Art. 246, 248 Abs. 2, 254 Abs. 2 OR; warranty in the sale of goods, defect notice and rescission/price reduction: mere taking over of delivered goods does not in itself amount to waiver of warranty rights if inspection is not yet reasonably possible. The buyer must examine the goods as soon as the ordinary course of business permits and notify the seller immediately and with sufficient specificity of any defects; a vague reference to non-conformity or to a catalogue is insufficient to preserve claims for unspecified defects. For hidden defects, or where the seller has fraudulently concealed the defect, the strict notice rule does not apply in the same way. Rescission presupposes proof of a defect existing at delivery; price reduction likewise requires proof of the alleged defect. The scope of compensable damage following rescission is limited to adequately proven direct loss, with lost profit and indirect harm recoverable only on a proper evidentiary basis (consid. 4-10).
Cts. nebst Verzugszins a. 435 Mark bezw. 543 F zu 5 % seit 14. September 1895 gemäß Faktur vom 14. Juni gl. b. 2240 Mark bezw. 2800 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit 11. Oktober 1895 gemäß Faktura vom 11. Juli gleichen Jahres, und c. 738 Mark bezw. 918 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins zu 5 % seit 15. Oktober 1895 gemäß Faktur vom 15. Juli gleichen Jahres. Der Beklagte wendete dieser Klage gegenüber in erster Linie ein, daß die Mark zu ihrem Kurswerte zur Zeit des Verfalls der Fakturen, und nicht, wie es seitens des Klägers geschehen sei, zu 1 Fr. 25 Cts. zu berechnen sei, weshalb der Kläger mit dem Mehrbetrag, welcher sich aus seiner Berechnung der Mark zu 1 Fr. 25 Cts. ergebe, abgewiesen werden müsse. Sodann stellte er widerklageweise das Begehren auf Wandelung der laut Faktur vom 11. Juli 1895 gelieferten Fahrräder, mit Ausnahme zweier, von ihm sofort weiter veräußerter Räder Nr. 12,179 und 12,237, und Verurteilung des Klägers zum Ersatz des Scha dens, welcher ihm durch die Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware verursacht worden sei. Im weitern verlangte er Preis minderung bezüglich der beiden Fahrräder Nr. 12,179 und 12,237 (laut Faktur vom 11. Juli 1895) sowie eines mit Faktur vom 14. Juni 1895 gelieferten Rades Nr. 11,646 und eines aus einer frühern Sendung (Faktur vom 13. Mai 1895) her rührenden Rades Nr. 10,734. Er behauptete, die beanstandeten Maschinen seien durchwegs minderwertiges Fabrikat, und ent sprechen keineswegs den vom Verkäufer übernommenen Garantien. Im allgemeinen sei zu rügen, daß die Tretkurbelaxen, Tretkurbeln und Verstellvorrichtungen aus schlechtem Gußstahl hergestellt, die Kautschukreifen ganz minderwertiges Material seien, so daß sie nur einige Wochen Gebrauch aushalten; ferner seien die Nieten schlecht verlötet, die Vernickelung und Emaillierung sei schwach und unhaltbar und die Korkhandgriffe fallen sofort ab. 2. In Betreff der Frage, zu welchem Satze die in deutscher Währung ausgesetzten Fakturabeträge in Landesmünze umzu rechnen seien, hat die Vorinstanz den vom Beklagten vertretenen Standpunkt eingenommen, und den Beklagten für berechtigt er klärt, die schuldigen Beträge nach demjenigen Kurswert Mark zu begleichen, welchen dieselbe an seinem Wohnort bei Ver fall der betreffenden Fakturabeträge hatte. Da sich der Vertreter des Klägers in seinem heutigen Vortrag hiemit einverstanden erklärt hat, bleibt somit einzig die den Gegenstand der Wider klage bildende Frage nach der Gewährspflicht des Klägers streitig. 3. Über den Inhalt dieser Gewährspflicht stellt die Vorinstanz fest, daß die Parteien den zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf verträgen die Bedingungen der klägerischen Preisliste für das Jahr 1895 zu Grunde gelegt haben, laut welchen der Kläger unter anderm zusicherte, daß zu allen seinen Fahrrädern nur Weldleßstahlrohr erster Qualität verwendet werde und überhaupt die Garantie für die Verwendung besten Materials und sorg fältigste saubere Arbeit übernahm. Der Kläger hat demnach neben der Gewährspflicht für die gewöhnliche Beschaffenheit der Ware, durch welche ihre Brauchbarkeit und Verkäuflichkeit bedingt ist, für das Vorhandensein der genannten Eigenschaften einzustehen, soweit er sich nicht darauf berufen kann, daß die Ware vom Be klagten genehmigt worden sei. 4. In letzterer Beziehung hat der Kläger zunächst darauf abgestellt, daß der Beklagte die Fahrräder, welche ihm nach der Eisenbahnstation Herzogenbuchsee abgeliefert worden waren, von der Bahn habe abführen lassen, und behauptet, in diesem Ver halten liege ein Verzicht auf die spätere Anbringung einer Män gelrüge. Diese Ansicht muß indessen als irrtümlich bezeichnet werden. Bevor der Käufer, nach dem üblichen Geschäftsgange, in der Lage ist, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen, kann von einer stillschweigenden Genehmigung durch die Entgegen nahme derselben nicht gesprochen werden, und nun behauptet der Kläger selbst nicht, daß eine Prüfung der Ware auf die in Rede stehenden Eigenschaften hin schon bei Empfangnahme auf der Bahn thunlich, oder auch nur möglich gewesen wäre. In der vorbehaltlosen Entgegennahme auf der Bahn kann demnach ein Verzicht auf die spätere Beanstandung wegen dieser Eigenschaften nicht erblickt werden.
Beklagten anlangte, und über welche ihm am 11. gl. Mts. Fak tur ausgestellt worden war. Diese Sendung hat der Beklagte dem Kläger bereits am Tage nach deren Empfang, d. h. am Juli, wieder zur Verfügung gestellt, indem er ihm anzeigte, die Untersuchung des verwendeten Materials habe ergeben, daß nicht, wie im Katalog (Preisliste) angedeutet, Primastahl, sondern Gußstahl verwendet worden sei; es sei denn auch bei einer Probe fahrt, die man mit einer (für den Beklagten persönlich bestimmten) Maschine ausgeführt habe, die Tretkurbelaxe gebrochen, was nur bei Verwendung solch' ungeeigneten Materials eintreten könne. Die Lieferung sei nicht nach Katalog und gemäß Vertrag effek tuiert worden. Diese Mängelrüge ist, da sie bereits am Tage nach der Ablieferung erfolgte, rechtzeitig erhoben worden. Da gegen genügt dieselbe dem Erfordernis der Bestimmtheit nur in sofern, als sie sich auf den bei den Maschinen verwendeten Stahl bezieht. Die allgemeine Bemerkung, die Lieferung sei nicht gemäß Vertrag und Katalog effektuiert, läßt nicht erkennen, was für Mängel, außer den bereits genannten, gerügt werden wollen. Da der genannte Katalog eine Reihe von Eigenschaften der kläge rischen Fabrikate hervorhebt, enthält der Hinweis auf denselben keine so bestimmte Anzeige, daß der Kläger daraus mit Sicher heit hätte ermessen können, um welche weitern Mängel, außer der Verwendung nicht vertragsgemäßen Stahls, es sich handle. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 503 Erw. 2) ist aber die Mängelrüge nur in soweit wirksam, als sie dem Verkäufer die Möglichkeit bietet, den Umfang der Beanstandung bestimmt zu ermessen. Auf weitere Mängel, als die bereits genannten, könnte der Beklagte somit den Wandelungs bezw. Preisminderungsanspruch, den er rück sichtlich der Sendung laut Faktur vom 11. Juli 1895 erhebt, nur unter der Voraussetzung stützen, daß solche Mängel trotz sofortiger, übungsgemäßer Untersuchung erst später erkennbar ge wesen wären, oder daß der Kläger ihn über die Beschaffenheit der Ware absichtlich getäuscht hätte. Letztere Voraussetzung trifft aber wie bereits bemerkt, nicht zu, und es ist auch in keiner Weise dargethan, daß es sich bei der fraglichen Sendung um ver borgene Mängel gehandelt habe. 8. Für die Gewährleistungspflicht des Klägers kommt hienach einzig die Verwendung des Stahls in Betracht. In dieser Be ziehung hat die Vorinstanz als Resultat der Beweiserhebung festgestellt, daß die dem Beklagten mit Faktur vom 11. Juli 1895 gelieferten Fahrräder, rücksichtlich welcher dieser die Wandelung des Kaufes verlangt, der gegebenen Zusicherung nicht entsprechen, d. h. nicht aus Primastahl gefertigt seien. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist rein thatsächlicher Natur, und steht mit den Akten nicht in Widerspruch, sondern stützt sich auf die Aussage mehrerer sachverständiger Zeugen, welche sich mit der Untersuchung dieser Fahrräder befaßt haben, und welche übereinstimmend erklärten, daß sie den verwendeten Stahl als schlecht befunden haben. Da es sich hiebei um einen Mangel handelt, der nach seiner Natur nicht erst nach der Empfangnahme entstanden sein konnte, mit der im Prozesse er folgten Feststellung desselben somit zugleich auch der Beweis er bracht ist, daß er schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden war, so braucht in casu auf eine Prüfung der weitern Frage nicht mehr eingetreten zu werden, ob der Beklagte der ihm nach Art. 248 Abs. 2 O. R. obliegenden Pflicht zur gehörigen und unverzüglichen Feststellung des Thatbestandes nachgekommen sei. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist somit die Wandelungsklage gutzuheißen. 9. Der Preisminderungsanspruch, welchen der Beklagte rück sichtlich der beiden, ebenfalls zur Lieferung vom 16. Juli 1895 gehörenden Maschinen Nr. 12,179 und 12,237 erhoben hat, ist von der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Beklagte diese Maschinen bei ihrer Ankunft in Herzogen buchsee sofort weiter verkauft habe, und mit Rücksicht auf die in dieser vorbehaltlosen Weiterveräußerung liegende Genehmigung nicht nur der Wandelungs , sondern auch der Preisminderungs anspruch als ausgeschlossen betrachtet werden müsse. In der bloßen Thatsache der Weiterveräußerung kann jedoch nicht ohne weiters eine Genehmigung der empfangenen Ware erblickt werden, denn dem Käufer bleibt auch in diesem Falle die Befugnis gewahrt, die Gewährspflicht des Verkäufers wenigstens zum Zwecke der Preisminderung (Art. 254 Abs. 2 O. R.) in Anspruch zu
nehmen, sofern er nur dafür sorgt, daß die Untersuchung der Ware und die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig vorgenommen wird. In casu hat nun der Beklagte auch bezüglich dieser beiden Maschinen die Mängelrüge mit dem Brief, in welchem er dem Kläger die ganze Sendung zur Verfügung stellte, rechtzeitig er hoben. Dagegen ist nun allerdings in keiner Weise festgestellt, daß auch diese Maschinen die gerügten Mängel aufgewiesen haben, und muß der Preisminderungsanspruch aus diesem Grunde abge wiesen werden. 10. Die Wandelung des Kaufvertrages rücksichtlich der zehn Maschinen hat zur Folge, daß der Bellagte gegen Rückerstattung derselben von der Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, und überdies Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht ist, sowie beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers, auch auf Ersatz des mittelbaren Schadens hat. Zum unmittelbaren Schaden ge hören unbestreitbar die Auslagen des Beklagten für Fracht und Zoll, sowie seine Aufwendungen für Aufbewahrung und Unter halt der Maschinen. Die auf die in Rede stehenden 10 Fahr räder entfallende Quote der Fracht und Zollspesen hat die Vor instanz auf 203 Fr. 50 Cts., und die Vergütung für Aufbe wahrung und Unterhalt derselben, gestützt auf die erhobene Expertise, auf 1 Fr. per Monat festgesetzt. Diese Feststellung beruht auf thatsächlicher Würdigung der Akten und ist daher für das Bundesgericht nach Art. 81 Organis. Ges. maßgebend. Im weitern verlangt der Beklagte 600 Fr. als Ersatz des auf den fraglichen Maschinen entgangenen Gewinns, und 1000 Fr. wegen Kreditschädigung, indem er behauptet, verschiedene Lieb haber hätten sich infolge der Anstände, welche durch die gelieferten Schladitzmaschinen entstanden seien, von Kaufsabschlüssen ab halten lassen. In Betreff dieser letztern Forderung ist von vorn herein klar, daß es sich dabei jedenfalls nur um einen mittelbar verursachten Schaden handeln könnte, und der Beklagte daher nur beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers Anspruch auf Ersatz desselben hat. Allein abgesehen hievon fehlt es durch aus an dem Beweise, daß dem Beklagten in der angegebenen Richtung ein Schaden wirklich entstanden sei. Was sodann den Ersatz des auf den fehlerhaften Maschinen entgangenen Gewinns anbetrifft, so ist zuzugeben, daß ein solcher Schaden allerdings unter die Kategorie des unmittelbaren Schadens fallen kann, indem wenigstens beim Verkauf von Ware, welche für die Weiterveräußerung von vorneherein bestimmt, und deren gewinn bringende Weiterveräußerung nach den Umständen thatsächlich möglich und beabsichtigt war, der Verkäufer für den Fall nicht vertragsmäßiger Lieferung die Einbuße des Käufers an dem durch die Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn ebenfalls ins Auge zu fassen haben wird, einen daherigen Schaden somit als unmittelbare Folge seines vertragswidrigen Verhaltens wird vor aussehen können, soweit es sich überhaupt um die im ordentlichen Lauf der Dinge begründete Folge von Ursache und Wirkung handelt (s. bundesger. Entsch. in Sachen Hartter Comp. gegen Kraft, vom 16. Juli 1897). In casu mangelt es nun aber auch rücksichtlich der Forderung von 600 Fr. an dem Nach weis eines Schadens. Da der Beklagte nicht ausschließlich auf den Handel mit Maschinen aus der Fabrik des Klägers ange wiesen war und sich auch thatsächlich nicht auf den Handel mit solchen Maschinen beschränkt hat, könnte von entgangenem Ge winn nur insofern gesprochen werden, als der Beklagte nicht an Stelle der fehlerhaften klägerischen Fahrräder solche von anderer Herkunft mit gleichen Vorteilen und in gleicher Anzahl hätte absetzen können. Dafür, daß der Handel des Beklagten infolge der fehlerhaften Lieferung überhaupt beschränkt worden, oder weniger gewinnbringend gewesen sei, als wenn die Lieferung dem Vertrage entsprochen hätte, fehlt es an einem genügenden Anhalt; die hierüber befragten Experten erklären vielmehr, sie können nicht bestimmen, inwieweit und wie viel der Beklagte durch die von ihm beanstandete Lieferung des Klägers geschädigt sein solle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet ab gewiesen, und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Oktober 1897 in allen Teilen be stätigt.