- Urteil vom 17. November 1898 in Sachen
Jura Simplon Bahngesellschaft
gegen Centralbahngesellschaft und Konsorten.
Art. 33 Abs. 4 cit. Ges.: Beitragspflicht für Nachtzüge. Einrede
der mehreren Streitgenossen, Art. 8 eidg. C.-P.-O. Verzicht?
Verwirkung? Genügende Klagesubstanziirung. Art. 89 eid. C.-P.-O.
Beitragspflichtige Dritte. Höhe der Beiträge.
A. Nachdem bereits seit dem 25. Juli 1886 auf Anordnung
des Bundesrates von der Schweizerischen Centralbahn und der
Nordostbahn zwischen Zürich und Bern mit Anschluß von und
nach der Westschweiz in jeder Richtung ein Nachtzug geführt
worden war, änderte der Bundesrat die Fahrordnung dieser Züge,
über die in einer Konferenz der beteiligten Eisenbahnverwaltungen
mit dem eidgenössischen Eisenbahndepartement vom 13. September
1886 eine Verständigung nicht hatte erzielt werden können, für
den Winter, vom 15. Oktober an, in der Weise ab, daß der
eigentliche Nachtdienst im wesentlichen auf die Strecke Bern Genf
verlegt wurde. Von dem angegebenen Zeitpunkt an fuhr in der
einen Richtung der Zug, der von Zürich gegen 9 Uhr abgieng
und in Bern nach Mitternacht anlangte, um 12 Uhr 45 Min.
von Bern ab, um gegen 6 Uhr Genf zu erreichen; in der an
dern Richtung verließ der Zug Genf nachts 12 Uhr 30 Min.
und langte in Bern gegen 6 Uhr, in Zürich gegen 10 Uhr
morgens an. Diese Grundlage wurde beibehalten bis zum 1. Juni
1889, auf welchen Zeitpunkt die Fahrordnung des Zuges Zürich
Genf um etwa 2 Stunden vorgerückt wurde. Schon in der
Konferenz vom 13. September 1886 und dann wieder in den
Antworten auf die sachbezüglichen Aufforderungen des Bundes
rates hatte die Gesellschaft der Schweizerischen Westbahnen und
der Simplonbahn (Société des Chemins de fer de la Suisse
Occidentale et du Simplon), welche die Linie Bern Genf be
trieb, darauf aufmerksam gemacht, daß sie durch die Führung
der Nachtzüge, wie sie für die Zeit vom 15. Oktober 1886 vor
gesehen war, unverhältnismäßig schwer belastet werde; und sie
hatte sich jeweilen alle ihre Rechte gegenüber dem Bund sowohl
als gegenüber den übrigen Bahngesellschaften gewahrt.
B. Die Gesellschaft der Schweizerischen Westbahnen erhob
denn auch für die ihr aus dem Nachtzugdienst erwachsenen Mehr
kosten (den Überschuß der Mehrausgaben über die Mehrein
nahmen) einen Entschädigungsanspruch zunächst an den Bund.
Zwischen diesen Parteien kam eine Vereinbarung zu Stande,
wonach als Grundlage der Mehrkosten der Bahn für das erste
Betriebsjahr der Betrag von 210,000 Fr., und wonach ferner
angenommen wurde, daß sich was freilich nicht so rasch und
nicht in dem Maße, wie vorgesehen, eingetreten zu sein scheint
die Mehrkosten infolge gesteigerter Frequenz mit der Zeit ver
ringern werden. Der Beitrag des Bundes wurde auf einen
Drittel angesetzt und demgemäß für das erste Jahr auf 70,000 Fr.,
ür jedes folgende auf 10,000 Fr. weniger bestimmt.
C. Ein unter Mitwirkung des schweizerischen Eisenbahnde
partements unternommener Versuch der Verständigung über die
Frage der Beitragspflicht der übrigen an den Nachtzügen be
teiligten Bahngesellschaften blieb erfolglos. Die Gesellschaft der
Schweizerischen Westbahnen sah sich deshalb gezwungen, ihre An
sprüche gegen die übrigen Bahngesellschaften gerichtlich geltend zu
machen. Mit Klage vom 26./27. Juli 1889 stellte sie beim
Bundesgericht gegen die Schweizerische Centralbahngesellschaft,
die Nordostbahngesellschaft und die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen die Begehren ans Recht:
I. Es seien die beklagten Gesellschaften zu verhalten, der Klä
gerin an die Mehrkosten, die ihr aus dem vom Bundesrat an
geordneten Nachtzugdienst seit dem 15. Oktober 1886 erwachsen
seien, einen angemessenen Beitrag zu leisten.
II. Es sei dieser Beitrag auf mindestens % der Mehrkosten
festzusetzen, so daß der Klägerin ½ zu ihren Lasten verbleibe,
alles unter Abrechnung des Beitrages, den der Bund der Klä
gerin bezahlt habe. Dieses Begehren wurde in der Replik vom
25./30. Mai 1892 dahin abgeändert, daß von den Mehrkosten
derjenige Betrag vorerst abgezogen werden solle, der dem Bunde
auffallen würde, wenn er sich nicht gütlich mit der Klägerin ab
gefunden hätte.
Das III. Klagsbegehren, das die ziffermäßige Berechnung der
Klagsansprüche enthält, wurde in der Replik, unter Berück
sichtigung der Modifikation des II. Begehrens, dahin formuliert,
es seien die Nettomehrkosten der Klägerin auf 210,000 Fr., der
Bundesbeitrag auf ½ oder 70,000 Fr. und die Beiträge der
Beklagten in einem durch das Bundesgericht festzusetzenden Ver
hältnis auf 93,333 Fr. 34 Cis. jährlich, eventuell auf die dem
Bundesgericht billig scheinenden Beträge festzusetzen, und zwar
bis zum 15. Oktober 1890 (in der Klage waren die Beiträge
r so lange verlangt worden, als die Nachtzüge in gleicher
Weise geführt würden). Die Begründung der Begehren besteht
nach den Anbringen in der Klage, unter Berücksichtigung der in
der Replik vorgenommenen Mødifikationen, in folgendem: Die
Nachtzüge seien vom Bundesrat im Interesse des durchgehenden
Verkehrs eingeführt worden. Der Klägerin habe der Nachtzug
dienst beträchtliche Mehrkosten verursacht. Diese wurden in der
Klage für das erste Jahr auf über 300,000 Fr., für später
auf etwa 240,000 Fr. angegeben. In der Replik wurde an Hand
einer detaillierten Rechnungsaufstellung behauptet, daß die Aus
gaben mindestens 238,585 Fr. 68 Cts. im Jahre betrügen; die
Mehreinnahmen wurden auf 15 % der gesamten Einnahmen
aus den Nachtzügen, d. h. auf 24,080 Fr. 94 Cts. angeschlagen,
so daß ein jährliches Betriebsdefizit von 214,504 Fr. 74 Cts.
resultiere. Als Grundlage nahm die Klägerin immerhin schon in
der Klage bloß einen jährlichen Nettoverlust von 210,000 Fr.
an, d. h. den Betrag, von dem man auch bei der Vereinbarung
mit dem Bunde ausgegangen war. Hievon sei in Abzug zu
bringen der Beitrag, den der Bund als Vertreter der durch den
Nachtzug bedienten postalischen Interessen zu leisten hätte und
der auf einen Drittel oder 70,000 Fr. anzusetzen sei, wofür in
der Replik namentlich auf das Urteil des Bundesgerichtes in
Sachen der Schweizerischen Nordostbahn und der Schweizerischen
Centralbahn gegen den Bund, vom 27. Februar 1891, ver
wiesen wurde. An den übrig bleibenden Verlust hätten die Be
klagten nach Billigkeit Beiträge zu leisten. Die Beklagten würden
selbst durch den Nachtzugdienst nicht mehr belastet, indem die
Nachtzüge der Klägerin fast ausschließlich mit solchen Zügen der
Beklagten korrespondierten, die zur Tageszeit fahren. Rechtlich
seien die Klagsansprüche begründet in Art. 33 Abs. 4 des Ge
setzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. De
zember 1872; es seien sämtliche Voraussetzungen vorhanden,
von denen diese Bestimmung eine Beitragspflicht abhängig mache.
Diesbezüglich wurde in der Replik hervorgehoben: Die Beklagten
bildeten mit der Klägerin mit Bezug auf die Führung der Nacht
züge eine Gemeinschaft, da ihr Personen , Gepäck und Post
verkehr durch die Nachtzüge beeinflußt werden könne und da die
letztern mit den Zügen der Beklagten in direkter Verbindung
stünden; es sei deshalb eine Ausgleichung der Lasten geboten im
Sinne der Erwägungen in dem erwähnten bundesgerichtlichen
Irteil. Das Verhältnis der Beteiligung werde billigerweise in der
Art festgesetzt, daß die Klägerin ½, die Beklagten % des der
erstern erwachsenen Betriebsdefizites zu tragen hätten; eventuell
sei die Kilometerlänge (S.-O.-S. Genf Bern 159 Kilom., S.-C.-B.
Bern Aarau, ½ Olten Basel 102 Kilom., N.-O.-B. Aarau
Winterthur, ½ Winterthur Romanshorn, ½ Zürich Ziegelbrücke,
135 Kilom., V.-S.-B. ½ Ziegelbrücke Buchs, ½ Winterthur
St. Gallen 54 Kilom.) zu Grunde zu legen, bei welcher Rech
nungsweise man auf einen Beitrag der Beklagten von rund
90,500 Fr. komme. Die Verteilung des Gesamtbeitrages auf die
drei Beklagten werde dem Bundesgericht überlassen. Dabei wurde
zugestanden, daß die Verpflichtung der Beklagten nicht eine soli
darische sei.
D. Die beklagten Gesellschaften verlangten, daß den Beklagten
gestattet werde, ihre besonderen Verteidigungsgründe gesondert vor
zutragen. Dem Begehren wurde durch den Instruktionsrichter ent
sprochen, und es wurden von den Beklagten neben den gemeinsamen
jeweilen auch besondere Rechtsschriften eingereicht. Ferner wurde in
der Antwort die Einrede der mehreren Streitgenossen erhoben, die
damit begründet wurde, daß auch die Jura Bern Luzern Bahn hätte
ins Recht gefaßt werden sollen, da diese sich in der gleichen Lage
befinde, wie die Beklagten, und welche dazu führe, daß die Klage
gänzlich abzuweisen sei. In der gemeinsamen Duplik wurde der
nämliche Einwand auch bezüglich der Emmenthalbahn erhoben,
nachdem die Vereinigten Schweizerbahnen in ihrer Spezialantwort
darauf hingewiesen hatten, daß, wenn für die Beitragspflicht auf
den thatsächlichen Zugsanschluß abgestellt werde, auch diese Bahn,
sowie alle übrigen central und ostschweizerischen Bahnen beige
zogen werden müßten. Dadurch, daß sich die Klägerin mit dem
Bunde außergerichtlich und ohne die Beklagten zu begrüßen, ab
gefunden habe, habe sie, wurde weiter eingewendet, auf ihre Ent
schädigungsansprüche an letztere verzichtet, bezw., wie es in der
Duplik heißt, es seien diese verwirkt. Was die Sache selbst be
trifft, so erhoben die Beklagten in der Duplik den Einwand, daß
die Klage in verschiedener Beziehung ungenügend substanziiert sei:
Sie enthalte erstlich keinerlei Angaben und Beweissätze über das
Betriebsdefizit der Klägerin; ferner habe die Klägerin keinen
Nachweis dafür erbracht, daß der Beitrag, den sie sich vom Bund
hatte versprechen lassen, ein angemessener gewesen sei und daß
sie einen größeren nicht hätte verlangen können. Und endlich
hätte sie darthun sollen, daß es den andern vom Verkehr des
Nachtzuges berührten zwei Linien rechtlich keinen Beitrag treffe.
Ferner bestritten die Beklagten in der gemeinsamen Antwort in
thatsächlicher Beziehung die Höhe des von der Klägerin ihren
Rechnungen zu Grunde gelegten Betriebsdeftzits, sowie die Be
hauptung, daß die Klägerin einzig durch den Nachtzugdienst be
lastet sei. Die Centralbahn machte in dieser Richtung in ihrer
besondern Antwort geltend: Sie habe infolge der Einführung der
Nachtzüge vom 15. Oktober 1886 an einen neuen Zug von
Aarau nach Bern führen müssen und zwar zur Nachtzeit, näm
lich zwischen 10 und 12 Uhr 20 Min. nachts; daraus seien
ihr bedeutende Mehrausgaben erwachsen; diesen stünden nur un
bedeutende Mehreinnahmen gegenüber, da es sich im wesentlichen
nicht um eine Vermehrung, sondern bloß um eine Verschiebung
der Frequenz handle; es betrage das Betriebsdefizit, wie im
einzelnen ausgerechnet wurde, bis zum 1. Juni 1889 Fr. 286,656
06 Ets. Die Mehrleistung der Klägerin werde also durch eine
solche der Beklagten Centralbahn aufgewogen, und es werde des
halb eventuell die Einrede der Kompensation erhoben. Die Nord
ostbahn führte in ihrer Spezialantwort aus: Sie habe infolge
der Einführung der Nachtzüge im Winter einen zweiten Abend
zug Brugg Aarau einlegen müssen. Das habe für sie eine Mehr
ausgabe zur Folge gehabt, die sich nach Abzug der Mehrein
nahmen, die nur unbedeutend seien, auf 10,000 13,000 Fr.
im Jahr belaufe, was dann unter Anwendung verschiedener
Rechnungsarten näher begründet wurde. Die Vereinigten Schwei
zerbahnen behaupteten in ihrer Separatantwort nicht, daß ihnen
aus den Nachtzügen besondere Lasten erwachsen seien. Dagegen
hoben sie hervor, daß ihnen die neue Einrichtung keinen Vorteil,
weder eine Verkehrs oder Einnahmenvermehrung, noch die Be
freiung von einer konzessionsmäßigen Leistung bringe, daß dieselbe
im Gebiete der Vereinigten Schweizerbahnen so zu sagen aus
schließlich postalischen Interessen diene und daß diese Gesellschaft
deshalb unter keinen Umständen zur Leistung von Beiträgen bei
gezogen werden könne. In der Separatduplik wurde an Hand
detaillierter Aufstellungen ergänzend bemerkt, daß die Bedeutung
der Nachtzüge für den Verkehr der Vereinigten Schweizerbahnen
überhaupt eine sehr unbedeutende sei; ihr ganzes Bahnnetz liefere
dem Nachtzug und empfange von demselben täglich nicht einmal 2
Personen, die dem Bahngebiete der Vereinigten Schweizerbahnen
angehörten, was einer Einnahme von 2400 Fr. entspreche,
während für den Postverkehr die Nachtzüge allerdings von eminen
tem Vorteil seien, was wiederum mittelft detaillierter Angaben ein
gehend begründet wurde. In rechtlicher Beziehung nahmen die
Beklagten in der gemeinsamen Verteidigung und in ihren beson
deren Antworten den Standpunkt ein, daß der Bund, weil er die
Führung der Nachtzüge angeordnet habe, und weil die von ihm
besorgte Postverwaltung den Hauptvorteil aus der neuen Ein
richtung ziehe, auch die Kosten zu tragen habe. Die Nordostbahn
deutere ferner in ihrer Separatantwort an, daß die Nachtzüge
nicht im Interesse des durchgehenden Verkehrs vom Bundesrate
verlangt worden seien, sondern aus andern Gründen, nämlich eben
aus postalischen Rücksichten. Die Beitragspflicht wurde weiterhin
auch deshalb grundsätzlich bestritten, weil nur solche Bahngesell
schaften zu Beiträgen an eine Verkehrserneuerung herangezogen
werden dürfen, die die Neuerung verlangt haben oder aus ihr
Vorteile ziehen. In der gemeinsamen Duplik wurden diese beiden
Einwendungen im Hinblick auf das inzwischen erlassene, bereits
erwähnte Urteil des Bundesgerichtes in Sachen der Schweizerischen
Nordostbahn und der Schweizerischen Centralbahn gegen den
Bund, vom 27. Februar 1891, nicht mehr aufrecht erhalten.
Vielmehr wurde ausdrücklich anerkannt, daß die Bahngesellschaften,
die vom Verkehr des Nachtzuges mehr oder weniger berührt
werden, mit dem Bund für das Defizit aufzukommen haben, auch
wenn sie, wie die Beklagten, selber die Neuerung nicht verlangten
und einen wirklichen Nutzen davon nicht haben. Bei dieser Sach
lage sei jedoch um so größere Rechnung dem wirklichen Nutzen
und Vorteil zu tragen, den Staat und Publikum daraus ziehen;
dafür habe der Bund einzutreten und mit einem Drittel sei sein
Beitrag zu niedrig bemessen. Hiebei sei zudem der Gesamtausfall
zu Grunde zu legen, d. h. es seien zum Betriebsdefizit der Klä
gerin auch die Mehrkosten der Beklagten, die sie wegen der Nacht
züge haben, hinzu zu rechnen. Vom Rest treffe es auch den beiden
anstoßenden Bahnen, insbesondere der Jura Bern Luzern Linie,
einen Teil. Der Hauptteil falle aber ohne weiteres der Klägerin
zu, da auf ihre Linie die Nachtzüge vom Bunde verlegt worden
seien und da sie daraus auch den direktesten Nutzen, insbesondere
hinsichtlich des Lokalverkehrs, ziehe. Es seien deshalb jedenfalls,
was übrigens schon in den Antworten eventuell geltend gemacht
worden war, die von der Klägerin vorgeschlagenen Verteilungs
arten unbillig und nicht dem Gesetze entsprechend. In der Duplik
wurde endlich noch darauf aufmerksam gemacht, daß das Klags
begehren in der Replik auf die Betriebsperiøde bis 15. Oktober
1890 ausgedehnt worden sei, während die Klage vom Juli 1889
datiere. Der in der Duplik festgehaltene Antwortschluß gieng auf
Abweisung der Klage.
E. Die Klägerin bestritt in der Replik die Ausführungen der
Centralbahn und der Nordostbahn betreffend die ihnen aus der
Einführung der Nachtzüge erwachsenen Mehrkosten. Was die
Centralbahn betreffe, so handle es sich nicht um einen eigentlichen
Nachtdienst, der besondere Ausgaben erfordere, sondern nur um
eine Verlängerung des Tagesdienstes, und zwar bloß für die
Strecke Aarburg Bern. Wenn daraus der Centralbahn ein Ver
lust erwachse, so belaufe er sich jedenfalls nicht auf den von ihr
angegebenen Betrag. Die Klägerin erklärte sich übrigens damit
einverstanden, daß ein allfälliger eigener Verlust bei der Berech
nung des Beitrages der Centralbahn berücksichtigt werde. Bei der
Nordostbahn handle es sich vollends nicht um einen Nachtdienst.
Auch habe man es nicht mit einem neuen oder Supplementarzug
zu thun, da die Führung des fraglichen Zuges von Brugg nach
Aarau auch im Winter ohne Rücksicht auf die Einrichtung der
Nachtzüge in sicherer Aussicht gestanden
sei. Bestritten wurde
auch die Berechnung der Mehrkosten, die im Maximum 2000 Fr.
im Jahr betragen könnten. Den speziellen Anbringen der Ver
einigten Schweizerbahnen setzte die Klägerin in der Replik lediglich
Verneinungen entgegen.
F. Nach Schluß des Schriftenwechsels fand ein Beweisver
fahren statt, bestehend in der Vorlage der angerufenen Beweis
urkunden und der Aufnahme einer Expertise, durch die nament
lich die behaupteten Mehrkosten der Klägerin und der beiden
beklagten Gesellschaften der Centralbahn und der Nordostbahn
bestimmt werden sollten. Die Experten hatten sich ferner über
die Bedeutung, die die Nachtzüge für den Verkehr der Ver
einigten Schweizerbahnen, der Jura Bern Luzern Bahn und der
Emmenthalbahn haben, auszusprechen, sowie darüber, welche Be
teiligung des Bundes mit Rücksicht auf die Vorteile, die dem
Postverkehr aus den Nachtzügen erwachsen, als angemessen er
scheine.
G. An die Stelle der ursprünglichen Klägerin ist infolge der
Fusion der Gesellschaft der Schweizerischen Westbahnen mit der
Jura Bern Luzern Bahn die Jura Simplonbahngesellschaft in den
Prozeß eingetreten.
H. Im Vorstande vor Bundesgericht wurde im Allgemeinen
an den schriftlich gestellten Begehren und Schlüssen festgehalten;
immerhin ermäßigte Advokat Correvon namens der Klägerin
die Klagsforderung auf den in einer schriftlichen, dem Gerichte
überreichten Rechnungsaufstellung ausgesetzten Betrag von im
ganzen 78,567 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin leitet ihre Forderung an die Beklagten aus
Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb
der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossen
schaft, vom 23. Dezember 1872, her. Hier wird im Anschluß
an die Vorschrift (in Absatz 2), daß die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet sind, die für den durchgehenden Verkehr und zur Her
stellung ineinandergreifender Fahrtenpläne nötigen Personenzüge
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit einzuführen, worüber im
Streitfalle der Bundesrat entscheide (Absatz 3), festgesetzt: Wenn
im Interesse des durchgehenden Verkehrs besondere Leistungen
einer Bahnverwaltung notwendig werden, welche ihr billigerweise
nicht allein zugemutet werden dürfen, so kann im Falle der
Nichtverständigung der Entscheid des Bundesgerichts über die
Frage der zu leistenden Entschädigung angerufen werden. Das
Bundesgericht entscheidet in solchen Fällen, ob und in welchem
Falle Dritte an die bezüglichen Mehrausgaben beizutragen
haben.
- Die Einrede der mehreren Streitgenossen kann nach ausdrück
licher Anordnung des Gesetzes (Art. 8 des B. G. über das Ver
fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
vom 22. November 1850) die Beklagten nicht von der Einlassung
auf die Klage befreien, sondern bewirkt bloß, daß der Richter bei
Ausfällung des Urteils den Streitgegenstand teilt, oder wenn dies
nicht möglich ist, dem Urteil einen den Beklagten sichernden Vor
behalt beifügt, oder auch je nach Umständen den Kläger einstweilen
abweist. Die Einwendung, daß noch andere Bahnen beitrags
pflichtig seien, ist daher einläßlich zu prüfen, und es wird von
dieser Prüfung abhangen, ob und welche Wirkung der Einrede
im Urteil über die Sache beizumessen sei.
- Die Einreden des Verzichts und der Verwirkung beruhen
auf der Annahme, daß die Beitragspflicht, die den Beklagten
gegenüber geltend gemacht wird, in erster Linie einzig dem Bunde
obgelegen hätte, mit dem sich die Klägerin außergerichtlich, ohne
Begrüßung der Beklagten, verständigt habe. In der That könnte
es sich, falls es sich darum handeln würde, ob der Bund oder
die Beklagten beitragspflichtig seien, fragen, ob nicht die Klägerin
durch ihr Verhalten dem erstern gegenüber allfälliger Ansprüche
gegenüber letztern verlustig gegangen sei. Allein die Ansprüche
an den Bund einerseits, an die Beklagten anderseits stehen nicht
in diesem Verhältnis zu einander. Die Beklagten haben selbst den
Standpunkt nicht aufrecht erhalten, daß der Bund einzig beitrags
pflichtig sei, womit zugegeben ist, daß durch die Beitragspflicht
des Bundes eine solche der Beklagten nicht ausgeschlossen wird.
Diese selbständige Verpflichtung aber bildet den Gegenstand des
vorliegenden Streites. Die Beklagten werden nicht auf dasjenige
belangt, was sie an Stelle des Bundes der Klägerin zu leisten
haben, sondern auf den Beitrag, der ihnen neben dem Bunde
auffällt. Wohl ist der Verpflichtungsgrund für beide, den Bund
und die Beklagten, der nämliche; allein das Objekt der Leistung
ist nicht dasselbe. Es ist aber ein Rechtsgrund dafür, daß der
artige Leistungen nur gemeinsam geltend gemacht werden dürfen,
und daß eine Abfindung mit dem einen Mitverpflichteten die Be
freiung des andern nach sich ziehe, nicht angeführt worden und
auch nicht erfindlich; und es kann deshalb daraus, daß sich
die Klägerin mit dem einen Verpflichteten, dem Bund, über seine
Beitragspflicht verständigte, ohne die andern Verpflichteten, die
Beklagten, zu begrüßen, weder auf einen Verzicht noch auf eine
Verwirkung des Rechts, auch von diesen einen Beitrag zu ver
langen, geschlossen werden. Nur darf selbstverständlich dadurch,
daß die Klägerin sich mit einem Beitragspflichtigen verglichen
hat, die Stellung der übrigen Beitragspflichtigen nicht verschlech
tert, d. h. es kann der Inhalt ihrer Verpflichtung nicht von dem
Inhalt des mit dem Mitverpflichteten abgeschlossenen Vergleichs
abhängig gemacht werden. Das hat aber die Klägerin selbst an
erkannt, indem nach ihrer ausdrücklichen Erklärung die Beitrags
pflicht der Beklagten ohne Rücksicht auf den Vergleich mit dem
Bunde, bezw. unter Annahme derjenigen Beitragspflicht des letz
tern, die dem Gerichte angemessen erscheint, festzusetzen ist.
4. Diese Erklärung hat zur Folge gehabt, daß das II. und III.
Klagsbegehren in der Replik modifiziert wurden. Es ist klar,
daß darin nicht eine Erweiterung der ursprünglichen Begehren,
sondern eine Beschränkung derselben liegt. Denn offenbar ist es
die Meinung der Klägerin, daß mindestens der mit dem Bund
vereinbarte Betrag vorab in Abzug gebracht werden soll, eventuell
aber, falls derselbe nicht als angemessene Beitragsleistung des
Bundes angesehen würde, ein höherer Betrag. Eine solche An
derung aber ist zulässig (Art. 46 des eidgenössischen Civilprozesses).
Es steht ferner nichts entgegen, daß auch für die Zukunft die
Beiträge der Beklagten eingeklagt wurden. Dagegen muß aller
dings daran festgehalten werden, daß eine Beitragspflicht der
Beklagten nur ausgesprochen werden kann für so lange, als die
Nachtzüge auf die in der Klage angegebene Weise organisiert
sind, da für eine Beurteilung der erhobenen Ansprüche auf an
derer Basis jegliche Anhaltspunkte fehlen. In concreto führt dies
dazu, daß eine Beitragspflicht jedenfalls nur bis zum 31. Mai
1889 ausgesprochen werden kann, da auf den 1. Juni 1889 eine
wesentliche Anderung im Fahrplan der Nachtzüge in der Richtung
Bern Genf eingetreten ist.
5. Die Schweizerische Centralbahn hat für sich die Einrede
der Kompensation erhoben, da sie verhältnismäßig durch die Ein
führung der Nachtzüge ebenso schwer belastet sei, wie die Klägerin.
Die Beurteilung dieser Einrede, die materiellrechtlicher Natur ist,
fällt im vorliegenden Falle mit der Beantwortung der Frage zu
sammen, ob der Centralbahn billigerweise ein Beitrag an die
Mehrkosten der Klägerin zuzumuten sei. Die Einrede enthält
also im Grunde eine Bestreitung des Klagefundamentes, und es
wird bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Anspruches
auf die daherigen besonderen Einwendungen der Centralbahn ein
zutreten sein.
6. Die Klägerin hatte zur Fundierung ihrer Klage zu be
haupten, daß ihr im Interesse des durchgehenden Verkehrs eine
besondere Leistung auferlegt worden, daß ihr daraus Mehrkosten
erwachsen seien, die ihr billigerweise nicht allein zugemutet werden
dürfen, und daß die Beklagten die Dritten seien, oder zu den
Dritten gehörten, die beitragspflichtig sind. Zur Klagebegründung
war es dagegen nicht erforderlich, daß die Klägerin ausdrücklich
behauptete, daß außer dem Bunde andere beitragspflichtige Dritte
nicht vorhanden seien, und ebensowenig brauchte sie das Maß der
dem Bunde auffallenden Quote näher zu begründen. Diese bloß
die Höhe der Beitragspflicht betreffenden Fragen waren damit
gestellt, daß die Klägerin für den Ausfall, soweit er ihr nicht
vom Bunde hätte ersetzt werden sollen und soweit sie ihn nicht
selbst übernahm, einzig die Beklagten belangte, und daß sie be
züglich der dem Bunde auffallenden Quote auf die mit demselben
geschlossene Vereinbarung abstellte, was doch wohl nur die Mei
nung haben konnte, daß der vereinbarte Beitrag angemessen sei.
Sache der einläßlichen Prüfung des Klageanspruches wird es
dann sein, die Fragen zu beantworten, ob wirklich die Beklagten
neben dem Bunde einzig beitragspflichtig seien und mit welchem
Beitrag letzterer zu belasten sei, wobei die Einwendungen der
Beklagten, daß noch andere Bahnen in gleicher Weise beteiligt
seien und daß der Bund höher belastet werden müsse, als es in
der Vereinbarung geschehen war, als Schutzbehauptungen zu
würdigen sein werden. Die daherigen Bemängelungen der Klage
substanziierung sind demnach unbegründet. Die Beklagten rügen
weiter, daß es in der Klage an einer Begründung des der Klä
gerin entstandenen Betriebsdefizites fehle. Auch dieser Einwand
hält nicht stand. Die Klägerin hat schon in der Klage behauptet,
daß das Betriebsdefizit in der ersten Periode über 300,000 Fr.,
dann etwa 240,000 Fr. im Jahr betragen habe und jedenfalls
den der Vereinbarung mit dem Bunde zu Grunde gelegten Ansatz
von 210,000 Fr. übersteige. Die Klägerin konnte nun abwarten,
ob die Beklagten diese Angaben bestreiten bezw. die vorgeschlagene
Grundlage der Berechnung annehmen werden, und nur wenn eine
Bestreitung erfolgte, brauchte zum Zwecke des Beweises und somit
erst im Beweisverfahren die allerdings sehr allgemein gehaltene,
eine Schlußfolgerung aus einer Reihe von Thatsachen enthaltende
Behauptung in ihre Elemente zerlegt zu werden. In der Klage
war auch der Beweis für die behaupteten Klagsthatsachen, falls
sie bestritten werden sollten, anerboten, und es waren darin die
nötigen Beweismittel genannt, so namentlich die Aufstellungen
über die durch die Nachtzüge verursachten Auslagen, womit den
Vorschriften in Art. 89 des eidgenössischen Civilprozesses be
treffend den Inhalt der Klage vollends Genüge geleistet war.
7. Frägt es sich demnach, ob die einen Anspruch der Klä
gerin an die Beklagten im Sinne des Art. 33 Abs. 4 des
Eisenbahngesetzes begründenden Voraussetzungen vorhanden seien,
so ist zunächst zu bemerken, daß das Bundesgericht die Frage,
ob die Einführung der Nachtzüge im Interesse des durchgehenden
Verkehrs erfolgt sei, nicht nachzuprüfen hat, welche Aufgabe ihm
die Spezialantwort der Nordostbahn zuweisen zu wollen scheint.
Ob neue Bahnverbindungen im Interesse des durchgehenden Ver
kehrs geboten seien, darüber hat nach ausdrücklicher Vorschrift
des Gesetzes (Art. 33 Abs. 3) die administrative Bundesbehörde
zu entscheiden, und wenn sie aus derartigen Rücksichten eine
Neuerung angeordnet hat, so geht es nicht an, daß vor dem
Gerichte gegenüber einer Klage auf Leistung von Beiträgen an
die Mehrkosten der Neuerung die Einwendung erhoben wird, die
selbe sei nicht im Interesse des durchgehenden Verkehrs eingeführt
worden. Der Einwand der Nordostbahn läuft übrigens darauf
hinaus, daß ausschließlich die Interessen der Postverwaltung die
Einführung von Nachtzügen veranlaßt haben. Abgesehen davon,
ob dies thatsächlich richtig sei, könnte es sich nun aber fragen,
ob unter dem durchgehenden Verkehr eben nicht auch der durch
gehende Postverkehr zu verstehen sei und ob deshalb nicht auch
schon dann, wenn einzig postalischen Interessen die Neuerung
entsprang, die Verpflichtung der Bahngesellschaften zur Durch
führung derselben, und im Anschluß daran gegebenen Falles die
Verpflichtung Dritter, an die Mehrkosten der betroffenen Ver
waltungen Beiträge zu leisten, bestehe. Daß es sich sodann im
vorliegenden Falle um eine besondere Leistung handelt, die der
Klägerin auferlegt worden ist, kann nicht bezweifelt werden. Die
Parteien sind einig darüber, daß die Führung der Nachtzüge
nicht zu den kraft Gesetz allen Gesellschaften oder kraft Kon
zession oder besondern Rechtstitels der Klägerin allein obliegenden
Verpflichtungen gehört und daß die Neuerung einzig auf der kraft
Art. 33 des Eisenbahngesetzes erlassenen Anordnung des Bundes
rates beruht (vergl. das Urteil des B. Ger. i. S. der Nordost
bahn und der Centralbahn gegen den Bund, Amtl. Samml.,
Bd. XVII, S. 185). Durch die Expertise ist ferner erwiesen,
daß die besondere Leistung für die Klägerin eine beträchtliche
finanzielle Belastung, einen erheblichen Verlust bedeutet. Die
Sachverständigen haben unter eingehender Begründung ausge
führt, daß die Kosten der Nachtzüge, wie sie vom 15. Oktober
1886 an geführt wurden, abgesehen von den Kosten der
allgemeinen Verwaltung, auf 225,000 Fr. jährlich anzu
schlagen sind, und daß diesen Mehrausgaben nur verhältnis
mäßig unbedeutende Mehreinnahmen gegenüberstehen, die mit
15 % der Gesamteinnahmen aus den fraglichen Zügen hoch
genug bemessen seien, was eine jährliche Einnahme von 24,080 Fr.
94 Cts. ergebe, so daß die Mehrkosten jährlich 200,919 Fr.
06 Cts. oder rund 200,000 Fr. betragen. Ob nun diese Leistung
einzig der Klägerin zuzumuten sei, oder ob sie Dritte, speziell die
Beklagten, zu Beiträgen heranziehen könne, hängt von dem Wesen
und der Natur der in Art. 33 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes
supponierten Beitragspflicht ab. Diese Bestimmung beruht, wie
namentlich die im mehrfach citierten bundesgerichtlichen Urteile
dargelegte Entstehungsgeschichte zeigt, auf dem Gedanken, daß die
Kosten einer dem durchgehenden Verkehr dienenden Neuerung im
Eisenbahnbetriebe nicht ausschließlich von der direkt betroffenen
Bahnverwaltung zu tragen sind, daß vielmehr eine rechtliche Ge
meinschaft der an der Neuerung Interessierten besteht und daß
innerhalb dieser Gemeinschaft eine billige Ausgleichung der Lasten
stattzufinden hat. Wer dieser Gemeinschaft angehöre und in wel
chem Verhältnis die Lasten auf die Mitglieder zu verteilen seien,
sagt das Gesetz freilich nicht, sondern überläßt die Beantwortung
dieser Frage dem Gerichte, das in jedem einzelnen Falle unter
Berücksichtigung aller Umstände darüber zu entscheiden hat. So
viel steht immerhin fest, daß zu den Dritten, die zur Beitrags
leistung herangezogen werden können, diejenigen andern Verkehrs
anstalten, mit Einschluß der Postverwaltung, gehören, die an
der Neuerung interessiert sind. Und zwar kann die Beitragspflicht
nicht davon abhängen, ob die betreffenden Anstalten die Neue
rung selbst gewünscht oder veranlaßt, oder ob sie sich derselben
gegenüber passiv oder gar widerstrebend verhalten haben. Ebenso
wenig ist für die Beitragspflicht als solche das finanzielle Interesse
der Betreffenden entscheidend, in dem Sinne, daß sie nur dann
beitragspflichtig wären, wenn sie, als Erwerbsgeschäfte gedacht,
aus der Neuerung einen Vorteil ziehen. Sondern es genügt, daß
sie als Anstalten, auf die ein bestimmter Verkehrsrayon für seine
Verkehrsbedürfnisse angewiesen ist und die auch über denselben
hinaus allgemeinen Verkehrsinteressen zu dienen haben, als Ein
richtungen, denen kraft ihrer Konzession und kraft des thatsäch
lichen Monopols, das sie für gewisse Zweige des Verkehrswesens
besitzen, die Aufgabe der Verkehrsvermittlung gleichsam als
öffentlich rechtliche Verpflichtung obliegt, an der Neuerung in der
Art interessiert sind, daß sie dadurch in den Stand gesetzt werden,
allgemeinen Verkehrsanforderungen, die sie zu befriedigen haben, zu
genügen oder besser gerecht zu werden (vergl. das Urteil des
B. Ger. i. S. der Nordostbahn gegen die Südostbahn vom
16. November 1898, Erw. 4 u. 5) . Es haben denn auch die
Beklagten selbst den in der Antwort eingenommenen Standpunkt,
daß sie zu Beiträgen an die Mehrkosten der Nachtzüge nicht
angehalten werden können, weil sie weder die Neuerung ver
anlaßt haben noch daraus Vorteil ziehen, nicht aufrecht erhalten.
Daß aber durch die Nachtzüge die allgemeinen Bedingungen
des Verkehrs, den die Beklagten zu vermitteln haben, insbe
sondere diejenigen des durchgehenden Verkehrs beeinflußt werden,
und zwar in einer den vorhandenen Bedürfnissen entgegenkom
menden Weise, kann nur zweifelhaft sein bei den Vereinigten
Schweizerbahnen. Bezüglich dieser erklären die Experten, daß der
Unterschied in der Frequenz vor und nach Einführung der Nacht
züge kaum 2 3 % betrage, also kaum fühlbar sei; und sie meinen,
daß deshalb diese Gesellschaft außer Betracht zu lassen sei. Allein
die Experten scheinen dabei von der unzutreffenden Annahme aus
zugehen, daß die Beitragspflicht als solche von dem finanziellen
Vorteil abhange, den eine andere Bahn aus einer Verkehrsneuerung
zieht; und sie sagen selbst, daß das Vorhandensein der Nachtzüge
im allgemeinen eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für die
Schweiz bedeute, obschon sich das Publikum an die Benutzung
derselben noch nicht gewöhnt habe und daß sich eine Beitrags
pflicht der Vereinigten Schweizerbahnen doch aus dem Prinzip
der Solidarität , das zwischen den Bahnverwaltungen existieren
soll, rechtfertigen würde. Von diesem, für die Beantwortung der
Frage zutreffenden Gesichtspunkte aus müssen denn in der That
grundsätzlich auch die Vereinigten Schweizerbahnen in die Ge
meinschaft derjenigen einbezogen werden, die die Lasten der neuen
Verkehrseinrichtung zu tragen haben. In der Separatduplik hat
die Gesellschaft selbst angeführt, daß ihr Netz doch immerhin eine
gewisse Anzahl von Reisenden den Nachtzügen liefere und von
ihnen empfange. Es ist also die Herstellung eines Anschlusses
an die Nachtzüge auch für den Verkehr zwischen der Ost
schweiz und der Central und Westschweiz, sowie für die weitern
Kommunikationen, die die Vereinigten Schweizerbahnen zu ver
mitteln haben, von Bedeutung, Grundsätzlich sind somit alle
drei beklagten Gesellschaften als Dritte im Sinne des Art. 33
Abs. 4 des Eisenbahngesetzes zu betrachten und als solche
verpflichtet, an die Mehrkosten, die der Klägerin durch die
Einführung der Nachtzüge erwachsen sind, Beiträge zu leisten,
unter Vorbehalt der sofort zu erörternden Einwendung, daß die
Beklagten selbst durch die Einführung der Nachtzüge belastet
seien und daß ihnen deshalb ein Beitrag an die Klägerin billiger
weise nicht zugemutet werden dürfe.
8. Dieser Einwand ist nur von der Centralbahn und der Nord
ostbahn erhoben worden, während die Vereinigten Schweizer
bahnen nicht geltend machen, daß ihnen aus den Nachtzügen
Mehrkosten erwachsen seien.
Das thatsächliche des Einwandes betreffend ist festzustellen:
Ueber die finanziellen Folgen, welche mit der Einführung der
Nachtzüge für die Schweizerische Centralbahn verbunden waren,
sprechen sich die Experten an zwei Stellen ihres Gutachtens aus,
nämlich einmal zu Frage VIII, die dahin formuliert war, ob
dem Nettoverlust der Klägerin ein gleich hoher und gleichartiger
Nettoverlust der beklagten Gesellschaften gegenüberstehe und, wenn
ja, wie hoch sich derselbe belaufe; und sodann zu Frage XV, die
dahin ging, wie hoch sich die Mehrausgaben und Mehreinnahmen
belaufen, die der Centralbahn aus der Errichtung der Nachtzüge
erwachsen sind. Auf die Frage VIII antworteten die Experten, so
weit es die Centralbahn betrifft, es habe diese für den Zug
Zürich Genf von Abends 10 Uhr 47 Min. bis Mitternachts
zwischen Olten und Bern einen besondern Dienst einrichten
mussen und es sei daraus der Bahn ein Schaden erwachsen, der
aber nur etwa auf den achten Teil desjenigen der Klägerin, d. h.
auf 25,000 Fr. im Jahr zu bemessen sei. Zu Frage XV er
klären die Experten zunächst, daß es sehr schwierig sei, eine
genaue Aufstellung der Ausgaben zu machen, die der eingescho
bene Zug Aarau Bern der Centralbahn verursacht habe. Nach
einer empirischen Methode gelangen sie dann dazu, die Kosten
des Zugskilometers auf 3 Fr. 09 Cts. und mit der Rückfahrt
auf 3 Fr. 60 Cts., somit die Gesamtausgaben für die Zeit vom
15. Oktober 1886 bis zum 31. Mai 1889 bei einem Netze von
81 Kilometern auf 279,644 Fr. 10 Cts. anzusetzen, denen nach
der glaubwürdigen Angabe der Centralbahn für die nämliche
Periode an Mehreinnahmen nur 30,541 Fr. entgegenstünden, so
daß sich ein Defizit von im Ganzen ungefähr 250,000 Fr. oder
per Jahr von ungefähr 95,000 Fr. ergäbe. In einer Antwort
auf eine Erläuterungsfrage bemerkten die Experten, es rühre die
hervorgehobene Divergenz davon her, daß die Elemente der beiden
Fragen verschieden gewesen seien; in Frage VIII hätten die
Experten allen den mannigfachen Thatsachen Rechnung tragen
müssen, die für die Klägerin einen Verlust herbeiführen konnten,
während für die Centralbahn die Einführung der Nachtzüge nur
eine Verlängerung der bestehenden Betriebsordnung zur Folge
gehabt habe, und es habe sich hier darum gehandelt, das Ver
hältnis der Mehrbelastungen festzustellen, das die Experten auf
8: 1 angesetzt hätten. Zu Frage XV hätten die von der Central
bahn selbst im Prozeß genannten Ziffern in Verbindung mit den
in ihren Geschäftsberichten enthaltenen statistischen Angaben, ob
schon sie den Experten hoch erschienen seien, zu Grunde gelegt
werden müssen, und es sei danach der Preis von 3 Fr. 09 Cts.
per Kilometer angenommen worden. Sie fügten bei, wenn sie
nur die Traktionskosten zur Basis genommen hätten, die nach
den Berichten der Centralbahn 90 Cts. per Kilometer betrügen,
und wenn sie mit Rücksicht auf die Mehrkosten, die die Verlänge
rung der Dienstzeit verursachte, einen Zuschlag von 40 Cts.
machten, so hätten sie ganz genau (très strictement) die Mehr
kosten der Centralbahn und damit gleichzeitig die Uebereinstim
mung mit Frage VIII erhalten. In der That würden danach die
Ausgaben auf
1.30 x 81 x 365
Fr. 38,434 50
per Jahr anzusetzen sein, denen
11,621 60
Mehreinnahmen entgegenständen.
Differenz Fr. 26,812 90
Es darf nun, hauptsächlich nach der Antwort auf die Erläute
rungsfrage, gewiß nicht auf die Summe abgestellt werden, die
die Experten zu Frage XV genannt haben. Vielmehr ist als
Betriebsdefizit der Centralbahn derjenige Betrag auszusetzen, den
die Experten in selbständiger Würdigung aller Umstände und
unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu den Mehrkosten der
Klägerin in der Antwort auf Frage VIII genannt haben, d. h.
der Betrag von 25,000 Fr. Dies um so mehr, als die Experten
mehrfach betonen und namentlich auch auf die speziell hierüber
unter Ziffer XII gestellte Frage erklären, daß es sich für die
Centralbahn nur um die Verlängerung eines Tageszuges handle,
welche keine Verdoppelung des Personals, sondern nur eine an
dere Dienstorganisation erfordere, wozu ferner noch kommt, daß
nach den Experten aller Wahrscheinlichkeit nach der fragliche
Zug, auch abgesehen von der Einführung der Nachtzüge, von der
Centralbahn von sich aus eingelegt worden wäre. Auch über die
Lasten, welche die Neuerung der Nordostbahn auferlegt hat, geben
die Experten widersprechenden Bescheid. Während sie zu Frage VIII
sagen, die Nordostbahn habe keinen Nettoverlust erlitten, führen
sie zu Frage IX aus, es sei die Nordostbahn genötigt gewesen,
auch im Winter einen neuen Abendzug von Brugg nach Aarau
zu führen, was, wenn man als Ausgaben für diesen Zug auch
nur die Traktionskosten in Rechnung bringe, für das Jahr
7500 Fr. ausmache. Die Lösung des Widersprucks dürfte darin
liegen, daß die Experten wohl eine Mehrbelastung der Nordost
bahn bejahen, aber verneinen, daß die Ausgabe eine gleichartige
sei wie diejenige der Klägerin, da sie nicht von der Organisation
eines Nachtdienstes, sondern bloß aus einer Modifikation des
Tagesdienstes entspringt. Es ist aber klar, daß alle Mehrkosten
der beteiligten Bahnen, die einzig durch die Einführung der
Nachtzüge hervorgerufen worden sind, in Betracht gezogen werden
müssen, auch diejenigen, die durch Erschwerung des Tagesbetriebes
entstehen. Es ist deshalb anzunehmen, daß der Nordostbahn die
Einführung der Nachtzüge einen Ausfall von 7500 Fr. im Jahr
verursacht habe.
Wären nun die Mehrausgaben, die der Centralbahn und der
Nordostbahn aus der Einführung der Nachtzüge erwachsen sind,
gleich hoch wie der Nettoverlust der Klägerin, oder würden die
selben von letzterm nicht allzu sehr differieren, so würden die
beiden Gesellschaften nicht zu einer Beitragsleistung an die Klä
gerin verhalten werden können. Es würde dies offenbar der
Billigkeit nicht entsprechen. Allein im vorliegenden Falle bleiben
die Verluste der Centralbahn und der Nordostbahn doch bedeutend
unter denjenigen der Klägerin. Es können daher die eigenen
Verluste der Beklagten bei der Frage der Beitragspflicht gegen
über der Klägerin nur im Sinne einer Ermäßigung derselben,
nicht im Sinne einer gänzlichen Befreiung in Betracht fallen.
9. Was nunmehr die Höhe der Beitragspflicht der Beklagten be
trifft, so hängt diese Frage vor allem aus davon ab, ob und in
welchem Maße andere, nicht mit ins Recht gefaßte Dritte bei
tragspflichtig seien. Denn um so viel, als solche beizutragen
hätten, vermindert sich, wie die Klägerin anerkennt, die Last, die
ihr, bezw. ihr und den Beklagten gemeinsam zu tragen obliegt.
Unbestritten ist zunächst, daß der Bund virtuell mit einem
Teil der Mehrauslagen der Klägerin belastet werden muß. Da
gegen herrscht über die Höhe der dem Bunde zuzuweisenden Quote
Streit, und zwar einmal insofern, als die Beklagten geltend
machen, daß der Bund nicht nur mit dem seinen postalischen
Interessen entsprechenden Anteil, sondern auch mit dem Betreffnis
zu belasten sei, das dem Vorteil entspricht, welchen sonst Staat
und Publikum aus der neuen Einrichtung ziehen, und sodann
auch insofern, als die Ansichten über die Wertung der postalischen
Interessen im Verhältnis zu den übrigen Verkehrsinteressen aus
einandergehen. Nun ist aber, was zunächst den erstern Punkt
betrifft, nach den frühern Ausführungen klar, daß die allgemeinen
Interessen des die Eisenbahnen benutzenden Publikums, die mit
den durch den Staat zu wahrenden Interessen meistens zusammen
fallen, jedenfalls der Regel nach durch die Verkehrsanstalten selbst
zu vertreten sind, da ihnen mit dem in gewissem Sinne aus
schließlichen Rechte zur Ausübung einer bestimmten Verkehrsart
auch die Pflicht zu einer zweckmäßigen, den allgemeinen Bedürf
nissen entsprechenden Besorgung dieses Verkehrszweiges übertragen
ist, und daß sie auch besondere Lasten, die ihnen aus allgemeinen
Verkehrsrücksichten auferlegt werden, nicht, oder doch jedenfalls nur
ausnahmsweise, auf die Allgemeinheit abwälzen dürfen. Der Bund
kann deshalb nicht als Vertreter der allgemeinen Interessen, son
dern nur als Vertreter der Postverwaltung in Betracht fallen.
Ueber das Maß der Beteiligung des Bundes haben sich die Ex
perten dahin ausgesprochen, daß derselbe mit ¾ oder 1 der
Mehrkosten belastet werden sollte. Hierin kann den Experten je
doch nicht gefolgt werden. Einmal scheinen sie davon ausgegangen
zu sein, daß es sich um die Festsetzung des Beitrages handle,
den der Bund an die gesammten Mehrkosten mit Einschluß der
Mehrkosten der Beklagten, zu leisten habe, während doch nach der
prozessualischen Sachlage nur die auf die Mehrkosten der Klägerin
fallende Quote zu bestimmen ist. Sodann sind von den Sachver
ständigen die rechtlichen Momente, daß die Bahnen schon gesetz
und konzessionsgemäß einen Teil des Postverkehrs zu besorgen
haben und daß der Bund nur für die durch die Mehrleistung
der Postverwaltung erwachsenen Vorteile aufzukommen hat, sowie
daß doch Verbesserungen, die im Interesse des durchgehenden Ver
kehrs eingeführt werden, nach den Intentionen des Gesetzgebers
in der Hauptsache von den Bahngesellschaften selbst getragen werden
sollen, nicht oder doch zu wenig gewürdigt worden. Eine sicherere
Grundlage zur Bemessung der Beitragspflicht des Bundes liefert
das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Juli 1891, in dem der
Nordost und der Centralbahn gegenüber der Beitrag des Bundes
an die Kosten des von ihnen im Sommer 1886 geführten Nacht
zuges auf einen Drittel festgesetzt wurde. Zwar darf dieser Ansatz
nicht als ein für alle Fälle geltender angesehen werden; vielmehr
ist der Beitrag in jedem einzelnen Falle unter Würdigung aller
Verhältnisse festzusetzen. Allein im vorliegenden Streite ist die
Sachlage doch im wesentlichen die nämliche, wie damals; und
wenn auch die Last, die den damaligen Klägerinnen aus der
Führung des Nachtzuges erwachsen war, nicht die Höhe der
Mehrkosten der heutigen Klägerin erreichte, so ist anderseits zu
berücksichtigen, daß, wie allseitig angenommen ist, den allgemeinen
Verkehrsinteressen, speziell den durch die Klägerin zu vertretenden,
durch die seit dem Herbst 1886 eingeführte Fahrordnung der
Nachtzüge besser gedient wird, als bei der frühern Organisation.
Es ist deshalb an dem damals angenommenen Ansatz von einem
Drittel festzuhalten und somit von dem Ausfall, den die Klägerin
erleidet, vorab der entsprechende Betrag, d. h. rund 70,000 Fr.
in Abzug zu bringen.
Die Beklagten verlangen ferner, daß auch der Jura Bern
Luzern Bahn und der Emmenthalbahn, die nicht ins Recht gefaßt
wurden, ein Anteil an dem Betriebsdefizit der Klägerin zuge
schieden werde. Nun stellen aber die Experten fest, daß die Züge
der beiden Gesellschaften in der in Betracht fallenden Periode mit
den Nachtzügen nicht in Verbindung gestanden sind und daß
deshalb diesen Zügen keinen Verkehr zugewendet und von ihnen
auch keinen erhalten haben. Es geht daraus hervor, daß die
Nachtzüge für die von den beiden erwähnten Gesellschaften be
dienten Gegenden offenbar bedeutungslos waren. Es ist dies auch
nach den örtlichen Verhältnissen einleuchtend. Die Jura Bern
Luzern Bahn und die Emmenthalbahn kreuzen die vom Nachtzug
befahrene Linie; sie sind Transversallinien, deren verkehrswirt
schaftliche Bedeutung von der Führung von Nachtzügen zwischen
der Ost und der Westschweiz unabhängig ist und die deshalb
auch nicht in die Gemeinschaft der an dieser Verbindung interes
sierten Verkehrsanstalten gezogen werden dürfen.
10. Ist sonach die ungedeckte Mehrausgabe der Klägerin auf
130,000 Fr. pro anno anzusetzen, so fragt es sich weiter, in
welchem Maße sie die Beklagten zur Beitragleistung anhalten
kann. Hiebei ist zu berücksichtigen: Die Führung der Nachtzüge
begründet jedenfalls zwischen der Klägerin und der Centralbahn
und Nordostbahn eine sehr enge Interessengemeinschaft, indem die
Nachtzüge eine neue, gewissen Klassen der Bevölkerung erwünschte
Verbindung der von den drei Bahnen bedienten Verkehrscentren
schafften und auch wegen der weitern Anschlüsse den Verkehr auf
der ganzen durchlaufenen Strecke beeinflußten. Das Interesse, das
sowohl die Centralbahn als namentlich die Nordostbahn an der
Einführung der Nachtzüge haben, darf deshalb nicht zu gering
angeschlagen werden, wiewohl zuzugeben ist, daß jene Züge
doch am meisten dem Verkehrsrayon der Klägerin und den von
ihr zu befriedigenden Interessen dienen. Dieser Umstand und die
Erwägung, daß es sich nach dem Gesetze nur um Beiträge han
delt, die Hauptlast somit immerhin von derjenigen Verwaltung
getragen werden muß, der die besondere Leistung auferlegt wurde,
in Verbindung mit der Thatsache, daß die Beklagten zum Teil
selbst durch die Einführung der Nachtzüge belastet worden sind,
führen dazu, daß die Mehrkosten der Klägerin nicht einfach
zwischen den beteiligten Gesellschaften gleichmäßig verteilt werden
dürfen, daß vielmehr der Hauptanteil von der Klägerin selbst über
nommen werden muß.
In Würdigung aller dieser Verhältnisse mag es angemessen
erscheinen, daß von dem Betriebsdefizit der Klägerin von
130,000 Fr. im Jahr die Hälfte mit 65,000 Fr. zu ihren
Lasten belassen, während die andere Hälfte den beklagten Gesell
schaften auferlegt wird. Bei der Festsetzung der Beitragsquoten
der drei Beklagten sind vorweg die Vereinigten Schweizerbahnen
auszuscheiden, da sie eine besondere Stellung einnehmen und nur
mit einer erheblich geringern Summe belastet werden dürfen, als
die beiden andern. Mit dem von den Experten eventuell genannten
Betrage von 3000 Fr. dürften die Vereinigten Schweizerbahnen
ihrer Beitragspflicht Genüge leisten. Was übrig bleibt, ist der
Centralbahn und der Nordostbahn, da ihre Beteiligung eine
gleichartige ist, zu gleichen Teilen zuzuweisen, immerhin in dem
Sinne, daß dabei die eigenen Mehrkosten der beiden Gesellschaften
berücksichtigt werden. Da diese 25,000 Fr. und 7500 Fr. betra
gen, so beläuft sich die gesamte, den beiden Gesellschaften auf
falende Last auf 94,500 Fr. Hiervon trifft es auf jede die Hälfte
mit 47,250 Fr., welche Summe sich immerhin um einen den
beiden Bahnen allfällig zukommenden Bundesbeitrag, worüber
heute nicht zu entscheiden ist, reduzieren würde. Nach Abzug der
eigenen Verluste hätte sonach die Centralbahn 22,250 Fr. und
die Nordostbahn 39,750 Fr. an das Defizit der Klägerin beizu
tragen. Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der beiden Gesell
schaften sind diese Ziffern auf 23,000 Fr. und 39,000 Fr. abzu
runden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird insofern gutgeheißen, als die beklagten Gesell
schaften, Schweizerische Centralbahn, Schweizerische Nordostbahn
und Vereinigte Schweizerbahnen, verurteilt werden, der Klägerin
für die Zeit vom 15. Oktober 1886 bis zum 31. Mai 1889
folgende jährliche Beiträge an die Kosten des Nachtzuges zu be
zahlen:
Die Schweizerische Centralbahn
Fr. 23,000,
Die Schweizerische Nordostbahn
39,000,
Die Vereinigten Schweizerbahnen
3,000,
ohne Zinsen.