- Urteil vom 18. November 1898 in Sachen
Glatz gegen Bucher.
Form der Anschlussberufung bei Streitwert unter 4000 Fr. Werk
vertrag. Wandelungseinrede, Verwirkung durch Verfügung über das
Werk. Minderungseinrede.
A. Mit Urteil vom 16. Juli 1898 hat das Obergericht des
Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
Das klägerische Rechtsbegehren ist abgewiesen.
B. Gegen dieses, ihm am 24. Juli 1898 zugestellte, Urteil
hat der Kläger mit Erklärung vom 2. August 1898 die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt und mit Eingabe vom
- gl. Monats die schriftliche Begründung der Berufung ein
gereicht. Die Berufungsanträge gehen dahin: Das Klagebegehren
sei in Abänderung des angefochtenen Urteils gutzuheißen und der
Beklagte mit seinen Rechtsbegehren abzuweisen; eventuell sei das
angefochtene Urteil zu kassieren und seien die vom Kläger aner
botenen, aber nicht abgenommenen Beweise zuzulassen und nach
zuholen.
C. Mit Eingabe vom 9. August 1898 hat der Beklagte er
klärt, er schließe sich der Berufung des Klägers an, mit dem An
trage: Das angefochtene Urteil sei im Sinne der Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils abzuändern. Eine Begründung ist
dieser Anschlußberufungserklärung nicht beigelegt und auch nicht
innerhalb der Anschlußberufungsfrist des Art. 70 Org. Ges. ein
gereicht worden, sondern erst mit der vom 23. August 1898
datierten Antwort auf die Berufungsschrift des Klägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Betreffend die Form und die Frist der Berufungserklärungen
ist zu bemerken, daß es sich, da der Streitwert 4000 Fr. nicht
erreicht, um eine nach Art. 67 Abs. 4 Org. Ges. im schriftlichen
Verfahren zu behandelnde Berufung handelt, bei welcher nach der
feststehenden Praxis des Bundesgerichts nicht nur die Berufungs
erklärung, sondern auch die dieselbe begründende Rechtsschrift
innerhalb der Berufungsfrist einzureichen ist. Diese Formvorschrift
ist nun vorliegendenfalls vom Berufungskläger erfüllt, dagegen
nicht vom Anschlußberufungskläger. Dieser hat allerdings inner
halb der zehntägigen Anschlußberufungsfrist des Art. 70 Abs. 1
Org. Ges. seine Anschlußberufungserklärung eingelegt, nicht aber
eine dieselbe begründende Rechtsschrift, und nun muß der für die
(Haupt )Berufung aufgestellte Rechtssatz per analogiam auch für
die Anschlußberufung festgehalten werden, m. a. W. es ist ge
gebenenfalls (beim schriftlichen Verfahren) auch die Anschluß
berufung innerhalb der Anschlußberufungsfrist schriftlich zu be
gründen. Diese Formvorschrift fällt nicht etwa als überflüssig dahin,
wo, wie hier, die Begründung der Anschlußberufung mit der Be
gründung der Antwort auf die (Haupt )Berufung zusammenfällt;
in solchen Fällen kann vielmehr von einer selbständigen Antwort
schrift Umgang genommen werden, aber nicht von der Begründung
der Anschlußberufung. Auf die Anschlußberufung kann daher,
weil sie nicht in richtiger Form eingelegt ist, nicht eingetreten
werden, so daß die Frage der vom Kläger dem Beklagten allfällig
zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen nicht zu erörtern
ist; es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln, zu
prüfen, ob die Berufungsanträge des Klägers ganz oder teilweise
als begründet erscheinen, oder aber das obergerichtliche Urteil be
stätigt werden muß.
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Nach mehrfachen längern Unterhandlungen bestellte der
heutige Beklagte F. I. Bucher, als Inhaber des Grand Hôtel
Méditerranée in Pegli, beim Rechtsvorfahren des heutigen Klä
gers, I. Benz, Orchestrionfabrikanten in Villingen (Großherzog
tum Baden) ein Orchestrion, das von tadellosester Konstruktion
sein sollte. Der Übernahmepreis wurde auf 5000 Fr. festgesetzt,
zahlbar 1000 Fr. nach Aufstellung des Gegenstandes in Pegli
2000 Fr. je Ende Juli 1893 und Ende Juli 1894. Als Lie
ferungstermin war Mitte Juni 1892 bestimmt. Das Instrument
wurde jedoch erst Mitte Juli 1892 in Pegli aufgestellt, und mit
Schreiben vom 21. gl. Monats stellte der Beklagte das Orchestrion
dem Benz sofort zur Verfügung, da es an ganz erheblichen, die
Erfüllung seines Zweckes verunmöglichenden Mängeln (die näher
dahin bezeichnet wurden: statt daß 4 Walzen 8 Tänze spielen,
spielen deren 2 je 8, von denen jedoch keiner abgespielt werde;
die Musik sei keine reine und habe kein gleichmäßiges Tempo)
leide; mit Brief vom 22. gl. Monats wiederholte er diese Er
klärung dem Konkursverwalter des inzwischen in Konkurs ge
fallenen Benz gegenüber. Es folgten lange Unterhandlungen, aus
denen zu erwähnen ist: daß der Konkursverwalter mit Brief vom
- Dezember 1892 den Beklagten anfragte, ob er nicht gewillt
wäre, unter bedeutendem Preisnachlasse das Werk im jetzigen
Zustande zu übernehmen und die Abänderungen auf seine (des
Beklagten) Kosten vornehmen zu lassen; daß der Beklagte diesen
Vorschlag ablehnte; daß der Konkursverwalter mit Brief vom
- April 1893 die Überlassung des Orchestrions zu 1500 Fr.
anbot, der Beklagte aber auch diese Offerte nicht annahm. Der
Beklagte verbrachte dann das Orchestrion im Sommer 1894 nach
Kägiswyl (bei Kerns), und Mitte Januar 1895 sandte er es zur
Reparatur an F. O. Glaß, Orchestrionfabrikanten in Klingenthal
(Sachsen). Ungefähr gleichzeitig, mit Brief d. d. 1. Januar 1895,
mit Abgangspoststempel vom 15. und Ankunftspoststempel vom 17.
gl. Monats, mit dieser Übersendung zeigte er der Konkursver
waltung Benz an: wenn sie innert 8 Tagen das Werk nicht, gegen
Bezahlung sämtlicher Auslagen nebst Zins, bezöge, werde er frei
darüber verfügen. Der Konkursverwalter teilte dem Beklagten
durch Schreiben vom 23. Januar 1895 mit, daß die Masse nicht
mehr im Falle sein werde, das streitige Instrument zurück
zunehmen, hingegen sich bei Bezahlung innert 14 Tagen mit dem
reduzierten Preis von 2500 Mark zufrieden geben wolle. Der Be
klagte hielt an seinem Standpunkt fest. Am 2. November 1896
erfolgte die Zuschlagung der Forderung von der Masse an den
heutigen Kläger Julius Glatz, und dieser erhob nun gegen den
Beklagten Klage auf Bezahlung des restierenden Preises von
3700 Fr.; diese Summe berechnet er folgendermaßen: der verein
barte Preis betrage (Kasten inbegriffen)
. Fr. 5000
Davon seien abzuziehen:
der vom Beklagten gelieferte Kasten
Fr. 500
vom Beklagten an Benz bezahlte
800 1300
so daß verbleibe die Klagesumme von Fr. 3700
Hievon verlangte der Kläger Zins (ohne Angabe zu wie viel
Prozent) seit Ende Juli 1893, als dem Fälligkeitstermin der
zweiten Rate (von 2000 Fr.). Der Beklagte stellte in seiner
Klagebeantwortung die Rechtsbegehren: 1. Kläger habe das
fragliche Orchestrion gegen Rückvergütung der hierauf gerichteten
Anzahlung des Beklagten und Vergütung der verauslagten Reise ,
Transport , Zoll und Frachtspesen, sowie des durch die ver
spätete und fehlerhafte Lieferung des Werkes dem Beklagten ver
ursachten Schadens gemäß gerichtlicher Feststellung zurückzunehmen.
2. Eventuell habe Kläger den Minderwert des Instrumentes,
sowie den Schaden der fehlerhaften und verspäteten Lieferung
und die verauslagten Reise , Zoll und Frachtspesen an den
Beklagten zu vergüten. Das Civilgericht des Kantons Unter
walden ob dem Wald wies die Klage ab und hieß das erste
Rechtsbegehren des Beklagten in dem Sinne gut, daß es entschied:
der Kläger habe das Orchestrion zurückzunehmen und hinwieder
den Beklagten für alle Kosten und Nachteile zu entschädigen, die
ihm durch die nicht vertragsgemäße Lieferung des fraglichen Werkes
erwachsen seien, mit Einschluß der für dessen Ausbesserung auf
gewendeten Kosten. Die zweite Instanz hat dagegen in ihrem
eingangs Fakt. A mitgeteilten Urteile angenommen, das erste
Rechtsbegehren des Beklagten könne nicht gutgeheißen werden, weil
es in Form einer förmlichen Widerklage hätte gestellt werden
müssen. Im übrigen ist die Begründung des zweitinstanzlichen
Urteils aus den folgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Die Klage ist gerichtet auf Erfüllung der vom Beklagten
übernommenen Verpflichtung zur Vergütung des Preises für das
Orchestrion; sie ist also zu bezeichnen als Erfüllungsklage, und
zwar ist der zu Grunde liegende Vertrag wohl eher (mit den
Vorinstanzen und entgegen dem Kläger) als Werkvertrag, nicht als
Kauf anzusehen, da es sich um die Herstellung eines eigenartigen,
genau individualisierten Werkes, wobei die Bearbeitung das Wesent
liche ist und die Vergütung sich als Arbeitslohn darstellt, nicht
um die Beschaffung einer fertigen Sache handelt (vgl. Hafner
Kommentar, 2. Aufl., z. Obligationenrecht, Art. 350, Anm. 3,
S. 185). Vorliegend kann übrigens die Frage, ob Kauf oder
Werkvertrag, vom praktischen Gesichtspunkte aus dahingestellt
bleiben; denn der Erfüllungsklage hält der Beklagte die Wande
lungs und die Minderungseinrede entgegen, und die Begründet
heit dieser Einreden untersteht sowohl beim Werkvertrage wie beim
Kauf im wesentlichen den gleichen Voraussetzungen. Bemerkt sei
nur, daß der Wandelungs und Minderungsanspruch selbstver
ständlich auch auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden
können, wie sich das auch aus Art. 258 O. R. (auf welchen
Art. 362 verweist) ergibt; die Vorinstanz hat denn auch die Ein
reden als solche zugelassen ansonst sie ja die Klage hätte gut
heißen müssen und führt nur aus, die Ansprüche auf Ver
gütung der Auslagen und auf Schadenersatz hätten widerklageweise
gestellt werden müssen eine Auffassung, deren Richtigkeit dahin
gestellt bleiben kann, nachdem die Anschlußberufung des Beklagten
verwirkt ist.
4. Was nun vorerst die vom Beklagten erhobene Wandelungs
einrede betrifft, die darauf gestützt wird, das Werk sei für den
Beklagten zu dem Zwecke, zu dem es bestellt worden sei, gänzlich
unbrauchbar gewesen, so hält der Kläger dieser Einrede zunächst
mit Unrecht die Replik der Verspätung und der nicht gehörigen
Geltendmachung der Mängelrüge entgegen. Denn das Orchestrion
war unbestrittenermaßen erst Mitte Juli 1892 in Pegli fertig
erstellt; von da an lief daher die Frist zur Mängelrüge, und nun
hat der Beklagte schon am 21. gl. Monats, also gewiß nicht
verspätet, sondern sobald es nach dem üblichen Geschäfsgang thunlich
war, eine detaillierte Mängelrüge erhoben, aus der der Unter
nehmer (der Rechtsvorfahr des Klägers) genau ersehen konnte,
an welchen Mängeln das Werk litt. Dagegen erblickt der Kläger
eine Genehmigung des Werkes weiterhin in dem ferneren Ver
halten des Beklagten, in den Thatsachen, daß der Beklagte das
Werk zunächst in Pegli behielt, dann nach Kägiswyl verbrachte
und es endlich sogar nach Sachsen zur Umänderung sandte.
Dieser Standpunkt des Klägers muß nun, entgegen der Auf
fassung der Vorinstanzen, geschützt werden. Denn durch die er
wähnten Manipulationen hat der Beklagte thatsächlich den Willen
kundgegeben, daß er sich das Orchestrion aneignen und es als
sein Eigentum betrachten wolle; und diesen thatsächlichen Kund
gebungen gegenüber kann er sich nicht etwa auf seine Erklärungen
an den Verwalter der Konkursmasse des Benz berufen, wonach
er die Annahme verweigerte; diese Annahmeverweigerung stand
und steht im Widerspruch zu seinem thatsächlichen Verhalten -
von dem auch die Konkursverwaltung Kenntnis hatte und ist
daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr
wirkungslos. Durch dieses Verhalten aber hat nun der Beklagte
auf die vorher erklärte Heimschlagung des Werkes an den Rechts
vorfahren des Klägers verzichtet, wie dies das Bundesgericht in
seinem Entscheide vom 16. Juli 1898 i. S. Dannenberg und
Schaper gegen Renz (Revue der Gerichtspraxis, XVI, Nr. 89
und jetzt oben S. 536 ff., speziell S. 547 f. Erw. 6) aus
gesprochen hat, und wie dies betreffend den Kauf von der deutschen
Rechtswissenschaft angenommen wird (vgl. Hahn, Komm. z. D.
H. G. B., Art. 347, 17; Staub, Komm. z. D. H. G. B.,
Art. 347, 35). Der Gebrauch des Orchestrions und die Umän
derung desselben geschahen nämlich nicht etwa zum Zwecke der Probe
und zur Konstatierung der Mängel, in welchem Falle allerdings
eine Aneignung nicht angenommen werden könnte, sondern es lag
eine freie Verfügung und damit eine Kundgebung des Willens,
das Werk als Eigentum zu beanspruchen, vor. Die Wandelungs
einrede kann daher nicht mehr gehört werden.
5. Durch den ferneren Gebrauch des Werkes hat der Beklagte
dagegen nicht auf den Preisminderungsanspruch verzichtet, da in
diesem Gebrauche nicht auch die Erklärung liegt, das Werk, dessen
Mängel der Besteller dem Unternehmer rechtzeitig und gehörig
angezeigt hat, als vertragsmäßig geliefert anerkennen zu wollen
(vgl. das citierte Urteil i. S. Dannenberg und Schaper gegen
Renz). Die vom Beklagten eventuell erhobene Minderungseinrede
ist daher heute noch zulässig, und ihre Begründetheit hängt davon
ab, ob das Werk derartige Mängel aufweist, daß sein Wert gegen
über dem vereinbarten Preise verringert erscheint. Dies ist nun
nach der Aktenlage ohne weiteres anzunehmen, da der Kläger im
Grunde genommen das Vorhandensein von Mängeln nie bestritten
hat und auch schon sein Rechtsvorfahr selber, sowie dessen Konkurs
verwalter einen Minderwert anerkannt haben, und endlich von
den Vorinstanzen in nicht aktenwidriger Weise festgestellt ist,
daß der Beklagte dem F. O. Glaß für Reparatur des Werkes
mehr als 1200 Fr. bezahlt hat. Dagegen ist allerdings das ge
naue Maß des Minderwertes gegenüber den heute noch geforderten
3700 Fr. aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, und es
könnte sich daher fragen, ob nicht die Akten zu dessen Feststellung
durch eine Expertise an den Vorderrichter zurückzuweisen seien.
Indessen würde eine solche Rückweisung wohl ohne großen prak
tischen Erfolg sein, da eine genaue Festsetzung des Minderwertes
des Werkes zur maßgebenden Zeit, d. h. zur Zeit seiner Ab
lieferung, nicht mehr möglich ist, und zwar vorzugsweise infolge
des Verhaltens des Beklagten, der das Werk in Gebrauch ge
nommen hat und umändern ließ. Es rechtfertigt sich daher, den
Minderwert an Hand der vorliegenden Akten nach freiem Ermessen
zu bestimmen; und wenn nun berücksichtigt wird einerseits, daß
der Beklagte für die Reparatur des Werkes, wie bemerkt, mehr
als 1200 Fr. verausgabt hat, anderseits, daß der Konkursverwalter
der Masse Benz dem Beklagten das Werk im April 1893 zu nur
1500 Fr. überlassen wollte, so mag ein Abzug von 1700 Fr.
an dem geforderten Restanzwerklohn von 3700 Fr. als angemessen
erscheinen, so daß der Beklagte noch zur Zahlung von 2000 Fr.
zu verpflichten ist; und zwar sind von diesem Betrage zur weiteren
Ausgleichung der dem Beklagten durch die nicht vertragsgemäße.
Lieferung entstandenen Inkonvenienzen keine Zinsen zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird nicht ein
getreten.
- Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet er
klärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 2000 Fr. zu
bezahlen.