- Urteil vom 12. November 1898 in Sachen
Gugolz und Konsorten
gegen Schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft.
Hageiversicherung. Kompetenz des Bundesgerichtes; Art. 896 O.-R.
Kompetenz der Gerichte im Allgemeinen gemäss den Versicherungs
bedingungen; Schadensfeststellung; Auslegung von Willenserklä
rungen. Abzug der Erntekosten? Versicherung der hängenden
Trauben oder des gekelterten Weines? Abzug des Schadens, der
erweislich durch andere Ursachen herbeigeführt worden ist? Defini
tive Schadensfeststellung? Verzugszins? Sofortige Vollstreck
barkeit des liquiden Teiles der Klageforderungen?
A. Durch Urteil vom 5. Juli 1898 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an Christian Fausch 722 Fr.
50 Cts. samt Zins zu 5% seit 29. Oktober 1897 zu bezahlen;
mit der Mehrforderung wird derselbe abgewiesen.
Im übrigen wird die Klage angebrachtermaßen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Advokat Dr. Bindschedler in Männe
dorf, namens sämtlicher Kläger, die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, und folgende Abänderungsanträge gestellt:
I. Es sei die Beklagte zu verpflichten zu bezahlen:
a. an die Kläger Nr. 1 37 die in der Weisung enthaltenen
Beträge nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 1897, d. h. es sei
mit Bezug auf diese Kläger das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
wieder herzustellen;
b. an den Kläger Nr. 38 (Fausch) 787 Fr. 20 Cts. nebst
Zins zu 5% seit 29. Oktober 1897;
c. an den Kläger Nr. 39 (Hasler) 1586 Fr. 52 Cts. nebst
Zins zu 5% seit 29. Oktober 1897.
II. Eventuell:
Die Forderungen der Kläger seien in den von der Beklagten
in Akt. Nr. 107 angeführten Beträgen nebst Zins zu 5 % seit
- Oktober 1897 sofort gutzuheißen; im Übrigen seien die Akten
mit dem Auftrag an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit Bezug
auf die streitigen 10 % die Größe des Abzugs für ersparte
Erntekosten im Sinne der in Erwägungen 8 und 9 des oberge
richtlichen Urteils enthaltenen Gesichtspunkte und Anleitungen,
und nach Einleitung eines Beweisverfahrens festzustellen, eventuell
durch die Taxatoren feststellen zu lassen, und hernach bezüglich
dieses Restbetrages ein neues Urteil auszufällen.
III. Weiter eventuell:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und das Obergericht
sei anzuweisen, die Größe des Abzuges für ersparte Erntekosten
im Sinne der in Erwägungen 8 und 9 enthaltenen Gesichts
punkte und Anleitungen, und nach Einleitung eines Beweisver
fahrens festzustellen, weiter eventuell durch die Taxatoren feststellen
zu lassen und hernach ein neues Urteil auszufällen.
IV. Weiter eventuell:
Für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils in der
Hauptsache sei grundsätzlich zu bestimmen, bezw. jedenfalls in den
Erwägungen auszusprechen, daß den Klägern nach Feststellung
des Abzuges für ersparteErntekosten von der denselben zu
kommenden Summe 5 % Zins seit 29. Oktober 1897 zuzu
sprechen sei.
Namens der Beklagten hat Advokat Goßweiler in Zürich
ebenfalls die Berufung erklärt, und beantragt, das Bundesgericht
wolle erkennen:
- Von der Erklärung der Beklagten, den Klägern die in
Akt. Nr. 107 aufgeführten Beträge bezahlen zu wollen, wird
Vormerk genommen.
- Die Klage der sämtlichen Kläger, soweit mit derselben mehr
gefordert wird, als die in Akt. 107 aufgeführten Beträge, wird
gänzlich abgewiesen.
- Im besondern wird auch abgewiesen das Begehren der Klä
ger auf Zusprechung von Zinsen auf den seitens der Beklagten
anerkannten, in Akt. Nr. 107 speziell aufgeführten Beträgen,
und es wird demgemäß auch das Dispositiv 1 des kantonalen
obergerichtlichen Urteils aufgehoben, soweit die Beklagte dort ver
pflichtet wird, dem Kläger Fausch von der anerkannten Summe,
betragend 722 Fr. 50 Cts., Zins zu 5% seit dem 29. Oktober
1897 zu bezahlen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
der Kläger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge. Er er
klärt, daß die Beklagte im Oktober 1898 Teilzahlungen geleistet
habe und beantragt eventuell, die Beklagte bei der in ihrer Be
rufungserklärung enthaltenen Anerkennung der Klage im Betrage
von 90% der Klagesumme zu behaften, und diesen Betrag sofort
gutzuheißen nebst Zins zu 5 % vom 29. Oktober 1897. Der
Anwalt der Beklagten beantragt Verwerfung der gegnerischen und
Gutheißung der eigenen Berufung. Er verwahrt sich gegen die
Auffassung, daß in seinem Berufungsantrag eine vorbehaltlose
Anerkennung der Klage im Betrage von 90% der Klagesumme
enthalten sei. Die Meinung seines Berufungsantrages gehe viel
mehr dahin, daß die in Akt. Nr. 107 genannten, von den
Taxatoren ausgemittelten, Beträge für beide Parteien verbindlich
seien; wenn aber die Kläger diesen Standpunkt nicht teilen, so
falle auch die Anerkennung der Beklagten dahin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die 39 Kläger sind Rebenbesitzer in Männedorf und in
dieser Eigenschaft Mitglieder der auf Gegenseitigkeit gegründeten
schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft. Die von den Ver
sicherten als in allen Stücken rechtsverbindlich anerkannten Ver
sicherungsbedingungen enthalten in 13 den Grundsatz, daß die
Versicherung zu keinem Gewinne führen, sondern nur zum Ersatz
des lediglich durch Hagel entstandenen Verlusts an den versicherten
Bodenerzeugnissen führen solle, weshalb kein größerer Ernteertrag
vergütet werden könne, als erzielt worden wäre, wenn kein Hagel
schlag stattgefunden hätte. Sie bestimmen ferner (in 2 Abs. 2),
daß vom Geldbetrag aller ersatzfähigen, d. h. (nach Absatz 1 des
selben Paragraphen) 8 % oder mehr betragenden Schäden 10%
als Beitrag zu den Regulierungskosten in Abzug gebracht werden,
und normieren das Verfahren zur Schadensregulierung im wesent
lichen folgendermaßen: Zunächst findet ein Vergleichsverfahren
zwischen dem Beschädigten und dem Vertreter der Gesellschaft
statt ( 41), dessen Resultat als von der Gesellschaft genehmigt
gilt, wenn sie nicht innerhalb 20 Tagen nach der Abschätzung
eine Revision derselben vornehmen läßt ( 42). Weigert sich der
Versicherte, die Schätzung des Vertreters der Gesellschaft anzuer
kennen, so hat er binnen 3 Tagen die sog. formelle Taxe,
d. h. eine neue Abschätzung durch zwei Sachverständige, zu ver
langen, widrigenfalls auch seinerseits Zustimmung zu jener ersten
Schätzung angenommen würde ( 43). Laut 49 hat der Ver
treter der Gesellschaft nach jeder Schadensregulierung ein Proto
koll unter Benutzung eines dazu bestimmten Formulars aufzu
nehmen, in welchem folgende drei Fragen beantwortet werden:
- Wie groß ist die vom Hagel betroffene Fläche des zur Ab
schätzung vorliegenden Grundstückes? 2. Welchen Ertrag würden
die versicherten Bodenerzeugnisse geliefert haben, wenn kein Hagel
schaden eingetreten wäre? 3. Der wievielte Teil dieses Betrages
ist durch den Hagelschaden verloren gegangen? und 46 be
stimmt: Bei dem übereinstimmenden Gutachten der beiden Taxa
toren bewendet es in Betreff der Beantwortung der in 49 ge
stellten Fragen endgültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung
ausgeschlossen ist. Sofern die beiden Taxatoren nicht zu einem
übereinstimmenden Urteil gelangen, werden ihre Schatzungsresul
tate addiert und gilt die Hälfte, also der Durchschnitt der beiden
Schätzungen, als definitive Antwort auf die betreffende Frage.
Auch in diesem Falle bleibt der Rechtsweg ausgeschlossen. 51
bestimmt: Die Abschätzung des Schadens, möge sie auf die eine
oder auf die andere Weise erfolgt sein, hat keinen Einfluß auf
die Frage, ob überhaupt, oder wie weit eine Entschädigungsver
pflichtung der Gesellschaft vorliegt. Diese Frage fällt vielmehr
bei mangelnder Einigung der gerichtlichen Entscheidung anheim."
Für die Versicherung von Wein und Obst sind sodann noch
besondere Bedingungen aufgestellt, aus welchen hervorzuheben
sind: 1, wonach nur die Früchte, und diese nur in Bezug auf
ihre Quantität, nicht ihre Qualität, versichert werden; 6, wo
nach die Regulierung der Schäden an Wein und Obst in der
Weise erfolgt, daß kurz nach dem Hagelschlag eine Vorbesichtigung
des Schadens, die definitive Feststellung desselben aber erst vor
der Ernte vorgenommen wird, und 7, welcher lautet: Zur
sachgemäßen Beantwortung der beiden Fragen:
Welchen Ertrag würden die versicherten Bodenerzeugnisse ge
liefert haben, wenn kein Hagelschaden eingetreten wäre? und
Der wievielte Teil dieses Ertrages ist durch den Hagelschaden
verloren gegangen?
ist folgendes Verfahren einzuschlagen: Es wird ein nicht ver
hageltes Grundstück ausgesucht, welches möglichst gleiche Kultur
und sonstige Verhältnisse mit der verhagelten Fläche besitzt; der
Ertrag dieses Grundstückes wird mit dem Ertrag des verhagelten
Grundstückes verglichen. Die sich hiebei ergebende Differenz gilt
als Maßstab für den Verlust, welcher durch den Hagelschlag ent
standen ist.
2. Am 20. Juli 1897 wurden die Reben der Kläger durch
sagelschlag beschädigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Schadens
anzeige hin erfolgte am 5. August gl. J. die Abschätzung des
Schadens durch die von der Beklagten ernannten Experten Cornaz
und Drack. Diese setzten denselben bei den Klägern 1 37 auf
90 %, bei den Klägern 38 und 39 auf 88% an, indem sie
unbestrittenermaßen für ersparte Erntekosten 10 % in Abzug
brachten, da ohne diesen Abzug der Schaden auf 100 % resp.
98% hätte taxiert werden müssen. Mit diesem Schätzungsergebnis
haben sich unterschriftlich E. Hasler (Kläger Nr. 39) und namens
Kläger Nr. 38 (Fausch) bezüglich eines verhagelten Grundstückes
dessen Ehefrau einverstanden erklärt. Die übrigen Kläger gaben
eine solche Erklärung nicht ab, sondern machten am 6. August
1897 eine Kollektiveingabe an die Beklagte, in welcher sie er
klärten, sie finden sich veranlaßt, gegen die Schätzung der beiden
Vertreter der Gesellschaft zu rekurrieren und Protest zu erheben,
da von denselben der Schaden nur zu 90 % (abzüglich 10%
laut Statuten) festgesetzt worden sei, während der wirkliche Scha
den bei allen 100 % betrage, was auch die Schätzer mündlich
bestätigt hätten. Am gleichen Tage machte auch der Kläger Nr. 39
an die Beklagte eine Eingabe, worin er ebenfalls gegen das Ver
fahren bei der Schadensausmittelung Protest erhob, und der Be
klagten das Recht bestritt, mehr als 10% laut 2 der Statuten
an dem von den Experten selbst auf 100% geschätzten Schaden
in Abzug zu bringen. In einer Zuschrift an den Gemeindepräsi
denten von Männedorf vom 8. Oktober 1897 legte der Ver
waltungsrat der Beklagten den Klägern seinen Standpunkt dar,
wonach bei der Berechnung der Entschädigung der Betrag der
ersparten Erntekosten in der That in Abzug zu fallen habe.
Hierauf leitete Advokat Dr. Bindschedler am 18. gl. Monats
namens der 39 Kläger beim Friedensrichteramt Zürich Klage
gegen die Beklagte ein über die Streitfrage, ob die Beklagte nicht
verpflichtet sei, an die Kläger die in der Weisung näher bezeich
neten Schadensbeträge nebst Zins zu 5 % vom Datum der
Weisung an, und 5 Fr. 50 Cts. Weisungskosten zu bezahlen.
In der Weisung bemerkte der Friedensrichter, es scheinen nicht
die ganzen eingeklagten Beträge streitig zu sein; die Beklagte habe
indessen erklären lassen, daß sie sich gegenwärtig diesfalls nicht
näher aussprechen, und die Streitsumme nicht bezeichnen könne,
diese übersteige jedoch jedenfalls 500 Fr. Auch ein von Advokat
Dr. Bindschedler am 27. Oktober 1897 an den Direktor der
Beklagten brieflich gestelltes Gesuch, die bestimmte Erklärung ab
zugeben, welche Beträge anerkannt werden, wurde von diesem
abgelehnt. In der Antwort auf die Klage führte die Beklagte
im wesentlichen aus: Sie habe den Klägern die ihnen zukommen
den Beträge längst offeriert, und bestreite deshalb eventuell die
Zinspflicht; sie nehme den Standpunkt ein, daß das Quantitativ
des Schadens durch beidseitigen Vergleich fixiert worden sei, und
sie anerkenne die betreffenden Summen, sofern das Gericht den
Vergleich als feststehend erachte. E. Hasler habe die Schätzung
unterschriftlich anerkannt; die Schätzung sei aber auch für die
andern Kläger verbindlich, weil keiner die formelle Taxe verlangt
habe, und auch die Beklagte innert 20 Tagen eine Revision
nicht habe eintreten lassen. Wenn aber der Vergleich nicht gelte,
so müsse eine neue Taxation durchgeführt werden; dabei könne
nur der effektive Schaden in Betracht kommen, dieser sei aber
identisch mit dem Bruttowert der Trauben, nicht mit demfenigen
des Weines, da letzterer erst durch Aufwendung der Erntekosten
gewonnen werden müßte. Der effektive Schaden sei gleich dem
Betrage, den der Versicherte netto in sein Vermögen erhalten
hätte bei vorzunehmender Ernte; gewisse Spesen hätte der Besitzer
notwendig verausgaben müssen. Hiebei handle es sich um eine
Frage nach der Höhe des Schadens, deren Entscheidung nur auf
dem Wege des Schätzungsverfahrens erfolgen könne, und bei
welcher auch alle Faktoren zu berücksichtigen seien, welche seit
dem Hagelschlage ertragsmindernd gewirkt haben.
3. Die formellen Voraussetzungen der Kompetenz des Bundes
gerichtes sind vorhanden. Bezüglich des Streitwertes kommt
Art. 60 Abs. 1 des Organisationsgesetzes zur Anwendung; da
nach sind die streitigen Ansprüche der Kläger, welche vor den
kantonalen Gerichten als Streitgenossen aufgetreten sind, zu
sammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen,
was hier nicht der Fall ist. Der Gesamtbetrag derselben übersteigt
aber den gesetzlichen Streitwert bei weitem. Das angefochtene
Urteil ist auch zweifellos ein Haupturteil, indem es die von den
Klägern geltend gemachten Ansprüche zur Zeit abweist, über die
selben also einen materiellen Entscheid trifft. Was die materielle
Voraussetzung der Berufung, nämlich die Anwendbarkeit eidge
nössischen Rechts auf die vorliegende Streitsache anbetrifft, so
bleiben allerdings nach Art. 896 O. R. bis zum Erlaß eines
eidgenössischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag die be
stehenden besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes über
den Versicherungsvertrag in Kraft, und nun enthält das zür
cherische privatrechtliche Gesetzbuch nicht bloß allgemeine Bestim
mungen über den Versicherungsvertrag, sondern auch solche, welche
speziell die Hagelversicherung betreffen. Nach Art. 896 O. R.
sind jedoch nur die geschriebenen Sonderrechtsregeln des kanto
nalen Rechtes über den Versicherungsvertrag vorbehalten, nicht
auch die allgemeinen Regeln des kantonalen Privatrechts, welche
nicht speziell für den Versicherungsvertrag gesetzt sind, so daß be
züglich der Auslegung von Versicherungsverirägen, soweit das
kantonale Recht nicht einschlagende ausdrückliche Bestimmungen
enthält, die allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obliga
tionenrechtes, bezw. die allgemeinen, demselben innewohnenden
Rechtsgrundsätze Platz greifen. Letzteres ist aber unzweifelhaft der
Fall hinsichtlich der hier zu entscheidenden Fragen, ob nach den
Versicherungsbedingungen der Abzug der Erntekosten statthaft oder
ausgeschlossen sei, und eventuell, durch wen und in welchem Ver
fahren der Abzug, bezw. der Betrag der ersparten Erntekosten
nach den Versicherungsbedingungen festzustellen sei, ob durch die
in Art. 41 und 44 der Versicherungsbedingungen erwähnten Ver
treter der Gesellschaft (Experten), bezw. die von beiden Parteien
zu ernennenden Taxatoren, oder im Streitfall durch die Gerichte.
Bei der Entscheidung dieser Fragen hat denn auch die Vorinstanz
die Bestimmungen des zürcherischen Privatgesetzbuches über
Versicherungsvertrag mit keinem Worte berühri, und hiedurck
erkennen gegeben, daß sie denselben für die Entscheidung der
nannten Fragen keine Bedeutung beimaß.
4. Von selbst versteht sich, daß, soweit die Parteien nicht ver
traglich die Erledigung von Streitigkeiten in gültiger Weise den
ordentlichen Gerichten entzogen haben, diese letztern zu deren Ent
scheidung kompetent sind. Nun bestimmt 51 der Versicherungs
bedingungen, welchen sich die Parteien beidseitig unterworfen haben,
daß die Abschätzung des Schadens, möge sie auf die eine oder
andere Weise, d. h. offenbar, möge sie durch das Vergleichsver
fahren, oder auf dem Wege der formellen Taxe erfolgt sein, keinen
Einfluß auf die Frage habe, ob überhaupt, oder inwieweit eine
Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft vorliege. Diese Frage
falle vielmehr bei mangelnder Einigung der richterlichen Ent
scheidung anheim. Nach 46 ist dagegen der Rechtsweg bezüglich
der in 49 daselbst aufgestellten, oben erwähnten drei Fragen
über die Größe der verhagelten Fläche, den Ertrag der versicherten
Bodenerzeugnisse ohne den Eintritt des Hagelschadens, und endlich
über den, durch den Hagelschaden verloren gegangenen Teil dieses
Ertrages, ausgeschlossen. Nur hierüber haben denn auch, nach
dem klaren Wortlaute der Versicherungsbedingungen, die Taxa
toren zu entscheiden und kann folgerichtig von den Versicherten
die sogenannte formelle Taxe verlangt werden. Bezüglich aller
Punkte, welche den Taxatoren nach den erwähnten Versicherungs
bedingungen entzogen sind, ist weder der Rechtsweg ausgeschlossen,
noch die Anrufung der formellen Taxe seitens der Versicherten
vorgeschrieben, oder auch nur zulässig. Handelt es sich also darum,
festzustellen, ob die Frage der Zulässigkeit eines Abzuges wegen
ersparter Erntekosten eine Frage der Schadensabschätzung sei, mit
der sich die Taxatoren nach 49 der Versicherungsbedingungen
zu befassen haben, so ist zu bemerken, daß ja allerdings der Be
griff des Schadens so aufgefaßt werden kann, daß die Frage,
ob aus einer Thatsache ein Schaden entstanden sei, nach dem
Gesamtergebnis beantwortet wird, die Feststellung des Schadens
somit neben den schädigenden Folgen dieser Thatsache zugleich auch
die Berücksichtigung der damit verbundenen nützlichen Folgen in
sich schließt. Allein anderseits ist es weder faktisch unmöglich,
noch rechtlich von vornherein ausgeschlossen, Vorteil und Nachteil
auseinander zu halten, also unter dem Schaden zunächst lediglich
die nachteiligen Folgen der schädigenden Thatsache zu verstehen,
und die Aufrechnung von Vorteil und Nachteil, welche aus ihr
entstanden sind, als eine Sache für sich zu betrachten; gegenteils
erscheint diese Unterscheidung rechtlich nicht nur zulässig, sondern
auch erheblich, insofern als zu untersuchen ist, ob der behauptete
Vorteil mit der schädigenden Thatsache wirklich im Kausalzu
sammenhang im Rechtssinne stehe, und als die Aufrechnung von
Vor und Nachteilen unter Umständen als unstatthaft erscheinen
kann (vgl. Motive z. deutsch. bürg. Gesetzbuche, Bd. II, S. 18
und 783). In welchem Sinne nun die Schadensfeststellung ge
meint sei, welche 49 der Versicherungsbedingungen den Taxa
toren zuweist, ist eine von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
über die Interpretation von Willenserklärungen beherrschte Frage
der Vertragsauslegung; es handelt sich dabei also um eine Rechts
frage, bezüglich deren das Bundesgericht an die Entscheidung des
kantonalen Gerichts nicht gebunden ist. Nun ergiebt sich ganz klar
aus den 45, 46, 49 der Versicherungsbedingungen und 7
der besondern Bestimmungen für die Versicherung von Wein und
Obst, daß die Vertragsbedingungen der Beklagten in der That
zwischen den nützlichen und schädlichen Folgen des Hagelschlages
unterscheiden. Nach den ersteren Bestimmungen (insbesondere
46 und 49) haben nämlich sowohl die von der Versicherungs
gesellschaft für das Vergleichsverfahren bezeichneten Schätzer, als
die Taxatoren bei der formellen Taxe, sich lediglich damit zu be
sassen, welcher Teil des mutmaßlichen Ertrages durch den Hagel
schaden verloren gegangen sei. Ihnen ist also ausschließlich die
Feststellung der schädigenden Folgen des Hagelschlages an
heimgegeben, während die Versicherungsbedingungen ihnen mit
keinem Worte auch die Feststellung der ersparten Erntekosten über
bindet und gestattet. Damit stimmen auch die von der Beklagten
den Experten zugestellte und gedruckte Instruktion und die
Schatzungstabellen. In dieser Instruktion ist keine Rede von
einem Abzug der Erntekosten bezw. einem Auftrag und einer
Anleitung an die Experten, diese Kosten zu ermitteln, und auch
die Schatzungstabellen enthalten eine Rubrik für solche Kosten
nicht. Instruktion und Schatzungstabellen weisen also deutlich
darauf hin, daß auch nach der Ansicht der Beklagten die Experten
nicht zur Feststellung der ersparten Erntekosten berufen seien;
denn sonst wäre, namentlich angesichts der sonst sehr einläßlichen
Anleitung der Experten sowohl das gänzliche Stillschweigen der
Instruktion über diesen Punkt, als der Mangel einer besonderen
Rubrik hierüber in den Schätzungstabellen ganz unerklärlich. In
Betracht kommt ferner, daß nach 7 der besonderen Bestim
mungen die Grundlage für die Feststellung des Schadens, bezw.
die Beantwortung der in 49 Ziff. 2 und 3 aufgestellten,
hierauf gerichteten Fragen, die Vergleichung des vom Hagelschlag
betroffenen Grundstückes mit einem andern, davon nicht betroffenen
gleicher Kultur und gleicher Verhältnisse bildet, und die Differenz
zwischen dem Ertrag beider den Maßstab für den Verlust bildet,
welcher durch den Hagelschlag entstanden ist. Es liegt auf der
Hand, daß diese Vergleichung nur die Grundlage bilden kann fü
die Ermittelung der schädigenden Folgen des Hagelschlages,
nicht auch für die Ermittelung der Vorteile, soweit diese in der
Ersparung von Erntekosten bestehen sollen. Denn es ist doch
klar, daß die Experten und Taxatoren aus der Besichtigung
und Vergleichung verhagelter und nicht verhagelter Reben den
Betrag der Erntekosten nicht ermitteln können, sondern dessen
Feststellung auf ganz anderer Grundlage erfolgen muß. Die Ver
sicherungsbedingungen lassen daher nur die Wahl zwischen zwei
Annahmen: Entweder ist als versicherter Schaden im Sinne des
konkreten Versicherungsvertrages nur der durch den Hagelschlag
verloren gegangene Ertrag, ohne Abzug der ersparten Erntekosten
zu betrachten, oder die Feststellung dieser Kosten hat, sofern
die Parteien sich nicht gütlich über dieselben einigen, durch die
Gerichte zu erfolgen. Eine andere Annahme ist schlechterdings
ausgeschlossen; insbesondere geht es nicht an, diese Feststellung den
Taxatoren anheimzugeben, wie die Vorinstanz gethan, und
darauf ihren Entscheid auf Abweisung der Klage angebrachter
maßen gegründet hat.
5. Dagegen ist allerdings der Vorinstanz in der Annahme,
daß der Abzug der Erntekosten an dem ermittelten Ertragsschaden
grundsätzlich zulässig sei, beizutreten. Die Vorinstanz stellt gestützt
auf den Inhalt der Policen und die Anbringen der Parteien fest,
daß nicht die hängenden Trauben am Stocke, sondern der aus
ihnen gekelterte, in Hektolitern berechnete Wein das Versicherungs
objekt bilde, und es ist diese Feststellung hierorts nicht angefochten
worden. Auffallend ist zwar, daß sowohl die Versicherungsbe
dingungen, als die gedruckte Instruktion an die Experten und die
Schätzungstabellen den Abzug für Erntekosten gar nicht erwähnen,
da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, daß, falls man
wirklich bei Festsetzung der Versicherungsbedingungen an diesen
Abzug dachte, die Ermittelung desselben ebenfalls den Experten
bezw. Taxatoren im formellen Verfahren überwiesen worden wäre.
Aus diesem Umstand müßte in der That dann auf den Willen,
von einem solchen Abzuge abzusehen, geschlossen werden, wenn
auch der allgemeine Geschäftsgebrauch sich in diesem Sinne fest
gestellt hätte. Allein hiefür mangelt in den Akten jeder Anhalts
punkt. Die Kläger haben nicht behauptet, daß nach allgemeinem
Geschäftsgebrauch auch bei Totalschäden ein Abzug für ersparte
Erntekosten nicht gemacht werde. Dagegen erklärt sich das Still
schweigen der Versicherungsbedingungen über die Erntekosten viel
leicht dadurch, daß dieselben nicht die Versicherung des Weines,
sondern der hängenden Trauben im Auge haben, während in
casu eben der Wein versichert worden ist. Unter solchen Um
ständen muß das, auch in 13 der konkreten Versicherungsbe
dingungen aufgestellte allgemeine Prinzip des Versicherungsrechtes
entscheiden, daß die Versicherung niemals zu einem Gewinn führen
dürfe, Beklagte also verlangen kann, daß wenigstens aus der von
ihr gewährten Versicherung dem Versicherten ein Gewinn nicht
erwachse (vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht, Bd. I, S. 450).
Mit Unrecht haben die Kläger in dieser Hinsicht darauf abgestellt,
daß der Hagel in der Regel nicht nur an den Früchten, sondern
auch an den Rebstöcken Schaden verursacht, der den Versicherten
nicht vergütet werde. Denn nach dem klaren Wortlaut des 1
der befondern Bestimmungen für die Versicherung von Wein und
Obst übernimmt die Gesellschaft keine Garantie für den Schaden,
welchen der Hagel an den Rebstöcken anrichtet; sondern sie ver
sichert nur die Früchte in Bezug auf ihre Quantität. Die Ver
sicherung gilt also nur für die angesetzten Früchte, nicht
die Reben, und es geht daher nicht an, der Ersparung der Ernte
kosten für Trauben den Charakter eines Vorteils deswegen abzu
sprechen, weil auch die Rebstöcke durch den Hagelschlag geschädigt
worden seien. Gegen die Berechtigung des Abzuges kann auch aus
der von den Klägern angezogenen Stelle des Geschäftsberichtes
der Beklagten für 1896 nichts hergeleitet werden, an welcher ge
sagt ist, für je 100 Fr. wirklichen Schadens bezahle die Gesell
schaft jetzt 90 Fr., werde der Abzug von 10 % (nach 2 der
Versicherungsbedingungen) abgeschafft, so müssen 100 Fr. bezahlt
werden; denn diese Stelle bezieht sich weder ihrem Wortlaute nach
auf den Abzug der Erntekosten, noch liegt irgend ein Anhalts
punkt dafür vor, daß bei Abfassung des Berichtes an diese Frage
überhaupt gedacht worden, und dieselbe dem Berichterstatter gegen
wärtig gewesen sei, so daß der bezeichneten Stelle nicht einmal
die Bedeutung einer Meinungsäußerung darüber beigemessen wer
den kann, daß eine Berechtigung zu dem streitigen Abzug nicht
bestehe. Daß etwa der Abzug von 10 ¼ für Regulierungskosten
in Beziehung zu den ersparten Erntekosten stehe, oder daß die
ersparten Erntekosten schon bei Festsetzung der Versicherungs
summe in Anschlag resp. Abzug gebracht worden seien, ist nicht
behauptet worden, und auch nicht wahrscheinlich. Übrigens hat
wenigstens der Kläger Kantonsrat Hasler in seiner Zuschrift
vom 6. August 1897 an die Beklagte die Zulässigkeit des Ab
zugs nicht unbedingt verneint, sondern für den Fall der gütlichen
Verständigung selbst nur verlangt, daß die Entschädigung um
5% erhöht, also nur ein Abzug von 5% an den von den
Experten ausgemittelten Entschädigungen gemacht werde. Demnach
muß der Abzug der Erntekosten als grundsätzlich zulässig, resp.
durch den Vertrag als nicht ausgeschlossen erachtet werden, und
handelt es sich somit darum, dessen Größe festzustellen. Da dies
nach den Akten nicht möglich, bezüglich der Feststellung desselben
aber der Rechtsweg, wie oben ausgeführt wurde, vertraglich nicht
ausgeschlossen ist, so muß Rückweisung der Sache an die Vorin
stanz behufs Anordnung des Beweisverfahrens darüber erfolgen,
daß und in welchem Betrage den einzelnen Klägern Erntekosten
erspart worden seien, wobei aber immerhin zu bemerken ist, daß
es sich dabei keinenfalls um einen 10% des von den Experten
Drack und Cornaz ausgemittelten Schadensbetrages übersteigenden
Abzug handeln kann; denn die Beklagte hat in diesem Prozesse
nie geltend gemacht, daß die ersparten Erntekosten mehr als 10 %
jenes Betrages ausmachen, und sie deshalb eventuell berechtigt
wäre, hiefür einen größern Abzug als 10% zu machen.
6. Vor den kantonalen Instanzen hat die Beklagte eventuell
verlangt, gemäß 6 der besondern Bestimmungen zu dem Be
weise zugelassen zu werden, daß der Ertrag der Reben der Kläger
nach dem Hagelschlag durch andere Gefahren, als für welche Ver
sicherung versprochen worden ist, vermindert worden wäre. Nun
schreibt allerdings 6 der besondern Bestimmungen vor, daß die
Regulierung der Schäden an Obst und Wein in der Regel in
der Weise erfolge, daß kurz nach dem Hagelschlage eine Vorbe
sichtigung des Schadens, die definitive Feststellung aber erst vor
der Ernte vorgenommen werde, und die Annahme liegt in der
That nahe, daß bei dieser definitiven Feststellung des Schadens
auch der Schaden an der Versicherungssumme in Abzug gebracht
werden dürfe, welcher durch andere Ursachen erweislich herbeige
führt worden wäre (vgl. Ehrenberg, a. a. O.). Im vorliegenden
Falle besteht jedoch keine Veranlassung, auf diese Frage einzu
treten, indem sich das Begehren der Beklagten aus einem andern
Gesichtspunkte als unbegründet erweist. Es ist klar, daß die Be
klagte berechtigt war, die definitive Feststellung des Schadens auch
unmittelbar nach dem Hagelschlage vorzunehmen, da hiedurch den
Klägern offensichtlich kein Nachteil erwuchs; dieselben haben sich
denn auch hiemit einverstanden erklärt. Daß nun die Beklagte
wirklich die definitive Feststellung am 3./5. August vornehmen,
und auf eine Revision desselben unmittelbar vor der Ernte ver
zichten wollte, hat sie sowohl im Prozesse und in dem Briefe ihres
Direktors an die Kläger vom 1. November 1897 ausdrücklich
erklärt, als auch dadurch zu erkennen gegeben, daß sie die Revi
sion unmittelbar vor der Ernte gar nicht vornehmen ließ. Es
versteht sich von selbst, daß die Beklagte, wenn sie die Schätzung
vom 3./5. August nicht als definitiv anerkennen, sondern von
dem ihr nach 6 der besondern Bestimmungen eingeräumten
Rechte Gebrauch machen wollte, dies eben vor der Ernte thun
mußte. Denn jetzt mangelt die vertragliche Grundlage für dieselbe
vollständig, indem nach 7 der besondern Bestimmungen die aus
schließliche Grundlage auch dieser definitiven Schätzung die Ver
gleichung des verhagelten mit einem nicht verhagelten Grundstück
von gleichen Verhältnissen bildet, und diese Vergleichung nun
mehr, nachdem die Rebgrundstücke seither abgeerntet worden sind,
natürlich unmöglich ist. Demnach ist die Entschädigung, soweit
für dieselbe das Vergleichsverfahren vorgeschrieben ist, definitiv
erledigt und steht keiner Partei das Recht zu, auf dieselbe in
irgend einem Punkte zurückzukommen. Wie oben ausgeführt wor
den ist, kann aber darüber ein begründeter Zweifel nicht ob
walten, daß sich das Vergleichsverfahren nur auf die in 49
der Versicherungsbedingungen erwähnten drei Punkte bezieht, und
dazu der Abzug der Erntekosten und die Feststellung ihres Be
trages nicht gehört. Nun haben die Kläger sich von Anfang an
ausschließlich über den Abzug der Erntekosten, eventuell deren
Größe beschwert, dagegen die Antwort der Experten auf die ihnen
in 49 gestellten drei Fragen mit keinem Worte bemängelt, viel
mehr ausdrücklich anerkannt. Für die Kläger sind daher diese
Fragen, da sie nicht innerhalb 3 Tagen die formelle Taxe ver
langt haben, gemäß 43 der Versicherungsbedingungen erledigt
und für die Beklagte folgt die Genehmigung gemäß 42 daraus,
daß sie unbestrittenermaßen nicht innerhalb 20 Tagen nach der
ersten Abschätzung eine Revision derselben hat vornehmen lassen.
Soweit also das Vergleichsverfahren vorgeschrieben und zulässig
war, ist dasselbe erledigt; die Frage dagegen, welche zwischen den
Parteien von Anfang an streitig war, ist dem Vergleichsverfahren
und der formellen Taxe entzogen, weshalb es denn auch als
vollständig unerheblich erscheint, daß die Kläger die formelle Taxe
nicht verlangt haben.
7. Was nun noch die beiden Kläger Fausch und Hasler be
trifft, so hat die Beklagte die Erklärung abgegeben, daß sie aus
der Unterschrift der Frau Fausch keine Einrede gegen den Kläger
Fausch herleiten, d. h. offenbar in jener Erklärung keine aus
drückliche Anerkennung des Abzuges von 10 % für ersparte
Erntekosten folgern wolle. Vielmehr hat sie (und mit ihr die
Vorinstanz) die Klage des Fausch über den eventuell anerkannten
Betrag hinaus deshalb als unbegründet bezeichnet, weil derselbe
nicht innerhalb der vertraglichen Frist die formelle Taxe verlangt,
bezw. überhaupt keine Eingabe an die Beklagte gemacht habe.
Dieser Standpunkt stellt sich aber, wie ausgeführt, als funrichtig
dar, weil die streitige Frage der sog. formellen Taxe entzogen
ist. Bezüglich des Klägers Hasler hat die Vorinstanz ihr Urteil
damit motiviert, daß Hasler zwar das Schätzungsverzeichnis unter
zeichnet, aber seinen Widerspruch gegen den Abzug von 10%
durch seine Eingabe vom 6. August an die Direktion der Be
klagte kundgegeben habe, indem er dort, unter Protest gegen
den Abzug, erkläre, nur unter dem ausdrücklichen mündlichen
Vorbehalt unterzeichnet zu haben, daß seine Unterschrift der Frage
nach der Berechtigung jenes Abzuges nicht präjudizieren solle.
Berücksichtigt man nun, daß die Experten und die Tabelle mit
der Feststellung des Abzuges für ersparte Erntekosten sich gar
nicht zu befassen hatten, die Feststellung auch lediglich auf der
Instruktion der Beklagten beruhte, so kann der Unterschrift des
Klägers Hasler in der That nicht die von der Beklagten ange
gebene Bedeutung beigemessen werden.
8. Grundlos weigert sich die Beklagte endlich, Verzugszins von
der den Klägern gebührenden Versicherungssumme zu bezahlen.
Diese Weigerung wäre, da die Klageforderungen unbestrittener
maßen bei Anhebung der Klage fällig waren, nur dann gerecht
fertigt, wenn die Kläger sich in Annahmeverzug befänden. Davon
ist aber keine Rede. Die Kläger sind jederzeit bereit gewesen, den
durch die Experten festgestellten Schatzungsbetrag anzunehmen,
und die Zahlung ist nur durch den nach den vorstehenden
Ausführungen ganz unberechtigten Vorbehalt, den die Be
klagte an dieselbe knüpfte, vereitelt worden. Nicht nur hat die
Beklagte die Zahlung an den Vorbehalt geknüpft, daß die Kläger
auf jeden weitern Anspruch verzichten, sondern sie hat in ihrem
Briefe vom 1. November 1897 an den Anwalt der Kläger noch
weiter für den Fall des Nichtverzichtes den Anspruch erhoben, an
der von den Experten festgestellten Schadenssumme Abzüge für
den Schaden zu machen, welcher nach dem Hagelschlage aus an
dern Ursachen für die klägerischen Reben auch ohne den Hagel
schlag eingetreten wäre. Alle diese von der Beklagten an die
Zahlung geknüpften Bedingungen waren aber durchaus unbe
gründet.
9. Auf das Begehren der Kläger, daß der liquide Teil der
Klageforderungen sofort vollstreckbar erklärt werde, kann in der
bundesgerichtlichen Instanz nicht eingetreten werden, da die Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil zu erlassen
sei, ausschließlich dem (kantonalen) Prozeßrechte angehört.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt,
daß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 5. Juli 1898 aufgehoben, und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit dem Auftrage, der
Beklagten den Beweis dafür abzunehmen, daß den Klägern
durch Ersparung von Erntekosten ein Vorteil von 10% der von
den Experten Drack und Cornaz ausgemittelten Entschädigungs
summen, eventuell ein Vorteil in geringerem Betrage erwachsen sei,
vorbehältlich des Gegenbeweises.