Railway Liability Act; application to electric tramways; force majeure and contributory negligence in tram accidents. The Act extends to tramways. A horse’s shying caused solely by the tram’s inherent operation, noise or appearance is not force majeure but a risk immanent in the enterprise and therefore incapable of exempting liability under Art. 2. Exculpation by contributory fault requires a proven breach of due care; where the factual findings exclude careless conduct and show a sudden, unforeseeable movement of the horse, liability remains. The assessment of damages, including capitalization of support loss and valuation of property damage, is reviewed only for legal error and stands where based on proper principles and no higher value is proved (consid. 2-6).
Haftpflicht vom 26. April 1887 überbundenen Haftpflicht bei Tötungen und Verletzungen noch im besondern die Haftpflicht auch für diejenigen Schädigungen, welche durch das Scheuwerden von Pferden und Vieh beim Passieren der Züge an Leben, Gesundheit und Eigentum der betreffenden Pferde und Viehbesitzer oder an Drittpersonen herbeigeführt werden. Von dieser Haftpflicht wird die Bahnunternehmung durch den Nachweis nicht befreit, daß dem Bahnpersonal kein Verschulden, insbesondere keine Mißach tung der bahn und betriebspolizeilichen Vorschriften zur Last falle, wohl aber durch den Nachweis, daß der Geschädigte durch Anwendung gehöriger Vorsicht sich vor diesem Schaden hätte schützen können, und durch Nichtanwendung derselben den Scha den selbst oder mitverschuldet habe. Daraufhin erhielt das Initiativkomitee durch Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1894 die Concession für die Bahn; Art. 23 dieses Beschlusses sagt: In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die durch Beschluß des Gemeinderates der Stadt St. Gallen vom 8. November und des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 23. November 1894 aufgestellten Bedingungen, soweit dieselben nicht mit gegen wärtiger Concession oder mit der Bundesgesetzgebung in Wider spruch stehen. Durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 wurde sodann diese Concession vom Initiativkomitee auf die poli tische Gemeinde St. Gallen, die heutige Beklagte, übertragen. Am 7. August 1897 fuhr nun der 1834 geborene, noch durchaus gesunde und kräftige Jakob Brühlmann, Metzger und Landwirt in Hemmerswyl, mit seinem von ihm selbst geleiteten Einspänner, in Begleitung eines gewissen Sonderegger, auf der st. gallischen Staatsstraße von Kronbühl gegen St. Gallen, als ihm ein Wagen der Elektrischen Straßenbahn entgegenkam. In folgedessen scheute sein Pferd unmittelbar vor diesem Wagen und sprang auf das Geleise; es wurde vom Tramwagen erfaßt und erlitt derartige Verletzungen, daß es bald darauf abgethan werden mußte. Brühlmann selber fiel zwischen den Einspänner der erheblich beschädigt wurde und den Tramwagen; er starb an den dadurch verursachten Schädelverletzungen noch am selben Tage; sein Gefährte wurde nur ganz leicht verletzt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging das Pferd Brühlmanns dem betreffenden Tramwagen in ruhigem Trabe entgegen und sprang plötzlich und unmitttelbar vor dem letzteren auf das Trambahn geleise. Daraufhin erhoben die 1835 geborene, laut ärztlichem Zeugnis total arbeitsunfähige, Witwe des Brühlmann und seine Kinder Ersatzansprüche gegen die politische Gemeinde St. Gallen, und zwar forderten alle als Erben wegen Sachbeschädigung worunter Verlust des Pferdes 800 Fr. und für direkte Kosten zusammen 1023 Fr. 76 Cts., Witwe Brühlmann überdies für sich, sowie für die zur Zeit der Klageerhebung noch minderjährige (im August 1878 geborene), im elterlichen Hause wohnende Tochter Anna Luise eine Entschädigung wegen Verlusts des Ver sorgers im Betrage von 6000 Fr. Die Klage wurde auf Art. 12 der großrätlichen Concession vom 23. November 1894, sowie auf Art. 2, 5 und 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützt. Die Beklagte bestritt grundsätzlich jegliche Ersatzpflicht: betreffend den angeführten Art. 12 der großrätlichen Concession führte sie aus, er stehe mit Bundesrecht in Widerspruch und sei deshalb ungültig; auch die Haftpflicht nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetze sei nicht gegeben, da erstens die Straßenbahn nur eine ihr polizeilich oblie gende Pflicht ausgeübt habe und das Haftpflichtgesetz die Eisen bahnen nicht haftbar erkläre für solche Schädigungen, die durch Scheuwerden von Pferden oder Vieh oder durch sonstige Kolli sionen auf dem Bahnkörper selbst entstünden, sofern seitens des Bahnpersonals die zur Verhütung solcher Unfälle bestimmten bahn und betriebspolizeilichen Vorschriften gewissenhaft inne gehalten worden seien, und weil ferner dem Rechtsvorfahren der Kläger Selbstverschulden zur Last falle. Eventuell trug sie auf erhebliche Reduktion der geforderten Summe an. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage grundsätzlich, sowohl gestützt auf Art. 12 der großrätlichen Concession, als auch auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, geschützt. Die zweite Instanz setzt den Wert des getöteten Pferdes gleich seinem Assekuranzwert, d. h. auf 600 Fr. an, und spricht der Witwe nicht der Tochter Anna ein Alimentationskapital von 4500 Fr. zu. In rechtlicher Beziehung empfiehlt es sich, in erster Linie zu prüfen, ob die Klage grundsätzlich nach dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetze vom 1. Juli 1875 geschützt werden muß, da bejahen denfalls die Untersuchung darüber, ob Art. 12 der mehrerwähnten großrätlichen Concession rechtsgültig und in casu die Klage von diesem Standpunkte aus gutzuheißen sei, überflüssig erscheint. Daß nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch auf Straßenbahnen Anwendung findet, ist in der bundesgerichtlichen Praxis längst anerkannt und übrigens von der Beklagten nicht bestritten. Da es sich ferner unzweifelhaft um einen Betriebsunfall handelt, so tritt die Haftpflicht der Beklagten ein, sofern sie nicht einen der in Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgezählten Befreiungsgründe nachzuweisen vermag. Als solche scheint sie zwei geltend zu machen: die Einrede der höhern Gewalt und diejenige des Selbstverschul dens des Rechtsvorfahren der Kläger. 3. Die Einrede des Selbstverschuldens Brühlmanns erscheint ach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich als Würdigung des Beweisergebnisses darstellen und an welche das Bundesgericht daher gebunden ist, als unbegründet. Nach diesen Feststellungen war das Pferd Brühlmanns ein sehr vertrautes und keineswegs scheu, und er selber ein vorsichtiger Fuhrmann; auch erfolgte das Hinüberspringen des Pferdes auf das Bahngeleise durchaus plötzlich und unerwartet. Mit Recht führt sodann die Vor instanz aus, eine Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend die Straßenpolizei liege auf Seite Brühlmanns nicht vor: die Betretung des Geleises erfolgte nicht wissentlich und ein Verstoß gegen 3 der Verordnung betreffend Handhabung der Straßen polizei in Bezug auf den Betrieb der Trambahn, welcher das rechtzeitige Ausweichen der Fuhrwerke u. s. w. vor den Tram wagen vorschreibt, kann Brühlmann nicht zur Last gelegt werden. 4. Was sodann die Einrede der höhern Gewalt betrifft, so besteht über den Begriff derselben in Theorie und Praxis bekannt lich keine Einigkeit, und enthalten auch weder das Eisenbahnhaft pflichtgesetz noch die andern, diesen Begriff verwertenden Bundes gesetze eine Definition derselben (vgl. bundesger. Entsch. vom 10. Oktober 1884 i. S. Roth gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. X, S. 527 Erw. 6). Nun ist zu sagen, daß das Scheu werden eines Pferdes, das lediglich durch den Bahnbetrieb selber, durch das mit ihm verbundene Geräusch, durch den dem Pferde ungewohnten Anblick u. dgl., und nicht durch ein drittes, vom Bahnbetrieb unabhängiges Ereignis (wie z. B. Anbellen eines Hundes) verursacht wird, nicht als von außen kommender Zufall, sondern als eine dem Bahnbetriebe, und speziell dem Straßenbahn beiriebe, immanente Gefahr erscheint; derartige, im Wesen des Bahnbetriebes selber liegende, mit ihm untrennbar verbundene und deshalb auch stets zu gewärtigende und voraussehbare Ereignisse aber können niemals als höhere Gewalt im Sinne der Haft pflichtgesetze angesehen werden, da die Haftpflicht nach diesen Ge setzen mit auf dem Rechtsgedanken beruht, daß derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt, das damit verbundene Risiko tragen und daher für die ökonomischen Folgen eintreten muß, wenn durch die gefährliche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben, Gesundheit oder Vermögen anderer geschädigt werden (vgl. bundesger. Entsch. vom 20. Juni 1890 i. S. Meuli gegen Graubünden, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 412), Um einen derartigen Unfall aber handelt es sich in casu nach den Feststellungen der Vorinstanz, die als Würdigung des Be weisergebnisses erscheinen und an die das Bundesgericht daher gebunden ist. 5. Da sonach die Haftpflicht aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz begründet erscheint, ist die Rechtsgültigkeit von Art. 12 der Con cessionsbedingungen, der jedenfalls nur subsidiär, für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, zur Anwen prüfen, und nur mehr das dung kommen könnte, nicht zu Quantitativ der Entschädigungsansprüche zu behandeln. 6. Zum Quantitativ übergehend, kann zunächst bezüglich des Anspruches sämtlicher Kläger aus Sachbeschädigung nur frag lich sein der Wert des Pferdes, da die übrigen diesbezüglichen Posten teils ausgewiesen sind, teils sich aus der Natur der Sache ergeben und übrigens heute auch nicht mehr speziell bestritten werden. Wenn nun die Vorinstanz den zu vergütenden Wert des Pferdes gleich dem Assekuranzwerte auf 600 Fr. veranschlagt hat, und nicht die geforderten 800 Fr. zuspricht, so rechtfertigt sich dies durchaus, indem irgend ein Nachweis für einen höhern Wert nicht erbracht ist. Darin sodann, daß die Tochter Anna ihrer baldigen Volljährigkeit und ihrer Arbeitsfähigkeit wegen bei
der Berechnung der Alimentationssumme nicht in Betracht gezogen wird, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Bezüglich der Witwe Brühlmann nimmt der Vorderrichter an, Brühlmann ein Vermögen von 2400 Fr. und ein Einkommen von 1000 Fr. versteure, habe jährlich 7 800 Fr. für seine Familie verwenden können, und zwar noch während 10 Jahren; sie berücksichtigt ferner das Alter der Frau Brühlmann und den Umstand, daß sie laut ärztlichem Zeugnisse total arbeitsunfähig ist und gelangt bei Zugrundelegung dieser Faktoren und unter Berücksichtigung des bei Kapitalabfindungen üblichen Abzuges nach freiem Er messen zur Zusprechung der Summe von 4500 Fr. Diese Be rechnungsweise beruht auf richtigen Grundsätzen und kann daher nicht umgestoßen werden. Danach ist das angefochtene Urteil auch im Quantitativ zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13./14. Juni 1898 in allen Teilen bestätigt.