Art. 545 ff., 548, 549 OR; dissolution of a simple partnership by bankruptcy of a partner; scope of liquidation. Where co-owners have acquired and used immovable property jointly on common account and the legal elements of a simple partnership are present, the bankruptcy of one partner dissolves the partnership under Art. 545 ch. 3 OR. The ensuing settlement is governed by federal obligations law, not by cantonal rules on co-ownership as such, because the claim asserted is the partner’s personal right to liquidation and accounting under the partnership contract. After dissolution, each partner—and in bankruptcy, the estate standing in his place—may demand real liquidation of the entire partnership assets, with prior settlement of common debts and reimbursement claims, rather than being confined to an ideal share. If no agreement is reached, public auction may follow.
O. R. könne die Auseinandersetzung bezw. Liquidation nur derart erfolgen, daß das betreffende Objekt, an dem beide Gesellschafter gleiche Miteigentumsrechte haben, in seiner Totalität verwertet (versteigert) und dann der Erlös nach Abrechnung der darauf haftenden Gülten unter beiden Teilen verrechnet bezw. verteilt werde. Auf Berufung des Emil Dörig hin hat das Kantons gericht des Kantons Appenzell J. Rh. abändernd dahin erkannt: Es sei das Amtsbot der Konkursverwaltung Dörig Büchler auf gelöst und es kann sonach letztere nur die Hälfte der Liegenschaft Blatten zur Verwertung bringen. Dieses Urteil geht von folgen den Erwägungen aus: Es sei anzuerkennen, daß zwischen den Gebrüdern Dörig eine einfache Gesellschaft bestanden habe. Über das Rechtsverhältnis der Miteigentümer an Grundstücken ent scheide aber das kantonale Recht und hieran werde durch den Konkurs des einen derselben und durch die daherige Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. Vielmehr entscheide das kantonale Recht auch über die Art und Weise der Auseinandersetzung unter den Miteigentümern und wenn auch Appenzell J. Rh. ein ge schriebenes Recht nicht aufzuweisen habe, so sei es doch alte, aber noch lebendige Übung, daß ein Miteigentümer an einem Grundstücke nicht gezwungen werden könne, letzteres als Ganzes versteigern zu lassen, sondern vielmehr berechtigt sei, zu ver langen, daß sein Anteil ihm gewahrt und von der Versteigerung ausgeschlossen bleibe. Gegen dieses Urteil ergriff die Verwaltung im Konkurse des Josef Dörig rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei die Liegenschaft Blatten, an welcher die Masse Dörig Miteigen tum besitzt, als Ganzes zu versteigern und der Erlös, nach Abzug der Fremdgült, unter die Gesellschafter zu verteilen. Zur Be gründung wird im wesentlichen ausgeführt: Da feststehe, daß die Gebrüder Dörig eine einfache Gesellschaft gebildet haben, so müsse auch die Liquidation im Sinne von Art. 550 O. R. erfolgen. Die Absicht des Beklagten gehe einfach dahin, die ganze Liegenschaft zum Nachteile der Konkursmasse möglichst billig an sich zu ziehen. Dies gehe aber, da das Verhältnis unter den Gesellschaftern ausschließlich durch das eidgenössische Obligationen recht beherrscht werde, angesichts des Art. 536 O. R. nicht an. Der in Art. 231 enthaltene Vorbehalt des kantonalen Rechts, welcher dem Kantonsgerichte offenbar vorgeschwebt habe, treffe nicht zu, da es sich nicht um einen Kaufvertrag über Liegen schaften, sondern um die Berechtigung zum Verkaufe handle. Es gelte somit nicht kantonales Recht. Übrigens bestehen keine kanto nalen Rechtsnormen, welche das Rechtsverhältnis zwischen Mit eigentümern und die Art und Weise der Auseinandersetzung der selben regeln. Wenn in einigen von der Gegenpartei angeführten Fällen so verfahren worden sei, wie die Gegenpartei es ver lange, so habe dies auf Verständigung zwischen den Beteiligten beruht und handle es sich dabei um vereinzelte Fälle. Das alte kantonale Gewohnheitsrecht sehe gerade das Gegenteil vor. Die vom Kantonsgerichte gutgeheißene Art der Auseinandersetzung stehe im Widerspruche mit dem kantonalen Zeddelgesetze, und es sei denn auch bei Auseinandersetzung zwischen Miterben von jeher ohne Ausnahme Übung gewesen, die Grundstücke als Ganzes und nicht teilweise zu verwerten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ders denn nach dem Werte des klägerischen Anteils an dem Grundeigentum, um dessen Liquidation oder Teilung es sich han delt, berechnet werden. Nach einem bei den Akten liegenden Ur barium beträgt nun aber die Katasterschatzung der streitigen Liegenschaft 8000 Fr., so daß wohl anzunehmen ist, der gesetz liche Streitwert sei gegeben. Überhaupt darf, da die Liegenschaft von den Gebrüdern Dörig zu gemeinsamer, wie es scheint, selb ständiger Bewirtschaftung erworben worden ist, und in dem er wähnten Urbarium als Heimat bezeichnet wird, wohl ohne weiteres angenommen werden, der hälftige Anteil an derselben er reiche zum mindesten den für die Berufung an das Bundesge richt im schriftlichen Verfahren erforderlichen Streitwert von 2000 Fr. Demnach ist denn das Bundesgericht zu Beurteilung der Berufung kompetent, wenn in der Sache eidgenössisches Recht maßgebend ist. Dies ist aber zu bejahen. Zunächst ist klar, daß die Frage, ob zwischen den Gebrüdern Dörig eine (einfache) Ge sellschaft wirklich bestanden habe, nach eidg. Rechte zu beurteilen ist. In dieser Richtung ist denn auch von beiden kantonalen In stanzen eidg. Recht angewandt worden und es haben dieselben übereinstimmend das Vorhandensein einer einfachen Gesellschaft bejaht. Dies erscheint auch als richtig. Nach den vorinstanzlich festgestellten Thatsachen muß angenommen werden, die Brüder Dörig haben die Liegenschaft Blatten gemeinschaftlich zu gemein samer Benutzung und gemeinfamer Bewirtschaftung und auf ge meinsame Rechnung erworben. Damit ist aber der Thatbestand einer einfachen Gesellschaft gemäß Art. 524 O. R. gegeben. Im weitern bemerkt die Vorinstanz allerdings, über das Rechtsver hältnis der Miteigentümer an Grundstücken entscheide das kanto nale Recht, woran durch den Konkurs eines Miteigentümers nichts geändert werde, und nach dem appenzell innerrhodischen Gewohnheitsrechte könne kein Miteigentümer gezwungen werden, sein Grundstück (wegen Schulden eines andern Miteigentümers) als Ganzes versteigern zu lassen. Allein diese Ausführung trifft den vorliegenden Fall nicht. Richtig ist, daß nach Art. 544 O. R. (welcher das Rechtsverhältnis der Gesellschaft nach außen, Dritten gegenüber, regelt) das an die (einfache) Gesellschaft über tragene oder auf deren Namen erworbene Eigentum den ein zelnen Gesellschaftern zu Miteigentum gehört und daß das Rechts verhältnis der Miteigentümer sich nach kantonalem Rechte richtet. Allein im vorliegenden Falle ist dies nicht entscheidend. In casu handelt es sich nicht etwa darum, die Liegenschaft Blatten die Schuld des einen Mitgesellschafters und Miteigentümers pfänden oder zur Konkursmasse desselben zu ziehen, und im Konkurse zu verwerten, wogegen der andere Miteigentümer mit Recht Einsprache erheben und mit Berufung auf das kantonale Recht verlangen könnte, daß die Exekution sich auf den dem Schuldner gehörigen idealen Anteil an der Liegenschaft beschränke. Vielmehr macht die Konkursmasse Dörig, an Stelle des konkur siten Gesellschafters, nachdem durch den Konkurs gemäß Art. 545 Ziff. 3 O. R. die Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, im Wege eines selbständigen Civilprozesses, dessen Recht auf Aus einandersetzung zwischen den Gesellschaftern und Liquidation des Gefellschaftsvermögens geltend und dieses persönliche, aus dem Gesellschaftsvertrage abgeleitete Recht ist nach eidgenössischem Obligationenrecht, nach den Bestimmungen der Art. 545 u. ff., insbesondere Art. 548 und 549 dieses Gesetzbuches, und nicht nach kantonalem Rechte zu beurteilen. 3. Nach den Bestimmungen der Art. 545 u. ff., insbesondere Art. 548 und 549 O. R., nun aber kann einem Zweifel doch kaum unterliegen, daß nach Auflösung der Gesellschaft jeder Ge sellschafter (bezw. im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs eines Gesellschafters die Konkursmasse an dessen Stelle) berechtigt ist, zu verlangen, daß das gesamte bewegliche und un bewegliche Vermögen der Gesellschaft liquidiert und daraus vorab die gemeinsamen Schulden bestritten, hernach die Auslagen und Verwendungen der einzelnen Gesellschafter ersetzt, die Vermögens beiträge erstattet und ein alsdann noch verbleibender Überschuß an die Gesellschafter als Gewinn verteilt werde. Kein Gesell schafter ist gezwungen, sich statt dieser Liquidation einfach auf seinen idellen Anteil an dem Aktivvermögen der Gesellschaft ver weisen, also in Wahrheit ohne Teilung sich abfinden zu lassen, sondern jeder ist berechtigt, Liquidation und reale Auseinander setzung mit den Mitgesellschaftern zu verlangen. In diesem Sinne erscheint danach die Berufung als begründet. Die Konkursmasse
Dörig ist berechtigt, zu verlangen, daß die Liegenschaft Blatten, wie alles andere Gesellschaftsvermögen, in ihrer Totalität in die Liquidation der Gesellschaft einbezogen werde, wobei dann, wenn die Parieien sich nicht über eine andere Art der Auseinander setzung und Teilung einigen, allerdings deren Verwertung durch öffentliche Steigerung wird statthaben müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell J. Rh. vom 24. Februar 1898 die Konkurs masse Dörig Büchler berechtigt ist, zu verlangen, daß die Liegen schaft Blatten in ihrer Totalität in die Liquidation der zwischen den Gebrüdern Dörig bestehenden Gesellschaft einbezogen werde.