Art. 67 Abs. 4 and Art. 70 Abs. 1 Org. Ges.; written appeal and cross-appeal in cases below the monetary threshold must be filed together with a reasoned written submission within the respective time limit. In the written procedure, the reasoning requirement is not dispensed with by the fact that the cross-appeal grounds coincide with the response; a separate response may be omitted, but not the reasoning itself. Under Art. 258 OR in conjunction with Art. 362 OR, the defense of rescission is lost if, after timely notice of defects, the buyer or ordering party disposes of the work in a manner incompatible with rescission and thereby manifests an intention to appropriate it; mere use for inspection is different. The defense of reduction, however, is not waived by later use, and where exact proof of diminution is no longer possible, the reduction may be fixed according to free judicial assessment on the basis of the available evidence.
Beklagte mit seinen Rechtsbegehren abzuweisen; eventuell sei das angefochtene Urteil zu kassieren und seien die vom Kläger aner botenen, aber nicht abgenommenen Beweise zuzulassen und nach zuholen. C. Mit Eingabe vom 9. August 1898 hat der Beklagte er klärt, er schließe sich der Berufung des Klägers an, mit dem An trage: Das angefochtene Urteil sei im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern. Eine Begründung ist dieser Anschlußberufungserklärung nicht beigelegt und auch nicht innerhalb der Anschlußberufungsfrist des Art. 70 Org. Ges. ein gereicht worden, sondern erst mit der vom 23. August 1898 datierten Antwort auf die Berufungsschrift des Klägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mit Abgangspoststempel vom 15. und Ankunftspoststempel vom 17. gl. Monats, mit dieser Übersendung zeigte er der Konkursver waltung Benz an: wenn sie innert 8 Tagen das Werk nicht, gegen Bezahlung sämtlicher Auslagen nebst Zins, bezöge, werde er frei darüber verfügen. Der Konkursverwalter teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 23. Januar 1895 mit, daß die Masse nicht mehr im Falle sein werde, das streitige Instrument zurück zunehmen, hingegen sich bei Bezahlung innert 14 Tagen mit dem reduzierten Preis von 2500 Mark zufrieden geben wolle. Der Be klagte hielt an seinem Standpunkt fest. Am 2. November 1896 erfolgte die Zuschlagung der Forderung von der Masse an den heutigen Kläger Julius Glatz, und dieser erhob nun gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung des restierenden Preises von 3700 Fr.; diese Summe berechnet er folgendermaßen: der verein barte Preis betrage (Kasten inbegriffen) . Fr. 5000 Davon seien abzuziehen: der vom Beklagten gelieferte Kasten Fr. 500 vom Beklagten an Benz bezahlte 800 1300 so daß verbleibe die Klagesumme von Fr. 3700 Hievon verlangte der Kläger Zins (ohne Angabe zu wie viel Prozent) seit Ende Juli 1893, als dem Fälligkeitstermin der zweiten Rate (von 2000 Fr.). Der Beklagte stellte in seiner Klagebeantwortung die Rechtsbegehren: 1. Kläger habe das fragliche Orchestrion gegen Rückvergütung der hierauf gerichteten Anzahlung des Beklagten und Vergütung der verauslagten Reise , Transport , Zoll und Frachtspesen, sowie des durch die ver spätete und fehlerhafte Lieferung des Werkes dem Beklagten ver ursachten Schadens gemäß gerichtlicher Feststellung zurückzunehmen. 2. Eventuell habe Kläger den Minderwert des Instrumentes, sowie den Schaden der fehlerhaften und verspäteten Lieferung und die verauslagten Reise , Zoll und Frachtspesen an den Beklagten zu vergüten. Das Civilgericht des Kantons Unter walden ob dem Wald wies die Klage ab und hieß das erste Rechtsbegehren des Beklagten in dem Sinne gut, daß es entschied: der Kläger habe das Orchestrion zurückzunehmen und hinwieder den Beklagten für alle Kosten und Nachteile zu entschädigen, die ihm durch die nicht vertragsgemäße Lieferung des fraglichen Werkes erwachsen seien, mit Einschluß der für dessen Ausbesserung auf gewendeten Kosten. Die zweite Instanz hat dagegen in ihrem eingangs Fakt. A mitgeteilten Urteile angenommen, das erste Rechtsbegehren des Beklagten könne nicht gutgeheißen werden, weil es in Form einer förmlichen Widerklage hätte gestellt werden müssen. Im übrigen ist die Begründung des zweitinstanzlichen Urteils aus den folgenden Erwägungen ersichtlich. 3. Die Klage ist gerichtet auf Erfüllung der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Vergütung des Preises für das Orchestrion; sie ist also zu bezeichnen als Erfüllungsklage, und zwar ist der zu Grunde liegende Vertrag wohl eher (mit den Vorinstanzen und entgegen dem Kläger) als Werkvertrag, nicht als Kauf anzusehen, da es sich um die Herstellung eines eigenartigen, genau individualisierten Werkes, wobei die Bearbeitung das Wesent liche ist und die Vergütung sich als Arbeitslohn darstellt, nicht um die Beschaffung einer fertigen Sache handelt (vgl. Hafner Kommentar, 2. Aufl., z. Obligationenrecht, Art. 350, Anm. 3, S. 185). Vorliegend kann übrigens die Frage, ob Kauf oder Werkvertrag, vom praktischen Gesichtspunkte aus dahingestellt bleiben; denn der Erfüllungsklage hält der Beklagte die Wande lungs und die Minderungseinrede entgegen, und die Begründet heit dieser Einreden untersteht sowohl beim Werkvertrage wie beim Kauf im wesentlichen den gleichen Voraussetzungen. Bemerkt sei nur, daß der Wandelungs und Minderungsanspruch selbstver ständlich auch auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden können, wie sich das auch aus Art. 258 O. R. (auf welchen Art. 362 verweist) ergibt; die Vorinstanz hat denn auch die Ein reden als solche zugelassen ansonst sie ja die Klage hätte gut heißen müssen und führt nur aus, die Ansprüche auf Ver gütung der Auslagen und auf Schadenersatz hätten widerklageweise gestellt werden müssen eine Auffassung, deren Richtigkeit dahin gestellt bleiben kann, nachdem die Anschlußberufung des Beklagten verwirkt ist. 4. Was nun vorerst die vom Beklagten erhobene Wandelungs einrede betrifft, die darauf gestützt wird, das Werk sei für den Beklagten zu dem Zwecke, zu dem es bestellt worden sei, gänzlich unbrauchbar gewesen, so hält der Kläger dieser Einrede zunächst
mit Unrecht die Replik der Verspätung und der nicht gehörigen Geltendmachung der Mängelrüge entgegen. Denn das Orchestrion war unbestrittenermaßen erst Mitte Juli 1892 in Pegli fertig erstellt; von da an lief daher die Frist zur Mängelrüge, und nun hat der Beklagte schon am 21. gl. Monats, also gewiß nicht verspätet, sondern sobald es nach dem üblichen Geschäfsgang thunlich war, eine detaillierte Mängelrüge erhoben, aus der der Unter nehmer (der Rechtsvorfahr des Klägers) genau ersehen konnte, an welchen Mängeln das Werk litt. Dagegen erblickt der Kläger eine Genehmigung des Werkes weiterhin in dem ferneren Ver halten des Beklagten, in den Thatsachen, daß der Beklagte das Werk zunächst in Pegli behielt, dann nach Kägiswyl verbrachte und es endlich sogar nach Sachsen zur Umänderung sandte. Dieser Standpunkt des Klägers muß nun, entgegen der Auf fassung der Vorinstanzen, geschützt werden. Denn durch die er wähnten Manipulationen hat der Beklagte thatsächlich den Willen kundgegeben, daß er sich das Orchestrion aneignen und es als sein Eigentum betrachten wolle; und diesen thatsächlichen Kund gebungen gegenüber kann er sich nicht etwa auf seine Erklärungen an den Verwalter der Konkursmasse des Benz berufen, wonach er die Annahme verweigerte; diese Annahmeverweigerung stand und steht im Widerspruch zu seinem thatsächlichen Verhalten - von dem auch die Konkursverwaltung Kenntnis hatte und ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr wirkungslos. Durch dieses Verhalten aber hat nun der Beklagte auf die vorher erklärte Heimschlagung des Werkes an den Rechts vorfahren des Klägers verzichtet, wie dies das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 16. Juli 1898 i. S. Dannenberg und Schaper gegen Renz (Revue der Gerichtspraxis, XVI, Nr. 89 und jetzt oben S. 536 ff., speziell S. 547 f. Erw. 6) aus gesprochen hat, und wie dies betreffend den Kauf von der deutschen Rechtswissenschaft angenommen wird (vgl. Hahn, Komm. z. D. H. G. B., Art. 347, 17; Staub, Komm. z. D. H. G. B., Art. 347, 35). Der Gebrauch des Orchestrions und die Umän derung desselben geschahen nämlich nicht etwa zum Zwecke der Probe und zur Konstatierung der Mängel, in welchem Falle allerdings eine Aneignung nicht angenommen werden könnte, sondern es lag eine freie Verfügung und damit eine Kundgebung des Willens, das Werk als Eigentum zu beanspruchen, vor. Die Wandelungs einrede kann daher nicht mehr gehört werden. 5. Durch den ferneren Gebrauch des Werkes hat der Beklagte dagegen nicht auf den Preisminderungsanspruch verzichtet, da in diesem Gebrauche nicht auch die Erklärung liegt, das Werk, dessen Mängel der Besteller dem Unternehmer rechtzeitig und gehörig angezeigt hat, als vertragsmäßig geliefert anerkennen zu wollen (vgl. das citierte Urteil i. S. Dannenberg und Schaper gegen Renz). Die vom Beklagten eventuell erhobene Minderungseinrede ist daher heute noch zulässig, und ihre Begründetheit hängt davon ab, ob das Werk derartige Mängel aufweist, daß sein Wert gegen über dem vereinbarten Preise verringert erscheint. Dies ist nun nach der Aktenlage ohne weiteres anzunehmen, da der Kläger im Grunde genommen das Vorhandensein von Mängeln nie bestritten hat und auch schon sein Rechtsvorfahr selber, sowie dessen Konkurs verwalter einen Minderwert anerkannt haben, und endlich von den Vorinstanzen in nicht aktenwidriger Weise festgestellt ist, daß der Beklagte dem F. O. Glaß für Reparatur des Werkes mehr als 1200 Fr. bezahlt hat. Dagegen ist allerdings das ge naue Maß des Minderwertes gegenüber den heute noch geforderten 3700 Fr. aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, und es könnte sich daher fragen, ob nicht die Akten zu dessen Feststellung durch eine Expertise an den Vorderrichter zurückzuweisen seien. Indessen würde eine solche Rückweisung wohl ohne großen prak tischen Erfolg sein, da eine genaue Festsetzung des Minderwertes des Werkes zur maßgebenden Zeit, d. h. zur Zeit seiner Ab lieferung, nicht mehr möglich ist, und zwar vorzugsweise infolge des Verhaltens des Beklagten, der das Werk in Gebrauch ge nommen hat und umändern ließ. Es rechtfertigt sich daher, den Minderwert an Hand der vorliegenden Akten nach freiem Ermessen zu bestimmen; und wenn nun berücksichtigt wird einerseits, daß der Beklagte für die Reparatur des Werkes, wie bemerkt, mehr als 1200 Fr. verausgabt hat, anderseits, daß der Konkursverwalter der Masse Benz dem Beklagten das Werk im April 1893 zu nur 1500 Fr. überlassen wollte, so mag ein Abzug von 1700 Fr. an dem geforderten Restanzwerklohn von 3700 Fr. als angemessen
erscheinen, so daß der Beklagte noch zur Zahlung von 2000 Fr. zu verpflichten ist; und zwar sind von diesem Betrage zur weiteren Ausgleichung der dem Beklagten durch die nicht vertragsgemäße. Lieferung entstandenen Inkonvenienzen keine Zinsen zu sprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: