Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; liability of a street railway running on public roads, contributory negligence, and damage assessment: A tram operator on public streets must exercise heightened diligence and take into account that children or inattentive persons may enter the track. Liability is not excluded by third-party fault if the carrier itself also contributed to the accident. Excess speed is not causally relevant where the collision would have occurred even at the permitted speed and the stopping distance would not have changed. Loss of earning capacity is compensable even before first employment if future gainful activity would probably have arisen in the ordinary course of events. In the absence of gross fault, pain money is not due. A reservation for later rectification may be temporally limited where prognosis remains uncertain, provided the balance between finality and residual uncertainty is preserved (consid. 2-7).
künstlichen Gliedmaßen im Betrage von 100 Fr. bis zum 20. Al tersjahre und 70 Fr. für später oder kapitalisiert von 3700 Fr., eine Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell eine sicherzustellende Rente von 1200 Fr. per Jahr, für dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die auf 80 % geschätzt und bei deren Umwer tung von einem mutmaßlichen zukünftigen Einkommen von 1500 Fr. ausgegangen wurde, und 1000 Fr. Schmerzensgeld, letzteres gestützt darauf, daß die Beklagte bezw. ihre Leute ein grobes Verschulden treffe; überdies wurde um Aufnahme eines Rektifikationsvorbehalts für den Fall der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers nachgesucht. Die Bahngesellschaft bestritt ihre Haftpflicht grundsätzlich, weil der Unfall durch höhere Gewalt, oder durch die Schuld des Verletzten oder dritter Per sonen, der Eheleute Leppert, herbeigeführt worden sei. Eventuell wurden die Ansätze für beschädigte Kleider, für Transport und Verpflegungskosten, sowie für die Anschaffung künstlicher Glied maßen anerkannt, ebenso die Kosten für Reparaturen und Unter halt derselben, diese immerhin nur in der Form einer Rente, in der vom Kläger angegebenen Höhe. Dagegen wurde der Posten ür Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch unter der Annahme der Haftpflicht der Beklagten bestritten, und zwar in erster Linie im ganzen Umfange, weil der Kläger im Zeitpunkte des Unfalls überhaupt noch nicht erwerbsfähig gewesen sei, eventuell der Höhe nach, weil die Einbuße nicht so hoch zu taxieren sei. Auch hier wäre, wurde beigefügt, die Entschädigung in der Form einer Rente zuzusprechen, die sicher zu stellen die Beklagte sich anerbot. Gänzlich bestritten wurden auch die Forderung eines Schmerzengeldes und das Begehren um Vorbehalt der Nachklage, welche jedenfalls nur ür ein Jahr zu gestatten wäre. C. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt verwarf laut sei nem Urteil vom 11. Januar 1898 die Einreden der höhern Ge walt und des Selbstverschuldens des Klägers, sowie des Verschul dens dritter Personen, der Eheleute Leppert, das übrigens auch deshalb die Beklagte nicht befreien könnte, weil ihr selbst auch eine Schuld an dem Unfall beizumessen sei. Die Natur und Höhe der bestrittenen Posten betreffend erklärte das Civilgericht zunächst, daß die Zuerkennung einer Rente den Verhältnissen entspreche und zwar sowohl für die zukünftigen Heilungskosten, als für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit. Bei der Bemessung der letztern wurde auf das gerichtsärztliche Befinden abgestellt, das dieselbe auf 80 % veranschlagt hatte, anderseits aber angenommen, daß die Erwerbsmöglichkeit eines Taubstummen ohnedies eine beschränkte sei. Der Ausfall wurde demnach auf 300 Fr. für drei Jahre vom 16. Altersjahre an und auf 800 Fr. für die Folgezeit fest gesetzt. Die grobe Fahrlässigkeit wurde verneint und demgemäß die Forderung eines Schmerzengeldes abgewiesen, dagegen das Begeh ren um Vorbehalt der Nachklage gutgeheißen, jedoch nur für ein Jahr, da nach dem ärztlichen Gutachten wohl nach Verfluß dieses Zeitraumes die Folgen des Unfalls abschließend bestimmt werden könnten. Demnach wurde, indem außer den anerkannten fälligen Posten die Unterhaltsbeträge bis zum Urteilstage des Klägers in der Form einer sofort zu entrichtenden Geldsumme, die übrigen Posten in der Form einer in bestimmten Raten zahlbaren Rente bezw. einer später zu zahlenden Aversalsumme ausgesetzt wurden, erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:
2 bis 6 zugesprochenen Leistungen durch Deposition erstklassiger Wertpapiere bei der Gerichtskasse sicher zu stellen. III. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, daß dem Kläger für den Fall der Verschlimmerung seines Gesund heitszustandes während eines Jahres, vom Urteilstage an, die Rektifizierung des Urteils vorbehalten sei. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, an das beide Parteien den Streit weitergezogen hatten, bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 1898 dasjenige des Civilgerichts, im Anschluß an dessen thatsächliche und rechtliche Ausführungen. D. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger beantragt Aufhebung des vorderrichterlichen Entscheides hinsichtlich Ziff. I, 5 und 6 des Dispositivs und Zusprechung der eingeklagten Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell von 200 Fr. Rente per Jahr; ferner Zusprechung eines Schmer zensgeldes von 1000 Fr., alles zuzüglich Zins zu 5 % vom Tage der Klage an; ferner Aufhebung der unter Zif fer III des Dispositivs fixierten zeitlichen Beschränkung für den Vorbehalt der Rektifikation des Urteils im Falle späterer Ver schlimmerung des Zustandes des Klägers und Streichung einer zeitlichen Beschränkung, eventuell Verlängerung der betreffenden Frist. Außerdem werden die sämmtlichen Beweisanträge über die nicht erhobenen Beweise aufrecht erhalten und zwar speziell die unter IV, Ziff. 11 der Klage beantragte amtliche Erkundigung beim Regierungsrate von Baselstadt betreffend die Vorschriften über die Maximalgeschwindigkeiten der beklagten Bahn; ferner Ex pertise über die Geschwindigkeitsstreifen der Beklagten eine Zeit lang vor und nach dem Unfall (sub IV, 15 der Klage bean tragt); endlich Einvernahme von Inspektor Frese in Riehen als Zeuge und Expertise über die Erwerbsverhältnisse bildungsfähi ger und ganz ausgebildeter Taubstummer (vgl. Klage sub VI, 3). Die Beklagte ersucht um gänzliche Abweisung der Klage, event. um Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
im Hinblick auf die den Basler Straßenbahnen gestattete Maxi malgeschwindigkeit von 15 Km. überschritten wurde. Abgesehen nun aber davon, ob diese vermehrte Geschwindigkeit der Bahn zum Verschulden angerechnet werden könne, so fehlt jedenfalls zwischen derselben und dem Unfall der erforderliche ursächliche Zusammenhang. Wie nämlich die kantonalen Gerichte feststellen, kann die Lokomotive bei einer Geschwindigkeit von 16,7 Km. ebenso rasch anhalten, wie bei normalem Fahren, und hätte sie jedenfalls auch bei reglementsmäßiger Geschwindigkeit nicht so rasch ange halten werden können, um den Kläger nicht mehr zu treffen und zu verletzen. Daraus folgt, daß der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die reglementsmäßige Geschwindigkeit beobachtet worden wäre und daß deshalb die Überschreitung des reglementsmäßigen Maximums nicht als Ursache des Unfalls im rechtlichen Sinne betrachtet wer den kann. Ebensowenig hat nach den Feststellungen der Vorinstan zen die zu große Fahrgeschwindigkeit auf die Schwere der Ver letzungen des Klägers einen wesentlichen Einfluß ausgeübt. Nicht nur konnte der Zug trotz der erhöhten Geschwindigkeit in der gleichen Zeit zum Stehen gebracht werden, wie wenn dem Regle ment gemäß gefahren worden wäre, sondern es ist derselbe that sächlich auch nach dem Zusammenstoß so rasch als möglich ange halten worden, wie die kantonalen Gerichte ausdrücklich unter Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Klägers selbst über die Stelle, wo er erfaßt und wo er unter dem Zuge her vorgezogen wurde, erklären. Auch hierin trifft also die Beklagte keine Schuld. Daß ferner die Schutzvorrichtung der Lokomotive so mangelhaft konstruiert gewesen sei, daß sie die Unfallsfolgen nur vergrößert hätte, ist nach den Ausführungen der Vorinstan zen, die sich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, thatsächlich unrichtig. Dennoch muß dem Bahnpersonal, in Über einstimmung mit den Vorinstanzen, eine Schuld an dem Unfall beigemessen werden: Bahnen, die zu ihrem an sich gefahrvollen Betrieb die öffentliche Straße benutzen, müssen beim Fahren eine entsprechend größere Vorsicht aufwenden, als diejenigen, deren Fahrbahn auf eigenem, abgeschränktem Gebiet liegt. Sie müssen damit rechnen, daß das Geleise von Jedermann, der die öffentliche Straße benutzen darf, betreten werden kann und daß somit bestän dig eine, je nach den Orts und Zeitumständen und den Ver kehrsverhältnissen größere oder geringere Gefahr einer Kollision besteht. Und dabei dürfen sie nicht außer Acht lassen, daß nicht allen Personen, die das Geleise zu betreten befugt sind, in gleichem Maße das Bewußtsein der Gefahr, die hiermit verbunden sein kann, innewohnt, daß auch Kinder und Leute mit beschränkter Einsicht sich auf der Straße aufhalten und mit der Bahn in Jerührung kommen können und daß selbst der mit solchen Ver kehrsmitteln und ihren Gefahren vertraute allmälig durch die Gewöhnung dagegen abgestumpft wird, oder auch nur im Augen blicke, weil seine Gedanken und seine Aufmerksamkeit sonst in Anspruch genommen sind, nicht darauf achtet, ob das Geleise, das er betritt, frei sei. Diese erhöhte Gefahr nun hat gewiß nicht allein für das Publikum eine erhöhte Diligenzpflicht zur Folge, sondern sie ist in der Hauptsache durch vermehrte Vorsicht und gegebenen Falls, wenn diese nicht beobachtet wird, oder zur Ver hütung von Unfällen nicht hinreicht, durch die Haftpflicht der Bahn auszugleichen. Dem entspricht die Anwendung besonderer Warnungssignale und die Aufstellung spezieller Dienstvorschriften, wie derjenigen über die Maximalgeschwindigkeit und der andern in 22 der Konzessionsbedingungen für die Birsigthalbahn ent haltenen, daß bei drohender Gefahr für den Zug oder die Pas santen auf der Straße (z. B. beim Scheuwerden von Pferden) die Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen oder, wenn nötig, der Zug anzuhalten sei. Überhaupt folgt aus der Art des Betriebes, daß das die Lokomotive bedienende Personal auf alle Vorkommnisse auf der Straße Obacht geben und namentlich darauf achten muß, ob das Geleise nach vorne frei, oder ob die Gefahr eines Zusam menstoßes vorhanden sei. Das Personal muß stets auf der Hut und bereit sein, die nötigen Warnungssignale zu geben, und nach den Umständen auch mit andern Mitteln eine Kollision vermeiden. Im vorliegenden Falle behauptet der Kläger, daß sich schon längere Zeit vor dem Herannahen des Zuges auf dem Geleise befunden und dem in den Rillen fließenden Wasser zuge sehen habe, während nach der Darstellung der Beklagten der Knabe unmittelbar vor dem Zuge vom Trottoir her das Geleise noch überschreiten wollte. Die erstere Annahme scheint von den
Vorinstanzen abgelehnt zu werden, indem sie es als unerwiesen hinstellen, daß die Bahnangestellten den Kläger schon von weitem auf dem Geleise stehen oder gehen gesehen hätten. Aber auch die andere, nur von den Bahnbedientesten vertretene Version ist nach dem vorinstanzlichen Urteil nicht als erwiesen zu betrachten. Da nach ist anzunehmen, es habe der Kläger doch einige Zeit vor dem Herannahen des Zuges das Geleise betreten gehabt. Das Bahnpersonal muß also doch schon eine gewisse Zeit vor dem Zusam menstoß die gefährliche Lage des Knaben erkannt haben, und es sind denn auch schon auf gewisse Entfernung Warnungssignale abgegeben worden. Damit durfte sich aber im vorliegenden Falle das Personal deshalb nicht begnügen, weil es sah, daß es sich um ein Kind handle, das leichter als Erwachsene die Signale überhören konnte, und weil auch sofort erkannt werden konnte und mußte, daß die Signale nicht beobachtet wurden. Es hätte deshalb sogleich die Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt und dafür Vorsorge getroffen werden sollen, daß der Zug möglichst rasch angehalten werden konnte. Statt dessen versuchte man noch im Augenblick, als der Zug sich in nächster Nähe des Knaben be fand, lediglich durch Signale und Zurufe eine Kollision zu ver meiden. Unter solchen Umständen aber muß gesagt werden, daß die Bahnangestellten nicht alle Sorgsamkeit aufwendeten, die unter den Verhältnissen, wie sie damals vorlagen, geboten war und daß ie somit ein durch die Beklagte zu vertretendes Verschulden am Unfall trifft. Immerhin ist dieses Verschulden kein grobes. Solche Nachlässigkeiten kommen bei jedem Betriebe vor und weisen nicht auf eine ganz besondere Sorglosigkeit hin. In gleicher Weise, wie hier verfahren wurde, wird unter ähnlichen Umständen auch von andern Bahnbediensteten verfahren, und obwohl dadurch die Schuld nicht ausgeschlossen wird, so kann doch nicht gesagt werden, daß das von jeder, auch der weniger sorgsamen Verwaltung aufge wendete Maß von Diligenz nicht beobachtet worden sei. 3. Anderseits ist der Kläger von einer Mitschuld am Unfall nicht freizusprechen. Er ist nach den nicht bestrittenen Anbringen in der Klage intelligent und anstellig und war sich offenbar wohl bewußt, daß er sich beim Betreten des Geleises in eine Gefahr begebe, hat er doch selbst angegeben, daß er sich, bevor er das Geleise betreten, umgesehen habe, ob etwa ein Bahnzug heran komme. Er kannte gewiß auch seinen Zustand und hätte deshalb um so vorsichtiger sein sollen. Es kann daher nicht gesagt wer den, daß es ihm an der zur Annahme eines Verschuldens erfor derlichen Einsicht gefehlt habe, und er durfte deshalb, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht auf dem Geleise verweilen. Dadurch wird nun freilich die Haftpflicht der Bahn nicht ausgeschlossen, sondern, da auf ihrer Seite ebenfalls ein Verschulden vorliegt, bloß ermäßigt. 4. Da die Bahn ein Verschulden trifft, ist es unerheblich, ob auch die Eheleute Leppert durch mangelnde Beaufsichtigung des Knaben in schuldhafter Weise den Unfall mitverursacht haben. Denn durch Vergehen und Versehen dritter Personen wird die Bahn nach positivrechtlicher Anordnung von ihrer Haftpflicht nur befreit, wenn sie nicht selbst den Unfall mit verschuldet hat. (Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; vgl. Amtl. Samml. der bundes gerichtl. Entsch., Bd. XIV, S. 455 f.). Es ist daher auf die Frage des Verschuldens der Eheleute Leppert nicht näher einzu treten. 5. Was die Form der Entschädigung betrifft, so hat sich der Vertreter des Klägers heute der Zuerkennung einer Rente nicht mehr ernsthaft widersetzt. Diese Art der Ausgleichung der Unfalls folgen erscheint auch im vorliegenden Falle als den Verhältnissen angemessen. Es ist für den Knaben, der zur Leitung eines Ge schäfts niemals befähigt sein wird, gewiß vorteilhafter, wenn er zeitlebens auf ein sicheres, jährliches Einkommen rechnen kann, als wenn ihm jetzt ein Kapitalbetrag ausgeworfen würde, den er doch nicht nutzbringend zu verwenden im Stande wäre. Auch die künftigen Heilungskosten werden richtiger in der Form jährlich zu leistender Quoten ausgewiesen. 6. Bezüglich der Höhe der Entschädigung besteht, abgesehen von der Frage des Schmerzengeldes, die mit der Verneinung der Frage des groben Verschuldens zu Ungunsten des Klägers beant wortet ist, nur Streit über die Forderung von 20,000 Fr. bezw. einer Rente von 1200 Fr. wegen dauernder Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bestreitet den Anspruch grundsätz lich, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls noch nicht erwerbs
fähig gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch mit den Vorinstanzen zu verwerfen. Nicht das ist der ersetzbare Schaden, was der Ver letzte in Folge der Hemmung in seiner Erwerbsthätigkeit ein büßt, sondern das, was ihm in Folge der Verminderung oder der Aufhebung der Erwerbsfähigkeit entgeht. Es ist nicht erforder lich, daß sich diese bereits in einem bestimmten Erwerbe äußert; wenn nur die persönlichen und sozialen Bedingungen zur Erlan gung einer erwerbenden Stellung vorhanden sind und der Ge samtheit der Verhältnisse nach bei normalem Verlaufe der Dinge eine Ausübung der Erwerbsfähigkeit mit aller Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist. Dies trifft aber hier zu. Der Kläger ist - abgesehen von seiner Taubstummheit körperlich und geistig normal, er wird sogar als besonders intelligent und anstellig bezeichnet. Er hatte Gelegenheit, bei seinem Stiefvater das Schu sterhandwerk zu erlernen und hätte sich den damit verbundenen Erwerb verschaffen können. Die Ersatzpflicht ist deshalb grund sätzlich auch für diesen Posten begründet. Beim Ausmaß der Entschädigung muß davon ausgegangen werden, daß die Erwerbs fähigkeit des Klägers durch den Unfall um 80 % vermindert worden sei. Es entspricht dies dem ärztlichen Gutachten, auf das auch die Vorinstanzen abgestellt haben. Einen Ausfall nehmen diese erst an vom 16. Altersjahre an, weil der Knabe bis dahin noch die Taubstummenanstalt zu besuchen habe; während der Lehrzeit sodann hätte er, wird weiter ausgeführt, eiwa seinen Unterhalt, d. h. 365 Fr. im Jahre, verdienen können. Diesen Ausführungen ist ohne anders beizustimmen. Für die spätere Zeit nehmen die Vorinstanzen an, daß der Kläger infolge seines De fekts auf dem Arbeitsmarkt bedeutend geringer gewertet worden wäre, da er in der Wahl seines Berufs überaus beschränkt sei und sein Zustand viele Rücksichten von Seiten derjenigen ver lange, mit denen er zu verkehren habe. Das ist gewiß richtig, aber umgekehrt wird Taubstummen gegenüber gerade wegen ihres Fehlers vielfach besondere Nachsicht geübt, die dazu beiträgt, ihre ungünstige Stellung im Wettbewerb um die Arbeit einigermaßen auszugleichen. Im konkreten Falle kommt dazu, daß beim Kläger, mochte er auch in der Wahl des Berufs beschränkt sein, alle Voraussetzungen zur Erlangung einer Erwerbsstellung vorhanden waren, in der er annähernd dasselbe leisten und verdienen konnte, wie ein vollsinniger. Es dürfte deshalb mit 800 Fr. der spätere Erwerbsausfall des Klägers eher zu niedrig gewertet sein. Allein um ungefähr den Betrag, um welchen hier die Entschädigung zu erhöhen wäre, müßte sie andern Orts deshalb ermäßigt werden, weil den Kläger, was die Vorinstanzen verneint haben, mit ein Verschulden an dem Unfall trifft. Es ist deshalb auch in diesem Punkte der Ansatz der Vorinstanz zu belassen. 7. Was endlich den Vorbehalt der Nachklage betrifft, so ist die Aufnahme desselben in das Urteil gesetzlich begründet, da der medizinische Sachverständige erklärte, die Zeit sei noch zu kur, um die Möglichkeit einer Verschlimmerung auszuschließen, und man werde wohl erst nach Verfluß mehrerer Monate bis Jahre zu einem abschließenden Urteil darüber gelangen können. Wenn angesichts dieser Außerung des Sachverständigen die Vorinstanzen die Möglichkeit einer Nachklage auf ein Jahr beschränkten, so ist damit einerseits der noch vorhandenen Unsicherheit in der ab schließenden Beurteilung der Unfallsfolgen genügend Rechnung getragen, anderseits aber auch darauf Rücksicht genommen, daß es im Interesse beider Parteien liegt, die Schadensliquidation mög lichst bald zu einem endlichen Abschluß zu bringen. 8. Aus dem Gesagten folgt, daß eine Ergänzung des Beweises im Sinne der klägerischen Anträge nicht nötig, und daß das Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen sowohl des Klägers als diejenige der Beklag ten werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.