Art. 2 and Art. 5 lit. b of the factory-liability legislation; concurrence of self-fault and accident as cause of industrial injury: the injured worker's fault does not necessarily extinguish liability if an independent accidental element also contributed to the harm. Where the worker's negligence created the risk, but the concrete injury resulted only through a separate chance event not foreseeable as part of that fault, liability is not excluded in full; a reduction of the compensation is permissible according to the causal share. No employer fault is established absent proof that the machine required, under experience and the state of technology, a special safety device (consid. 1-3).
Maschine nicht mit einer passenden Schutzvorrichtung versehen gewesen sei. Die Beklagte bestritt ein solches Verschulden und wendete ihrerseits ein, daß der Kläger den Unfall durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt habe: Erstlich habe er an der Maschine überhaupt nichts zu schaffen gehabt, und sodann hätte er dieselbe zu dem Zwecke, zu dem er sie benutzte, abstellen sollen. Über diese Fragen wird im obergerichtlichen Urteil ausgeführt: Der technische Experte bezeichne die Maschine mit Rücksicht auf ihre praktische Konstruktion und die minime Geschwindigkeit, mit der sie sich bewege, als eine der am wenigsten gefährlichen Fraismaschinen, bei der die Anbringung einer Schutzvorrichtung nicht dringend erfor derlich sei, zumal da eine solche die Benutzung der Maschine erschweren würde und als ferner ein gußeiserner Arm, unter dem die Fraise sitze, genügend Schutz biete. Auch die erste Instanz habe beim Augenschein konstatiert, daß man es mit einer wenig gefährlichen Maschine zu thun habe und daß schon deren Kon ruktion selbst, nämlich der angebrachte Arm, einen gewissen Schutz gewähre. Gestützt hierauf und auf das übrige Akten material komme das Obergericht zu der Überzeugung, daß man es hier nicht mit einer eigentlich gefährlichen Maschine zu thun habe, und daß das Unterlassen einer Schutzvorrichtung kein Ver schulden auf Seiten der Beklagten begründe. Dagegen sei der Kläger in fahrlässiger Weise vorgegangen, wenn er sich der Maschine bediente: Unstreitig habe er an der Fraise nichts zu schaffen gehabt und hätte deshalb, wie er es auch ursprünglich beabsichtigt habe, die Ankunft des Werkmeisters abwarten sollen, bevor er sich derselben bediente. Dies sei ihm um so mehr zum Verschulden anzurechnen, als die betreffende Maschine in einfacher Weise abstellbar gewesen sei. Allerdings falle zu Gunsten des Klägers in Betracht, daß dieser die Maschine gekannt und daß rbeiter, die selbst täglich an Maschinen beschäftigt seien, deren Gefährlichkeit unwillkürlich vergessen und unterschätzen, sowie ferner, daß die Maschine nicht gerade als eine gefährliche bezeichnet werden könne. Dies hebe aber das Selbstverschulden nicht ganz auf, sondern bewirke bloß, daß der Unfall nicht ganz als selbst verschuldet anzusehen sei, sondern nur zum Teil, und zwar seien wegen Selbstverschuldens 50% von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der letztern ging das Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht, davon aus, daß der Kläger etwa 12 % seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt habe, was ungefähr dem Mittel der Taxation der beiden Arzte, die ihre Meinung geäußert hatten, und des hierüber ebenfalls befragten technischen Experten entspreche. Das Jahreseinkommen sei auf 1500 Fr. anzuschlagen, so daß der Erwerbsausfall jährlich la Fr. betrage. Von dem Rentenkapital von 2788 Fr. 20 Cts. kämen wegen Selbstverschuldens in Abzug 50 % und ferner seien circa 200 Fr. abzuziehen wegen der Vorteile der Kapitalabfin dung, womit man ungefähr auf die angebotene Summe von 1200 Fr. gelange. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Beru fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt, es sei die Klage in vollem Umfange zu schützen; eventuell es sei die Entschädigung angemessen zu erhöhen. Es werden unter Ver weisung auf die Akten folgende Annahmen der Vorinstanz als aktenwidrig und rechtsirrtümlich angefochten: Die kantonalen In stanzen hätten zu Unrecht ein Verschulden des Klägers angenom men. Dasselbe werde einzig in Hinweis auf das von der Beklag ten nicht angefochtene Gutachten des technischen Experten begründet, das nun aber ein Selstverschulden nicht feststelle und durchwegs zu Gunsten des Klägers laute. Übrigens hätte das Gericht, wenn es seinen Standpunkt konsequent hätte verfolgen wollen, zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangen müssen. Eventuell sei die Taxation des Mitverschuldens eine zu hohe, wie sich daraus ergebe, daß der Experte die Maschine für ungefährlich erkläre, daß der Kläger mit dem Manipulieren an solchen Maschinen voll vertraut gewesen sei, und daß das Ausglitschen der Hand kein Verschulden bedeute. Rechtsirrtümlich und aktenwidrig sei es, wenn die Vorinstanz ein Verschulden der Beklagten verneint habe. Eine Schutzvorrichtung sei vom Experten allerdings nicht als dringlich notwendig bezeichnet worden: also sei sie doch notwendig und wünschbar und nach dem Stande der Technik jedenfalls sehr wohl möglich. Nach Art. 2 des Fabrikgesetzes hätte sie deshalb ange bracht werden sollen. Rechtsirrtümlich sei endlich auch die Taxie rung der Erwerbseinbuße auf 12 statt auf 15 %. Der Anwalt
der Gegenpartei schließt auf Abweisung der Berufung und Bestäti gung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Unfall doch nur teilweise als selbstverschuldet zu betrachten sei, weil neben dem Selbstverschulden auch noch eine andere Ursache zum unglücklichen Erfolge mitgewirkt habe, eine Ursache, für welche die Beklagte einzustehen habe. Es kann sich dies nach dem äußern Verlauf der Dinge nur auf das zufällige Moment be ziehen, daß der Kläger bei der fraglichen Arbeit mit der Hand ausglitschte, was erst die Verletzung herbeiführte. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist die Annahme, daß ein Verschulden und ein Zufall als Ursachen eines bestimmten Ereignisses konkurrieren, nicht ausgeschlossen. Denn als Ursache im Rechtssinn wird im allgemeinen nicht nur ein einzelnes Glied der auf ein schädigen des Ereignis hinführenden, natürlichen Kausalreihe, sondern jedes Moment betrachtet, das in Abweichung vom gewöhnlichen Ver lauf der Dinge den Erfolg mitbedingt hat. Immerhin läßt sich nicht ein für alle Rechtsmaterien in gleicher Weise geltender Begriff der Ursache aufstellen. Vielmehr ist jeweilen, besonders wo es sich um die Auslegung von Spezialgesetzen handelt, auf die positive Normierung des Kausalitätsverhältnisses bezw. auf die gesetzgeberische Absicht zurückzugehen, und somit auch im vor liegenden Falle zu fragen, ob nach den positiven Bestimmungen oder nach Sinn und Geist des Gesetzes ein Zufall neben einem Selbstverschulden des Verletzten oder Getöteten als Ursache eines Unfalls in dem Sinne in Betracht fallen könne, daß die Haft pflicht in einem solchen Falle nicht gänzlich dahinfiele, sondern teilweise bestehen bliebe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Der Wortlaut des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes scheint der Annahme günstig zu sein, daß beim Vorhandensein eines Selbstverschuldens dieses insofern als einzig relevante Ursache habe hingestellt wer den wollen, als in einem solchen Falle die Haftpflicht schlechthin ausgeschlossen sein solle. Diese Annahme wird aber sofort er schüttert durch die Bestimmung in Art. 5 litt. b. Denn hienach ist so viel zweifellos, daß neben dem Selbstverschulden auch ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten 2c. die Ursache eines Unfalles sein kann, und daß dies insofern von rechtlicher Bedeutung ist, als in diesem Falle nicht Befreiung von der Haftpflicht, sondern bloß Reduktion des Anspruches eintritt. Das Gesetz sieht also selbst einen Fall vor, in dem das für den Unfall kausale Verschulden des Geschädigten doch nicht die Haft pflicht aufhebt deshalb, weil dasselbe nicht als die ausschließliche Ursache des Unfalls betrachtet wird. Und wenn nun auch Art. 5 litt. b sich wohl nach seinem Wortlaute nur auf die Konkurrenz von Selbstverschulden und Verschulden des Arbeitgebers bezw. seiner Repräsentanten 2c. bezieht, so steht doch, sofern wenigstens schon die schuldhafte Herbeiführung der Möglichkeit eines Unfalles durch den Geschädigten als ursächlich für denselben betrachtet wird, der Annahme nichts zwingendes entgegen, daß nach der gesetzgeberischen Ordnung der Materie auch eine Konkurrenz von Selbstverschulden mit einem Zufall möglich, und daß beim Vor liegen eines solchen Thatbestandes auch ähnliche rechtliche Folge rungen daran zu knüpfen seien, wie beim Vorhandensein der Voraussetzungen von Art. 5 litt. b. Im Gegenteil entspricht es dem Grundgedanken und dem Zwecke des Gesetzes, wenn erklärt wird, daß der Geschädigte, wenn er auch durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen hat, doch dann seinen Anspruch nicht vollständig verliert, wenn auch noch ein zufälliger Umstand hinzugetreten ist, ohne den der Unfall sich ebenfalls nicht ereignet hätte. Das Gesetz will dem Arbeiter einen Ersatz für Schädigungen gewähren, die die Ausübung gewisser Berufe notwendigerweise wegen der Art des Betriebes mit sich bringt; es will ihn hauptsächlich auch gegen die vielen Zufällig keiten schützen, die in einem solchen Betriebe sich ereignen und irgend einen schadenbringenden Erfolg auslösen können. Es würde nun dieser Tendenz nicht entsprechen, wenn jedesmal die Haftung gänzlich ausgeschlossen sein sollte, wenn der Geschädigte in schuld hafter Weise zu dem Erfolge beigetragen hat, auch dann, wenn noch andere zufällige Momente hinzutreten mußten, um diesen herbeizuführen, Momente, für die sonst, ohne das Verschulden des Geschädigten, der Arbeitgeber zweifellos eintreten müßte, Sondern es rechtfertigt sich auch in einem solchen Falle die Tei lung der Verantwortlichkeit zwischen dem Arbeiter, der für sein Verschulden einzustehen hat, und zwischen dem Arbeitgeber, der die Zufälligkeiten des Betriebes auch in diesem Falle vertreten soll. Nur ist zu beachten, daß eine solche Teilung nur da eintreten kann, wo wirklich eine Ursachenkonkurrenz vorliegt, nicht aber
auch in solchen Fällen, in denen der Zufall nicht als selbständige Ursache betrachtet werden kann, wo vielmehr als solche nur die Schuld des Geschädigten erscheint. Und dies wird dann zutreffen, wenn das Verschulden des Geschädigten ein derartiges ist, daß gesagt werden muß, er habe damit auch das Risiko für einen hinzutretenden Zufall auf sich genommen; also da, wo die Mög lichkeit, daß ein solcher gefährdender Zufall eintreten möchte, vor ausgesehen werden konnte. Im vorliegenden Falle nun steht fest, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn nicht der Kläger bei der fraglichen Manipulation mit der Hand ausgeglitscht wäre. Diese Zufälligkeit ist nicht auf Rechnung des klägerischen Ver schuldens zu setzen, sondern als selbständige Ursache des Unfalls zu betrachten, da der Kläger eine derartige Zufälligkeit, als er, freilich unvorsichtigerweise, die Maschine, ohne sie abzustellen, be nutzte, nicht vorhersehen konnte. Soweit daher. der Unfall auf diesen Zufall zurückzuführen ist, kann nicht ein Verschulden des Klägers als seine Ursache betrachtet werden, und insoweit tritt dann auch nicht die an das Selbstverschulden geknüpfte Folge der Befreiung von der Haftpflicht ein (vgl. Soldan, Responsabilité des fabricants, S. 32, und ferner das Urteil des Bundesgerichts i. S. Hitz Cie. c. Viglia, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1176) 4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so kann nicht ge sagt werden, daß es auf einem Rechtsirrtum beruhe, wenn die Vorinstanz eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 120 angenommen hat. (Wird des näheren ausgeführt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 1898 in allen Teilen bestätigt.