Art. 896 O.-R.; Auslegung von Versicherungsbedingungen betreffend Hagelversicherung: Die im Vertrag vorgesehene Schadensschätzung bindet nur hinsichtlich der ausdrücklich den Taxatoren zugewiesenen Fragen; für davon nicht erfasste Positionen bleibt der Rechtsweg offen. Ein Abzug ersparter Erntekosten ist dem Grunde nach zulässig, soweit die Versicherung nicht zu einem Gewinn führen darf; seine Bemessung ist jedoch, wenn nicht vertraglich einem Schätzungsorgan übertragen, durch das Gericht festzustellen (consid. 4-6). Die Abgrenzung zwischen Schadensquantifizierung und rechtlicher Zurechnung ist eine Frage der Vertragsauslegung und unterliegt der bundesgerichtlichen Überprüfung. Verzugszins ist geschuldet, wenn die Forderung fällig war und der Versicherte nicht in Annahmeverzug geriet (consid. 8).
der Kläger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge. Er er klärt, daß die Beklagte im Oktober 1898 Teilzahlungen geleistet habe und beantragt eventuell, die Beklagte bei der in ihrer Be rufungserklärung enthaltenen Anerkennung der Klage im Betrage von 90% der Klagesumme zu behaften, und diesen Betrag sofort gutzuheißen nebst Zins zu 5 % vom 29. Oktober 1897. Der Anwalt der Beklagten beantragt Verwerfung der gegnerischen und Gutheißung der eigenen Berufung. Er verwahrt sich gegen die Auffassung, daß in seinem Berufungsantrag eine vorbehaltlose Anerkennung der Klage im Betrage von 90% der Klagesumme enthalten sei. Die Meinung seines Berufungsantrages gehe viel mehr dahin, daß die in Akt. Nr. 107 genannten, von den Taxatoren ausgemittelten, Beträge für beide Parteien verbindlich seien; wenn aber die Kläger diesen Standpunkt nicht teilen, so falle auch die Anerkennung der Beklagten dahin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist folgendes Verfahren einzuschlagen: Es wird ein nicht ver hageltes Grundstück ausgesucht, welches möglichst gleiche Kultur und sonstige Verhältnisse mit der verhagelten Fläche besitzt; der Ertrag dieses Grundstückes wird mit dem Ertrag des verhagelten Grundstückes verglichen. Die sich hiebei ergebende Differenz gilt als Maßstab für den Verlust, welcher durch den Hagelschlag ent standen ist. 2. Am 20. Juli 1897 wurden die Reben der Kläger durch sagelschlag beschädigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Schadens anzeige hin erfolgte am 5. August gl. J. die Abschätzung des Schadens durch die von der Beklagten ernannten Experten Cornaz und Drack. Diese setzten denselben bei den Klägern 1 37 auf 90 %, bei den Klägern 38 und 39 auf 88% an, indem sie unbestrittenermaßen für ersparte Erntekosten 10 % in Abzug brachten, da ohne diesen Abzug der Schaden auf 100 % resp. 98% hätte taxiert werden müssen. Mit diesem Schätzungsergebnis haben sich unterschriftlich E. Hasler (Kläger Nr. 39) und namens Kläger Nr. 38 (Fausch) bezüglich eines verhagelten Grundstückes dessen Ehefrau einverstanden erklärt. Die übrigen Kläger gaben eine solche Erklärung nicht ab, sondern machten am 6. August 1897 eine Kollektiveingabe an die Beklagte, in welcher sie er klärten, sie finden sich veranlaßt, gegen die Schätzung der beiden Vertreter der Gesellschaft zu rekurrieren und Protest zu erheben, da von denselben der Schaden nur zu 90 % (abzüglich 10% laut Statuten) festgesetzt worden sei, während der wirkliche Scha den bei allen 100 % betrage, was auch die Schätzer mündlich bestätigt hätten. Am gleichen Tage machte auch der Kläger Nr. 39 an die Beklagte eine Eingabe, worin er ebenfalls gegen das Ver fahren bei der Schadensausmittelung Protest erhob, und der Be klagten das Recht bestritt, mehr als 10% laut 2 der Statuten an dem von den Experten selbst auf 100% geschätzten Schaden in Abzug zu bringen. In einer Zuschrift an den Gemeindepräsi denten von Männedorf vom 8. Oktober 1897 legte der Ver waltungsrat der Beklagten den Klägern seinen Standpunkt dar, wonach bei der Berechnung der Entschädigung der Betrag der ersparten Erntekosten in der That in Abzug zu fallen habe. Hierauf leitete Advokat Dr. Bindschedler am 18. gl. Monats namens der 39 Kläger beim Friedensrichteramt Zürich Klage gegen die Beklagte ein über die Streitfrage, ob die Beklagte nicht verpflichtet sei, an die Kläger die in der Weisung näher bezeich neten Schadensbeträge nebst Zins zu 5 % vom Datum der Weisung an, und 5 Fr. 50 Cts. Weisungskosten zu bezahlen. In der Weisung bemerkte der Friedensrichter, es scheinen nicht die ganzen eingeklagten Beträge streitig zu sein; die Beklagte habe indessen erklären lassen, daß sie sich gegenwärtig diesfalls nicht näher aussprechen, und die Streitsumme nicht bezeichnen könne, diese übersteige jedoch jedenfalls 500 Fr. Auch ein von Advokat Dr. Bindschedler am 27. Oktober 1897 an den Direktor der Beklagten brieflich gestelltes Gesuch, die bestimmte Erklärung ab zugeben, welche Beträge anerkannt werden, wurde von diesem abgelehnt. In der Antwort auf die Klage führte die Beklagte im wesentlichen aus: Sie habe den Klägern die ihnen zukommen den Beträge längst offeriert, und bestreite deshalb eventuell die Zinspflicht; sie nehme den Standpunkt ein, daß das Quantitativ des Schadens durch beidseitigen Vergleich fixiert worden sei, und sie anerkenne die betreffenden Summen, sofern das Gericht den Vergleich als feststehend erachte. E. Hasler habe die Schätzung unterschriftlich anerkannt; die Schätzung sei aber auch für die andern Kläger verbindlich, weil keiner die formelle Taxe verlangt habe, und auch die Beklagte innert 20 Tagen eine Revision nicht habe eintreten lassen. Wenn aber der Vergleich nicht gelte, so müsse eine neue Taxation durchgeführt werden; dabei könne nur der effektive Schaden in Betracht kommen, dieser sei aber identisch mit dem Bruttowert der Trauben, nicht mit demfenigen des Weines, da letzterer erst durch Aufwendung der Erntekosten gewonnen werden müßte. Der effektive Schaden sei gleich dem Betrage, den der Versicherte netto in sein Vermögen erhalten hätte bei vorzunehmender Ernte; gewisse Spesen hätte der Besitzer notwendig verausgaben müssen. Hiebei handle es sich um eine Frage nach der Höhe des Schadens, deren Entscheidung nur auf dem Wege des Schätzungsverfahrens erfolgen könne, und bei welcher auch alle Faktoren zu berücksichtigen seien, welche seit dem Hagelschlage ertragsmindernd gewirkt haben. 3. Die formellen Voraussetzungen der Kompetenz des Bundes
gerichtes sind vorhanden. Bezüglich des Streitwertes kommt Art. 60 Abs. 1 des Organisationsgesetzes zur Anwendung; da nach sind die streitigen Ansprüche der Kläger, welche vor den kantonalen Gerichten als Streitgenossen aufgetreten sind, zu sammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen, was hier nicht der Fall ist. Der Gesamtbetrag derselben übersteigt aber den gesetzlichen Streitwert bei weitem. Das angefochtene Urteil ist auch zweifellos ein Haupturteil, indem es die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zur Zeit abweist, über die selben also einen materiellen Entscheid trifft. Was die materielle Voraussetzung der Berufung, nämlich die Anwendbarkeit eidge nössischen Rechts auf die vorliegende Streitsache anbetrifft, so bleiben allerdings nach Art. 896 O. R. bis zum Erlaß eines eidgenössischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag die be stehenden besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes über den Versicherungsvertrag in Kraft, und nun enthält das zür cherische privatrechtliche Gesetzbuch nicht bloß allgemeine Bestim mungen über den Versicherungsvertrag, sondern auch solche, welche speziell die Hagelversicherung betreffen. Nach Art. 896 O. R. sind jedoch nur die geschriebenen Sonderrechtsregeln des kanto nalen Rechtes über den Versicherungsvertrag vorbehalten, nicht auch die allgemeinen Regeln des kantonalen Privatrechts, welche nicht speziell für den Versicherungsvertrag gesetzt sind, so daß be züglich der Auslegung von Versicherungsverirägen, soweit das kantonale Recht nicht einschlagende ausdrückliche Bestimmungen enthält, die allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obliga tionenrechtes, bezw. die allgemeinen, demselben innewohnenden Rechtsgrundsätze Platz greifen. Letzteres ist aber unzweifelhaft der Fall hinsichtlich der hier zu entscheidenden Fragen, ob nach den Versicherungsbedingungen der Abzug der Erntekosten statthaft oder ausgeschlossen sei, und eventuell, durch wen und in welchem Ver fahren der Abzug, bezw. der Betrag der ersparten Erntekosten nach den Versicherungsbedingungen festzustellen sei, ob durch die in Art. 41 und 44 der Versicherungsbedingungen erwähnten Ver treter der Gesellschaft (Experten), bezw. die von beiden Parteien zu ernennenden Taxatoren, oder im Streitfall durch die Gerichte. Bei der Entscheidung dieser Fragen hat denn auch die Vorinstanz die Bestimmungen des zürcherischen Privatgesetzbuches über Versicherungsvertrag mit keinem Worte berühri, und hiedurck erkennen gegeben, daß sie denselben für die Entscheidung der nannten Fragen keine Bedeutung beimaß. 4. Von selbst versteht sich, daß, soweit die Parteien nicht ver traglich die Erledigung von Streitigkeiten in gültiger Weise den ordentlichen Gerichten entzogen haben, diese letztern zu deren Ent scheidung kompetent sind. Nun bestimmt 51 der Versicherungs bedingungen, welchen sich die Parteien beidseitig unterworfen haben, daß die Abschätzung des Schadens, möge sie auf die eine oder andere Weise, d. h. offenbar, möge sie durch das Vergleichsver fahren, oder auf dem Wege der formellen Taxe erfolgt sein, keinen Einfluß auf die Frage habe, ob überhaupt, oder inwieweit eine Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft vorliege. Diese Frage falle vielmehr bei mangelnder Einigung der richterlichen Ent scheidung anheim. Nach 46 ist dagegen der Rechtsweg bezüglich der in 49 daselbst aufgestellten, oben erwähnten drei Fragen über die Größe der verhagelten Fläche, den Ertrag der versicherten Bodenerzeugnisse ohne den Eintritt des Hagelschadens, und endlich über den, durch den Hagelschaden verloren gegangenen Teil dieses Ertrages, ausgeschlossen. Nur hierüber haben denn auch, nach dem klaren Wortlaute der Versicherungsbedingungen, die Taxa toren zu entscheiden und kann folgerichtig von den Versicherten die sogenannte formelle Taxe verlangt werden. Bezüglich aller Punkte, welche den Taxatoren nach den erwähnten Versicherungs bedingungen entzogen sind, ist weder der Rechtsweg ausgeschlossen, noch die Anrufung der formellen Taxe seitens der Versicherten vorgeschrieben, oder auch nur zulässig. Handelt es sich also darum, festzustellen, ob die Frage der Zulässigkeit eines Abzuges wegen ersparter Erntekosten eine Frage der Schadensabschätzung sei, mit der sich die Taxatoren nach 49 der Versicherungsbedingungen zu befassen haben, so ist zu bemerken, daß ja allerdings der Be griff des Schadens so aufgefaßt werden kann, daß die Frage, ob aus einer Thatsache ein Schaden entstanden sei, nach dem Gesamtergebnis beantwortet wird, die Feststellung des Schadens somit neben den schädigenden Folgen dieser Thatsache zugleich auch die Berücksichtigung der damit verbundenen nützlichen Folgen in
sich schließt. Allein anderseits ist es weder faktisch unmöglich, noch rechtlich von vornherein ausgeschlossen, Vorteil und Nachteil auseinander zu halten, also unter dem Schaden zunächst lediglich die nachteiligen Folgen der schädigenden Thatsache zu verstehen, und die Aufrechnung von Vorteil und Nachteil, welche aus ihr entstanden sind, als eine Sache für sich zu betrachten; gegenteils erscheint diese Unterscheidung rechtlich nicht nur zulässig, sondern auch erheblich, insofern als zu untersuchen ist, ob der behauptete Vorteil mit der schädigenden Thatsache wirklich im Kausalzu sammenhang im Rechtssinne stehe, und als die Aufrechnung von Vor und Nachteilen unter Umständen als unstatthaft erscheinen kann (vgl. Motive z. deutsch. bürg. Gesetzbuche, Bd. II, S. 18 und 783). In welchem Sinne nun die Schadensfeststellung ge meint sei, welche 49 der Versicherungsbedingungen den Taxa toren zuweist, ist eine von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Interpretation von Willenserklärungen beherrschte Frage der Vertragsauslegung; es handelt sich dabei also um eine Rechts frage, bezüglich deren das Bundesgericht an die Entscheidung des kantonalen Gerichts nicht gebunden ist. Nun ergiebt sich ganz klar aus den 45, 46, 49 der Versicherungsbedingungen und 7 der besondern Bestimmungen für die Versicherung von Wein und Obst, daß die Vertragsbedingungen der Beklagten in der That zwischen den nützlichen und schädlichen Folgen des Hagelschlages unterscheiden. Nach den ersteren Bestimmungen (insbesondere 46 und 49) haben nämlich sowohl die von der Versicherungs gesellschaft für das Vergleichsverfahren bezeichneten Schätzer, als die Taxatoren bei der formellen Taxe, sich lediglich damit zu be sassen, welcher Teil des mutmaßlichen Ertrages durch den Hagel schaden verloren gegangen sei. Ihnen ist also ausschließlich die Feststellung der schädigenden Folgen des Hagelschlages an heimgegeben, während die Versicherungsbedingungen ihnen mit keinem Worte auch die Feststellung der ersparten Erntekosten über bindet und gestattet. Damit stimmen auch die von der Beklagten den Experten zugestellte und gedruckte Instruktion und die Schatzungstabellen. In dieser Instruktion ist keine Rede von einem Abzug der Erntekosten bezw. einem Auftrag und einer Anleitung an die Experten, diese Kosten zu ermitteln, und auch die Schatzungstabellen enthalten eine Rubrik für solche Kosten nicht. Instruktion und Schatzungstabellen weisen also deutlich darauf hin, daß auch nach der Ansicht der Beklagten die Experten nicht zur Feststellung der ersparten Erntekosten berufen seien; denn sonst wäre, namentlich angesichts der sonst sehr einläßlichen Anleitung der Experten sowohl das gänzliche Stillschweigen der Instruktion über diesen Punkt, als der Mangel einer besonderen Rubrik hierüber in den Schätzungstabellen ganz unerklärlich. In Betracht kommt ferner, daß nach 7 der besonderen Bestim mungen die Grundlage für die Feststellung des Schadens, bezw. die Beantwortung der in 49 Ziff. 2 und 3 aufgestellten, hierauf gerichteten Fragen, die Vergleichung des vom Hagelschlag betroffenen Grundstückes mit einem andern, davon nicht betroffenen gleicher Kultur und gleicher Verhältnisse bildet, und die Differenz zwischen dem Ertrag beider den Maßstab für den Verlust bildet, welcher durch den Hagelschlag entstanden ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Vergleichung nur die Grundlage bilden kann fü die Ermittelung der schädigenden Folgen des Hagelschlages, nicht auch für die Ermittelung der Vorteile, soweit diese in der Ersparung von Erntekosten bestehen sollen. Denn es ist doch klar, daß die Experten und Taxatoren aus der Besichtigung und Vergleichung verhagelter und nicht verhagelter Reben den Betrag der Erntekosten nicht ermitteln können, sondern dessen Feststellung auf ganz anderer Grundlage erfolgen muß. Die Ver sicherungsbedingungen lassen daher nur die Wahl zwischen zwei Annahmen: Entweder ist als versicherter Schaden im Sinne des konkreten Versicherungsvertrages nur der durch den Hagelschlag verloren gegangene Ertrag, ohne Abzug der ersparten Erntekosten zu betrachten, oder die Feststellung dieser Kosten hat, sofern die Parteien sich nicht gütlich über dieselben einigen, durch die Gerichte zu erfolgen. Eine andere Annahme ist schlechterdings ausgeschlossen; insbesondere geht es nicht an, diese Feststellung den Taxatoren anheimzugeben, wie die Vorinstanz gethan, und darauf ihren Entscheid auf Abweisung der Klage angebrachter maßen gegründet hat. 5. Dagegen ist allerdings der Vorinstanz in der Annahme, daß der Abzug der Erntekosten an dem ermittelten Ertragsschaden
grundsätzlich zulässig sei, beizutreten. Die Vorinstanz stellt gestützt auf den Inhalt der Policen und die Anbringen der Parteien fest, daß nicht die hängenden Trauben am Stocke, sondern der aus ihnen gekelterte, in Hektolitern berechnete Wein das Versicherungs objekt bilde, und es ist diese Feststellung hierorts nicht angefochten worden. Auffallend ist zwar, daß sowohl die Versicherungsbe dingungen, als die gedruckte Instruktion an die Experten und die Schätzungstabellen den Abzug für Erntekosten gar nicht erwähnen, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß, falls man wirklich bei Festsetzung der Versicherungsbedingungen an diesen Abzug dachte, die Ermittelung desselben ebenfalls den Experten bezw. Taxatoren im formellen Verfahren überwiesen worden wäre. Aus diesem Umstand müßte in der That dann auf den Willen, von einem solchen Abzuge abzusehen, geschlossen werden, wenn auch der allgemeine Geschäftsgebrauch sich in diesem Sinne fest gestellt hätte. Allein hiefür mangelt in den Akten jeder Anhalts punkt. Die Kläger haben nicht behauptet, daß nach allgemeinem Geschäftsgebrauch auch bei Totalschäden ein Abzug für ersparte Erntekosten nicht gemacht werde. Dagegen erklärt sich das Still schweigen der Versicherungsbedingungen über die Erntekosten viel leicht dadurch, daß dieselben nicht die Versicherung des Weines, sondern der hängenden Trauben im Auge haben, während in casu eben der Wein versichert worden ist. Unter solchen Um ständen muß das, auch in 13 der konkreten Versicherungsbe dingungen aufgestellte allgemeine Prinzip des Versicherungsrechtes entscheiden, daß die Versicherung niemals zu einem Gewinn führen dürfe, Beklagte also verlangen kann, daß wenigstens aus der von ihr gewährten Versicherung dem Versicherten ein Gewinn nicht erwachse (vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht, Bd. I, S. 450). Mit Unrecht haben die Kläger in dieser Hinsicht darauf abgestellt, daß der Hagel in der Regel nicht nur an den Früchten, sondern auch an den Rebstöcken Schaden verursacht, der den Versicherten nicht vergütet werde. Denn nach dem klaren Wortlaut des 1 der befondern Bestimmungen für die Versicherung von Wein und Obst übernimmt die Gesellschaft keine Garantie für den Schaden, welchen der Hagel an den Rebstöcken anrichtet; sondern sie ver sichert nur die Früchte in Bezug auf ihre Quantität. Die Ver sicherung gilt also nur für die angesetzten Früchte, nicht die Reben, und es geht daher nicht an, der Ersparung der Ernte kosten für Trauben den Charakter eines Vorteils deswegen abzu sprechen, weil auch die Rebstöcke durch den Hagelschlag geschädigt worden seien. Gegen die Berechtigung des Abzuges kann auch aus der von den Klägern angezogenen Stelle des Geschäftsberichtes der Beklagten für 1896 nichts hergeleitet werden, an welcher ge sagt ist, für je 100 Fr. wirklichen Schadens bezahle die Gesell schaft jetzt 90 Fr., werde der Abzug von 10 % (nach 2 der Versicherungsbedingungen) abgeschafft, so müssen 100 Fr. bezahlt werden; denn diese Stelle bezieht sich weder ihrem Wortlaute nach auf den Abzug der Erntekosten, noch liegt irgend ein Anhalts punkt dafür vor, daß bei Abfassung des Berichtes an diese Frage überhaupt gedacht worden, und dieselbe dem Berichterstatter gegen wärtig gewesen sei, so daß der bezeichneten Stelle nicht einmal die Bedeutung einer Meinungsäußerung darüber beigemessen wer den kann, daß eine Berechtigung zu dem streitigen Abzug nicht bestehe. Daß etwa der Abzug von 10 ¼ für Regulierungskosten in Beziehung zu den ersparten Erntekosten stehe, oder daß die ersparten Erntekosten schon bei Festsetzung der Versicherungs summe in Anschlag resp. Abzug gebracht worden seien, ist nicht behauptet worden, und auch nicht wahrscheinlich. Übrigens hat wenigstens der Kläger Kantonsrat Hasler in seiner Zuschrift vom 6. August 1897 an die Beklagte die Zulässigkeit des Ab zugs nicht unbedingt verneint, sondern für den Fall der gütlichen Verständigung selbst nur verlangt, daß die Entschädigung um 5% erhöht, also nur ein Abzug von 5% an den von den Experten ausgemittelten Entschädigungen gemacht werde. Demnach muß der Abzug der Erntekosten als grundsätzlich zulässig, resp. durch den Vertrag als nicht ausgeschlossen erachtet werden, und handelt es sich somit darum, dessen Größe festzustellen. Da dies nach den Akten nicht möglich, bezüglich der Feststellung desselben aber der Rechtsweg, wie oben ausgeführt wurde, vertraglich nicht ausgeschlossen ist, so muß Rückweisung der Sache an die Vorin stanz behufs Anordnung des Beweisverfahrens darüber erfolgen, daß und in welchem Betrage den einzelnen Klägern Erntekosten erspart worden seien, wobei aber immerhin zu bemerken ist, daß
es sich dabei keinenfalls um einen 10% des von den Experten Drack und Cornaz ausgemittelten Schadensbetrages übersteigenden Abzug handeln kann; denn die Beklagte hat in diesem Prozesse nie geltend gemacht, daß die ersparten Erntekosten mehr als 10 % jenes Betrages ausmachen, und sie deshalb eventuell berechtigt wäre, hiefür einen größern Abzug als 10% zu machen. 6. Vor den kantonalen Instanzen hat die Beklagte eventuell verlangt, gemäß 6 der besondern Bestimmungen zu dem Be weise zugelassen zu werden, daß der Ertrag der Reben der Kläger nach dem Hagelschlag durch andere Gefahren, als für welche Ver sicherung versprochen worden ist, vermindert worden wäre. Nun schreibt allerdings 6 der besondern Bestimmungen vor, daß die Regulierung der Schäden an Obst und Wein in der Regel in der Weise erfolge, daß kurz nach dem Hagelschlage eine Vorbe sichtigung des Schadens, die definitive Feststellung aber erst vor der Ernte vorgenommen werde, und die Annahme liegt in der That nahe, daß bei dieser definitiven Feststellung des Schadens auch der Schaden an der Versicherungssumme in Abzug gebracht werden dürfe, welcher durch andere Ursachen erweislich herbeige führt worden wäre (vgl. Ehrenberg, a. a. O.). Im vorliegenden Falle besteht jedoch keine Veranlassung, auf diese Frage einzu treten, indem sich das Begehren der Beklagten aus einem andern Gesichtspunkte als unbegründet erweist. Es ist klar, daß die Be klagte berechtigt war, die definitive Feststellung des Schadens auch unmittelbar nach dem Hagelschlage vorzunehmen, da hiedurch den Klägern offensichtlich kein Nachteil erwuchs; dieselben haben sich denn auch hiemit einverstanden erklärt. Daß nun die Beklagte wirklich die definitive Feststellung am 3./5. August vornehmen, und auf eine Revision desselben unmittelbar vor der Ernte ver zichten wollte, hat sie sowohl im Prozesse und in dem Briefe ihres Direktors an die Kläger vom 1. November 1897 ausdrücklich erklärt, als auch dadurch zu erkennen gegeben, daß sie die Revi sion unmittelbar vor der Ernte gar nicht vornehmen ließ. Es versteht sich von selbst, daß die Beklagte, wenn sie die Schätzung vom 3./5. August nicht als definitiv anerkennen, sondern von dem ihr nach 6 der besondern Bestimmungen eingeräumten Rechte Gebrauch machen wollte, dies eben vor der Ernte thun mußte. Denn jetzt mangelt die vertragliche Grundlage für dieselbe vollständig, indem nach 7 der besondern Bestimmungen die aus schließliche Grundlage auch dieser definitiven Schätzung die Ver gleichung des verhagelten mit einem nicht verhagelten Grundstück von gleichen Verhältnissen bildet, und diese Vergleichung nun mehr, nachdem die Rebgrundstücke seither abgeerntet worden sind, natürlich unmöglich ist. Demnach ist die Entschädigung, soweit für dieselbe das Vergleichsverfahren vorgeschrieben ist, definitiv erledigt und steht keiner Partei das Recht zu, auf dieselbe in irgend einem Punkte zurückzukommen. Wie oben ausgeführt wor den ist, kann aber darüber ein begründeter Zweifel nicht ob walten, daß sich das Vergleichsverfahren nur auf die in 49 der Versicherungsbedingungen erwähnten drei Punkte bezieht, und dazu der Abzug der Erntekosten und die Feststellung ihres Be trages nicht gehört. Nun haben die Kläger sich von Anfang an ausschließlich über den Abzug der Erntekosten, eventuell deren Größe beschwert, dagegen die Antwort der Experten auf die ihnen in 49 gestellten drei Fragen mit keinem Worte bemängelt, viel mehr ausdrücklich anerkannt. Für die Kläger sind daher diese Fragen, da sie nicht innerhalb 3 Tagen die formelle Taxe ver langt haben, gemäß 43 der Versicherungsbedingungen erledigt und für die Beklagte folgt die Genehmigung gemäß 42 daraus, daß sie unbestrittenermaßen nicht innerhalb 20 Tagen nach der ersten Abschätzung eine Revision derselben hat vornehmen lassen. Soweit also das Vergleichsverfahren vorgeschrieben und zulässig war, ist dasselbe erledigt; die Frage dagegen, welche zwischen den Parteien von Anfang an streitig war, ist dem Vergleichsverfahren und der formellen Taxe entzogen, weshalb es denn auch als vollständig unerheblich erscheint, daß die Kläger die formelle Taxe nicht verlangt haben. 7. Was nun noch die beiden Kläger Fausch und Hasler be trifft, so hat die Beklagte die Erklärung abgegeben, daß sie aus der Unterschrift der Frau Fausch keine Einrede gegen den Kläger Fausch herleiten, d. h. offenbar in jener Erklärung keine aus drückliche Anerkennung des Abzuges von 10 % für ersparte Erntekosten folgern wolle. Vielmehr hat sie (und mit ihr die Vorinstanz) die Klage des Fausch über den eventuell anerkannten
Betrag hinaus deshalb als unbegründet bezeichnet, weil derselbe nicht innerhalb der vertraglichen Frist die formelle Taxe verlangt, bezw. überhaupt keine Eingabe an die Beklagte gemacht habe. Dieser Standpunkt stellt sich aber, wie ausgeführt, als funrichtig dar, weil die streitige Frage der sog. formellen Taxe entzogen ist. Bezüglich des Klägers Hasler hat die Vorinstanz ihr Urteil damit motiviert, daß Hasler zwar das Schätzungsverzeichnis unter zeichnet, aber seinen Widerspruch gegen den Abzug von 10% durch seine Eingabe vom 6. August an die Direktion der Be klagte kundgegeben habe, indem er dort, unter Protest gegen den Abzug, erkläre, nur unter dem ausdrücklichen mündlichen Vorbehalt unterzeichnet zu haben, daß seine Unterschrift der Frage nach der Berechtigung jenes Abzuges nicht präjudizieren solle. Berücksichtigt man nun, daß die Experten und die Tabelle mit der Feststellung des Abzuges für ersparte Erntekosten sich gar nicht zu befassen hatten, die Feststellung auch lediglich auf der Instruktion der Beklagten beruhte, so kann der Unterschrift des Klägers Hasler in der That nicht die von der Beklagten ange gebene Bedeutung beigemessen werden. 8. Grundlos weigert sich die Beklagte endlich, Verzugszins von der den Klägern gebührenden Versicherungssumme zu bezahlen. Diese Weigerung wäre, da die Klageforderungen unbestrittener maßen bei Anhebung der Klage fällig waren, nur dann gerecht fertigt, wenn die Kläger sich in Annahmeverzug befänden. Davon ist aber keine Rede. Die Kläger sind jederzeit bereit gewesen, den durch die Experten festgestellten Schatzungsbetrag anzunehmen, und die Zahlung ist nur durch den nach den vorstehenden Ausführungen ganz unberechtigten Vorbehalt, den die Be klagte an dieselbe knüpfte, vereitelt worden. Nicht nur hat die Beklagte die Zahlung an den Vorbehalt geknüpft, daß die Kläger auf jeden weitern Anspruch verzichten, sondern sie hat in ihrem Briefe vom 1. November 1897 an den Anwalt der Kläger noch weiter für den Fall des Nichtverzichtes den Anspruch erhoben, an der von den Experten festgestellten Schadenssumme Abzüge für den Schaden zu machen, welcher nach dem Hagelschlage aus an dern Ursachen für die klägerischen Reben auch ohne den Hagel schlag eingetreten wäre. Alle diese von der Beklagten an die Zahlung geknüpften Bedingungen waren aber durchaus unbe gründet. 9. Auf das Begehren der Kläger, daß der liquide Teil der Klageforderungen sofort vollstreckbar erklärt werde, kann in der bundesgerichtlichen Instanz nicht eingetreten werden, da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil zu erlassen sei, ausschließlich dem (kantonalen) Prozeßrechte angehört. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt, daß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1898 aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit dem Auftrage, der Beklagten den Beweis dafür abzunehmen, daß den Klägern durch Ersparung von Erntekosten ein Vorteil von 10% der von den Experten Drack und Cornaz ausgemittelten Entschädigungs summen, eventuell ein Vorteil in geringerem Betrage erwachsen sei, vorbehältlich des Gegenbeweises.