Art. 63 ETG; Art. 28 and 33 Transportreglement; liability for delay under Arts. 39-42 ETG: the notion of travel baggage is defined by the transport regulations, and goods not destined for the traveller’s personal needs may be accepted as baggage-like items without thereby acquiring the legal regime of ordinary travel baggage. For such items, if the regulations provide that the Eilgut period applies, delay liability arises only upon expiry of that period, not upon failure to arrive with the same train. Station officials are not empowered to create binding deviations from the statutory and regulatory transport regime; informal advice given to customers does not bind the railway as a contractual guarantee (consid. 2-5).
weit über 200 Fr. entstanden sei. (Beweismittel: Urkunden, Ex pertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs und Schiedshand gelübde) c, daß überhaupt die in der klägerischen Rechtsschrift und im Appellationsbrief angeführten Thatsachen, soweit dieselben als relevant erscheinen, speziell betreffend Frequenz des Schaffhauser Martinimarktes 2c. auf Wahrheit beruhen. (Beweismittel: Urkun den, Expertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs und Schieds handgelübde, Indizien). Die Beklagte beantragt in ihrer Antwort auf die klägerische Berufungsschrift, es sei die Berufung in allen Teilen als unbe gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß er am 16. November in Schaffhausen nichts habe verkaufen können. Dieser Schaden betrage mindestens 1400 Fr.; der An kaufspreis der Waren habe 2334 Fr. betragen. Der Kläger würde sämtliche Ware abgesetzt und an derselben 60 % verdient haben; diesen entgangenen Gewinn habe die Beklagte zu ersetzen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, soweit sie die klä gerische Forderung von 120 Fr. übersteige, indem sie beifügt, daß sie dem Kläger grundsätzlich nichts schuldig sei. Sie trug im Wesentlichen vor: Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahntransportgesetzes treffe nicht zu, da die Ware nicht verloren gegangen, sondern vom Kläger in Empfang genommen worden sei. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen über Eilgutsendungen, denn die Kiste falle unter 28 Ziff. 2 des Transportreglementes und danach betrage die Lieferfrist gemäß 33 Abs. 3 ibid. 1 Tag, welche innegehalten worden sei. Die Kiste sei in Bischofszell zu niedrig taxiert und der Fehler erst in Schaffhausen bemerkt worden. Der Kläger habe für die Kiste nur 6 Fr. 50 Cts., nicht 13 Fr. be zahlt. Er habe übrigens selbst die Reise mit der Kiste gemacht und hätte in Sulgen und Winterthur nachsehen sollen, ob sie richtig verladen werde. Grobes Verschulden von Seite der Bahn liege nicht vor, und es werde auch bestritten, daß in Sulgen oder Winterthur zu wenig Personal angestellt gewesen sei. Ebenso wer den die Angaben des Klägers über den ihm angeblich enigangenen Gewinn bestritten. 2. Die Klage stützt sich auf die Art. 62, erster Absatz, 39, 40 und 41 des Eisenbahntransportgesetzes. Die auf Art. 62 Ziff. 1 gegründete Forderung von 15 Fr. per Kilo hat der Kläger vor dem Obergericht fallen lassen, und es kommt daher diese Gesetzesbestimmung nicht weiter in Betracht, sondern einzig in Frage, ob die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen des Eisenbahntransportgesetzes über die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen, welchen im ersten Absatz des Art. 62 ausdrücklich gerufen ist, die Klage begründet sei. In Betracht kommen speziell die Art. 39 42, welche die Haftung der Eisenbahnen für den Schaden, der durch Versäumung der Lieferfrist entstanden ist, normieren. Es fragt sich danach in erster Linie, ob der Beklagten eine Versäumung der Lieferfrist zur Last falle, und für diese Frage ist allerdings von Bedeutung, ob die Beklagte sich auf 28 Abs. 2 des Eisenbahntransportreglementes berufen könne. Der Kläger bestreitet dies, weil die Kiste als Reisegepäck zu betrach ten gewesen sei, solches aber nach 32 des Transportreglements sofort nach Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben worden war, herausverlangt werden könne. Daß die Kiste nicht zu den Utensilien, von welchen Art. 62 erster Absatz des E. T. G. spricht, gehöre, nehmen beide Parteien übereinstimmend an. Was als Reisegepäck zu betrachten sei, bestimmt das E. T. G. nicht, sondern überweist (in Art. 63) die Definition dieses Begriffes ausdrücklich dem Transportreglement. Wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift darauf Gewicht legt, daß nach Art. 63 des T. G. das Transportreglement nur negativ bestimmen solle, was nicht als Reisegepäck betrachtet werden könne, nicht dagegen, was positiv als Reisegepäck zu betrachten sei, so ist nicht einzu sehen, was für einen Sinn diese Unterscheidung haben sollte; denn es ist klar, daß nach dem Gesetze alle diejenigen Güter als Reisegepäck anzusehen sind, welchen diese Eigenschaft durch das Transportreglement nicht abgesprochen ist. Der Begriff des Reise gepäcks ist nun festgestellt in 28 des erwähnten Transport reglementes, aus welcher Bestimmung hervorgeht, daß als Reise gepäck im Sinne des Art. 62 Abs. 1 des E. T. G., welches die Eisenbahnunternehmung zu Beförderung mit dem nämlichen Zuge übernehmen muß, nur die in Abs. 1 des 28 T. R. bezeich neten Gegenstände (d. h. dasjenige, was der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reise säcken, Hutschachteln, kleinen Kisten u. dergl. mit sich führt, ferner Musterkoffern), mit Ausnahme der in Abs. 3 ibid. (Geld, Wert papiere, Kleinodien u. s. w.) erwähnten, zu betrachten sind, und zwar nur, sofern sie nicht mehr als 100 Kilogramm Gewicht haben. Schwerere Kolli kann die Eisenbahn zurückweisen, auch wenn dieselben nur Gegenstände enthalten, welche zu den genann ten Reisebedürfnissen gehören. Andere, als die in 28 Abs. 1 erwähnten Gegenstände kann die Eisenbahn zwar zur Abfertigung wie Reisegepäck annehmen, jedoch nur, sofern das Gewicht eines einzelnen Stückes 100 Kilos nicht übersteigt (Abs. 2 von 28 cit.). Solche Gegenstände sind daher, auch wenn sie zuge
lassen werden, nicht als Reisegepäck im Sinne des Abs. 1 von 28 des T. R. bezw. des Art. 62 E. T. G. zu betrachten, in dem zu letzterm nur diejenigen Gegenstände gerechnet werden dür fen, welche zum Reisebedarf gehören und bezüglich welcher, dieser Eigenschaft wegen, daher eine Pflicht der Eisenbahn zur Beförde rung mit dem nämlichen Zuge besteht. 3. Konform dieser Bestimmung des Begriffs des Reisegepäcks ist auch in 33 Abs. 3 des E. T. R. die Haftung der Eisen bahn für Versäumung der Lieferfrist, bezw. die Lieferfrist selbst, normiert. Während für das eigentliche Reisegepäck die Lieferfrist gleich ist der Frist, welche der Bahnzug, zu welchem dasselbe zum Transport aufgegeben worden ist, zur Ankunft am Bestimmungs ort bedarf, ist für die in 28 Abs. 2 des T. R. erwähnten Gegenstände die für Eilgut bestehende Lieferfrist festgesetzt, welche Frist, gemäß Art. 14 des E. T. G., ebenfalls vom Transport reglement geregelt ist. Einen Eingriff des Transportreglementes in das E. T. G., resp. die gesetzwidrige Regelung eines Verhält nisses, welches im E. T. G. bereits geordnet wäre, enthält daher 33 Abs. 3 des Transportreglements nicht. Allerdings dürfen selbstverständlich die Bestimmungen des T. R. nicht mit dem E. T. G. im Widerspruch stehen, sondern darf das Transport reglement nur solche Verhältnisse normieren, deren Regelung nicht im Gesetze selbst erfolgt, sondern dem Reglement ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist. Allein nun bestimmen die Art. 3, 63 und 14 des Gesetzes, daß das Transportreglement den Begriff des Reisegepäcks festzustellen habe (Art. 63), daß dasselbe die Lieferfristen normiere (Art. 14) und daß das T. R. überhaupt alle auf den Personenverkehr bezüglichen Verhältnisse, wozu nach dem System des Gesetzes auch der Gepäckverkehr gehört, regle, soweit dieselben in den Art. 58 63 des Gesetzes nicht bereits geordnet seien (Art. 3). Von diesen, dem Reglemente vorbehaltenen Befugnissen ist in demselben Gebrauch gemacht, insbesondere also der Begriff des Reisegepäcks festgestellt. Selbstverständlich konnte aber das Transportreglement den Eisenbahnen die (im Interesse des reisenden Publikums liegende) Befugnis erteilen, auch nicht zum eigentlichen Reisegepäck gehörige Gegenstände wie solches zu befördern, dann aber für dieses nicht eigentliche Reisegepäck eine besondere Lieferfrist festsetzen. Eine diese Befugnis ausschließende Bestimmung ist im E. T. G. nirgends enthalten, namentlich ent hält dasselbe nicht etwa die Vorschrift, daß jedes als Gepäck an genommene und wie Reisegepäck transportierte Gut, auch wenn es nicht zum eigentlichen Reisegepäck gehört, bezüglich der Haftung der Eisenbahnen für Verspätung dem Reisegepäck gleich behandelt werden müsse. Nun bestimmt 33 Abs. 3 in der mit 1. März 1897 in Kraft getretenen neuen Fassung ausdrücklich, für die in 28 Abs. 2 genannten Gegenstände gelte die Lieferfrist für Eil gut, und es seien für die Bemessung der zu leistenden Entschädi gung im Falle der Überschreitung dieser Lieferfrist bei allen diesen Gegenständen die für den Gütertransport bestehenden Bestim mungen maßgebend. Nach dieser Bestimmung, die am 15. No vember 1897 bereits längst in Kraft war, ist völlig klar, daß eine Versäumung der Lieferfrist bezüglich der in 28 Abs. 2 be nannten Gegenstände nicht schon dann eintritt, wenn die Gegen stände nach Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben worden, nicht vorhanden sind, sondern erst wenn die in 69 litt. a Ziff. 2 des T. R. für Eilgut festgesetzte Transportfrist abgelaufen ist. Diese betrug nun in casu unbestrittenermaßen 24 Stunden, vom Abgange des Zuges 436 von Bischofszell an, und ist eingehalten worden. 4. Unbegründet ist auch der vom Kläger in seiner Berufungs schrift eingenommene Standpunkt, die von ihm aufgegebene Kiste falle eventuell unter 28 Abs. 1 des T. R., weil er die Reise nach Schaffhausen lediglich unternommen habe, um auf dem dor tigen Markt die in die Kiste verpackte Konfektionsware zu ver kaufen. Denn den direkten Gegensatz zu dem Reisebedarf bilden natürlich die Kaufmannswaren, die zum Verkauf bestimmten Gegenstände des kaufmännischen Verkehrs, indem dieselben un zweifelhaft nicht zum persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner Angehörigen dienen. 5. In letzter Linie hat der Kläger darauf abgestellt, daß der Stationsvorstand in Bischofszell ihm die Zusicherung gegeben habe, die Kiste werde sicher am 15. November 1897 Abends 11 Uhr in Schaffhausen sein. Daß es sich dabei um die Über nahme einer förmlichen Garantie gehandelt habe, behauptet der
Kläger, wie er in seiner Berufungsschrift ausdrücklich hervorhebt, selbst nicht. Nach seiner Darstellung handelte es sich lediglich um ein Gesuch um Auskunft oder Rat an den Stationsvorstand, welches der Kläger schon am Tage vorher, am 14. November, an denselben gestellt hatte. Übrigens wäre der Stationsvorstand gar nicht in der Lage gewesen, eine solche Garantie Namens der Beklagten zu übernehmen. Mögen die Eisenbahnstationen als Zweigniederlassungen der Eisenbahnunternehmung angesehen wer den oder nicht, so steht doch fest und ist allgemein anerkannt, daß die Stationen Frachtverträge u. s. w. nur nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen abzuschließen befugt sind, und ihnen die Berechtigung mangelt, von diesen abweichende Ver einbarungen zu treffen. Ebensowenig gehört es zu den dienstlichen Obliegenheiten der Stationen, resp. ihrer Vorsteher, dem Publikum Auskunft über die beste und richtigste Transportart von Gütern, über Abgang der Züge, Lieferfristen u. s. w. zu geben, sondern hiefür sind die Transportreglemente, Fahrpläne u. s. w. da, welche die Eisenbahnen allerdings dem Publikum zugänglich zu machen bezw. bekannt zu machen haben. Wenn sich daher Jemand an einen Stationsvorstand mit dem Gesuch um Auskunft in der ge nannten Richtung wendet, und dieser sich hierauf einläßt, so muß der Fragesteller wissen, daß der Stationsvorstand lediglich als Privatmann handelt, der durch eine möglicherweise unrichtige Aus kunfterteilung die Eisenbahn nicht verpflichtet, mag die Auskunft absichtlich oder unabsichtlich falsch erteilt worden sein. Angenommen daher, die Behauptung des Klägers über die ihm am 14. No vember vom Stationsvorstand erteilte Auskunft sei richtig (was die Beklagte bestreitet), so kann der Kläger diese Thatsache doch nicht zur Begründung seiner Schadenersatzforderung verwerten, weil dieselbe gegenüber der Beklagten ganz unerheblich ist. Übri gens behauptet der Kläger selbst nicht, daß am 14. November zwischen ihm und dem Stationsvorstand irgendwie die Frage des Bestehens einer besonderen Lieferfrist, welche für eine allfällige Schadenersatzforderung von Bedeutung wäre, die Rede gewesen sei. Ebenso unbegründet ist die Behauptung des Klägers, daß der Stationsvorstand ihn am 15. November bei Aufgabe der Kiste hätte darauf aufmerksam machen sollen, daß er nicht mit Sicherheit auf die Ankunft der Kiste am gleichen Tage in Schaff hausen rechnen könne. Eine solche Verpflichtung lag dem Stations vorstand nicht ob, seine Obliegenheit bestand im Abschluß des vom Kläger beantragten Frachtvertrages nach Maßgabe des Ge setzes und des T. R., und in der Sorge dafür, daß die Kiste gemäß dem abgeschlossenen Frachtvertrag befördert werde. Diese Verpflichtung hat der Stationsvorstand unbestrittenermaßen füllt. Übrigens hat der Kläger ja nicht einmal behauptet schweige denn bewiesen, daß er, wenn der Stationsvorstand ihn am 15. November bei Aufgabe der Kiste auf die bestehende Liefer frist von 1 Tag aufmerksam gemacht hätte, in der Lage gewesen wäre, die Kiste noch am gleichen Tage nach Schaffhausen transportieren. Für den Transport auf der Eisenbahn hätte die Lieferfrist von 1 Tag unter allen Umständen bestanden. Nach dem vorstehend über die dienstlichen Obliegenheiten des Stationsvorstandes Gesagten erledigt sich auch die eventuelle Be hauptung des Klägers, daß der Stationsvorstand von Bischofs zell sich eines Betruges schuldig gemacht habe, für welchen die Beklagte verantwortlich sei. Daß übrigens der Stationsvorstand in besten Treuen dem Kläger die Auskunft geben konnte, seine als Gepäckstück am 15. November Nachmittags aufzugebende Kiste, (deren Gewicht und Dimensionen ihm zudem gar nicht bekannt gegeben war) werde am Abend des gleichen Tages in Schaffhausen ankommen, und es sei daher diese Art der Beför derung die schnellste, liegt auf der Hand; denn auch die in 28 Abs. 2 des T. R. bezeichneten Gegenstände werden ja thatsächlich wie eigentliches Reisegepäck abgefertigt, und die Regel ist gewiß, daß sie mit dem Zug, zu welchem sie aufgegeben worden sind, wirklich am Bestimmungsort ankommen. 6. Da die erste Voraussetzung einer Schadenersatzforderung wegen Verspätung, nämlich die Versäumung der Lieferfrist, mangelt, so muß die Klage abgewiesen, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt werden. Daß die Beklagte die Schadenersatzpflicht in ihrem Briefe vom 7. Dezember 1897 grundsätzlich in der Weise anerkannt habe, daß in diesem Prozeß nur noch über die Höhe des Schadens ersatzes zu verhandeln und zu entscheiden sei, hat der Kläger selbst nie behauptet, vielmehr in der Berufungsschrift ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Entschädigungspflicht grundsätzlich negiert habe. In der That hat denn auch die Be klagte schon vor erster Instanz zwar allerdings Abweisung der Klage nur insoweit verlangt, als dieselbe den Betrag von 120 Fr. übersteige, dabei jedoch ausdrücklich bemerkt, daß sie dem Kläger nichts schulde. Ob nun die Anerkennung der 120 Fr. von der Vorinstanz im Dispositiv des Urteils hätte aufgenommen werden sollen, ist keine Frage des eidgenössischen Privatrechts, sondern des kantonalen Prozeßgesetzes, und die Berufung daher in diesem Punkte unzulässig. Die auf Art 42 E. T. G. gestützte Zins forderung von 6 % ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführ hat, unbegründet, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten prin zipiell nicht besteht, die 120 Fr. dem Kläger vielmehr nur des wegen zukommen, weil die Beklagte diesen Betrag ohne Rechts pflicht freiwillig anerkannt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau in allen Teilen bestätigt.