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BGE 24 II 651 ΓÇó Untimely cross-appeal against expropriation award inadmissible
BGE 24 II 651Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II21.05.1875Confirmed
In an expropriation dispute arising from the Zurich station expansion, the compensation commission awarded the Mechanische Ziegelei Albishof CHF 1,548 for 645 m² of land plus interest. The Nordostbahngesellschaft appealed, and the expropriated party attempted a cross-appeal after the statutory deadline to seek higher compensation. The Federal Court held that the admissibility of the remedy had to be examined ex officio and without oral hearing. Applying Art. 35 of the Expropriation Act, it ruled that a late cross-appeal is inadmissible and that no relevant exception applied. The court therefore confirmed the instruction commission's proposal in full.
Art. 35 eidg. Expr.-Ges.; die Rekursfrist gegen Entscheide der Schätzungskommission ist eine strikte gesetzliche Ausschlussfrist. Ein nach Ablauf dieser Frist erhobener Anschlussrekurs ist grundsätzlich unzulässig; die allgemeinen Regeln des Berufungs- oder Anschlußrechts können das Spezialgesetz nicht verdrängen. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen und kann darüber ohne mündliche Parteiverhandlung entscheiden (consid. 1). Eine nachträgliche Anfechtung kommt nur in den vom Bundesgericht eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht, namentlich bei miteinander verflochtenen Wertungselementen oder bei angefochtener Gesamtschatzung; fehlt es daran, ist auf die Sache materiell nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (consid. 2–3).
heißung ihres anmit erfolgenden Anschlußrekurses in dem Sinne der Erhöhung der Landentschädigung auf 10 Fr. per Quadratmeter. Die bundesgerichtlichen Experten schätzten das abzutretende Land zu 3 Fr. a Cts. per Quadratmeter. Gleichwohl ging die In struktionskommission in ihrem Urteilsantrag nicht über den Ansatz der Schätzungskommission hinaus, sondern bestätigte denselben in allen Teilen, indem sie den sogenannten Anschlußrekurs der Expro priatin, d. h. die erst nach Ablauf der in Art. 35 des Expro priationsgesetzes bestimmten Frist erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der Schätzungskommission als unzulässig bezeichnete. B. Dieser Urteilsantrag der Instruktionskommission ist von der Nordostbahngesellschaft angenommen worden. Dagegen hat die Expropriatin das Gesuch gestellt:
aller Deutlichkeit gesagt, daß eine Anfechtung des Schatzungs entscheides seitens derjenigen Partei, welche die dreißigtägige Re kursfrist unbenutzt hat verstreichen lassen, absolut ausgeschlossen sei; denn gleich einem rechtskräftigen Urteil wäre der Schatzungs entscheid nicht anzusehen, so lange er noch mittelst eines ordent lichen Rechtsmittels angefochten werden könnte. Eine nachträgliche Anfechtung des Schatzungsentscheides seitens derjenigen Partei, welche innerhalb 30 Tagen nicht rekurriert hat, wäre (nach der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Reber vom 21. Mai 1875, Amtl. Samml., I, S. 451) nur insofern statthaft, als betreffend ein und dasselbe Grundstück Bodenpreis und Minder wertentschädigung gleichzeitig in Frage lägen und sich annehmen ließe, daß die Wertung des einen Faktors auf den andern von Einfluß gewesen sei, oder (wie das Bundesgericht in andern Ent scheidungen erklärt hat) wenn es sich um eine von einer Partei angenommene Gesamtschatzung handelte, wobei der betreffenden Partei das Recht gewahrt werden müßte, im Rahmen dieser Ge samtschatzung einzelne Posten derselben anzufechten. Keiner dieser Fälle trifft jedoch hier zu; sondern es handelt sich einzig um den Bodenpreis eines und desselben Grundstückes. 3. Da somit das von der Expropriatin eingelegte Rechtsmittel wegen Verspätung als unzulässig erscheint, der Rekurs der Bahn gesellschaft aber durch Annahme des Urteilsantrages erledigt ist, so ist auf die Sache materiell überhaupt nicht mehr einzutreten, sondern einfach der Urteilsantrag zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in allen Teilen bestätigt.