- Urteil vom 18. Juni 1898 in Sachen
Ruchti gegen Schultheß.
Art. 50, 53 u. 54 O.-R.; Körperverletzung, begangen durch einen
minderjährigen, aber zurechnungsfähigen Knaben. Dauernde
Verminderung der Erwerbsfähigkeit? Nichtliquidität des bezüg
lichen Anspruches; Beschränkung der Rechtskraft des Urteils auf die
im Momente der Urteilsfällung klar vorliegenden Schadensfaktoren.
- Haft des Familienhauptes, Art. 61 0.-R.
A. Durch Urteil vom 19. März 1898 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern den
Arthur Schultheß schuldig erklärt, dem Friedrich Ruchti in Bern
am 28. September 1897 fahrlässigerweise einen Nachteil zugefügt
zu haben, und ihn zu 30 Fr. Buße, sowie zu einer Entschädigung
von 800 Fr. an die Civilpartei Ruchti verurteilt. Sie hat ferner
den Vater des Angeschuldigten, Johann Albert Schultheß, gemäß
Art. 61 O. R. für die Entschädigung verantwortlich erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage: Die dem Kläger zuzusprechende Entschädigung sei auf
5629 Fr. festzusetzen, eventuell gegenüber dem angefochtenen Ur
teil angemessen zu erhöhen; der Beklagte Vater Schultheß sei hie
für haftbar zu erklären.
C. Die Beklagten haben sich der Berufung des Klägers recht
zeitig und in gehöriger Form angeschlossen und die Anträge
gestellt:
- Die dem Arthur Schultheß auferlegte Entschädigung von
800 Fr. sei auf 600 Fr. herabzusetzen;
- Die dem Vater Albert Schultheß gemäß Art. 61 O. R.
auferlegte Schadenshaftung sei aufzuheben, und der Kläger mit
seinen Ansprüchen gegenüber Albert Schultheß abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten:
Am Vormittag des 28. September 1897 begab sich der Beklagte
Arthur Schultheß, geboren den 3. Januar 1882, Schüler des
Progymnasiums in Bern, in Begleit seines Brüderchens von
seinem Wohnhaus auf die Straße; in der rechten Hand hielt er
ein nicht verschließbares Küchenmesser, sog. Schnitzer, mit dem er
seinem Brüderchen Roßkastanien schnitzen wollte. Bald begegnete
er einigen Knaben, mit denen er auf nicht genau festgestellte
Weise in Wortwechsel geriet: einem gewissen Möhri, Friedrich
Gertsch, Ernst Ruchti und dem heutigen Kläger, Friedrich Ruchti,
welch letzterer am 17. Dezember 1884 geboren ist. Ernst Ruchti
höhnte den Schultheß mit Schimpfworten, wie Schwabenkaib
u. dgl., worauf Schultheß ihn thätlich angreifen wollte; Friedrich
Ruchti trat dazwischen, und nun wurde Schultheß mit diesem
handgemein, wobei er ihm mit dem Messer, das er stets in der
rechten Hand gehalten hatte, einen Stich in die linke Lenden
gegend versetzte. Der genaue Hergang beim Beibringen dieser Ver
letzung ist nicht mit völliger Gewißheit ersichtlich, da die Aus
sagen der einzigen Augenzeugen, der Kameraden des Verletzten,
sich in Widersprüchen bewegen. Immerhin kann mit der Vor
instanz als erwiesen angenommen werden, daß nicht etwa Fried
rich Ruchti dem Arthur Schultheß von hinten in das Messer
lief (wie Arthur Schultheß behauptet hatte), sondern daß die
Beiden sich von Angesicht zu Angesicht gegenüber standen, und
daß Arthur Schultheß auf Friedrich Ruchti einhieb, ohne daran
zu denken, daß er ein offenes Messer in der rechten Hand habe.
Die Verletzung bestand in einer Perforation des Dünndarmes,
welche eine Peritonitis zur Folge hatte. Nach Anlegung eines
Notverbandes durch Dr. Wyttenbach wurde der Verletzte noch am
- September in den Inselspital in Bern verbracht, woselbst er
34 Tage in ärztlicher Behandlung des Dr. Coulon blieb; es
war eine Operation notwendig. Dr. Coulon stellte am 1. Novem
ber 1897 ein Zeugnis aus, des Inhalts, der Verletzte sei an
diesem Tage vollständig geheilt, und seine Arbeitsunfähigkeit sei
genau auf die Zeit seines Aufenthaltes im Spital anzuschlagen.
Das im Prozesse vom Präsidenten des Korrektionsgerichts ein
geholte Gutachten der Arzte Dr. Seiler und Dr. Howald, vom
- November 1897, spricht sich dagegen dahin aus: die Ar
beitsunfähigkeit des Friedrich Ruchti sei auf 7 Wochen, nämlich
5 Wochen Spitalaufenthalt und 2 Wochen Rekonvaleszenz, an
zuschlagen; die Möglichkeit eines bleibenden Nachteiles liege nahe,
da sich erfahrungsgemäß bei Bauchfellentzündungen häufig abnorme
Verwachsungen mit eventuellen schlimmen Folgen (z. B. Darm
schluß) bilden und zudem die Bildung eines Bauchbruches sehr
wohl möglich sei; zudem sei, sagt der Experte Howald in seiner
Vernehmlassung vor dem korrektionellen Gericht, zu empfehlen, daß
Friedrich Ruchti nur einen leichtern Beruf wähle. Gegen Arthur
Schultheß wurde auf Antrag des Vaters des Verletzten, Christian
Ruchti, Handlanger, in Bern, Strafklage wegen Mißhandlung
des Friedrich Ruchti im Sinne des Art. 141 bern. St. G. B.,
eventuell wegen fahrlässiger Zufügung eines Nachteils gegenüber
Friedrich Ruchti im Sinne von Art. 256 Ziff. 1 daselbst er
hoben, und es trat vor dem (durch Beschluß der Anklagekammer
des Kantons Bern zuständig erklärten) korrektionellen Gericht von
Bern Christian Ruchti namens seines Sohnes als Civilpartei
auf. Als solche stellte er die Anträge: 1. Arthur Schultheß sei
angemessen zu bestrafen; 2. er sei zu einer Entschädigung zu
verurteilen, die inklusive die Civilinterventionskosten auf 5629 Fr.
beziffert werde, unter Ansetzung einer Forderung von 5000 Fr.
für bleibenden Nachteil; 3. der Vater des Angeklagten, Johann
Albert Schultheß, sei für den von dessen Sohn verursachten Schaden
nebst Kosten haftbar im Sinne des Art. 61 O. R. zu erklären.
Die Verteidigung trug auf Freisprechung und Abweisung der
Civilansprüche an. Das korrektionelle Gericht von Bern erklärte
den Angeklagten lediglich schuldig der fahrlässigen Zufügung eines
Nachteils gegenüber Friedrich Ruchti, verurteilte ihn zu 30 Fr.
Buße, unter Auferlegung sämtlicher Kosten des Staates, und
verpflichtete ihn ferner zur Zahlung einer Entschädigung von
600 Fr. an die Civilpartei, nebst deren Interventionskosten im
Betrage von 70 Fr.; die Haftpflichtklage gegen Vater Schultheß
wies es ab. Gegen dieses Urteil appellierten sowohl die Staats
anwaltschaft als auch die Civilpartei; beide nahmen ihre vor
erster Instanz gestellten Anträge wieder auf; der Verteidiger des
Angeklagten und Vertreter des als civilistisch verantwortliche Per
son ins Recht gefaßten Vaters Schultheß beantragte im Civil
punkte Abweisung der Ansprüche der Civilpartei, soweit sie nicht
durch das erstinstanzliche Urteil gutgeheißen worden. Die Begrün
dung des in Fakt. A wiedergegebenen Urteils der Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes ist aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich. Hervorzuheben ist hier noch, daß das vom
Beklagten Vater Schultheß zu den Akter
gebrachte Zeugnis des
Rektors des Progymnasiums Bern, ausgestellt auf Grund der
Schulzeugnisse und nach Besprechung mit den Lehrern des Kna
ben Arthur Schultheß, diesen als von harmloser, nicht im gering
sten agressiver oder streitlustiger Natur, dazu als hochgradig, bei
nahe krankhaft, nervös bezeichnet; dieser beinahe krankhaften
Nervosität wegen die gelegentlich in epileptiformen Anfällen
zu Tage tritt ist Arthur Schultheß vom Turnunterricht dispen
siert.
2. In der Sache kommen, da es sich um Körperverletzung
handelt, die Art. 50 ff., speziell 53 und 54 O. R., zur Anwen
dung. Inwieweit die thatsächlichen Annahmen der Vorinstanz über
den Hergang bei der Verletzung der Wirklichkeit entsprechen, ist
nicht weiter zu untersuchen, da gerade auf diesen Thatbestand von
beiden Seiten abgestellt wird und der Vertreter der Beklagten heute
speziell die Fahrlässigkeit des Arthur Schultheß zugestanden hat;
auch daß dieser mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat und
demnach als zurechnungsfähig im Sinne der Bestimmungen des
Obligalionenrechtes über unerlaubte Handlungen anzusehen ist,
steht außer Zweifel. Streitig ist heute noch der Umfang der Ent
schädigung, sowie die Frage, ob Vater Schultheß als Familien
haupt für die Handlung seines Sohnes civilrechtlich verantwort
lich gemacht werden könne.
3. Was zunächst den Umfang der Entschädigung betrifft, so
hat der Kläger vorerst Anspruch auf Ersatz der Heilungs , so
wie der andern durch die Verletzung unmittelbar verursachten
Kosten; erstere hat er auf 70 Fr. taxiert, an letztern fordert er
10 Fr. Auslagen an Friedrich Gertsch wegen Verunreinigen des
Bettes, sowie 5 Fr. Transportkosten in den Spital. Belege für
diese Kosten liegen nicht bei den Akten; sie sind auch im Quan
titativ wenigstens von den Beklagten bestritten, und so ist es
nicht möglich, eine genau bestimmte Summe hiefür anzusetzen;
vielmehr ist lediglich eine Pauschalsumme für sämtliche Ansprüche
zuzusprechen. In zweiter Linie steht dem Kläger gesetzlich ein
Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähig
keit zu. Eine solche Entschädigung ist indessen, abgesehen davon,
daß fraglich sein könnte, ob sie dem Kläger, als Schulknaben,
überhaupt zugesprochen werden könnte, nicht zu sprechen, da sie
in der Spezifikation des Klägers nicht gefordert ist. Die Zuspre
chung eines Schmerzengeldes sodann ist vom Vertreter des Be
klagten heute nicht mehr prinzipiell bestritten worden.
4. Zu behandeln ist somit noch der Anspruch des Klägers
wegen dauernder Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, soweit
damit mehr verlangt wird, als für die Einschränkung in der Be
rufswahl. Hier fällt nun in Betracht, daß nach dem Experten
gutachten die Folgen der Verletzung zur Zeit noch nicht abgeklärt
sind, daß insbesondere noch ungewiß ist, ob sich ein dauernder
Nachteil einstellen wird. Danach frägt sich, ob dieser Anfpruch
heute definitiv abzuweisen, oder aber in irgend einer Weise dem
Kläger vorzubehalten ist, letzteres um so mehr, als nach dem
Gutachten eine nahe Möglichkeit später eintretender Verschlimme
rung vorliegt. Hierüber ist zu sagen: Dem Kläger standen zwei
Wege offen, um sich die Zusprechung einer Entschädigung für
bleibenden Nachteil zu sichern. Denn: entweder konnte er mit
einer Klage für Entschädigung wegen bleibenden Nachteils zuwar
ten, bis ein solcher eingetreten war. Eine solche Klage müßte
allerdings innert der zehnjährigen Frist des Art. 69 Abs. 1 O. R.
angestellt werden; diese zehnjährige Frist läuft vom Tage der
Schädigung, d. h. hier vom Tage der unerlaubten Handlung
(vgl. den französischen Text: du jour où le fait dommageable
s est produit, und den italienischen: dal giorno del danno, die
beide präziser gefaßt sind als der deutsche Text) an. Würde dann
der bleibende Nachteil innert dieser zehn Jahre eintreten, so
begönne für den Anspruch auf Entschädigung wegen bleibenden
Nachteils die einjährige Frist der genannten Gesetzesstelle vom
Momente des Eintrittes dieses bleibenden Nachteils zu laufen, da
als Schädigung in diesem Zusammenhang nicht die unerlaubte
Handlung, sondern der Nachteil zu verstehen ist (vgl. wiederum
den französischen und den italienischen Text mit dem deutschen).
Oder er hätte jetzt schon Leistungsklage auf Ersatz der Heilungs
kosten und Zahlung von Schmerzengeld und daneben Feststel
lungsklage auf Bestehen des Anspruches auf Entschädigung für
bleibenden Nachteil erheben können, welch letztere wohl gleichfalls
hätte gutgeheißen werden müssen, ähnlich einer Klage auf Fest
stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht. (Vgl. für das
preußische Recht: Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen,
Bd. XXX, S. 270 ff.; ferner Wach, der Feststellungsanspruch,
S. 61). Der Kläger hat nun freilich vorgezogen, heute schon
eine Gesamtentschädigung, darunter inbegriffen ein Kapital von
5000 Fr. für bleibenden Nachteil, einzuklagen. Allein nichts steht
entgegen, daß heute vom Gerichte nur über denjenigen Schaden
entschieden werde, der im Momente der Urteilsfällung klar vor
liegt, und daß gleichzeitig dem Kläger vorbehalten werde, Ent
schädigung für einen künftigen bleibenden Nachteil nach dessen
Eintritt einzuklagen, mit der Wirkung, daß die Einrede der ab
geurteilten Sache dieser spätern Klage nicht entgegengehalten
werden kann. Ein derartiger Vorbehalt bezw. eine derartige Ein
schränkung der derzeitigen rechtskräftigen Entscheidung entspricht
der Natur der Verhältnisse und ist durch das eidgenössische Obli
gationenrecht keineswegs ausgeschlossen. Denn nach Art. 53 O. R.
hat der Verletzte bei Körperverletzung Anspruch auf Entschädi
gung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig
keit, und wenn nun schon im Momente der Urteilsfällung über
einen derartigen Anspruch, weil er erhoben ist, auch definitiv ent
schieden werden müßte, wäre derselbe entweder abzuweisen, da er
eben in diesem Momente schlechterdings nicht begründet erscheinen
würde, oder es müßte eine rein willkürliche, nur auf Mutmaßun
gen sich stützende Gutheißung erfolgen. Weder das eine noch das
andere entspräche den eigenartigen Verhältnissen derartiger Fälle.
Dagegen erscheint der Vorbehalt einer Nachklage als die richtige
Lösung. Derselbe ist im Grunde identisch mit einer Abweisung
des Anspruchs so, wie er eingeklagt ist mittelst Leistungsklage
zur Zeit, oder mit einem Feststellungsurteil über den Grund
des Anspruches unter Vorbehalt der Liquidation des Betrages in
einem spätern Prozesse. Einem derartigen Verfahren stehen auch
nicht etwa prozeßrechtliche Vorschriften entgegen. Es kann weder
gesagt werden, daß dadurch Art. 4 der (nach Art. 85 Organis.
Ges. hier zur Anwendung kommenden) eidg. C. P. O. verletzt
werde: in der nur teilweisen Zusprechung der Klage und Zu
lassung der spätern Nachklage liegt nicht mehr oder anderes als
die Klagepartei verlangt hat, sondern das mindere, das in meh
reren enthalten ist. Noch existiert etwa ein allgemeiner Rechtssatz
des Inhalts, daß der Beklagte ein Recht darauf habe, nich tmit
belangt zu werden (vgl.
vermeidlicher Pluralität der Prozesse
Wach, a. a. O., S. 62 f.). Endlich ist es auch nicht prozessua
judicium deduzierte Streit
lischer Grundsatz, daß das gesamte in
erledigt werden müsse, viel
verhältnis durch das Urteil definitiv
mehr ist prozessualisch der Vorbehalt einer abgesonderten Erledi
zulässig (vgl. u. a. die neue
gung einzelner Ansprüche durchaus
österreichische C. P. O. vom 1. August 1895, 404). Gegen die
Zulässigkeit des gedachten Vorbehaltes spricht endlich auch nicht
die Vergleichung des eidgenössischen Obligationenrechts mit den
Haftpflichtgesetzen. Die in casu gemachte Einschränkung der
Rechtskraft ist nicht genau dasselbe Rechtsgebilde, wie der Rekti
fikationsvorbehalt dieser Gesetze: bei letzterem kann es vorkommen,
daß rechtskräftig über den ganzen Anspruch entschieden und nur
eine Klage auf Berichtigung bezw. Abänderung dieses rechtskräf
tigen Urteils vorbehalten wird, und zwar mit der Wirkung, daß
auch die Einrede der Verjährung des ursprünglichen Schaden
ersatzanspruches gegenüber einer solchen Klage nicht erhoben wer
den kann, vielmehr (wenigstens nach dem Fabrikhaftpflichtgesetz
Art. 13) eine neue Verjährung für diese Klage läuft. So weit
nun erstreckt sich der heute zugelassene Vorbehalt nicht; vielmehr
ist die Nachklage verjährt mit dem Ablauf der zehnjährigen Ver
jährungsfrist des Art. 69 Abs. 1 O. N. Das Gesetz will katego
risch, daß nach zehn Jahren vom Tage der Beibringung der
Verletzung weg ein Anspruch aus derselben überhaupt nicht
mehr geltend gemacht werden kann. Auch ist, falls wie hier
der Thäter bekannt ist, vom Momente der Schädigung, d. h. für
Fälle, wie der vorliegende, des eingetretenen bleibenden Nachteils,
an, binnen einem Jahre zu klagen.
Mit dem in dieser Weise normierten Vorbehalte rechtfertigt es
sich, im heutigen Zeitpunkte dem Kläger nur 600 Fr. zuzuspre
chen; die Vorinstanz gelangte zu der höheren Summe von
800 Fr. wohl nur von der Annahme aus, es müsse heute schon
definitiv entschieden werden.
5. Übergehend zu der Frage der Haftung des Beklagten Vater
Schultheß, ist vorerst zu bemerken, daß es, da seine Aufsichts
pflicht unbestritten ist, nach Art. 61 O. R. ihm oblag, den Nach
weis der Beobachtung des üblichen und durch die Umstände gebo
tenen Maßes von Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Knaben
zu erbringen. Wenn nun der Vorderrichter meint, einen solchen
Nachweis habe der genannte Beklagte nicht einmal angetreten,
und deshalb stehe die gesetzliche Präsumtion seines Verschuldens
in Kraft, so ist dem entgegenzuhalten, daß allerdings eine spezielle
Beweisantretung über diesen Punkt nicht vorgenommen wurde
dagegen liegen bei den Akten von dem Vater Schultheß beige
brachte Schulzeugnisse, Erklärungen der Lehrerschaft und andere
Entlastungsmomente, durch welche er nachzuweisen versuchte, daß
sein Sohn Arthur durchaus normaler, nicht jähzorniger oder
bösartiger Natur sei; und wenn er hieraus den Schluß zog, es
könne einem Vater nicht zugemutet werden, einen derartigen
Knaben daran zu hindern, ein Küchenmesser aus dem Küchen
schrank zu nehmen und sich damit ins Freie zu begeben, so liegt
hierin eine genügende Antretung des Entlastungsbeweises. Allein
dieser Entlastungsbeweis ist durchaus nicht gelungen. Das Herum
laufen von Kindern auf der Straße mit offenen Messern bringt
eine derartige Gefahr mit sich, daß alle Aufsichtspflichtigen es
möglichst verhindern und verbieten sollten; nun hat der Beklagte
Vater Schultheß nicht einmal behauptet, je ein solches Verbot
oder besondere Vorkehren zur Verhinderung des Ergreifens des
Messers getroffen zu haben. Und doch wäre er hiezu und über
haupt zu einer äußerst weit gehenden Aufsicht um so mehr ver
pflichtet gewesen, als ihm die nervöse, zu epileptischen Anfällen
neigende Natur seines Knaben bekannt war, und er voraussehen
mußte, daß sein Knabe, wenn er auch nicht jähzornig ist, in ge
reizten Momenten leicht seine volle Herrschaft über sich verlieren
könne. Die Haftung des Beklagten Vater Schultheß ist somit
anzuerkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern, vom 19. März 1898, wird dahin
abgeändert, daß der Beklagte Arthur Schultheß im Sinne der
Erwägungen verpflichtet wird, dem Kläger 600 Fr. zu bezahlen;
im übrigen wird das angefochtene Urteil in allen Punkten bestätigt.