Art. 260 SchKG; standing of individual bankruptcy creditors to pursue a vindication claim; Art. 250 SchKG; scope of collocation disputes. Individual creditors may assert a claim of the estate only after the bankruptcy administration or the body of creditors has refused to do so; a mere admission of a claim to the schedule does not confer standing to litigate ownership of a security. Art. 38, 41, 151 SchKG; realization of pledged assets; a contractual clause authorizing the pledgee to sell pledged securities extra-judicially is not, as such, contrary to federal law. Art. 211 OR; accessory pledge of movables with immovables. The federal reservation encompasses later cantonal legislation as well; simultaneous creation is not required in the strict temporal sense, and the form of accessory pledge is governed by cantonal law, subject to review only for federal-law consistency, not for mere application of cantonal formalities.
von 30,000 Fr. der Ersparniskasse Uri zu Faustpfand gegeben. Gestützt auf die Bestimmung des betreffenden Schuldscheins, wo nach dem Gläubiger das Recht eingeräumt wurde, im Falle Nichtbezahlens des Obligo samt Zinsen und Kosten nach abge laufener Kündigungsfrist die Hinterlage sofort, ohne gerichtliche Bewilligung, zu versilbern, und den Erlös zur Tilgung der sämt lichen Ansprachen zu verwenden, ließ die Ersparniskasse Uri am 9. Oktober 1897 die Versteigerung der ihr verpfändeten Titel durch den Gantweibel vornehmen, und erwarb dabei selbst 8 Titel um den Preis von 28,420 Fr., darunter auch die streitige Hand schrift zum Nominalwerte. Zwei weitere Titel blieben unverkauft. (Im Konkurse von Christen's Söhne hat daher die Ersparniskasse Uri aus diesem Schuldverhältnis noch eine Forderung von 5000 Fr., Rest des Kapitals, und 67 Fr. 60 Cts. Zins pro 1896, sowie den laufenden Zins angemeldet, welche Ansprache unbestritten geblieben ist.) b. Nachdem am 1. Mai 1892 die Landsgemeinde von Uri ein Gesetz erlassen hatte, in welchem unter gewissen Bedingungen bei industriellen und gewerblichen Etablissementen eine gleichzeitige Mitverpfändung des zum Geschäftsbetriebe notwendigen Mobiliars, der Maschinen 2c., mit den Gebäuden und Grundstücken als Zu behörde des Immobiliarpfandes ausnahmsweise für zulässig er klärt wird, wurde in den 26 Handschriften, welche sämtlich in den Jahren 1871 und 1872 errichtet worden sind, am 14. Fe bruar 1893 von der Hypothekarkanzlei Uri der Eintrag bezw. Nachtrag vorgenommen: es werde diesem Werttitel auch als fer neres Unterpfand das sämtliche Inventar und Mobiliar des Herrn welches zu seinem Sebastian Christen Kesselbach verschrieben, ganzen Geschäftsbetrieb verwendet werde und sich im Hotel Belle vue, Touriste, Dependance 2c. des Genannten befinde. In beiden Obligationen von 45,000 Fr. und 15,000 Fr. vom 20. Sep tember und 20. Oktober 1892 ist neben den Liegenschaften auch das sämtliche Mobiliar und Inventar als Unterpfand eingesetzt und verschrieben. 2. Zur Begründung ihrer Anträge brachten die Kläger vor: Der Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 sei ungesetzlich, weil nach Art. 211 O. R. keine neuen Gesetze dieser Art zulässig seien. Das angesprochene Mobiliarpfandrecht sei ungesetzlich, weil nach Art. 211 O. R. die Mitverpfändung von Mobiliar als Zubehörde von Immobiliarpfand nur zulässig sei nach den dieses geltenden Formen , das Urnergesetz aber zum Teil andere Formen für die Mobiliarverpfändung eingeführt habe, und hier diese Formen nicht beobachtet worden seien. Die Mobiliarver pfändung sei ferner ungültig, weil es sich nicht um Mitver pfändung, sondern um Nachverpfändung handle. Endlich sei das Pfandrecht auch nicht zu Stande gekommen, weil die Formen des Landsgemeindebeschlusses nicht beobachtet seien, das Inventar nicht geschätzt und die Spezifikation nicht im Protokoll eingetragen worden sei. Was die streitige Handschrift anbelange, so werde die Steigerung, auf welcher die Beklagte dieselbe erworben habe, an gefochten, weil sie nicht nach Art. 151 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen, sondern von der Beklagten selbst angeordnet und publiziert worden sei. Das sei ungültig, denn die Form der Pfandverwertung sei eine gesetzlich fest gelegte, und könne nicht von den Parteien anders vereinbart werden. 3. Mit ihrem ersten Rechtsbegehren verlangen die Kläger, daß der Eigentumsanspruch der Beklagten an der Handschrift Nr. 26 von 10,000 Fr. abzuweisen sei. Eine Eigentumsansprache an dieser Handschrift hat aber die Beklagte im Konkurse Christen's Söhne überhaupt nicht geltend gemacht, sondern lediglich eine grundversicherte Forderung angemeldet, und die Existenz dieser Forderung ist von den Klägern nicht bestritten; es ist weder die gültige Errichtung des Titels, noch dessen gegenwärtige Rechts beständigkeit in Frage gezogen, insbesondere nicht etwa die Un gültigkeit der Pfandbestellung an demselben behauptet, sondern streitig ist nach dem ersten Klagebegehren einzig das Eigentum der Beklagten an der Handschrift. Nun befindet sich unbestrittener maßen diese Handschrift, gleich wie die übrigen von der Beklagten am 9. Oktober 1897 ersteigerten Wertschriften, im Besitze der Beklagten, und nicht der Konkursmasse. Ferner besteht nach den Akten und der Darstellung beider Parteien kein Zweifel, daß die Urner Handschriften Wertpapiere, d. h. Urkunden sind, welche nicht bloß Beweismittel für die darin verbriefte Forderung, son dern Träger derselben sind, in welchen das Recht derart verkör pert ist, daß es in seinem Inhalt, seiner Ausübung und Über tragung an die Urkunde gebunden ist. Der Erwerb des Eigen
tums und Pfandrechts an denselben richtet sich somit nach den sachenrechtlichen Grundsätzen über bewegliche Sachen. Wenn daher die Kläger geltend machen wollten, daß die Beklagte nicht Eigen tümerin der fraglichen Handschrift sei, so mußten sie bei der Konkursverwaltung den Antrag stellen, daß dieselbe Namens der Konkursiten zu Handen der Konkursmasse den Titel vindiziere, und erst wenn die Konkursverwaltung, bezw. die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet hätte, wären sie, gemäß Art. 260 Bundesges. betr. Schuldbetr. und Konkurs, berechtigt gewesen, die Abtretung des Anspruches von der Masse zu verlangen, und denselben nach Maßgabe von Abs. 2 der citierten Gesetzesbestimmung selbst zu erheben. Es ist aber nicht einmal behauptet worden, daß die Konkursverwaltung resp. die Gesamtheit der Gläubiger auf die Vindikation der Handschrift ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen verzichtet, und die Kläger dadurch das Recht zur Geltendmachung des Eigentums anspruches erworben haben. Insbesondere liegt ein solcher Ver zicht der Gesamtheit der Konkursgläubiger nicht in der Aner kennung der Forderung von 10,000 Fr., welche ja auch, wie bemerkt, von den Klägern selbst nicht bestritten wird. Das erste Klagebegehren muß daher abgewiesen werden, weil die Kläger zur Stellung desselben gar nicht legitimiert sind. Allein sogar ange nommen, es wäre aus der vorbehaltlosen Anerkennung dieser For derung auf einen Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf die Vindikation zu schließen, und es hätten die Kläger gestützt hierauf ohne weiteres das Recht erworben, den Eigentumsanspruch selbst geltend zu machen, so hätte dies außerhalb des Konkurses, auf dem gewöhnlichen Prozeßwege geschehen müssen, da die Beklagte im Konkurse von Christen's Söhne eine Eigentumsansprache gar nicht angemeldet hat, und der Kollokationsplan sich nach dem Gesetze auf derartige Ansprachen überhaupt nicht bezieht, sondern ausschließlich Forderungs und Pfandansprachen umfaßt, weshalb auch nur solche Ansprachen Gegenstand von Kollokationsstreitig keiten im Sinne von Art, 250 Schuldbetr. und Konk. Ges. sein können. Das erste Klagebegehren ist übrigens auch materiell unbegründet. Es handelt sich um die Frage, ob der Verkauf von Faustpfändern nur in den vom Bundesgesetz über Schuldbe treibung und Konkurs vorgeschriebenen Formen stattfinden, oder ob der Gläubiger mit dem Schuldner vereinbaren dürfe, daß ersterer ohne Betreibungsverfahren sich durch Verkauf des Pfandes aus demselben befriedigen könne. Das Obligationenrecht schließt in dem Abschnitt über das Faustpfandrecht eine solche (Verein barung nicht ausdrücklich aus, sondern erklärt in Art. 222 ledig lich den Verfallsvertrag als ungültig, und in Art. 223, daß die Realisierung des Faustpfandes nach den Gesetzen des Ortes ge schehe, wo die Sache sich befinde. Dieses Gesetz ist nun
gegenüber vorgehenden Pfandgläubigern zukommt, oder ob sie noch getroffen werden können, nachdem nachgehende vertragliche Pfandrechte bestellt wurden, oder wo die Faustpfänder zu Gunften Dritter gepfändet worden sind, steht in casu nicht in Frage. Ebenso kann hier unerörtert bleiben, ob sie nach Ausbruch des Konkurses über den Schuldner, bezw. den Verpfänder, noch geltend gemacht werden können, oder nicht vielmehr sämtliche Faustpfänder ohne Rücksicht auf vereinbarten Privatverkauf zur Konkursmasse gezogen, resp. abgegeben werden müssen, eine Frage, die ange sichts der Art. 198, 232 Ziff. 4 (vgl. auch Art. 243 Abs. 2) Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konkurs indeß wohl eher im letz tern Sinne zu beantworten wäre (vgl. auch Hafner, schweiz. Oblig. Recht, 2. Aufl. Art. 223 Anm. 2 Ziff. IV). Im vorliegenden Fall hat die außergerichtliche Versteigerung zwar in der That erst nach der Konkurseröffnung über den Schuldner, jedoch vor der Bekanntmachung derselben stattgefunden, und es ist nicht behauptet worden, daß die Beklagte trotzdem davon Kenninis gehabt habe. 4. Was das zweite Klagebegehren anbetrifft, so liegt allerdings eine Kollokationsstreitigkeit vor, da die Gültigkeit eines von der Beklagten beanspruchten und von der Konkursverwaltung aner kannten Pfandrechts in Frage steht. Die Kognition des Bundes gerichtes beschränkt sich aber nach Art. 56 und 57 Organis. Ges. auf die Frage, ob durch den Entscheid der Vorinstanz Bun desrecht verletzt worden sei. In Betracht kommt Art. 211 O. N., von dem die Kläger behaupten, daß der angefochtene Entscheid in mehrfacher Richtung gegen ihn verstoße. In erster Linie wird geltend gemacht, daß der in Art. 211, Abs. 1 O. R. enthaltene Vorbehalt des kantonalen Rechts sich nur auf die damals be stehenden, nicht auch auf später erlassene kantonale Gesetze beziehe. Allein die im deutschen Gesetzestert gewählte Fassung: bleiben in Kraft, auf welche sich die Kläger stützen, ist nicht geeignet, einen begründeten Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß das Obligationenrecht den in Art. 211 bezeichneten Gegenstand über haupt der kantonalen Gesetzgebung, nicht bloß der bereits bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes bestehenden, überlassen wollte. Denn es ist schlechterdings kein Grund dafür aufzufinden, warum nur die bei Inkrafttreten des Obligationenrechts bestehenden, jenen Gegenstand betreffenden kantonalen Gesetze, und zwar unverändert, in Kraft bleiben sollten, und daher eine Mitverpfändung von Zubehörden mit Liegenschaften in Zukunft nur in denjenigen Kantonen, in welchen sie bereits vorher zulässig war, und in dem damals gesetzlich möglichen Umfange sollte stattfinden können. Dadurch wäre nur eine Rechtsungleichheit unter den Kantonen geschaffen worden. Anders wäre es natürlich, wenn das Obliga tionenrecht nur die vor seinem Inkrafttreten erfolgten Mitver pfändungen von Zubehörden hätte anerkennen wollen, wie z. B. nach Art. 885 die vor dem 1. Januar 1883 ohne Besitzüber tragung errichteten Mobiliarpfandrechte. Allein dies ist eben nicht der Fall, vielmehr wollte unstreitig das Obligationenrecht die Mitverpfändung von Zubehörden mit den betreffenden Liegen schaften auch nach seinem Inkrafttreten noch zulassen, und da hätte es der Gesetzgeber ausdrücklich sagen müssen, wenn er nur die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes bestehenden kantonalen Gesetze hätte vorbehalten wollen. Daß letzteres aber nicht die Ab sicht des Gesetzgebers war, ergibt sich auch aus dem französischen Text des Art. 211 Abs. 1, welcher ganz allgemein dahin lautet, es werde den bezüglichen Vorschriften der kantonalen Gesetze nicht derogiert ( Il n est pas dérogé . . .. aux prescriptions des lois cantonales .. . . ). Übrigens hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22. März 1890 in Sachen Ver sicherungsgesellschaft Helvetia und Genossen und schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 65, Erw. 3 f.) bezüglich des Art. 896 O. R., dessen Wortlaut für die Auffassung der Kläger viel eher Anlaß bieten würde, als Art. 211 Abs. 1, die Unhaltbarkeit und Unrichtigkeit derselben dargethan, und genügt es daher, einfach auf jene Entscheidung zu verweisen, deren Motive auch für Art. 211 Abs. 1 voll kommen zutreffen. 5. Den Standpunkt der Kläger, wonach die Verpfändung des Mobiliars deshalb ungültig sein soll, weil dieselbe nicht gleich zeitig mit den Liegenschaften erfolgt sei, hat die Vorinstanz bereits zutreffend widerlegt. Wenn Art. 211 Abs. 1 die kantonalen Ge setze vorbehält, wonach bewegliche Sachen als Zubehörde eines Immobiliarpfandes nach den für dieses geltenden Formen mit verpfändet werden können, so bildet den Gegensatz hiezu nicht die nicht zeitlich zusammenfallende Verpfändung von Liegenschaft und
Zubehörde, sondern die Verpfändung der beweglichen Zubehörden ohne Mitverpfändung der Hauptsache, d. h. der Liegenschaft, zu welcher jene beweglichen Sachen im Verhältnis der Zubehörde stehen. Diese letztere Verpfändung ohne Verpfändung der Hauptsache kann nur auf dem in Art. 210 ff. O. R. vor geschriebenen Wege der Faustpfandbestellung geschehen, während die Verpfändung der Zubehörde in Verbindung mit der Haupt sache nach Maßgabe des kantonalen Rechtes erfolgt. Daß die Mitverpfändung im gleichen Zeitpunkt mit der Verpfändung der Hauptsache erfolgen müsse, bestimmt Art. 211 O. R. nicht; der französische Text bedient sich allerdings der Wendung: en même temps; allein abgesehen davon, daß diese Fassung wie der deutsche Ausdruck gleichzeitig, nicht mit Notwendigkeit ein wirklich zeitliches Zusammenfallen bedeutet, steht derselben derjenige sowohl des deutschen als des italienischen Textes entgegen, welche beide einfach von Mitverpfändung bezw. Einbeziehung in die Verpfändung sprechen, und mit Rücksicht auf ihre Überein stimmung dem in seiner Abweichung alleinstehenden französischen Text vorgehen. Überläßt also Art. 211 die Ordnung der bezeich neten Frage dem kantonalen Recht, so ist das Bundesgericht an die Entscheidung der Vorinstanz: daß der Ausdruck gleichzeitig in dem Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 nicht das zeit liche Zusammenfallen von Immobiliar und Mobiliarverpfändung vorschreibe, gebunden. 6. Ebenso unbegründet ist der dritte Standpunkt der Kläger, daß die Verpfändung der Zubehörde deshalb ungültig sei, weil Art. 211 O. R. dieselbe nur in den für das Immobiliarpfand geltenden Formen zulasse, der Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 aber diese Formen nicht wahre, sondern für die Mitver pfändung der Zubehörde andere Formen aufstelle, als für die Verpfändung der Liegenschaft. Es ist ohne weiteres klar, daß Art. 211 O. R. für die Verpfändung der Zubehörde in Ver bindung mit dem Immobiliarpfand keine Formvorschrift aufstellen, d. h. nicht die Form der Verpfändung resp. Mitverpfändung der Zubehörde bestimmen, sondern lediglich die kantonalen Formvor schriften für diese Mitverpfändung vorbehalten will. Daß aber allerdings die Verpfändung der Zubehörde wesentlich in der glei chen Form, wie die der Hauptsache erfolgen muß, ergibt sich daraus, daß es sich um Mitverpfändung, um die Bestellung eines einheitlichen Grundpfandrechtes handelt, das Immobiliarpfandrecht auch die Zubehörde ergreifen, seine Wirkung sich auch auf diese erstrecken soll. Würde für die Verpfändung der Zubehörde eine besondere, von derjenigen für die Verpfändung der Hauptsache verschiedene Form vorgeschrieben, so läge eine Mitverpfändung der Zubehörde mit der Hauptsache nicht mehr vor, sondern viel mehr eine selbständige Verpfändung der Zubehörde, welche gültig nur in der in Art. 210 O. R. bestimmten Form erfolgen könnte. Das Bundesgericht hat daher allerdings zu prüfen, ob der Lands gemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 dem in Art. 211 Abs. 1 enthaltenen Vorbehalte entspreche, oder nicht vielmehr eine selb ständige Verpfändung der Zubehörde zulasse, während dagegen die Frage, ob im einzelnen Falle die kantonalen gesetzlichen For men wirklich gewahrt seien, sich der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzieht, da es sich dabei ausschließlich um An wendung und Auslegung des kantonalen, nicht des eidgenössischen Rechts handelt. Die in dem mehrgenannten Landsgemeindebeschluß für die Mitverpfändung von Zubehörden vorgeschriebenen Formen bestehen darin, daß a. das Inventar vom Betreibungsbeamten, nötigenfalls unter Zuzug von Sachverständigen, geschätzt und gewertet, und die Spezifikation in ein besonderes Protokoll eingetragen werden mus während im Hypothekenbuch und im Versicherungstitel nur die Hauptsummen vorzumerken sind b. daß das Inventar in dem Titel ausdrücklich als mitver pfändet erwähnt werden muß. In allen übrigen Beziehungen gelten die für die Verpfändung von Immobilien vorgeschriebenen Formen, insbesondere ist also erforderlich die Errichtung und Besieglung einer Urkunde (Gült oder Handschrift) durch einen geschworenen Landschreiber (Art. 138 5 des Landbuches) und die Eintragung in das Hypothekenbuch ( 6 ibid. und Hypothekargesetz vom 3. Mai 1857). Die Kläger glauben nun eine wesentliche Ver schiedenheit zwischen den im Landsgemeindebeschluß vorgeschriebenen und den im Landbuche für Verpfändung von Liegenschaften auf gestellten Formen darin zu finden, daß nach jenem Beschluß die Schätzung und Wertung des Inventars durch den Betreibungs
beamten, nötigenfalls durch Sachverständige zu geschehen habe, während Art. 138 9 des Landbuches hiefür die Dorfgerichte, eventuell besondere Güterschätzer vorschreibe. Allein diese Differenz ist durchaus unerheblich, denn es ist klar, daß durch die Übertragung der Schätzung der Zubehörde an andere Personen, als die in Art. 138 9 cit. genannten, daran, daß eine Mitverpfändung der Zubehörde, d. h. eine Verpfändung der letztern mit der Haupt sache, stattfindet, absolut nichts geändert wird. 7. Die übrigen Beschwerden der Kläger beziehen sich darauf, daß die kantonalgesetzlich für die Mitverpfändung der Zube hörde vorgeschriebenen Formen nicht erfüllt worden seien, indem a) eine Besiegelung der Einträge resp. Nachträge in die Titel nicht stattgefunden habe, b) die Zubehörde nicht nach Bestand und Wert geschätzt, sondern lediglich auf die Versicherungssumme abgestellt worden sei, c) eine Spezifikation und Protokollierung derselben nicht erfolgt und überhaupt ein solches Protokoll nicht vorhanden sei, und d) entgegen Art. 138 8 des Landbuches bei der Mit verpfändung nicht beide Parteien zugegen gewesen seien. Die Vorinstanz hat alle diese Einwendungen gegen die Gültigkeit des Pfandrechtes als unbegründet abgewiesen, und da der Entscheid in dieser Hinsicht lediglich auf kantonalem Recht beruht und letz teres auch für denselben maßgebend war, so hat das Bundes gericht, wie bereits bemerkt, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils rücksichtlich dieser Fragen nicht nachzuprüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 27. April 1898 in allen Teilen bestätigt.