- Urteil vom 22. Oktober 1898 in Sachen
Garantie fédérale gegen Danioth.
Vieh- (Pferde)versicherung. Klage des Versicherers auf Zahlung der
Prämien; Einrede des nicht bezw. nicht gehörig erfüllten Vertrages;
Art. 95 O.-R. Auflösung des Versicherungsvertrages durch Ver
kauf der versicherten Pferde?
A. Durch Urteil vom 27. April 1898 hat das Obergericht
des Kantons Uri die Klage, in Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils, abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung ergriffen, mit dem Antrage, die
Klage sei gutzuheißen.
C. Der Beklagte beantragt, die Berufung sei als unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- ...
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten:
Mit Police vom 11. Juli 1889 versicherte der Beklagte
A. Danioth, zum Grand Hôtel in Andermatt, seine Pferde bei
der Klägerin, Garantie fédérale, Viehversicherungsgefellschaft
auf Gegenseitigkeit. Der jährliche Versicherungsbeitrag des Ver
sicherten, genannt die Prämie, betrug anfangs für 11,000 Fr.
Kapital 539 Fr., später, zuletzt gemäß Nachtragspolice vom
- Juni 1892, für 14,000 Fr. Kapital 685 Fr. Die Prämie
war jeweilen am 11. Juli zum voraus fällig, und spätestens
14 Tage nach Verfall zu zahlen. Aus den Statuten der Klägerin
ist hervorzuheben: Art. 23. Das Gesellschaftsjahr beginnt am
- Januar und endigt am 31. Dezember. Die Dauer einer
jeden Verpflichtung, gleichviel wann eingegangen, sowie der
Beitrag zu den Gesellschaftslasten werden immer vom ersten
Tag des Gesellschaftsjahres an gerechnet, in welchem die Ver
sicherung abgeschlossen ist..... Die Gesellschaft und der Ver
sicherte können den Versicherungsvertrag nach Ende des fünften
Jahres, unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs
frist, auflösen..... Nach Art. 26 hört die Verpflichtung
für beide Teile, nach Ablauf der laufenden Periode auf u. a.
im Falle des Verkaufes der der Versicherung unterstellten Tiere;
alsdann ist aber die Prämie für das laufende Jahr steis ganz
zu zahlen, und es hat der Versicherte der Gesellschaft überdies
eine Aufhebungsentschädigung zu zahlen. Art. 21, Abs. 1 und 2
lauten: Wenn im Laufe des Versicherungsvertrages Veränderun
gen an der Zahl, der Lage, des Gebrauchs und des Wertes der
versicherten Tiere vorkommen, so soll der Gesellschafter jedes
Jahr, und zwar einen Monat vor dem zur Zahlung des Gesell
schaftsbeitrages bestimmten Datum, dieselben der Direktion an
zeigen. Im Unterlassungsfalle wird es betrachtet, als ob keine
Veränderungen stattgefunden hätten, und er hat in der Ver
teilung des nächsten Jahres für das gleiche Kapital zu be
zahlen, wie im verflossenen gerechnet wurde. Art. 47 bestimmt:
Bezahlt der Versicherte seine Prämie ..... am festgesetzten
Zeitpunkt nicht, so wird ihm ein Mahnbrief zugeschickt, und
wenn die Zahlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
dieser Aufforderung nicht eintritt, so wird die Versicherung ein
gestellt, und sie tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Ver
sicherte bezahlt hat. Der betreffende Versicherte hat nichtsdesto
weniger seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft einzu
halten. Nach Art. 51 hat die Auszahlung der Entschädigungen
bei Unfällen sofort nach Erhebung der Prämien oder spätestens
im Laufe des letzten Monats des ersten Vierteljahres im folgenden
Jahre stattzufinden, und zwar im Verhältnis zu den einkassierten
Summen . Vergütet wird der wirklich erlittene Verlust (Art. 41)
für einen Fünftel des Versicherungswertes ist der Versicherte
Selbstversicherer (Art. 39). Alle diese Bestimmungen finden sich
auch in den der Police aufgedruckten allgemeinen Versicherungs
bedingungen. Der Beklagte zahlte alle Prämien regelmäßig, ein
schließlich derjenigen vom 11. Juli 1893, also bis zum 10. Juli
- Am 29. (nach einer andern Angabe am 25.) November
1893 stand ein in der Versicherung stehendes Pferd Fuchs
um, das zu 800 Fr. versichert war; am 26. Juli 1894 erhielt
der Beklagte hiefür als Entschädigung 448 Fr. Am 21. Juni
1894 zeigte der Beklagte der Klägerin an, er unterschreibe keinen
Nachtrag mehr; die am 11. Juli 1894 fällige Prämie zahlte er
nicht. Dagegen zeigten Danioth, Sohn und Sutermeister Danioth
am 11. bezw. 12. Juli 1894 der Klägerin den Tod des zu
900 Fr. versicherten Pferdes Moro an; als Tag des Unfalles
gab ersterer den 10., letzterer den 11. Juli 1894 an; das Sach
verständigen Attest des Schmiedes Elsig in Fiesch (wo das Pferd
umgestanden) verzeichnet den 10. quest. Monats. Am 20. Juli
1894 zeigte der Beklagte der Klägerin brieflich an, er habe seine
Pferde (nebst Stallung und Wagen) an Karl Danioth, Gemeinde
sekretär in Andermatt, abgetreten, und die Klägerin möge sich
ür den Fall der Fortsetzung der Versicherung an den neuen
Eigentümer wenden; zu bemerken ist, daß dieser der Sohn des
Beklagten ist. Die Klägerin zeigte unter dem 21. Juli 1894
dem Beklagten an, sie werde dem Schadenfalle Moro nach
Bezahlung des verfallenen Jahresbeitrages Folge geben; am
23. Juli gl. J. sandte sie ihm den in den Statuten, Art. 47,
vorgesehenen Mahnbrief und machte ihn darauf aufmerksam, daß
die Wirkungen der Police bis zum Tage nach der Bezahlung der
(am 11. Juli 1894) verfallenen Prämie eingestellt werden, so
fern letztere nicht spätestens bis 11. August 1894 bezahlt werde.
Der Beklagte nahm fortwährend den Standpunkt ein, er habe
die Prämie erst zu zahlen, wenn ihm die Entschädigung für
Moro ausgerichtet sei. Mannigfache Verständigungsversuche
schlugen fehl; zu bemerken ist, daß der Beklagte in zahlreichen
Briefen vom September 1894 bis September 1896 von seinen
Pferden spricht, als ob er sie nicht verkauft hätte. Am 5. Sep
tember 1894 zeigten Danioth und Sohn an, daß ein zu
400 Fr. versicherter Fuchs dienstuntauglich geworden sei; die
Klägerin antwortete mit Hinweis auf die Einstellung des Ver
sicherungsvertrages. Am 18. November 1894 belangte der Be
klagte die Klägerin vor Kreisgericht Uri auf Bezahlung der Ent
schädigung für Moro im Betrage von 720 Fr. Das Kreisgericht
fällte unter dem 8. Oktober 1895 ein Kontumazurteil zu Gunsten
des Beklagten (des damaligen Klägers); die Klägerin (damalige
Beklagte) erließ hiegegen Purgationscitation und stellte das Rechts
begehren: Es sei die Beklagtschaft (Garantie fédérale) dem
Kläger gegenüber nur unter der Bedingung entschädigungs
pflichtig, daß dieser die schuldigen Prämien von 1894 und 1895
resp. die Aufhebungsentschädigung der Policen ..... bezahlt
habe und daß die Forderung des Klägers Danioth auf 707 Fr.
50 Cts. zu reduzieren sei. Das Kreisgericht Uri erklärte mit
Urteil vom 18. November 1895 diese Purgations Citation gemäß
dem Antrage des Beklagten (des damaligen Klägers) als unstatt
haft. Infolgedessen bezahlte die Klägerin die Entschädigung
Moro am 29. Juni 1896 unter Wahrung aller Rechte. In
zwischen hatte der Beklagte am 2. März 1895 der Klägerin
gezeigt, daß ein Pferd umgestanden sei; ebenso meldete er mit
Schreiben vom 18. Januar 1896, daß im Jahre 1895 zwei
Pferde abgegangen seien. Sie stellte nunmehr gegen den Beklagten
das Rechtsbegehren, er sei zur Bezahlung der Prämien für die
Jahre 1894, 1895 und 1896 im Betrage von je 683 Fr.,
zusammen 2049 Fr., nebst 5 % Verzugszins vom jeweiligen
Verfall an zu verpflichten. Die nähere Begründung der Klage,
der Klagebeantwortung, sowie der die Klage abweisenden kanto
nalen Urteile ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Bevor auf die vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen
Einreden eingetreten wird, ist festzustellen, daß die zwischen den
Parteien streitige Frage, ob das Versicherungsjahr jeweilen mit
dem Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages beginne, oder
aber mit dem Kalenderjahre zusammenfalle, nach Art. 23 der
Statuten zweifellos im letztern (von der Klägerin vertretenen
Sinne zu entscheiden ist.
4. Der Beklagte erhebt nun in erster Linie die Einrede, die
Klägerin habe ihrerseits den Vertrag nicht, bezw. nicht gehörig,
erfüllt und könne ihn daher nach Art. 95 O. R. nicht zur
Prämienzahlung anhalten. Er begründet dies zunächst damit, daß
die Klägerin für die versicherten umgestandenen Pferde entweder
keine genügende oder gar keine Entschädigung geleistet habe. Bei
Prüfung dieser Einrede ist vorerst zu untersuchen, ob nicht nach
dem Inhalte oder der Natur des zwischen den Parteien abge
schlossenen Vertrages der eine Teil vor dem andern zu erfüllen
hatte. Dies ist nun in dem Sinne zu bejahen, daß nach Art. 47
der Statuten der Beklagte zweifelsohne seine Prämien vor Aus
richtung der Entschädigungen für umgestandene Pferde zu zahlen
hatte: Durch diese Vertragsbestimmung wird festgesetzt, daß im
Falle des Verzuges des Versicherungsnehmers der Versicherungs
vertrag für den Versicherer stille steht, die Gesellschaft also die
Entschädigung solcher Tiere, die in demjenigen Versicherungsjahr
umstehen, für welches die Prämie aussteht, verweigern kann, aber
trotzdem ihren Anspruch auf Zahlung der verfallenen Prämien
behält. Frägt es sich sonach, ob diese Vertragsbestimmung über
haupt als rechtsgültig und nicht vielmehr, als den guten Sitten
und dem im Versicherungsvertrage ganz besonders zu beobachten
den Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend, als un
gültig anzusehen ist, so ist zu bemerken: Allerdings liegt in dieser
Vorschrift für den Versicherungsnehmer eine gewisse Härte; allein
sie ist doch nicht derart, daß der Versicherungsnehmer dadurch
gänzlich der Willkür des Versicherers überliefert würde; insbe
sondere kann nicht gesagt werden, daß der Versicherer sich durch
Ausübung des ihm dadurch zugestandenen Rechts auf Kosten des
Versicherungsnehmers ungehörig bereichere; vielmehr liegt darin
ein im wohlverstandenen Interesse des Versicherungswesens auf
gestellter Ansporn für den Versicherungsnehmer, seine Pflichten
pünktlich zu erfüllen, ein Ansporn, der ganz besonders bei Ver
sicherungen auf Gegenseitigkeit von Bedeutung wird; und endlich
tritt dieser Zustand der Einstellung des Vertrages für den Ver
sicherer erst ein infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Ver
sicherten, so daß nicht gesagt werden kann, es werden von vorn
herein für den Versicherer nur Rechte, für den Versicherten nur
Pflichten geschaffen. (Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bun
desgerichtes vom 18. Oktober 1895 in Sachen Le Soleil c. Zini,
Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1110 Erw. 4.) Fiel sonach ein
Unfall, für den die Klägerin Entschädigung nicht geleistet hat,
in ein Versicherungsjahr, für welches die Prämie ausstand, so
war die Klägerin zur Entschädigung nicht verpflichtet und kann
ihr der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht
entgegenhalten; und dies ist nun der Fall mit dem Pferde
Moro", für welches übrigens die Entschädigung bezahlt
worden ist, sowie mit den zwei im Jahre 1895 umgestandenen
Pferden. Anders verhält es sich freilich mit dem im November
1893 umgestandenen Fuchs; allein hier ist zu sagen: Die Ent
schädigungen werden von der Klägerin gemäß Art. 4 der Sta
tuten geleistet nach Maßgabe der einbezahlten Prämien und der
in einem Jahre stattfindenden Unfälle, so daß es sehr wohl vor
kommen kann, daß nicht die vollen 1 des versicherten Wertes
von ihr auszuzahlen sind; und nun hat der Beklagte die statuten
gemäße Richtigkeit der Berechnung der Entschädigung für das ge
nannte Pferd nie angefochten, weder in seiner Korrespondenz mit
der Klägerin noch im Prozesse, sondern lediglich allgemein
hauptet, die Klägerin habe zu wenig bezahlt; der Beweis des
nicht erfüllten Vertrages hätte aber ihm obgelegen, und da er,
wie gesagt, in diesem Punkte nicht einmal angetreten worden ist,
erscheint die erste Einrede auch hier als unbegründet. Sie wird
endlich noch damit zu stützen versucht, daß die Klägerin trotz An
zeige des Abganges der erwähnten Pferde den vertragsmäßig vor
gesehenen Abzug von der Prämie nicht gemacht habe. Allein
diesem Standpunkt hält die Klägerin mit Recht entgegen, es wäre
Sache des Beklagten gewesen, nicht nur den Abgang, sondern
auch den Zuwachs anzuzeigen, und da der Beklagte diese Anzeige
verweigert habe, sei es nach Art. 27 der Statuten zu halten ge
wesen, als ob alles beim Alten geblieben wäre. Damit ist die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages überall zurückzuweisen.
5. Die zweite vom Beklagten erhobene Einrede geht dahin:
Der Versicherungsvertrag sei durch den Verkauf der versicherten
Pferde an Karl Danioth, gemäß Anzeige vom 20. Juli 1894,
laut Art. 26 der Statuten aufgelöst worden. Auch diese Einrede
wäre vom Beklagten zu beweisen gewesen, da mit ihr die Auf
hebung des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
behauptet wird. Dieser Einrede hält nun die Klägerin zunächst
ohne Grund entgegen, zur Auflösung hätte nach der angeführten
Statutenbestimmung der Verkauf allein nicht genügt, sondern es
hätte noch die Bezahlung der dort vorgesehenen Aufhebungsent
schädigung erfolgen müssen; denn nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung das Aufhören der Versicherung vor dem bestimm
ten Datum habe die Bezahlung einer Summe zur Folge,"
französisch entraine le paiement kann kein Zweifel darüber
bestehen, daß die Bezahlung dieser Entschädigung nicht Voraus
setzung der Auflösung ist, sondern daß der Anspruch der Gesell
schaft auf diese Entschädigung erst entsteht nach der Auflösung,
die herbeigeführt wird durch gewisse Thatsachen. Dagegen ist
nun allerdings, entgegen der Annahme der Vorinstanz, zu sagen,
daß dem Beklagten der Beweis des stattgehabten Verkaufs nicht
gelungen ist. Zu diesem Beweise genügte die bloße Thatsache
der Anzeige selbstverständlich nicht. Nun läßt die ganze Aktenlage,
zumal der Umstand, daß der angebliche Käufer der Sohn des
Beklagten ist, darauf schließen, daß der Verkauf nur ein Schein
manöver des Beklagten war, um sich der Versicherung zu ent
ziehen. In ausschlaggebender Weise wird diese Auffassung unter
stützt durch die Thatsache, daß der Beklagte zwar hie und da
noch von dem Verkaufe sprach, jedoch in vielen Korrespondenzen
in den Jahren 1895 und 1896 stetsfort von seinen Pferden
redet und sich überhaupt so benimmt, als ob ein Verkauf nicht
stattgefunden hätte. Auch diese Einrede erweist sich danach als
unstichhaltig, und da eine weitere Einrede nicht erhoben ist, muß
die Klage, in Abänderung des angefochtenen Urteils, im ganzen
Umfange gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und
es wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prämien von
je 683 Fr. für die Jahre 1894, 1895 und 1896 nebst 5 %
Verzugszins seit jeweiligem Verfall zu bezahlen.