- Urteil vom 27. Mai 1898 in Sachen
Macquat gegen Flotron.
Patentnichtigkeitsklage. Aklivlegitimation. Neuheit der Erfindung.
- Zusatzpatent. Art. 10, Ziff. 4 Pat.-Ges. Klage auf Feststel
lung des Nichteingriffs einer Erfindung des Klägers in das Patent
recht des Beklagten.
A. Durch Urteil vom 4. Februar 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Frau L. A. Macquat ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und den Antrag gestellt, es sei in Auf
hebung desselben die Sache gemäß Art. 82, Abs. 2 des Organis.
Gesetzes für die Bundesrechtspflege zur Aktenvervollständigung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ohne solche Vervoll
ständigung ohne weiteres im Sinne der Klage zu entscheiden. Die
Aktenvervollständigung habe sich zu beziehen auf alle von der
Klägerin erheblich gemachten Thatsachen, insbesondere
- Auf die Thatsache, daß die sog. Erfindung Köhli weder
in ihrer Gesamtheit noch in einzelnen Teilen neu sei;
- Daß das Exposé dieser Erfindung (Nr. 9407) mit dem
Modell nicht übereinstimme;
- Daß dieses Exposé nicht genüge, um Sachverständigen die
Ausführung der Erfindung möglich zu machen.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Klägerin diese Anträge. Der Anwalt des Beklagten
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils. Derselbe wiederholt ausdrücklich seine vor der kan
tonalen Instanz abgegebene Verwahrung dagegen, daß seine Unter
lassung, im gegenwärtigen Verfahren eine Widerklage zu erheben,
als Verzicht auf die Rechte ausgelegt werde, welche ihm gemäß
dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente der Klägerin gegen
über zustehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 14. Dezember 1894 erteilte das eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem Fritz Köhli, embolteur in Biel ein Patent
(Nr. 9407) für eine als montre hermétique, système Köhli,
bezeichnete Erfindung. Die wesentlichen Merkmale (Patentansprüche)
derselben sind folgendermaßen angegeben:
Revendications.
1° Une montre hermétique, caractérisée par la combinaison
d une boîte dont le fond et la carrure ne font qu un, avec un
mouvement quelconque muni d une lunette de glace et s ajus
tant hermétiquement dans le bord intérieur de la boîte, avec
un ou plusieurs fixes déterminant la position du mouvement
par rapport au pendant et retenant le dit mouvement dans la
boîte et avec un fermoir à ressort diamétralement ou à peu
près diamétralement opposée aux dits fixes.
2° Dans une montre telle que spécifiée sous chiffre 1°, le
fermoir formé par la tige de couronne disposée à ressort.
3° Dans une montre telle que spécifiée sous chiffre 1°, un
cran d'arrêt permettant de maintenir la tige de couronne
tirée en dehors lorsqu'on veut enlever le mouvement de la
boîte.
4° Dans une montre telle que spécifiée sous chiffre 1°
un cercte cache-poussière avec glace formant cuvette.
5° Dans une montre telle que spécifiée sous chiffre 1°, un
ressort plat unique, logé dans le pourtour de la boîte et dont
l une des extrémités tend à ramener vers l intérieur la tige
de couronne, tandis que l'autre tend à presser en dehors la
poussette de mise à l'heure.
Am 20. April 1895 trat Köhli dieses Patent an den heutigen
Beklagten Emile Flotron, monteur de boites in Madretsch ab,
welcher am 6. gl. Monats ein Zusatzpatent Nr. 9407/189 erlangt
hatte für eine Modifikation der oben bezeichneten tige de couronne,
nämlich der Einlage einer zweiten in die Längsare der erstern
gelegten tige, bestimmt zum Aufziehen eines Chronograph Mecha
nismus, für den Fall, als das in die Schale aufzunehmende Werk
(mouvement) einen solchen besitzen sollte. Am 5. März gl. J.
(1895) hatte sich auch die Klägerin, Louise Anna Macquat in
Biel, ein schweizerisches Patent Nr. 9861 für eine als boite de
montre perfectionnée bezeichnete Erfindung erteilen lassen, die
sich auf die am Werke (mouvement) angebrachte Glaslünette und
auf die Feder zum Verstellen der tige de couronne und der
poussette de mise à l heure bezog. Am 12. August 1895 zeigte
der Beklagte der Klägerin an, er habe vernommen, daß sie die
Uhrenschalen, wofür sie das Patent Nr. 9861 erhalten, in den
Handel bringe, und er werde, da es sich dabei um eine Nach
ahmung des durch Patent Nr. 9407 geschützten Gegenstandes
handle, den Verkäufer jener Schalen unverzüglich belangen, wes
halb die Klägerin aufgefordert werde, innert 24 Stunden sich mit
dem Beklagten zu verständigen. Da eine Verständigung nicht zu
stande kam, reichte die Klägerin beim Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern Klage ein mit dem Rechtsbegehren:
- Es sei das vom Beklagten erworbene schweiz. Patent Köhli
Nr. 9407, sowie das Zusatzpatent Nr. 9407/189 als nichtig zu
erklären.
- Eventuell sei zu erklären, daß die unter Nr. 9861 patentierte
Erfindung der Klägerin keinerlei Rechte verletze, welche dem Be
klagten als Cessionar und Eigentümer des Patentes Nr. 9407
und des Zusatzpatentes Nr. 9407/189 zustehen könnten.
Sie behauptete, die in Art. 10 Ziff. 1, 3 und 4 aufgezählten
Nichtigkeitsgründe treffen bei dem Patent des Beklagten zu. Even
tuell sei doch jedenfalls die Erfindung der Klägerin unabhängig von
der Erfindung Köhli, und bilde das Patent Macquat daher keinen
Eingriff in die Rechte des Beklagten. Der Beklagte bestritt, daß
die angegebenen Nichtigkeitsgründe zutreffen. Zudem machte er
geltend, daß nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann Urheber
der unter Nr. 9861 patentierten Erfindung sei. Der mit dem
zweiten Rechtsbegehren erhobene Anspruch stelle sich als eine anti
zipierte Einrede auf eine vom Beklagten noch gar nicht erhobene
Patentnachahmungsklage dar, und könne derselbe gegenwärtig noch
gar nicht Gegenstand gerichtlicher Erörterungen sein.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Nich
tigkeitsklage ist vorhanden; denn es steht fest, daß dieselbe die
Fabrikation von Uhrenschalen betreibt, also ein Geschäft, für welches
die Verwendung der vom Beklagten zu seiner
ausschließlichen
Ausbeutung vindizierten Erfindung von Interesse sein kann, und
nach Art. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 1893
genügt dieses Interesse für die Legitimation zu der genannten
Klage.
3. Fragt es sich in erster Linie, ob der in Art. 10 Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1888 bezeichnete und von der
Klägerin geliend gemachte Nichtigkeitsgrund weil die Erfin
dung nicht neu sei
zutreffe, so ist zu bemerken: Die wesent
lichen Merkmale der Erfindung, welche gemäß Art. 14 Abs. 4,
Ziff. 1 in einer besondern Abteilung des Patentgesuches als Pa
tentansprüche revendications aufzuführen sind, und welche
allein den Gegenstand des Patentschutzes bilden, sind bei dem Patent
Köhli in fünf Kategorien aufgezählt, von welchen die erste den
eigentlichen Kern der Erfindung, die Kombination Köhlis, enthält,
während die übrigen vier lediglich einzelne Bestandteile, die bei
dieser Kombination zur Verwendung kommen, betreffen, und für
welche ein Patentanspruch auch nur in Verbindung mit der letz
tern erhoben wird. In der ersten Kategorie (Patentanspruch Nr. 1)
wird als wesentliches Merkmal der Köhlischen Erfindung zunächst
ganz allgemein die Verbindung der aus einem Stück bestehenden
Schale mit einem beliebigen Werke, das mit einer Glaslünette
versehen ist, bezeichnet ( une montre hermétique, caractérisée
par la combinaison d'une boîte dont le fond et la carrure ne
font qu'un, avec un mouvement quelconque muni d'une lunette
de glace ), und im Anschluß hieran wird des nähern auf die
Art und Weise eingetreten, wie diese Verbindung bewerkstelligt
wird. Was nun die allgemeine Idee dieser Verbindung, abgesehen
von ihrer Verwirklichung im System Köhli, anbetrifft, so ist die
selbe ebensowenig neu, als die Konstruktion von Schalen aus
einem Stück und von Werken (mouvements) mit Glaslünetten.
Solche Schalen sind laut den Aussagen der Experten schon längst,
seit 60 und 70 Jahren fabriziert worden, und die Anbringung
einer Glaslünette am Werk (mouvement) findet sich ebenfalls
schon an frühern Modellen, z. B. an der zu den Akten gebrachten
Uhr des François Borgel. Und die Grundidee, auf welcher die
Verbindung dieser beiden Stücke beruht, nämlich die Idee, die
Schale konstruktiv vom Werke zu trennen, bezw. die Verbindung
beider so zu gestalten, daß sie auf möglichst einfache Weise herbei
geführt und wieder gelöst werden kann, ist, wie aus den Zeugen
aussagen hervorgeht, als Merkmal des emboltage américain,
ebenfalls vor Köhli bekannt gewesen, und es beruhen denn auch
eine Reihe von Erfindungen, die vor derjenigen Köhlis patentiert
worden waren, auf derselben, so die Erfindung des Frangois
Borgel in Genf (patentiert 1891), von Simard und Tripet in
La Chaux de Fonds (patentiert 1893) und Gustave Tidche Grand
jean in Biel (pat. 1893), welche alle eine derartige Kombination
von Schale und Werk aufweisen, daß beide Teile ein selbständiges
Ganzes bilden, und wobei die Glaslünette am Werk selbst ange
bracht ist. Kann daher Köhli die bezeichnete Grundidee nicht als
seine Erfindung beanspruchen, so ist dagegen die Art und Weise,
wie er derselben konkrete Gestalt gegeben hat, gegenüber den bis
herigen Anwendungsarten neu. Während bei Borgel die Verbin
dung hergestellt wird durch Einschrauben des Werkes in die Schale,
bei Simard und Tripet durch einen réhaut encageur, und bei
Tièche Grandjean durch ein Häkchen (goupille) in Verbindung
mit dem angeschraubten Kronenstift (tige de couronne), geschieht
die Verbindung bei Köhli (wie in der revendication Nr. 1 wei
ter gesagt ist) hermetisch durch einen oder mehrere Fixpunkte
(fixes), wodurch die Stellung des Werkes (insbesondere die auf
rechte Stellung des Zifferblattes) zum Henkel bestimmt, und das
selbe in der Schale festgehalten wird, in Verbindung mit einem
auf Feder gestellten Verschluß (fermoir à ressort). Nach der
Expertise und den Ergebnissen des Zeugenbeweises ist nicht zu
bezweifeln, daß diese Art der Verbindung von Schale und Werk
nach mehreren Richtungen hin eine neue Erfindung darstellt, in
dem sie einerseits den gleichen technischen Effekt, die Befestigung
des Werkes in der Schale, durch einfachere Mittel (das Zusam
menwirken des genannten Fixpunktes mit dem fermoir à ressort)
herbeiführt, und anderseits eine Reihe technischer Effekte in origi
neller Weise mit einander verbindet, nämlich die Festhaltung des
Werkes in senkrechter Stellung zum Henkel, die leichte Zusammen
setzbarkeit von Schale und Werk, und die Dichtigkeit des An
schlusses, welch letztere nach der Expertise hauptsächlich dadurch
erzielt wird, daß das mouvement hermetisch in den umgebogenen
Rand der Schale sich anpaßt. Daß in der That diese Modifika
tionen Köhlis nicht nur industriell verwendbar, sondern auch sehr
praktisch sind, wird durch verschiedene Zeugen bestätigt. Wenn
daher Köhli auch nicht der Erfinder der Idee selbst ist, auf welcher
sein System beruht, so hat er doch unzweifelhaft das Verdienst,
hinsichtlich der Verwirklichung derselben Verbesserungen mit neuen
technischen Nutzeffekten erfunden zu haben; die gegen seinen ersten
Patentanspruch gerichtete Nichtigkeitsklage kann daher nur teilweise,
d. h. nur insoweit gutgeheißen werden, als von ihm auch jene
Idee als wesentliches Merkmal seiner Erfindung bezeichnet worden
ist, während sie abgewiesen werden muß, insoweit als die Erfin
dung sich charakterisiert durch das ajustement hermétique du
mouvement dans la boîte au moyen d un ou de plusieurs
fixes déterminant la position du mouvement dans la boîte et
d un fermoir à ressort diamétralement ou à peu près diamé
tralement opposé aux dits fixes
4. Der zweite Patentanspruch bezieht sich auf die Verwendung
eines fermoir formé par la tige de couronne disposé à ressort
in der im Patentanspruch Nr. 1 bezeichneten Konstruktion. Nun
haben zwei Zeugen, Jakob Wyß und Maurice Verdan, erklärt,
daß dieser Verschluß schon früher bekannt gewesen, und namentlich
von François Borgel verwendet worden sei, während die Experten
über die Neuheit desselben keine bestimmte Auskunft geben, indem
sie erklären, sie wissen nicht, ob Fr. Borgel diesen Verschluß schon
früher verwendet habe, immerhin aber einen wesentlichen Unter
schied gegenüber dem Borgelschen Verschluß darin erblicken, daß
bei diesem die tige angeschraubt, und nur zum Aufziehen bestimmt,
bei Köhli dagegen an einer Feder befestigt sei, und zugleich zum
Aufziehen und zur Fixierung des Werkes in der Schale diene.
Allein die Bemerkung, daß die tige bei Borgel nur dem einen
Zwecke des Aufziehens diene, ist offenbar irrtümlich. Wie das bei
den Akten befindliche Modell Borgel zeigt, kommt bei demselben
der tige de couronne auch die Bedeutung zu, daß sie das einmal
eingeschraubte Werk in der gegebenen Position festhält, einer Ver
schiebung desselben aus seiner senkrechten Lage zum Henkel vor
beugt, und überdies ist bei demselben die tige ebenfalls durch eine
Feder, und nicht eine Schraube befestigt, so daß auch in dieser
Beziehung der von den Experten hervorgehobene Unterschied weg
fällt. Auch bei andern Uhren findet sich, laut den Aussagen ein
zelner Zeugen, diese tige à ressort vor, und war beim emboîtage
américain allgemein bekannt, wofür das bei den Akten befindliche
Modell Tidche Grandjean ein Beispiel liefert; auch bei diesem
Modell dient die zum Aufziehen bestimmte tige zugleich als Ver
schluß und weist jene doppelte Funktion auf, welche die Experten
als Besonderheit des Systems Köhli bezeichnen. Was sodann die
Feder (ressort unique) betrifft, an welcher der Verschluß bei
Köhli befestigt ist, so bildet dieselbe den Gegenstand eines beson
deren Patentanspruchs desselben (Nr. 5), wird also von ihm selbst
nicht als Besonderheit des Verschlusses angesehen, und ist daher
bei der Frage, ob dieser Verschluß sich als eine neue Erfindung
darstelle, nicht weiter in Betracht zu ziehen. Danach ist die Nich
tigkeitsklage bezüglich des zweiten Patentanspruchs gutzuheißen.
5. Dasselbe ist der Fall bezüglich des dritten Patentanspruchs
(cran d'arrêt permettant de maintenir la tige de couronne
tirée en dehors lorsqu'on veut enlever le mouvement de la
boite), denn dieser cran d arrêt findet sich bereits bei den
Modellen Borgel vor, und bezüglich des vierten Patent
anspruchs (cercle cache-poussière avec glace formant cuvette).
Die Experten haben auf die Frage, ob dieser cercle cache-pous
sière (Staubring) mit Glas bereits vor der Erteilung des Pa
tents an Köhli bekannt gewesen sei, eine bestimmte Antwort nicht
gegeben, sondern einfach erklärt, derselbe sei für die Benutzung der
Erfindung Köhli fakultativ. Allein aus den übereinstimmenden
Zeugenaussagen von Borgel und Verdan geht mit Bestimmtheit
hervor, daß nicht nur der Staubring mit einer glace formant
cuvette schon längst bekannt war, sondern auch bereits in der
Kombination eines Werkes mit einer Schale aus einem Stück
verwendet worden sei.
6. Als unbegründet erscheint dagegen die Nichtigkeitsklage
gegenüber dem Patentanspruch Nr. 5 von Köhli, sowie gegenüber
dem Zusatzpatent des Beklagten Flotron. Die im Patentanspruch 5
bezeichnete Feder, welche in den innern Rand der Schale gelegt
ist, und mit dem einen Ende die tige de couronne, mit dem
andern die poussette de mise à l heure stellt, ist nach der Erklä
rung der Experten, sowie des Zeugen Golay, von Köhli zuerst
verwendet worden, und die Experten erblicken darin sogar einen
der wesentlichsten Bestandteile seiner Erfindung. Daß sodann die
zum Aufziehen eines im Werk vorhandenen Chronographen be
stimmte, in der Längsaxe der tige de couronne angebrachte zweite
tige, welche den Gegenstand des Zusatzpatentes bildet, eine neue
Erfindung darstellt, bestreitet auch die Klägerin nicht. Sie behaup
tet die Nichtigkeit vielmehr einzig aus dem Grunde, weil das
Zusatzpatent mit der Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres
hinfällig werde, also gestützt auf eine Voraussetzung, die nach
den vorstehenden Ausführungen in casu überhaupt nicht besteht,
und sodann, weil es sich eventuell um eine Erfindung handle, für
welche nicht ein Zusatz , sondern ein Hauptpatent hätte gelöst
werden müssen. Dieser letztere Punkt ist jedoch rein administrati
ver Natur, der nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß
Art. 10 des Bundesgesetzes gemacht werden kann; abgesehen da
von liegt hier in der That eine Verbesserung vor, welche an der
durch das Hauptpatent geschützten Erfindung angebracht wird,
und welche nach Art. 7 des Bundesgesetzes in Form eines Zu
satzpatentes geschützt werden kann.
7. Auf dem in Art. 10 Ziff. 3 des Bundesgesetzes genannten
Nichtigkeitsgrund wird laut der in der heutigen Verhandlung ab
gegebenen Erklärung des klägerischen Anwalts nicht mehr beharrt,
so daß eine Erörterung desselben nicht mehr nötig ist.
8. In letzter Linie endlich wird die Nichtigkeitsklage gestützt
auf Art. 10 Ziff. 4 des Bundesgesetzes, mit der Behauptung,
daß die mit dem Patentgesuche eingereichte Darlegung der Erfin
dung Köhlis nicht genüge, um Sachverständigen die Ausführung
der Erfindung möglich zu machen, und weil diese Darlegung mit
dem Modell nicht übereinstimme. Die erstere Behauptung wird
jedoch durch das Gutachten der Experten widerlegt, welche dieselbe
als unrichtig bezeichnen und erklären, daß die Uhr an Hand der
gegebenen Zeichnung ausgeführt werden könne, indem, wenn auch
einige Details vielleicht nicht exakt seien, man die Grundidee doch
immer herausfinde. Die Differenzen sodann, welche die Klägerin
zwischen der Beschreibung und dem Modell erblickt, sind teils
nicht vorhanden, teils so untergeordneter Natur, daß sie für die
Rechtsbeständigkeit des Patentes nicht in Frage kommen können.
(Folgen nähere Ausführungen hierüber.)
9. Was nun das zweite Klagsbegehren anbelangt, so sind die
gegen dasselbe erhobenen formellen Einreden heute nicht mehr
aufrecht gehalten worden, so daß ohne weiteres auf die materielle
Seite desselben einzutreten ist. Dieses Begehren geht dahin, es sei
zu erkennen, daß die Erfindung der Klägerin, patentiert unter
Nr. 9861, in keiner Weise in die Rechte eingreife, welche der
Beklagte als Inhaber des Patentes Köhli und seines eigenen
Zusatzpatentes erworben habe. Ist zunächst festzustellen, worin die
patentierte Erfindung der Klägerin bestehe, so kommen hierfür
lediglich diejenigen Momente in Betracht, welche in dem besondern
Teil des Patentgesuches als wesentliche Merkmale aufgeführt und
als Patentansprüche (revendications) geltend gemacht sind. Nun
enthält zwar das Patentgesuch der Klägerin in seinem ersten, be
schreibenden Teil eine detaillierte Darlegung einer Uhr, die aus
der Verbindung eines Werkes mit einer Schale aus einem Stück
besteht, allein im besondern Teil des Patentgesuches ist von dieser
Kombination nicht die Rede, sondern es werden die Patent
ansprüche folgendermaßen zusammengefaßt: en résumé je re
vendique comme mon invention une boîte de montre caracté
risée par la portée b de la lunette B et par le ressort J, en
substance comme décrit et représenté. Demnach kann es sich
bei dem zweiten Rechtsbegehren nicht etwa darum handeln, ob das
System, welches der Verbindung von Schale und Werk bei der
zu den Akten gebrachten Uhr der Klägerin zu Grunde liegt,
irgendwie eine Nachahmung der Köhlischen Erfindung enthalte,
sondern es steht vielmehr einzig und allein die Frage zur Ent
scheidung, ob die beiden genannten Bestandteile der Uhr, d. h.
die portée de la lunette und der ressort in das Patent des
Beklagten übergreifen oder nicht; denn lediglich diese beiden Be
standteile werden von der Klägerin als ihre Erfindung geltend
gemacht.
10. Ein solcher Eingriff liegt zunächst bezüglich der angegebe
nen portée de la lunette nicht vor; denn nach der Expertise
besteht kein Zweifel, daß diese portée in der Erfindung Köhlis
nicht vorhanden ist. Die Experten bestätigen die Behauptung der
Klägerin, daß ihre Verwendung der portée von der Erfindung
Köhlis unabhängig sei, indem sie sich in dieser gar nicht vorfinde.
Sie setzen zwar hinzu, daß dieser Umstand der Erfindung Köhlis
keinen Eintrag thue; allein hierauf kommt es gar nicht an, da
bei dem zweiten Rechtsbegehren der Klage die Rechtsbeständigkeit
des Patentes Köhli nicht in Frage steht, sondern gerade voraus
gesetzt wird, und es sich nur darum handelt, ob das Patent Mac
quat neben der Erfindung Köhlis bestehen könne.
11. Fragt es sich endlich, ob das Patent der Klägerin hin
sichtlich der Feder, auf welche es sich bezieht, in die Erfinderrechte
Köhlis, bezw. des Beklagten, eingreife oder nicht, so ist zu bemer
ken: Während vor der Erfindung Köhlis die aus einem Stück
bestehenden Schalen mit Federverschluß mit zwei getrennten Federn
versehen waren, wovon die eine die tige de couronne herunter
die andere die poussette de mise à l heure hinaufdrückte, und
von welchen jede besonders am Schalenkörper befestigt werden
mußte, hat Köhli zu dem Zweck ein Metallband verwendet, welches,
ohne einer weitern Befestigung zu bedürfen, einfach in den innern
Schalenrand eingelegt wird, und dessen beide Enden als Federn
einerseits für den Verschluß (tige de couronne), anderseits für
die poussette de mise à l heure dienen. Köhli hat also durch
die Verwendung dieses Metallbandes, dessen Enden als Federn
dienen, unzweifelhaft einen neuen technischen Nutzeffekt erreicht,
indem er dadurch das Anschrauben der Federn entbehrlich machte.
Der gleiche Effekt wird auch bei der Konstruktion der Klägerin
erreicht. Hier dient als Feder für die beiden Vorrichtungen eben
falls ein Metallband, das aber nicht, wie bei Köhli, im Schalen
rand um das Werk herum zu liegen kommt, und mit seinen
Enden in die genannten Vorrichtungen eingreift, sondern welches
so angebracht ist, das es in der Mitte von dem mit Kehle ver
sehenen Fuß der tige de couronne leicht angezogen wird und
infolgedessen mit seinen Enden gegen den Schalenrand anstemmt,
Da das eine Ende mit der poussette de mise à l heure ver
bunden ist, drückt es diese gleichzeitig nach oben. Die Experten
haben nun diese Feder Macquat als eine Nachahmung der Feder
Köhli bezeichnet, indem sie erklärten, wenn dieselbe auch eine an
dere Form habe, so übe sie doch genau die gleichen Funktionen
aus. Allein um Nachahmung anzunehmen, genügt es offenbar
nicht, daß zwei Vorrichtungen die gleichen Funktionen ausüben,
indem eine selbständige Erfindung auch darin bestehen kann, daß
eine bereits bekannte Funktion durch neue Mittel und auf neue
Weise herbeigeführt wird.
Bestünde nun die Bedeutung der Erfindung Köhlis darin, die
beiden Funktionen, welche bisher durch verschiedene Federn ausge
übt worden waren, durch eine einzige Feder ausüben zu lassen, so
läge bei der Klägerin offenbar eine Nachahmung vor, denn ihre
Erfindung beruht gerade auf dieser Idee. Allein die Vorrichtung
Köhlis kann nun eben unmöglich als einheitliche Feder angesehen
werden. Sie besteht allerdings nur aus einem Stück, aber dieses
Stück weist zwei verschiedene Federn auf. Das eine Ende des
Metallbandes hat das Bestreben, nach außen, gegen den Schalen
rand, zu drücken, während das andere nach der entgegengesetzten
Seite, d. h. gegen den Mittelpunkt der Schale, tendiert, so daß
einerseits die poussette de mise à l heure nach außen gedrückt,
die tige de couronne nach innen, gegen das Werk zu gezogen
wird. Diese beiden Funktionen werden also in That und Wahr
heit durch zwei Federn, und nicht durch eine einzige, ausgeübt,
und die Erfindung Köhlis besteht daher nicht sowohl in der Ver
wendung einer einheitlichen Feder, anstatt der bisherigen zwei
Federn, sondern darin, daß er ein einfacheres Mittel für die Be
festigung gefunden hat, indem das Stahlband, welches in den
Schalenrand eingelegt wird, die Federn an ihrem Platze festhält,
ohne daß noch ein Anschrauben derselben nötig wäre. Hat aber
Köhli bezüglich der Funktionen der Federn eine Neuerung nicht
eingeführt, so kann auch ein Eingriff in sein Patentrecht nicht,
wie es seitens der Experten geschehen ist, darin erblickt werden,
daß die Funktionen bei der Erfindung der Klägerin die gleichen
seien. Um eine Nachahmung könnte es sich nur handeln, wenn
die Art und Weise, wie die Feder Macquat in der Schale ange
bracht ist, der gleichen Idee entnommen wäre, auf welcher die
Erfindung Köhlis beruht; allein dies ist, angesichts der oben
hervorgehobenen Verschiedenheiten, zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutge
heißen, daß
a) Der Patentanspruch Nr. 1 des Patentes Nr. 9407 nur in
folgender Fassung aufrecht erhalten wird:
Une montre hermétique composée d une boîte dont le
fond et la carrure ne font qu un et d un mouvement quel
conque muni d une lunette de glace, caractérisée par
l ajustage hermétique d un mouvement dans le bord inté
rieur de la boîte avec un ou plusieurs fixes déterminant
la position du mouvement par rapport au pendant et rete
nant le dit mouvement avec un fermoir à ressort diamé
tralement ou à peu près diamétralement opposé aux dits
fixes.
b) die Patentansprüche Nr. 2, 3 und 4 des genannten Paten
tes als unbegründet erklärt werden.
Im übrigen wird dagegen, in Bestätigung des angefochtenen
Urteils, Patentanspruch Nr. 5 des Patentes Köhli und das
Zusatzpatent des Beklagten aufrecht erhalten.
Das zweite Klagsbegehren wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheißen.