Art. 512 Abs. 2 OR; pure difference transaction and proof of party intent; the exclusion of actual delivery and acceptance must be shown by express or implied agreement. The parties' financial standing and the relation between means and engagement are factual elements, whereas the legal qualification of those circumstances as constituting a pure difference transaction is a question of law for the Federal Court (consid. 2). Where the cantonal findings do not establish the necessary shared will, the gaming defense fails. If the exchange usage contemplates actual delivery and acceptance, a mere disproportion between wealth and commitment does not suffice, by itself, to infer a klagloses Differenzgeschäft. Irrelevant evidence may be refused when the decisive facts are already clear (consid. 2).
Koch in Basel dafür, daß der Kläger schon längst in Waren spekuliert habe, als die Parteien einander kennen gelernt, und E. Metzger Gabler daselbst zur Auskunft über die Vermögensver hältnisse des Beklagten. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten diese Anträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des Differenzgeschäftes entgegen. Daher fragt es sich in erster Linie, ob sich die mit Thomas Barr Cie. abgeschlossenen Ge schäfte wirklich als Differenzgeschäfte darstellen. Hierüber ist zu sagen: Ein reines Differenzgeschäft ist nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes dann vorhanden, wenn die ausdrück lich oder stillschweigend erklärte Willensmeinung der Parteien auf Ausschluß von Recht und Pflicht der wirklichen Abnahme und Lieferung der gekauften Waren geht, so daß Gegenstand des Ver trages bloß die Differenz zwischen dem Kurse am Tage des Ver tragsabschlusses und demjenigen am Stichtage bildet (siehe na mentlich Urteil vom 24. September 1892 in Sachen Braunschweig gegen Dukas Cie., Amtl. Samml., XVIII, S. 537 Erw. 4). Eine ausdrückliche derartige Vereinbarung nun liegt vorliegenden Falls nicht vor, wie sie denn auch im Leben kaum je vorkommen wird; dagegen hat das Bundesgericht stets angenommen, daß aus den Umständen des einzelnen Falles beim Vertragsabschlusse ein Schluß auf diese Willensmeinung der Parteien gezogen werden könne, und als solche Umstände namentlich bezeichnet: die öko nomische Stellung des einen Teils oder beider Teile, die Kenntnis des einen Teils von dieser finanziellen Situation des andern Teils, und das Verhältnis dieser ökonomischen Stellung zu der Höhe der eingegangenen Verpflichtungen. Dabei ist die Frage, wie es sich mit dieser finanziellen Situation, der Kenntnis des andern Teils davon und dem Verhältnisse derselben zu den ein gegangenen Verpflichtungen verhalte, Thatfrage, und ist das Bundesgericht an die hierauf bezüglichen Feststellungen der kanto nalen Instanzen gebunden, sofern sie nicht aktenwidrig sind. Da gegen ist die Frage, welche Bedeutung diesen Umständen im ein zelnen Falle beizumessen sei, eine Frage, die nur auf dem Wege der logischen Schlußfolgerung zu lösen ist, wobei als Ober satz der Begriff des Differenzgeschäftes, als Untersatz die einzelnen konkreten Umstände figurieren Rechtsfrage und daher vom Bundesgerichte selbständig zu prüfen, denn gerade in dieser Schluß folgerung liegt die Anwendung des Rechtsbegriffes des sog. reinen Differenzgeschäftes auf den einzelnen Fall (vgl. hiezu: Danz, Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 109). In casu nun ist von der ersten Instanz thatsächlich und aktengemäß festgestellt, daß der Beklagte Hauptmann sei, aus einer gutsituierten Familie stamme und daß seine Frau ein gutgehendes Modistengeschäft be treibe; ferner, daß es sich bei dem Risiko, das er übernommen, um 13,000 Fr., einen Fünftel des Kaufpreises von 65,000 Fr., gehandelt habe; endlich daß er diesen Betrag nötigenfalls hätte flüssig machen können. Hieraus zieht sie den Schluß, es sei keines wegs erwiesen, daß Recht und Pflicht wirklicher Abnahme und Lieferung ausgeschlossen gewesen seien. Die zweite Instanz billigt diese Argumentation, mit Ausnahme der Berufung auf die mili tärische Stellung des Beklagten, und dieser Auffassung ist voll ständig beizutreten. In der That haben die kantonalen Instanzen mit Recht den Begriff der finanziellen Situation des Beklagten so gefaßt, daß es nicht nur auf sein Baarvermögen, sondern auf seine gesellschaftliche Stellung und die daraus sich ergebende Kredit fähigkeit und Würdigkeit ankomme. Zu diesem, die Annahme eines sog. reinen Differenzgeschäftes im Sinne der bundesgericht lichen Praxis ausschließenden Argumente kommt noch der weitere und ausschlaggebende Grund, daß die Geschäfte mit Thomas Barr Cie. unbestrittenermaßen nach den New Yorker Usancen geschlossen wurden, und nun, wie der Kläger behauptet, und der Beklagte nicht bestritten hat, nach diesen Usancen immer effektive Lieferung und Abnahme verlangt werden kann; dieser Thatsache gegenüber könnte auch ein Mißverhältnis zwischen Vermögen und Engagement nicht als schlüssiges Indiz für Annahme eines effek tive Lieferung und Abnahme ausschließenden Parteiwillens ange rufen werden, ganz abgesehen davon, daß dieses Mißverhältnis auch bei andern als bei Termingeschäften häufig vorkommt und für sich allein wohl niemals den Schluß auf ein reines Differenz geschäft zuläßt. Bei dieser ganz klaren Sachlage erscheinen sämt liche vom Beklagten auch heute wieder erneuerten Beweisanträge als unerheblich. 3. Unter diesen Umständen braucht die von der Vorinstanz ver neinte Frage, ob der eine Gesellschafter dem andern die Einrede des Spiels überhaupt entgegenhalten dürfe, nicht entschieden zu werden; bemerkt sei nur, daß es doch z. B. zweifelhaft erscheint, ob bei einer Zwecks Spiels abgeschlossenen Gesellschaft die Klage des einen Gesellschafters gegen den andern auf Einzahlung eines Beitrages geschützt werden dürfe. 4. Da die Klage dem Maße nach nicht bestritten wurde, ist
sie nach dem Gesagten in Bestätigung des angefochtenen Urteils gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10. Oktober 1898 in allen Teilen bestätigt.