Art. 813 Abs. 2 O.-R.; Gefälligkeitseindossament und Wechselbereicherungsklage: Ein bloßes Gefälligkeitsindossament begründet für sich allein keinen selbständigen Regressanspruch; maßgebend ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, namentlich Mandat oder, bei entsprechender Absicht, Schenkung. Die Beweislast für die Behauptung, das Indossament sei zugunsten des Beklagten erteilt worden, trifft den Kläger. Die Wechselbereicherungsklage zielt nicht notwendig auf Zahlung einer Geldsumme, sondern auf Herausgabe der konkreten Bereicherung; besteht diese in der fortbestehenden zivilrechtlichen Forderung des Trassanten gegen den Acceptanten, so ist auf Abtretung dieser Forderung zu klagen. Ein Begehren auf Zahlung der Regreßsumme ist dann verfehlt (consid. 2–3).
habe. Er habe diesem Gesuch entsprochen, da Blumer ihm ver sichert habe, der Beklagte sei absolut sicher. Der Beklagte habe darauf die 4000 Fr. von der Volksbank direkt erhalten. Am 4. oder 5. Januar 1897 sei Blumer in Konkurs geraten. Der Kläger habe nun zwei Klagen gegen den Beklagten: 1) eine Klage auf Schadenersatz für die verausgabten Summen nebst Zinsen und Kosten. Beim Gefälligkeitsgiro werde jeder Schaden des Gefälligkeitsindossanten wegbedungen; 2) eine Wechselbereiche rungsklage gemäß Art. 813 Abs. 2 O. R. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger grundlos bereichert. Er schulde dem Be klagten nichts, ebensowenig dem Blumer. Die Bereicherung nicht objektiv zu fassen. Bereichert sei der Beklagte gegenüber dem Kläger. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Er machte geltend, es habe sich um eine Gefälligkeit des Klägers gegenüber Blumer, aber nicht gegenüber dem Beklagten gehandelt, Der Beklagte habe den Kläger gar nicht gekannt, und ihn nie veranlaßt, seine Unterschrift zu geben. Das Geld habe der Be klagte allerdings von der Volksbank erhalten. Eine Bereicherung liege jedoch nicht vor, da die Wechsel für gelieferte Steinhauer arbeiten gegeben worden seien, Beklagter also lediglich für seine Arbeit Zahlung erhalten habe. Durch Urteil vom 29. November 1897 hieß das Bezirksgericht Zürich die Klage gut, worauf der Beklagte an das Obergericht appellierte. 2. Indem der Kläger seine Forderung in erster Linie darauf ützt, daß er seine Unterschrift als Indossant auf den vom Be klagten auf J. Blumer gezogenen, und von letzterem acceptierten Wechseln aus Gefälligkeit gegeben habe, geht er davon aus, daß durch sein Gefälligkeitsindossament ein civilrechtliches Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten begründet worden sei, wonach letzterem die civilrechtliche Verpflichtung obliege, ihm die Summe zu ersetzen, welche er infolge des von der Volksbank auf ihn genommenen Regresses an dieselbe bezahlen mußte. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt im wesentlichen mit der Begründung abge lehnt, daß ein Gefälligkeitsgiro keine selbständige Regreßforderung begründe, eine solche vielmehr ein förmliches, d. h. wohl aus drückliches, Garantieversprechen voraussetze, das hier nicht einmal behauptet worden sei. Diese Ansicht ist insofern richtig, als die bloße Erteilung des Gefälligkeitsgiro in der That für sich allein keine rechtlichen Ansprüche zu erzeugen vermag. Allein bei jeder Wechselverpflichtung ans Gefälligkeit muß, wie auch bei der Bürgschaft, auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zurück gegangen werden. Liegt, was nicht zu vermuten und in casu auch nicht behauptet worden ist, eine Schenkungsabsicht nicht zu Grunde, so muß das Gefälligkeitsindossament, wie das Gefällig keitsaccept und die Ausstellerunterschrift aus Gefälligkeit, auf ein Mandat zurückgeführt werden, gleich wie die Bürgschaft, die ja sehr häufig aus Gefälligkeit eingegangen wird. Auch Geschäfts führung ohne Auftrag kann vorliegen, fällt jedoch hier außer Betracht, da eine solche nicht behauptet, vielmehr nach der Dar stellung beider Parteien ausgeschlossen ist. Das nicht in Schen kungsabsicht gegebene Gefälligkeitsindossament wird aber, wie das Gefälligkeitsaccept, regelmäßig nur gegeben unter der stillschwei gend oder ausdrücklich vorausgesetzten Verpflichtung desjenigen, für den es gewährt wird, für die Einlösung des Wechsels be sorgt zu sein, bezw. den dem Gefälligkeitsindossanten allfällig aus der gezwungenen Einlösung des Wechsels entstehenden Schaden zu ersetzen. Allein es ist klar, daß aus dem Gefälligkeitsindossa ment dem Indossanten ein civilrechtlicher Anspruch nur gegen denjenigen erwächst, für den er das Indossament gegeben hat, und die entscheidende Frage ist daher die, ob der Kläger sein Indossament aus Gefälligkeit für den Beklagten oder für Blumer erteilt habe. Nun hat der Beklagte die klägerische Darstellung, wonach der Beklagte den Kläger ersucht hätte, sein Giro auf den Wechsel zu setzen, ausdrücklich bestritten, und gegenteils be hauptet, das Giro des Klägers sei eine reine Gefälligkeit gegen über Blumer gewesen. Dem Kläger lag daher der Beweis für die Richtigkeit der Klagethatsachen ob. Beide kantonalen Instanzen haben jedoch übereinstimmend angenommen, derselbe sei nicht ge leistet, und diese Annahme ist für das Bundesgericht verbindlich, da sie offenbar nicht aktenwidrig ist. Für deren Richtigkeit sprechen in der That eine Reihe von Momenten: Einmal hat der Kläger selbst anerkannt, resp. selbst behauptet und zum Beweise verstellt, daß der Beklagte mit Blumer zu ihm gekommen sei, und er den Beklagten vorher gar nicht gekannt habe. Ferner hat er vor
zweiter Instanz anerkannt, daß er im Konkurse Blumers aus verschiedenen Verhältnissen eine Forderung von 30,000 Fr. ange meldet habe, und gegen ihn eine Anfechtungsklage eingeleitet sei, weil er sich von Blumer zur Deckung habe Land abtreten lassen, woraus hervorgeht, daß er mit Blumer in ziemlich lebhaftem Geschäftsverkehr gestanden haben muß. Daraus, daß das Gefäl ligkeitsindossament des Klägers thatsächlich auch dem Beklagten von Nutzen gewesen ist, indem durch dasselbe die Diskontierung des Wechsels ermöglicht und die Valuta für den Beklagten erhält lich gemacht wurde, folgt natürlich nicht, daß der Kläger aus Gefälligkeit für den Beklagten das Gefälligkeitsgiro gegeben habe. Unbestritten hatte der Beklagte damals eine fällige Forderung für Steinhauerarbeiten an Blumer und handelte es sich darum, die Zahlung dieser Forderung durch Diskontierung der von Blumer acceptierten Wechsel herbeizuführen. Auch Blumer hatte daher ein Interesse daran, daß die Diskontierung der Wechsel ermöglicht werde, und hat es durchaus nichts Auffallendes, wenn er den Kläger um Erteilung des Gefälligkeitsindossaments ersucht hat, um sich von seiner Schuld an den Beklagten zu befreien. Für die Annahme, daß es sich nicht um eine Gefälligkeit gegen den Be klagten, sondern gegen Blumer gehandelt habe, spricht auch das Verhalten des Klägers, nachdem er die Wechsel bei der Volksbank hatte einlösen müssen; wenn nämlich der Kläger sein Giro aus Gefälligkeit gegenüber dem, wie er selbst erklärt, ihm ganz unbe kannten Beklagten, und nicht gegenüber Blumer, erteilt hätte, so würde er ohne Zweifel nicht bis anfangs September 1897 mit der Betreibung des Beklagten zugewartet, sondern sich beeilt haben, den Regreß auf ihn zu nehmen, und nicht die Regreßfrist haben verstreichen lassen, namentlich nachdem Blumer schon kurz nach Verfall der Wechsel in Konkurs gekommen war. Daß der Kläger etwa zu diesem Verhalten gegenüber dem Beklagten von diesem selbst veranlaßt, bezw. daß er vom Beklagten irgendwie hingehal ten worden sei, hat er nicht behauptet, und es entbehrt daher der dem Beklagten vom Kläger heute gemachte Vorwurf der Arglist der Begründung. 3. Erscheint demnach das erste Klagefundament als hinfällig, so ist weiter zu prüfen, ob der klägerische Anspruch als Wechsel bereicherungsklage gemäß Art. 813 Abs. 2 O. R. begründet sei. Abgesehen von der Frage, ob eine Bereicherung des Beklagten zum Schaden des Klägers vorliege, herrscht über das Vorhanden sein der Voraussetzungen dieser Klage unter den Parteien kein Streit; denn es ist unbestritten, daß der Kläger die vier, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wechsel von der Volksbank als Indossant auf dem Regreßwege eingelöst hat, und damit wechselrechtlicher Eigentümer derselben geworden ist, und der Wechsel anspruch gegen den Beklagten als Aussteller des Wechsels durch Verjährung der einmonatlichen Regreßfrist erloschen ist. Da nun feststeht, daß der Beklagte auf I. Blumer eine fällige Forderung von 4000 Fr. für geleistete Arbeiten hatte, und die vier Wechsel behufs Zahlung dieser Forderung von Blumer acceptiert worden sind, der Beklagte also dem Acceptanten den vollen Gegenwert für sein Accept geleistet hat, könnte von einer Bereicherung desselben nur insofern die Rede sein, als ihm neben der infolge Diskontie rung der Wechsel empfangenen Valuta noch die ursprüngliche civile Forderung auf den Acceptanten Blumer zustehen würde. Diese Frage müßte ohne weiteres verneint werden, falls die Wech sel, resp. die Accepte von Blumer an Zahlungsstatt gegeben worden wären, indem in diesem Falle die Schuld mit der Wechsel resp. Acceptannahme seitens des Beklagten erloschen sein würde. Die Vorinstanz hat jedoch angenommen, daß die Wechsel hier offenbar nicht an zahlungsstatt, sondern zahlungshalber von Blumer accep tiert worden seien, und von dieser Annahme hat auch das Bun desgericht auszugehen, da die Wechsel resp. Accepthingabe an Zahlungsstatt nicht zu vermuten, sondern im Zweifel Geben zahlungshalber anzunehmen ist (vgl. Amtl. Samml. der bundes gerichtlichen Entsch., Bd. XIV, S. 311 Erw. 6), und in casu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche zur Entkräftung der Vermutung für Hingabe und Annahme zahlungshalber genügen würden. Was nun die Frage betrifft, ob bei Hingabe von Wech feln oder Accepten zahlungshalber die zu Grunde liegende Schuld nur bei Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen resp. Acceptanten, oder schon mit der Weiterbegebung des Wechsels gegen Empfang der Valuta erlösche, so kann dieselbe für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses dahingestellt bleiben. Denn
auch bei der Annahme, daß die eivile Forderung des Beklagten gegen Blumer noch nicht erloschen sei, weil der Acceptant und Hauptwechselschuldner weder diese noch die Wechselforderung be zahlt, also keinerlei Aufwendung aus seinem Vermögen zur Deckung der Wechsel und der civilen Schuld gemacht hat, kann es sich richtiger Ansicht nach um eine Bereicherung des Beklagten. um die empfangene Valuta (welche mit gegenwärtiger Klage vom Kläger herausverlangt wird) nicht handeln, sondern es kann dessen Bereicherung nur in der eivilen Forderung liegen, welche er neben der empfangenen Valuta noch hat. Auf Herausgabe dieser Be reicherung d. h. auf Überlassung der dem Beklagten gegenüber Blumer zustehenden Civilforderung an den Kläger ist aber die Klage nicht gerichtet, wie denn auch der Kläger sowohl vor den kantonalen Instanzen, als vor Bundesgericht, auf die Fortexistenz der Civilforderung gar nicht abgestellt, vielmehr seinerseits selbst davon ausgegangen ist, daß die ursprüngliche Schuld getilgt sei. Bezüglich der Frage, worin die Bereicherung des Trassanten liege, und worauf daher die gegen ihn angestellte Bereicherungsklage zu richten sei, ist nämlich zu bemerken: Nach Art. 813 Abs. 1 u. 2 O. R. sind die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten aus dem Bechsel durch Verjährung oder durch Nichtbeachtung von wechsel rechtlichen Fristen oder Förmlichkeiten erloschen, und bleiben Acceptant und Aussteller nur noch aus der Bereicherung ver pflichtet. Daß nun etwa der Anspruch aus der Bereicherung, immer (wie allerdings überwiegend von deutschen Autoren ange nommen wird) auf Zahlung einer Geldsumme gehe, ergiebt sich aus dem Gesetze nicht, und läßt sich lediglich damit, daß dieser Anspruch ein Residuum des Wechselanspruchs sei, nicht begründen. Durch das Wechselrecht wird derselbe allerdings insofern normiert, als dieses seine Voraussetzungen feststellt, die Personen, denen und gegen die der Anspruch zusteht, und endlich dessen Inhalt bezeich net. Allein der Umstand, daß die Personen, gegen welche der Anspruch erhoben werden kann, nach Art. 813 Abs. 3 nicht not wendig im Wechselverband gestanden haben müssen, zeigt deutlich, daß derselbe gegenüber dem untergegangenen Anspruch aus dem Wechselrecht auf selbständiger Grundlage beruht. Der Inhalt des Anspruchs besteht nun einfach in der Pflicht zur Herausgabe der Bereicherung an den geschädigten Wechseleigentümer. Besteht diese Bereicherung in etwas anderem als in einer Geldsumme, so steht nach dem Gesetze nichts entgegen, als Ziel der Bereicherungsklage die Verurteilung zur Herausgabe desjenigen Gegenstandes zu bezeichnen, welchen der Beklagte zum Schaden des Klägers ohne Grund inne hat. In Fällen, wie der vorliegende, ist aber die Bereicherung des Trassanten in nichts anderem, als darin zu finden, daß die Civilforderung an den Acceptanten bei demselben zurückgeblieben ist. Denn der Vorteil, den der Trassant in dem Falle, wo die Tratte nicht bezahlt wird und das Regreßrecht untergegangen ist, hat, besteht darin, daß er zugleich die Deckung und die Regreßsumme erspart (vgl. Thöl, Wechselrecht, 4. Aufl., S. 387), und daß der Bereicherungsanspruch nicht auf die Re greßsumme gerichtet sein kann, folgt mit Notwendigkeit daraus, daß eben der Anspruch auf die Regreßsumme infolge der Verjäh rung erloschen ist, und es nicht die Meinung des Gesetzes sein kann, denselben unter einem andern Namen wieder herzustellen (vgl. Thöl, a. a. O.). Bereichert ist also der Trassant um den Wert der ersparten Deckung, bezw. in casu um den Wert der zurückgebliebenen Civilforderung. Sofern man also auch annimmt, daß die Civilforderung nicht bereits durch die Weiterbegebung des Wechfels gegen Empfang der Valutta erloschen sei, kann die Ver pflichtung des Beklagten nach Art. 813 Abs. 2 O. R. nur in der Abtretung dieser Civilforderung bestehen. Hierauf ist jedoch, wie bereits bemerkt, nicht geklagt und es fehlte dem Kläger, dem ja gegenüber dem Schuldner des Beklagten die Forderung aus dem Accept zusteht, auch das Interesse dazu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 1898 in allen Teilen be stätigt.