- Urteil vom 19. Juli 1898 in Sachen
Politische Gemeinde St. Gallen gegen Brühlmann
und Konsorten.
Anwendung des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Strassenbahnen.
Höhere Gewalt? Selbstverschulden?
A. Durch Urteil vom 13./14. Juni 1898 hat das Kantons
richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist im
Kapitalbetrage von 5323 Fr. 76 Cts. plus Zins à 5 % ab
- Februar 1898 geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei
die Klage abzuweisen, eventuell sei die Entschädigungssumme zu
reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Kläger trägt auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Beschluß vom 23. November 1894 erteilte der Große
Rat des Kantons St. Gallen dem Initiativkomitee für die elek
trische Straßenbahn von Neudorf St. Fiden und Heiligkreuz über
St. Gallen nach Bruggen die Erlaubnis zur Benutzung der
Staatsstraßen für Anlegung einer elektrischen Straßenbahn, unter
einer Anzahl Bedingungen, von denen Art. 12 lautet: Der
Concessionär anerkennt für sich und seinen allfälligen Betriebs
pächter neben der den Eisenbahnen durch das Bundesgesetz vom
- Juli 1875, sowie das Bundesgesetz über Ausdehnung der
Haftpflicht vom 26. April 1887 überbundenen Haftpflicht bei
Tötungen und Verletzungen noch im besondern die Haftpflicht auch
für diejenigen Schädigungen, welche durch das Scheuwerden von
Pferden und Vieh beim Passieren der Züge an Leben, Gesundheit
und Eigentum der betreffenden Pferde und Viehbesitzer oder an
Drittpersonen herbeigeführt werden. Von dieser Haftpflicht wird
die Bahnunternehmung durch den Nachweis nicht befreit, daß
dem Bahnpersonal kein Verschulden, insbesondere keine Mißach
tung der bahn und betriebspolizeilichen Vorschriften zur Last
falle, wohl aber durch den Nachweis, daß der Geschädigte durch
Anwendung gehöriger Vorsicht sich vor diesem Schaden hätte
schützen können, und durch Nichtanwendung derselben den Scha
den selbst oder mitverschuldet habe. Daraufhin erhielt das
Initiativkomitee durch Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1894
die Concession für die Bahn; Art. 23 dieses Beschlusses sagt:
In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Straßen für die
Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die durch Beschluß
des Gemeinderates der Stadt St. Gallen vom 8. November und
des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 23. November
1894 aufgestellten Bedingungen, soweit dieselben nicht mit gegen
wärtiger Concession oder mit der Bundesgesetzgebung in Wider
spruch stehen. Durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896
wurde sodann diese Concession vom Initiativkomitee auf die poli
tische Gemeinde St. Gallen, die heutige Beklagte, übertragen.
Am 7. August 1897 fuhr nun der 1834 geborene, noch
durchaus gesunde und kräftige Jakob Brühlmann, Metzger und
Landwirt in Hemmerswyl, mit seinem von ihm selbst geleiteten
Einspänner, in Begleitung eines gewissen Sonderegger, auf der
st. gallischen Staatsstraße von Kronbühl gegen St. Gallen, als
ihm ein Wagen der Elektrischen Straßenbahn entgegenkam. In
folgedessen scheute sein Pferd unmittelbar vor diesem Wagen und
sprang auf das Geleise; es wurde vom Tramwagen erfaßt und
erlitt derartige Verletzungen, daß es bald darauf abgethan werden
mußte. Brühlmann selber fiel zwischen den Einspänner der
erheblich beschädigt wurde und den Tramwagen; er starb an
den dadurch verursachten Schädelverletzungen noch am selben
Tage; sein Gefährte wurde nur ganz leicht verletzt. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz ging das Pferd Brühlmanns dem
betreffenden Tramwagen in ruhigem Trabe entgegen und sprang
plötzlich und unmitttelbar vor dem letzteren auf das Trambahn
geleise. Daraufhin erhoben die 1835 geborene, laut ärztlichem
Zeugnis total arbeitsunfähige, Witwe des Brühlmann und seine
Kinder Ersatzansprüche gegen die politische Gemeinde St. Gallen,
und zwar forderten alle als Erben wegen Sachbeschädigung
worunter Verlust des Pferdes 800 Fr. und für direkte Kosten
zusammen 1023 Fr. 76 Cts., Witwe Brühlmann überdies für
sich, sowie für die zur Zeit der Klageerhebung noch minderjährige
(im August 1878 geborene), im elterlichen Hause wohnende
Tochter Anna Luise eine Entschädigung wegen Verlusts des Ver
sorgers im Betrage von 6000 Fr. Die Klage wurde auf Art. 12
der großrätlichen Concession vom 23. November 1894, sowie auf
Art. 2, 5 und 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützt. Die
Beklagte bestritt grundsätzlich jegliche Ersatzpflicht: betreffend den
angeführten Art. 12 der großrätlichen Concession führte sie aus,
er stehe mit Bundesrecht in Widerspruch und sei deshalb ungültig;
auch die Haftpflicht nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetze sei nicht
gegeben, da erstens die Straßenbahn nur eine ihr polizeilich oblie
gende Pflicht ausgeübt habe und das Haftpflichtgesetz die Eisen
bahnen nicht haftbar erkläre für solche Schädigungen, die durch
Scheuwerden von Pferden oder Vieh oder durch sonstige Kolli
sionen auf dem Bahnkörper selbst entstünden, sofern seitens des
Bahnpersonals die zur Verhütung solcher Unfälle bestimmten
bahn und betriebspolizeilichen Vorschriften gewissenhaft inne
gehalten worden seien, und weil ferner dem Rechtsvorfahren der
Kläger Selbstverschulden zur Last falle. Eventuell trug sie auf
erhebliche Reduktion der geforderten Summe an. Beide kantonalen
Instanzen haben die Klage grundsätzlich, sowohl gestützt auf
Art. 12 der großrätlichen Concession, als auch auf Grund des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, geschützt. Die zweite Instanz setzt den
Wert des getöteten Pferdes gleich seinem Assekuranzwert, d. h.
auf 600 Fr. an, und spricht der Witwe nicht der Tochter
Anna ein Alimentationskapital von 4500 Fr. zu.
In rechtlicher Beziehung empfiehlt es sich, in erster Linie
zu prüfen, ob die Klage grundsätzlich nach dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetze vom 1. Juli 1875 geschützt werden muß, da bejahen
denfalls die Untersuchung darüber, ob Art. 12 der mehrerwähnten
großrätlichen Concession rechtsgültig und in casu die Klage von
diesem Standpunkte aus gutzuheißen sei, überflüssig erscheint.
Daß nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch auf Straßenbahnen
Anwendung findet, ist in der bundesgerichtlichen Praxis längst
anerkannt und übrigens von der Beklagten nicht bestritten. Da
es sich ferner unzweifelhaft um einen Betriebsunfall handelt, so
tritt die Haftpflicht der Beklagten ein, sofern sie nicht einen der
in Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgezählten Befreiungsgründe
nachzuweisen vermag. Als solche scheint sie zwei geltend zu machen:
die Einrede der höhern Gewalt und diejenige des Selbstverschul
dens des Rechtsvorfahren der Kläger.
3. Die Einrede des Selbstverschuldens Brühlmanns erscheint
ach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich als
Würdigung des Beweisergebnisses darstellen und an welche das
Bundesgericht daher gebunden ist, als unbegründet. Nach diesen
Feststellungen war das Pferd Brühlmanns ein sehr vertrautes und
keineswegs scheu, und er selber ein vorsichtiger Fuhrmann; auch
erfolgte das Hinüberspringen des Pferdes auf das Bahngeleise
durchaus plötzlich und unerwartet. Mit Recht führt sodann die Vor
instanz aus, eine Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend
die Straßenpolizei liege auf Seite Brühlmanns nicht vor: die
Betretung des Geleises erfolgte nicht wissentlich und ein Verstoß
gegen 3 der Verordnung betreffend Handhabung der Straßen
polizei in Bezug auf den Betrieb der Trambahn, welcher das
rechtzeitige Ausweichen der Fuhrwerke u. s. w. vor den Tram
wagen vorschreibt, kann Brühlmann nicht zur Last gelegt werden.
4. Was sodann die Einrede der höhern Gewalt betrifft, so
besteht über den Begriff derselben in Theorie und Praxis bekannt
lich keine Einigkeit, und enthalten auch weder das Eisenbahnhaft
pflichtgesetz noch die andern, diesen Begriff verwertenden Bundes
gesetze eine Definition derselben (vgl. bundesger. Entsch. vom
10. Oktober 1884 i. S. Roth gegen N. O. B., Amtl. Samml.,
Bd. X, S. 527 Erw. 6). Nun ist zu sagen, daß das Scheu
werden eines Pferdes, das lediglich durch den Bahnbetrieb selber,
durch das mit ihm verbundene Geräusch, durch den dem Pferde
ungewohnten Anblick u. dgl., und nicht durch ein drittes, vom
Bahnbetrieb unabhängiges Ereignis (wie z. B. Anbellen eines
Hundes) verursacht wird, nicht als von außen kommender Zufall,
sondern als eine dem Bahnbetriebe, und speziell dem Straßenbahn
beiriebe, immanente Gefahr erscheint; derartige, im Wesen des
Bahnbetriebes selber liegende, mit ihm untrennbar verbundene und
deshalb auch stets zu gewärtigende und voraussehbare Ereignisse
aber können niemals als höhere Gewalt im Sinne der Haft
pflichtgesetze angesehen werden, da die Haftpflicht nach diesen Ge
setzen mit auf dem Rechtsgedanken beruht, daß derjenige, welcher
ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt, das damit verbundene
Risiko tragen und daher für die ökonomischen Folgen eintreten
muß, wenn durch die gefährliche Art seines Betriebes, obschon
ohne sein Verschulden, Leben, Gesundheit oder Vermögen anderer
geschädigt werden (vgl. bundesger. Entsch. vom 20. Juni 1890
i. S. Meuli gegen Graubünden, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 412),
Um einen derartigen Unfall aber handelt es sich in casu nach
den Feststellungen der Vorinstanz, die als Würdigung des Be
weisergebnisses erscheinen und an die das Bundesgericht daher
gebunden ist.
5. Da sonach die Haftpflicht aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz
begründet erscheint, ist die Rechtsgültigkeit von Art. 12 der Con
cessionsbedingungen, der jedenfalls nur subsidiär, für den Fall
der Nichtanwendbarkeit des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, zur Anwen
prüfen, und nur mehr das
dung kommen könnte, nicht zu
Quantitativ der Entschädigungsansprüche zu behandeln.
6. Zum Quantitativ übergehend, kann zunächst bezüglich des
Anspruches sämtlicher Kläger aus Sachbeschädigung nur frag
lich sein der Wert des Pferdes, da die übrigen diesbezüglichen
Posten teils ausgewiesen sind, teils sich aus der Natur der Sache
ergeben und übrigens heute auch nicht mehr speziell bestritten
werden. Wenn nun die Vorinstanz den zu vergütenden Wert des
Pferdes gleich dem Assekuranzwerte auf 600 Fr. veranschlagt hat,
und nicht die geforderten 800 Fr. zuspricht, so rechtfertigt sich
dies durchaus, indem irgend ein Nachweis für einen höhern
Wert nicht erbracht ist. Darin sodann, daß die Tochter Anna
ihrer baldigen Volljährigkeit und ihrer Arbeitsfähigkeit wegen bei
der Berechnung der Alimentationssumme nicht in Betracht gezogen
wird, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Bezüglich der
Witwe Brühlmann nimmt der Vorderrichter an, Brühlmann
ein Vermögen von 2400 Fr. und ein Einkommen von 1000 Fr.
versteure, habe jährlich 7 800 Fr. für seine Familie verwenden
können, und zwar noch während 10 Jahren; sie berücksichtigt
ferner das Alter der Frau Brühlmann und den Umstand, daß
sie laut ärztlichem Zeugnisse total arbeitsunfähig ist und gelangt
bei Zugrundelegung dieser Faktoren und unter Berücksichtigung
des bei Kapitalabfindungen üblichen Abzuges nach freiem Er
messen zur Zusprechung der Summe von 4500 Fr. Diese Be
rechnungsweise beruht auf richtigen Grundsätzen und kann daher
nicht umgestoßen werden. Danach ist das angefochtene Urteil auch
im Quantitativ zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil
des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13./14. Juni
1898 in allen Teilen bestätigt.