Art. 6 Abs. 2 Fabrikhaftpflichtgesetz; Berechnung der Entschädigung bei Fabrikunfall: Die Entschädigung für Erwerbseinbuße darf den sechsfachen Jahresverdienst nicht übersteigen und ist nach dem im Unfallzeitpunkt tatsächlich bezogenen Lohn zu bemessen; eine erwartete spätere Lohnerhöhung bleibt außer Betracht. Kost und Logis sind nach der vereinbarten, aus der Lohnliste ersichtlichen Bewertung anzurechnen. Fehlt eine zumutbare Schutzvorrichtung an der Maschine, ist das Verschulden des Arbeitgebers zu bejahen; eine bloß momentane, durch die Arbeitssituation erklärbare Unachtsamkeit des Arbeiters begründet kein Mitverschulden. Ein Abzug wegen Kapitalabfindung fällt bei relativ geringer Entschädigung gegenüber dem wirklichen Schaden grundsätzlich dahin (consid. 1-4).
durchaus keinerlei Schutzvorrichtungen angebracht waren, trotzdem solche von dem eidg. Fabrikinspektorat mehrfach als notwendig bezeichnet worden seien, und daß ohne große Kosten und Schwie rigkeiten, und ohne daß die Leistungsfähigkeit oder der rasche Gang der Maschine beeinträchtigt worden wären, eine Vorrich tung hätte angebracht werden können, durch die der Unfall aus geschlossen gewesen wäre. Mit diesen Feststellungen ist die Frage des Verschuldens des Beklagten, sowie die Frage der Kausalität dieses Verschuldens für den Unfall ohne anders in bejahendem Sinne gelöst. 2. Dagegen kann auf der Seite des Klägers ein Verschulden nicht angenommen werden. Vonwyl war noch nicht lange an der Maschine beschäftigt und wohl auch wegen seiner Jugend nicht so sorgsam, wie ein älterer, erfahrener Arbeiter. Ausschlaggebend für seine Entlastung aber fällt in Betracht, daß seine Aufmerksamkeit offenbar durch das Brett, das nach der Feststellung der Vorinstanz etwas zerrissen war und dessen Bearbeitung deshalb offenbar einige besondere Schwierigkeiten bot, in Anspruch genommen wurde. Wenn er unter solchen Umständen es unterließ, sich, als er nach dem Fraisenhebel griff, danach umzusehen, so darf diese Unterlassung nicht als eine schuldhafte Sorglosigkeit angesehen werden, vielmehr stellt sich dieselbe als eine, der besonderen Verhältnisse wegen durchaus entschuldbare momentane Unachtsamkeit dar, für die der Arbeiter nicht verantwortlich gemacht werden darf, für deren Fol gen vielmehr, da solche Vorkommnisse dem Betriebe gleichsam inhärent sind, der Arbeitgeber aufzukommen hat. 3. Die Entschädigung kann nicht höher als auf den sechs fachen Jahresverdienst festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes). Dieser ist nach dem Lohne zu berechnen, den der Kläger im Zeitpunkte des Unfalles verdiente; die Aus sicht auf Lohnerhöhung kann hier nicht in Betracht fallen (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XII, S. 608). Die Vorinstanz stellt an Hand der Lohnlisten des Beklagten fest, daß der Kläger 2 Fr. im Tag verdient habe. Die Feststellung ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtümlich. Wohl behauptet der Klä ger, daß die Naturalleistungen, die er neben dem Barlohn, 1 Fr., bezog, auf mehr als einen Franken, nämlich 1 Fr. 30 Cts. bis 1 Fr. 50 Cts., anzuschlagen seien. Allein maßgebend muß offen bar die vertraglich vereinbarte, durch die Lohnliste ausgewiesene Löhnung sein, und wenn der Arbeitgeber für einen Teil des Lohnes Kost und Logis gewährt so ist für die Wertung nicht die objektive, sondern die unter den Parteien vereinbarte Schätzung maßgebend. Der Jahresverdienst ist demnach auf 600 Fr., das zulässige Maximum auf 3600 Fr. anzusetzen. Abstriche sind nicht zu machen. Der Unfall ist nicht auf einen Zufall, sondern auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen, so daß Art. 5 litt. a des Gesetzes nicht zur Anwendung kommt. Auch ein Mit verschulden des Klägers liegt nicht vor, Wegen der Art der Ab findung einen Abzug zu machen, rechtfertigt sich deshalb nicht, weil die Entschädigung im Verhältnis zum wirklichen Schaden eine geringe ist. Letztere beträgt nämlich, da unbestrittenermaßen die Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf ½ bis ¾ anzuschlagen ist und da bei dieser Berechnung in sicherer Aussicht stehende Lohn erhöhungen in Betracht zu ziehen sind, mindestens 10,000 Fr. Der Kläger erhält also mit dem sechsfachen Jahresverdienst nur einen Teil seines Schadens ersetzt. Auch ist der Betrag von 3600 Fr. zu gering, um als Grundlage für ein kapitalistisches Unternehmen verwendet zu werden. Deshalb ist von einer Reduk tion wegen der Vorteile der Kapitalabfindung ebenfalls gänzlich abzusehen. 4. Außer der Entschädigung für den Verlust an Erwerbs fähigkeit hat der Beklagte dem Kläger, wie nicht mehr streitig ist, die Pflege und Heilungskosten zu ersetzen. Die Entschädigung von 3600 Fr. ist vom Tage des Unfalles an zu verzinsen. Der Zinsanspruch ist nach konstanter Praxis grundsätzlich begründet. Der Einwand, daß er in der Klage nicht geltend gemacht worden sei, kann nicht mehr gehört werden, nachdem die kantonalen In stanzen, in Anwendung kantonalen Prozeßrechts, den mündlich gestellten Antrag entgegengenommen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die Entschädigung für Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf 3600 Fr. reduziert wird. Im übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.