des Um
standes, daß Albus bereits 3½ Jahre in Zürich als Fuhrmann
gedient hat, und von seinen Dienstherrn günstige Zeugnisse er
halten hatte, die Auffassung der Vorinstanz als begründet, daß
der Beklagte keine Veranlassung hatte, den Albus nicht als
Kutscher einzustellen. Auf das von dem frühern Dienstherrn
Schmid ausgestellte Zeugnis kann sich zwar der Beklagte nicht
berufen, da dasselbe aus der Zeit nach der Anstellung des Albus
datiert, und somit dem Beklagten bei dieser Anstellung nicht vor
gelegen haben konnte. Dagegen ist nicht bestritten, daß das Zeug
nis des Zadra dem Beklagten vorgewiesen worden sei, und dieses
war geeignet, den Albus für die in Frage kommenden Dienste
zu empfehlen. Für die Frage, ob der Beklagte die in Art. 62
O. R. geforderte Sorgfalt auch rücksichtlich der Beaufsichtigung
aufgewendet habe, kommt jedoch immerhin in Betracht, daß er
fahrungsgemäß derartige Dienstzeugnisse nicht immer ein untrüg
liches Beweismittel sind, indem Dienstherrschaften in der Regel
nicht gewillt sind, dem austretenden Angestellten sein weiteres
Fortkommen zu erschweren, und daher solche Zeugnisse den neuen
Dienstherrn von der Pflicht zur Beaufsichtigung jedenfalls so
lange nicht entbinden, als er nicht selbst, durch eigene Wahr
nehmungen oder durch persönliche Erkundigungen bei dem frühern
Dienstherrn, sich von der Zuverlässigkeit und Vorsicht des An
gestellten in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen über
zeugt hat. Nun steht aber fest, daß der Beklagte bei Zadra keine
Erkundigungen eingezogen, und auch sonst vor jener Fahrt keine
Gelegenheit gehabt hat, sich über den Besitz jener Eigenschaften
bei Albus perfönlich zu überzeugen. Ferner hat der Beklagte,
nach seiner eigenen Darstellung, dem Kutscher lediglich die Wei
sung erteilt, vorsichtig zu fahren. Allerdings hat der Beklagte
geltend gemacht, es habe keine Eile gehabt, und der Kutscher
habe deshalb nicht schnell zu fahren brauchen. Allein er kann
selbst nicht behaupten, daß er den Kutscher auch hierauf aufmerk
sam gemacht habe. Im Gegenteil hat er dem Kutscher bemerkt
nur direkt zur Tonhalle, was der Kutscher wohl so auffassen
konnte, daß er sich nun beeilen solle. Bei dem Mangel jeder
eigenen Erfahrung über das Verhalten des Albus als Kutscher
sowie jeder persönlichen Erkundigung hierüber bei dessen früherer
Dienstherrschaft kann die vom Beklagten erteilte Weisung nicht
als genügend erscheinen. Gerade weil es Nacht war, und der
Wagen geschlossen, der Beklagte also nicht leicht in der Lage
war, den Kutscher in der Fahrgeschwindigkeit zu kontrollieren,
hätte der Beklagte sich jedenfalls nicht auf seine allgemeine An
weisung beschränken, sondern ihm besonders vorsichtiges, lang
sames Fahren über so verkehrsreiche Straßenübergänge zur Pflicht
machen sollen. Denn jene Anweisung bedeutete in ihrer Allge
meinheit doch im wesentlichen nichts anderes, als ein Verlassen
darauf, daß Albus ein kundiger und zuverlässiger Kutscher sei,
der schon wisse, wie man fahren müsse. Hätte der Beklagte die
Gewißheit gehabt, daß Albus ein guter, zuverlässiger Kutscher
sei, dem Pferde und Wagen unbedenklich, ohne Beaufsichtigung
oder besondere Weisung anvertraut werden dürfen, so hätte er
wohl von einer solchen Weisung absehen können. Allein diese
Gewißheit hatte er nach dem Gesagten nicht, und muß daher
der ihm obliegende Beweis für die Aufwendung aller gebotenen
Sorgfalt als nicht gelungen bezeichnet werden. Allerdings ist
nicht absolut sicher, daß durch eine bestimmtere Weisung bezüglich
sorgfältigen Fahrens der Unfall verhindert worden wäre. Diese
Sicherheit ist jedoch zur Verurteilung des Beklagten nicht er
forderlich, sondern es genügt, daß die Anwendung der bezeichneten
Vorsichtsmaßregeln zur Verhinderung des Unfalls geeignet ge
wesen wäre.
6. Richtig ist, daß nicht nur den Kutscher Albus, bezw. den
Beklagten, ein Verschulden trifft, sondern daß auch der Verun
glückte Pur es an der gehörigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen,
indem er laut den Zeugenaussagen, trotz der Gefährlichkeit des
Straßenüberganges, sich beim Verlassen des Trottoirs nicht nach
beiden Seiten umgesehen hat, sondern, im Gespräch mit seinem
Begleiter Hurter begriffen, seinen Blick lediglich auf diesen richtete,
während es jedenfalls geboten war, das Gespräch an jener Stelle
einzustellen, und das Augenmerk den vorbeifahrenden Fuhrwerken
zuzuwenden. Und zwar ist mit der ersten Instanz anzunehmen, daß
den Pur das überwiegende Verschulden treffe. Zur Anwendung
kommt daher Art. 51 Abs. 2 O. R., wonach der Richter, wenn
auch dem Beschädigten ein Verschulden beizumessen ist, die Ersatz
pflicht nach Verhältnis ermäßigen oder ganz von derselben ent
binden kann. Gründe für eine gänzliche Verneinung der Ersatz
pflicht liegen hier nicht vor, sondern es hat lediglich eine Er
mäßigung derselben Platz zu greifen, und ist der Beklagte zum
Ersatze eines Teiles des der Witwe Pur und ihren Kindern
entstandenen Schadens zu verurteilen. In dieser Beziehung hat
der Beklagte vorerst die Ersatzberechtigung des Kindes Burger
bestritten, weil Pur zu dessen Versorgung nicht gesetzlich ver
pflichtet gewesen sei. Allein diese Einwendung ist unbegründet;
denn wenn man auch nicht einfach jeder faktisch vom Getöteten
unterhaltenen Person einen Ersatzanspruch gewähren wollte,
muß doch angesichts des allgemeinen Wortlautes des Art. 52
O. R. und der Entstehungsgeschichte desselben die Ersatzberech
tigung derjenigen Personen anerkannt werden, deren Unterhaltung
durch die bestehende Sitte geboten und vom Getöteten thatsächlich
übernommen war. Dies ist aber in casu unzweifelhaft der Fall,
indem es allgemein Sitte ist, daß der Stiefvater die mit ihm in
gleicher Haushaltung lebenden Kinder aus einer frühern Ehe
seiner Frau, soweit sie bedürftig sind, aus seinen Mitteln unter
hält.
7. Was endlich das Maß der Entschädigung anbetrifft, so ist
r Anordnung eines Beweisverfahrens keine Veranlassung vor
handen. Im Strafverfahren hat die Ehefrau Pur erklärt, ihr
Mann habe im Taglohn 5 Fr. und bei Akkordarbeit im Tag
6 Fr. verdient, und damit stimmt das Zeugnis seiner Dienst
herrn, Gebr. Dietrich, resp. der Brief derselben an Bezirksrichter
Heußer, den Vormund der Kläger 1 4, überein, welche sogar
erklären, Pur habe bei Akkordarbeit 6 Fr. 50 Cts. bis 7 Fr.
per Tag verdient. Unermittelt ist das Verhältnis der Taglohn
zur Akkordarbeit. Die Kläger haben in dieser Hinsicht weder be
stimmte Angaben noch Beweisanerbieten gemacht, so daß unbe
denklich angenommen werden kann, die Taglohnarbeit habe die
Regel gebildet. Berücksichtigt man dazu, daß Pur zur Zeit seines
Todes bereits 48 Jahre alt war, und körperlich nicht besonders
kräftig gewesen zu sein scheint, so darf sein Jahresverdienst jeden
falls nicht höher als auf 1600 Fr. angesetzt werden. Hievon
mögen der Ehefrau circa 400 Fr. zugekommen sein. Um derselben
bei dem Alter des Pur zur Zeit seines Todes eine Rente in
diesem Betrage zu verschaffen, bedurfte es nach den Tabellen der
schweizerischen Rentenanstalt einer Einlage von circa 6000 Fr.
Rechnet man hievon mit den Klägern 10% für Verwaltungs
kosten ab, so ergäbe sich für die Witwe Pur eine Entschädigung
von 5400 Fr., unter der Annahme, daß Pur die mittlere Lebens
dauer nach Maßgabe der Berechnung der Rentenanstalt erreicht
hätte, und seine Arbeitsfähigkeit unvermindert geblieben wäre.
Was die Kinder betrifft, so ist bei den Vermögensverhältnissen
des Pur die Annahme begründet, daß dieselben mit dem Ende
ihrer Schulpflichtigkeit, jedenfalls mit dem zurückgelegten 16.
Altersjahre sich ihren Unterhalt mindestens zum größten Teil
selbst hätten verschaffen müssen. Wird nun berücksichtigt, daß den
Pur das überwiegende Verschulden trifft, so erscheint unter diesen
Umständen eine Gesamtentschädigung an die Kläger von 2500 Fr.,
auf den Todestag des Pur berechnet, als angemessen, in welcher
Summe auch der Ersatz der Heilungskosten, und des vom Tage
der Verletzung bis zum Todestage entgangenen Verdienstes inbe
griffen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt,
daß der Beklagte verpflichtet wird, an die Kläger 2500 Fr. samt
Zins zu 5 % vom 1. April 1897 an zu bezahlen.