Art. 48 Ziff. 4 OG; private fishing rights attached to installations on public waters; interpretation of a conveyance deed. A fishing right described in an old title is to be construed according to the installations and reservations expressly mentioned therein. Where the title grants a right tied to specified fach and ferri, the holder may demand recognition only for the proved installations; unproved additional sites fall away (consid. 3-4). Such a right is real and exclusive, but remains subject to public police restrictions, including closed seasons, without compensation (consid. 3). It does not, however, extend to the lake bed or strandboden, absent a specific title. A declaratory or prohibitory claim requires a present legal interest and a concrete interference; otherwise it is premature (consid. 7).
Urteil vom 22. Juni 1898 in Sachen Müller gegen Kanton Schwyz. Klage auf Anerkennung einer privaten Fischereigerechtigkeit an einem öffentlichen Gewässer; Umfang des Fischereirechts; Auslegung eines dasselbe beschreibenden Kaufbriefes. A. Die Rechtsverhältnisse am untern Zürichsee zwischen den Ständen Zürich und Schwyz wurden teilweise durch einen Schiedsvertrag vom 6./8. Juni 1796 geregelt, wobei die bisherige Oberherrschaft von Zürich anerkannt wurde, und es war dabei in Art. VII unter dem Titel Fischenzen in dem Bächiwinkel bestimmt: Denen ab den Hööfen wird die Freyheit zu fischen in dem Bächiwinkel noch ferner gestattet; sie sollen sich aber den Weidordnungen und Fischer Einungen des Löbl. Standes Zürich unterwerffen, und sollen ihnen zu ihrem Verhalt diese Ordnun gen und Einungen zugesendt werden. Anbelangend aber deren ab den Hööfen besizende Fach und Feerinnen, so sollen sie den selbigen zwar als Eigentum verbleiben; es soll aber den Besitzern derselbigen weder gegenwärtig noch zukünftig kein jährlicher Zins, noch einige Abgabe oder Emolument gefordert, noch von ihnen bezogen werden können. Doch soll jede Handänderung geflissent lich angezeigt werden, damit darum eine richtige Verzeichnis ge halten werden könne (vergl. Eidg. Abschiede, VIII, S. 229 ff.). Die zürcherische Oberhoheit über den schwyzerischen Teil des untern Zürichsees wurde dann erst durch zwei Staatsverträge zwischen den Ständen Zürich und Schwyz vom 19. Mai 1841 beseitigt, die Grenze im See festgesetzt und damit das Hoheits recht über den Reichs und Strandboden und die Hoheit im Bächiwinkel mit Inbegriff des Aufsichtsrechtes über die Fischerei abgetreten. Die Fischerei war hierauf nach der schwyzerischen Ge setzgebung bis zu der Fischereiverordnung vom 1. Dezember 1885 für jedermann frei und an keinerlei staatliche Bewilligung ge knüpft; die erwähnte Fischereiverordnung erklärte alsdann das Recht zum Fischfang in den öffentlichen Gewässern als Staats regal und machte die Anerkennung von irgendwelchen privaten Fischereirechten vom Nachweise der bestehenden Rechtstitel und Urkunden abhängig. Die Regierung von Schwyz schritt alsbald zur Bereinigung der privaten Fischereigerechtigkeiten auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees. Unter anderm beanspruchte Josef Müller, Inhaber des Susthofes in Bäch, gestützt auf einen Kaufbrief um den Susthof vom Jahre 1662 und das Grundbuch der Gemeinde Freienbach, Liegenschaft Nr. 4, das Fischereirecht am Zürichsee von Faktor Büelers Seegraben, resp. vom Auslauf des Schleiftbaches bis zur Müeri in Bäch . Am 11. Januar 1889 faßte die Regierung von Schwyz den Beschluß: Das Fischereirecht des Susthofes in Bäch wird vom Staate anerkannt. Die Grenzen dieses privaten Fischereigebietes sollen genau fest gesetzt und in den bestehenden Situationsplan über das Strand bodengebiet in Bäch eingetragen werden. Josef Müller erwirkte in der Folge vom Gerichtspräsidium der Höfe eine Verfügung dahin gehend, Fischerei und Strandbodenberechtigungen auf das Seegebiet in Bäch, worauf er seine Fischenz besitze, seien innert Frist von 60 Tagen einzuklagen; durch Entscheid vom 13. Juli 1896 hat jedoch die Justizkommission des Kantons Schwyz, in Gutheißung eines Kassationsbegehrens der Regierung von Schwy diese Verfügung aufgehoben. B. Mit Klageschrift vom 22. November 1896 hat nun Josef Müller gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Schwyz als Vertreter dieses Standes folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es seien die Grenzen des zum Susthof in Bäch gehörigen privaten Fischerrechtes festzustellen und in den Strandbodenplan des Kantons Schwyz einzuzeichnen.
Es sei in den schwyzerischen Fischereipatenten von dem Fischerrechte des Klägers Vormerkung zu thun.
Es sei dem Staate Schwyz zu verbieten, zwischen der Mündung des Schleifibaches und der Müeri Strandboden Landanlagen oder zur Ausbaggerung zu verkaufen oder sonsi veräußern. Zur Begründung seiner Klage beruft er sich, nachdem er be züglich der Kompetenz des Bundesgerichts auf Art. 48 Ziff. 4 Org. Ges. verwiesen, zunächst auf den schon erwähnten Kaufbrief von 1662 und auf die Anerkennung seines Fischereirechts durch den Beklagten. Die Begründetheit des zweiten Rechtsbegehrens ergebe sich daraus, daß die Patentfischer auf dem Fischereigebiet des Klägers nur unter Schonung seiner Rechte fischen dürfen; sie dürfen also seine Fache und Ferrinen nicht benützen und ebenso wenig irgend welche Vorkehren treffen, durch welche der Betrieb seiner Fache und Ferrinen verunmöglicht oder beeinträch tigt würde. Das dritte Rechtsbegehren begründet er speziell damit, daß durch 1 der Verordnung über den Verkauf von Strand boden vom 26. Januar 1878 die Privatrechte Dritter vorbehalten werden und daß der Beklagte dies auch ihm gegenüber anerkannt habe. Nun habe der Beklagte an Verschiedene Strandboden ver kauft, und infolge dessen seien Landanlagen gemacht worden, welche seinem Fischerrechte geschadet hätten, so beim Rosengarten und beim Steinrad . Zur Vorweisung der Grenzen, sowie der be stehenden Fache und Ferrinen (d. h. Vorrichtungen zum Fisch fang, sowie zum Laichen der Fische, vgl. Entsch. d. B. Ger., XIX, S. 640, Erw. 5) beantragt er Vornahme eines Augen scheins. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verweist in seiner Vernehmlassung zunächst auf die in Fakt. A wiedergegebenen Thatsachen und fährt dann fort: Gemäß dem Kaufbriefe von 1662 bestehe das klägerische Fischenzenrecht in Fachen und Fer rinen und umfasse folgende Objekte: a. die (der Zahl und nähern Lage nach nicht näher festgestellten) Fache vom Bach dännen bis neben die sogenannte Steinhütte; b. die (ebenfalls nicht näher bezeichneten) Ruggfache; c. die Ferri unter dem Bach, die dem Verkäufer und dem Käufer zugleich angehören und die von beiden Teilen auch miteinander in Ehren gehalten werden solle; d. die innerhalb der Ruggfache liegende, dem Käufer allein zu dienende Ferri; e. eine außerhalb der Ruggfache liegende Ferri, die den Verkäufern von 1662 vorbehalten worden sei. Danach könne der Kläger eventuell Anspruch erheben auf die Fache vom Bach dännen bis neben die Steinhütte und in den Ruggfachen ferner auf ein Mitbenutzungsrecht an der Ferri unter dem Krebs oder Hüttenseebach. Nach dem Rechtstitel von 1662 unterliege nun dieses Fischereirecht der Beschränkung, daß der Gutsinhaber es nur persönlich benutzen und bewerben könne. Der Kläger habe also, vorbehältlich des Nachweises der Fischfangvorrichtungen an den im Kaufbrief angedeuteten Orten, nur zu beanspruchen die örtlich genau begrenzte und sachlich als zwei Fache und eine Ferri bezeichnete Fischereigerechtigkeit. Diese sei vom Beklagten im Jahre 1889 im allgemeinen vorläufig anerkannt worden; dagegen habe nun der Ansprecher von Sonderrechten an öffentlichem Gute, also im gegebenen Falle von zwei Fachen und einer Ferri, vorab die Existenz, den Standort und die Ausdehnung dieser Vorrichtungen rechtsgenüglich nachzuweisen. Dies habe durch Augenschein und Expertise zu geschehen. Der Beklagte wahre sich das Recht, in dem Seegebiete, in dem der Kläger die Fache und Ferrinen bean spruche, die Ausübung jeglicher Art Fischerei zu gestatten, einzig ausgenommen allenfalls die Absischung der angeblich bestehenden zwei Fache und der Ferri, sofern der Susthofbesitzer sie persönlich vornehmen wolle. Dem zweiten Rechtsbegehren könne der Be klagte angebrachtermaßen nicht entsprechen, einmal, weil die Exi stenz der Fache und Ferrinen nicht nachgewiesen sei, sodann, weil das eventuelle Recht des Klägers nur ein höchst persönliches sei und durch Nichtgebrauch zeitweilig untergehen könnte. Zum dritten Rechtsbegehren wird bemerkt: Der Beklagte habe in keiner Weise auch nicht durch den regierungsrätlichen Beschluß vom 11. Ja nuar 1889, anerkannt, daß dem Kläger ein Privatrecht auf dem Seegebiet und am Strandboden zustehe, und er bestreite dem Klä ger insbesondere jegliches Einspracherecht gegen staatliche Disposi tionen über Seegrund oder Strandboden zwischen dem Auslaufe des Hüttenseebaches bis zur Müeri oder Steinrad. Der Beklagte habe in dem betreffenden Seebezirk seit den 1840ger Jahren unbe was des nähern aus schränkt über den Strandboden verfügt - geführt wird, und nie haben die Rechtsvorfahren des Klägers
hiegegen Einspruch erhoben; gegenteils habe dieser selber Strand boden vom Beklagten gekauft. Ferner werde durch Zeugen bewie sen werden, daß die Fischerei im fraglichen Seegebiet von jeher, bis 1886 von jedermann beliebig, seither von den Patentfischern, ausgeübt worden sei ohne Einspruch seitens des Susthofbesitzers; ferner, daß der dem Beklagten gehörende Landungsplatz vor und neben der Sust in Bäch mit Schiffen und Schifflasten jeder Art befahren und benutzt worden sei, ohne jegliche Einschränkung. Schließlich wird bezweifelt, ob der die Kompetenz des Bundes gerichts begründende Streitwert von 3000 Fr. vorhanden sei, in dessen beigefügt, hierüber müssen Augenschein und Expertise Klarheit verschaffen. D. In der Replik bestreitet der Kläger vorerst, daß das von ihm beanspruchte Fischereirecht ein höchst persönliches, nicht ver käufliches und nicht verpachtbares sei, und daß die Fischerei auf seiner Fischenz für Dritte frei sei, falls er sie nicht selbst ausübe er hält daran fest, es sei ein ausschließliches Recht, und bemerkt, er anerkenne nicht einmal die Schonzeiten und müßte für Unter werfung unter dieselben vom Beklagten entschädigt werden. Er präzisiert nun seinen Anspruch auf sechs Fache und zwei Ferrinen und führt bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichtes aus, nicht nur der Wert der Fischenz an sich, sondern auch der aus derselben sich ergebende Mehrwert des Susthofes und der Minder wert des mit ihr belasteten Seegebietes müssen in Berücksichtigung gezogen werden. Daß sein Rechtsvorfahr vom Beklagten selbst Strandboden gekauft habe, sei irrelevant. Hervorzuheben ist noch die Behauptung, die in Anspruch genommenen Fache und Fer rinen seien den Fischern längst unter dem Namen des Lunzis Fach bekannt. Zum Schlusse beruft sich der Kläger für das Vorhandensein von Fachen und Ferrinen und für sein ausschließ liches Recht an denselben auf Zeugen. E. In der Duplik hebt der Beklagte hervor, daß sich das Recht des Klägers nach dem Kaufbriefe von 1662 als ein mehr fach beschränktes qualifiziere: sachlich sei es charakteristert als ein Betrieb von Fachen und Ferrinen; persönlich als nur in der Person des Susthofinhabers benutzbar und extra commercium stehend; örtlich beschränkt auf die bestimmten Standorte im See gebiete bei Bäch. Zu diesen Beschränkungen sei noch eine weitere hinzugetreten, nämlich eine zeitliche, durch die von der Bundes gesetzgebung vorgeschriebenen allgemeinen Schonzeiten für die immer die Existenz der Fischerei. In diesem Umfange sei es Fache und Ferrinen vorausgesetzt von den Experten zu werten. Eingehend wird an der Freiheit des Beklagten in der Verfügung über den Strandboden festgehalten. F. Bei einem ersten Augenschein gab der Kläger die Erklärung ab, er beanspruche vier Fache, wovon zwei im Rugg, und eine Ferri; der Beklagte behielt sich den Beweis dafür, daß die allfäl lig vorhandenen Fache und Ferrinen gar nicht vom Kläger benutzt werden, vor. Die Experten nahmen sodann im Beisein der Parteien einen zweiten Augenschein am 25. Januar 1898 vor. Die Ergebnisse desselben, sowie der Inhalt der Expertise sind, soweit nötig, in den rechtlichen Ausführungen wiedergegeben. G. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers seine Anträge und giebt die Erklärung ab, beide Parteien haben sich dahin geeinigt, daß die Einlassung auf die Klage vor Bundesgericht der Wertbemessung des klägerischen Fischereirechts im Falle einer spätern Transaktion mit dem Beklagten nicht prä judizieren solle. Der Vertreter des Beklagten bestätigt diese Abmachung und stellt sodann den Antrag: Es sei gerichtlich festzustellen der Be klagte sei nur verpflichtet, die Fischereigerechtigkeit des Susthofes für zwei Fache im Rugg und eine Ferri innerhalb des Ruggs in der Weise anzuerkennen, daß diese Rechtsame vom jeweiligen Besitzer des Susthofes nur persönlich ausgeübt und weder ver pachtet noch verkauft werden dürfe, und daß der genaue Stand ort der fraglichen Fischenzrechte vom Kanton Schwyz in seinem Situationsplan über den Strandboden am Zürichsee bei Bäch vorzumerken sei; alle weitergehenden Ansprüche des Klägers seien dagegen abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nehmen, so daß das Bundesgericht keine Veranlassung hat, das Vorhandensein des Streitwertes von 3000 Fr. noch von Amtes wegen zu prüfen. (Folgen weitere Ausführungen.) 2. Zur Sache selbst übergehend, ist zu sagen: Die Klage stellt sich in erster Linie dar als Klage auf Anerkennung einer privaten Fischereigerechtigkeit des Klägers im Bächiwinkel, und zwar wird diese Fischereigerechtigkeit heute noch in Anspruch nommen mit örtlicher Beschränkung auf vier Fache und eine Ferri, an denen der Kläger offenbar implicite Eigentum hauptet. Nach der in der heutigen Verhandlung abgegebenen Er klärung des Beklagten liegt zunächst betreffend die räumliche Aus dehnung des Fischereirechts nur noch das Fischereirecht an zwei Fachen im Streit. Es mag zwar diese Einschränkung des Fischerei rechts auf bestimmte Stellen bezw. auf ein Recht an bestimmten Vorrichtungen auffällig erscheinen angesichts des Umstandes, daß nach dem zürcherischen Fischereigesetz, 20, die Patentfischer und Fischenzpächter zur Erstellung einer bestimmten Anzahl von Fachen und Ferrinen verpflichtet sind, so daß eher anzunehmen wäre, auch für die Inhaber einer privaten Fischereigerechtigkeit stelle das Errichten von derartigen Vorkehrungen eine Pflicht dar, und es konstituiere nicht umgekehrt das Eigentumsrecht an denselben ein Fischereirecht, Indessen sind doch unzweifelhaft nach dem Schieds vertrage von 1796 die Besitzer der Höfe als Eigentümer gewisser Fache und Ferrinen anzusehen, und ist der Prozeß überhaupt auf dieser Grundlage, daß das Fischereirecht mit dem Eigentume an bestimmten Fachen und Ferrinen verknüpft sei, eingeleitet und instruiert worden, so daß sich auch das Bundesgericht daran zu halten hat, und, wie bemerkt, angenommen werden muß, bean sprucht werde eine private Fischereigerechtigkeit an vier Fachen und einer Ferri. Streitig ist nun außer dem räumlichen Umfang des klägerischen Fischereirechts noch dessen Inhalt, nämlich die Frage, ob es vom Kläger persönlich ausgeübt werden müsse, extra com mercium stehe, und ob es ausschließlicher Natur sei. 3. Gestützt wird dieses Fischereirecht nun auf den Kaufbrief von 1662, zu dessen Auslegung nunmehr überzugehen ist. Nach dessen Inhalt verkauften Hans Heinrich und Hans Jakob Höfliger dem Hans Heinrich Müller den Susthof mit allen Zubehörden. Dabei findet sich stipuliert: Item gehört auch in und zu diserem Kauf die Fach vom Bach dännen bis zu der Steinhütten. Item auch die ruggfach und die fery under dem Bach sol beden Theilen gleich sein und solend die einanderen helfen in Ehren han wan sie die Bed bruchen. Item ist ein Fery jnenhalb den rugfachen, die soll dem Keuffer allein dienen, auch ist ein Fery usert den ruggfachen die sol den Verkeufern auch eigen dienen. Es ist hierin luter andinget wan gemelter Keufer die Fischeten nid selber nutzet, daß er die keinem anderen solle verkaufen noch verlehnen, sondern sol sei die nutzen lassen. Es ist auch hierin luter abgeredt, daß wan die gemelten Verkeuffer auß dem Hof zugen, daß alsdann die gemelte Fach und Feren dem Keufer Eigen zudienen sollend. Danach wurden, und zwar als Perti nenz des Susthofes, verkauft ein Fach vom Bach dännen bis zur Steinhütten , eine Ferri jenseits der Ruggfache, sodann die Ruggfach und die Ferri unter dem Bach, an der sich jedoch die Verkäufer noch das Miteigentum vorbehielten. Eine Ferri außer halb der Ruggfache endlich sollte im Alleineigentum der Verkäufer bleiben. Es bestanden also dreierlei Rechtsverhältnisse an diesen Vorrichtungen: die einen waren im Alleineigentum des Käufers, die andern im Miteigentum des Käufers und der Verkäufer, eine dritte endlich im Alleineigentum der letztern. Dabei kann nun der Passus wan gemelter Keuffer die Fischeten nit selber nutzet ec. nur dahin ausgelegt werden: wenn er sein Fischereirecht nicht nutzen sollte, solle es von den Verkäufern ausgeübt werden, und von niemand anderem; die Verkäufer behielten sich mit andern Worten das Fischereirecht für den Fall der Nichtbenutzung durch den Käufer für sich vor. Die Tragweite dieses Vorbehaltes wird klargestellt durch den Schlußpassus der oben angeführten Bestimmungen des Kaufbriefes: Hier wird festgesetzt, daß die zu Gunsten der Verkäufer gemachten Vorbehalte nur bestehen sollen, so lange sie noch auf dem Susthofe bleiben, und daß dann nach her auch die Fache und Ferrinen, die bis anhin im Miteigentum beider Teile bezw. im Eigentum der Verkäufer gestanden, ins (Allein ) Eigentum des Käufers übergehen sollten. Der zu Gun sten der Verkäufer gemachte Vorbehalt war somit ein höchst per sönlicher und zeitlich beschränkter, wie dies auch der Natur der
Verhältnisse entspricht, da die Verkäufer physische Personen und nicht etwa eine Stiftung waren, in welch letzterem Falle eine derartige Beschränkung auf alle Zeiten allerdings einen Sinn gehabt hätte; und da die Bedingung des Wegfalles der Unver äußerlichkeit und Unverpachtbarkeit ohne Zweifel eingetreten ist, wenn auch vielleicht erst mit dem Tode der Verkäufer; da sich ferner andere Ansprecher nicht gemeldet haben, und da endlich ein Heimfallsrecht zu Gunsten des Staates nicht angenommen werden kann, so ist das Fischereirecht des Klägers heute nicht mehr höchst persönlicher Natur in dem Sinne, daß es extra commercium stünde. Damit fällt auch die Behauptung dahin, es bestehe nur dann, wenn es effektiv ausgeübt werde. Danach besteht der In halt des klägerischen Rechts darin: an den von ihm nachgewiese nen Fachen und Ferrinen unter Benutzung dieser Einrichtungen zu fischen. Das Hoheitsrecht des Staates ist nur insofern be schränkt, als von diesem keinerlei Fischfangbetrieb im streitigen Seegebiete bewilligt werden darf, der als Eingriff in die Rechte des Klägers bezeichnet werden müßte (vgl. zürch. privatrechtl. Gesetzbuch, 227). Weiter erstreckt sich das Recht des Klägers nicht; insbesondere kann keine Rede davon sein, daß mit demsel ben ein Anrecht auf den Seegrund und den Strandboden verbun den sein könne; das übrigens schon deswegen nicht, weil der Beklagte unwidersprochen dargetan hat, daß er seit jeher ungehin dert über den Strandboden verfügt hat. Ob dem Kläger eventuell bei Erteilung von Konzessionen Entschädigung gebühren würde, ist heute nicht zu entscheiden. Endlich ist klar, daß das klägerische Recht den von der staatlichen Polizeigewalt im Interesse der Fischzucht vorgeschriebenen Schonzeiten unterworfen ist, wie über haupt sämtlichen eidgenössischen und kantonalen diesbezüglichen polizeilichen Vorschriften (vgl. übrigens schon Art. VII des Schiedsvertrages von 1796); es handelt sich hier um öffentlich rechtliche Beschränkungen der Benutzung des Eigentums, und zwar um solche, wofür dem Eigentümer eine Entschädigung nicht gebührt. 4. Zu erledigen bleibt, bevor auf die einzelnen Rechtsbegehren des Klägers eingetreten wird, noch die Frage, ob ihm das Fischereirecht nicht nur an den vom Beklagten anerkannten zwei Fachen und der Ferri, sondern auch an den von ihm weiter bean spruchten zwei Fachen am Strande zwischen dem Susthof und der Steinhütten, circa 50 bezw. 20 Meter vom Ufer entfernt, zu stehe. Der Beweis der Existenz dieser Vorrichtungen sowohl als der Ausübung des Fischereirechts an denselben wäre nun, nach dem vom Kläger selbst eingenommenen Standpunkte, ihm obgelegen; er hat denselben aber in keiner Weise erbracht. Denn die Urkunde von 1662 bildet Beweis nur für das damalige Vorhandensein eines Fischereirechts als Pertinenz des Susthofes, nicht aber für die Existenz desselben im heute beanspruchten Umfange; letzterer hätte durch Augenschein und Zeugen nachgewiesen werden sollen. Nun sind freilich in dem von Ingenieur Pfändler auf Grund des Augenscheins vom 25. Januar 1898 aufgenommenen Situations plane außer den Ruggfachen und der Ferri im Rugg zwei Fache längs dem Strande zwischen dem Susthof eingezeichnet; allein der Beklagte behauptet, dies sei geschehen, ohne daß dort Fache bemerkt worden seien, und der Kläger selber hat hierüber klare Erklärungen nicht abgegeben; in dem Expertengutachten ist end lich bemerkt, der Kläger sei am Augenschein vom 25. Januar 1898 nicht im Falle gewesen, genaue Grenzen zu bezeichnen, und es seien die Stellen, wo die Fach dännen vom Bach sich befin den solle, damals vom Kläger nicht vorgewiesen worden. Unter diesen Umständen erscheint der Bestand dieser Fache als zweifel haft; noch mehr aber die Ausübung des Fischereirechts an den selben, wofür der Kläger rechtsgenügenden Beweis nicht erbracht hat. Der Beklagte hat daher das Fischereirecht des Klägers an diesen beiden Fachen nicht anzuerkennen. 5. Nach dem Gesagten ist das erste Rechtsbegehren in dem Sinne gutzuheißen, daß der Beklagte verpflichtet wird, das Fischereirecht des Klägers an den zwei Fachen im Rugg und in der Ferri daselbst in den Strandbodenplan einzuzeichnen. 6. Das zweite Rechtsbegehren kann dagegen so, wie es gestellt ist, nicht zugesprochen werden. Allerdings könnte der Beklagte verpflichtet werden, Fischereipatente nicht auszustellen, ohne Vor behalt der Rechte Dritter; es folgt dies aus dem Grundsatz, daß ein Staat, der ein privates Fischereirecht anerkennt, nun nicht selber durch Erteilung von Fischereipatenten Eingriffe in dieses
Recht ermöglichen darf. Allein es kann schon fraglich scheinen, ob der Weg der Civilklage der richtige ist, um hiegegen aufzukommen, und ob nicht vielmehr diese Verhältnisse auf administrativem Wege geordnet werden müßten. Jedenfalls aber kann keine Ver pflichtung des Beklagten bestehen, speziell gerade vom Fischerei rechte des Klägers in den von ihm erteilten Fischereipatenten Vormerk zu nehmen. 7. Bei Beurteilung des dritten Rechtsbegehrens ist davon aus zugehen, daß dem Beklagten am Strandboden und Seegrund die Hoheit nach wie vor zusteht, daß er aber allerdings nichts, wenig stens nicht ohne Entschädigung, vornehmen darf, was das Fischerei recht des Klägers beeinträchtigen oder vernichten könnte. Daraus folgt aber nicht die Gutheißung dieses Rechtsbegehrens. Denn der in diesem Rechtsbegehren vorausgesetzte Eingriff des Beklagten in des Klägers Fischereirecht hat zur Zeit noch gar nicht stattgefun den, und auch grundsätzlich als Feststellungsklage kann dieses Begehren nicht zugesprochen werden, abgesehen davon, daß es nicht in dieser Weise gestellt ist, und zwar sowohl deshalb, weil eine Voraussetzung der Feststellungsklage: ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, nicht vorliegt, als auch aus dem Grunde, weil dem Kläger, wie bemerkt, ein Recht am Strandboden nicht zuerkannt werden kann. Danach ist dieses Begehren zur Zeit ab zuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: