Art. 328 SchKG; standing of a creditor to assert the disinherited debtor's inheritance claim by challenging a testament: a loss creditor may not, solely by virtue of his claim, bring an action in place of the debtor against testamentary heirs. The creditor's right to sue presupposes an execution-based realization of the debtor's claim, in particular seizure or assignment in the enforcement proceedings. A prior arrest on separate estate assets does not substitute for such seizure and does not confer standing. The value in dispute is determined by the right asserted, here the inheritance share, not by the amount of the creditor's underlying claim (consid. 2-6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Testator hinterlassenen Liegenschaften anläßlich des vom Kläger ausgewirkten Arrestes auf 6200 Fr. amtlich geschätzt worden, und da der Kläger einen Dritteil des Nachlasses als Erbteil des Burk hard Wohler geltend macht, beträgt somit der Streitwert über 2000 Fr. 3. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob der Kläger zur Anhebung der vorliegenden Klage legitimiert sei. Es handelt sich um die Geltendmachung eines in der Person eines Dritten, des Burkhard Wohler, entstandenen Anspruchs, und der Kläger hat nicht behauptet, daß dieser Anspruch auf Grund eines mit Burkhard Wohler abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, oder von Todeswegen auf ihn übergegangen sei. Die Legitimation zur Klage stützt der Kläger vielmehr einzig auf seine Gläubigerquali tät, d. h. auf die Thatsache, daß ihm vom Konkurs des Burkhard Wohler her eine Verlustforderung auf diesen zustehe. Eine nähere Begründung dafür, wieso dieses Schuldverhältnis ihm die Befug nis gewähre, an Stelle seines Schuldners einen Anspruch des selben gegen Dritte zu erheben, hat der Kläger nicht versucht. Nun gehört die Frage, welche Mittel dem Gläubiger behufs Realisierung seiner Rechtsansprüche zustehen, unter welchen Vor aussetzungen und in welcher Weise er zu dem Zwecke auf das Vermögen des Schuldners greifen und Rechte desselben gegenübe. Dritten geltend machen kann, dem Rechte der Schuldexekution an. Die Berechtigung des Klägers, kraft seiner Eigenschaft als Gläu biger des pflichtteilsberechtigten Burkhard Wohler dessen Pflicht teilsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen, beurteilt sich demnach nach den für die Zwangsvollstreckung maßgebenden Rechtsnormen, also nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. An der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ändert der Umstand nichts, daß der Konkurs, aus welchem die Verlust forderung des Klägers herrührt, noch vor dem Inkrafttreten des selben durchgeführt wurde; denn nach Art. 328 des citierten Bundesgesetzes regeln sich die Rechte, welche sich an die aus jenem Konkurs herrührende Verlustforderung knüpfen, nach diesem Gesetz. 4. Es ist ohne weiteres klar, daß nach dem genannten Bun desgesetze die Legitimation des Gläubigers, einen Anspruch seines Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, aus der bloßen Thatsache, daß ihm ein Anspruch auf jenen zusteht, unmöglich hergeleitet werden kann. Die Legitimation zu einer, solchen Klage setzt vielmehr eine Einweisung des Gläubigers in die Rechte des Schuldners, auf Grund der gegen diesen gerichteten Zwangsvollstreckung voraus. Ob nun eine derartige, die Legiti mation des Gläubigers zur Klage gegen den Drittschuldner begründende Einweisung schon durch die Pfändung des Anspruchs auf diesen, oder erst dadurch stattfinde, daß der Gläubiger diesen Anspruch im Verwertungsverfahren ersteigert, bezw. sich unter den in Art. 131 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen an Zahlungsstatt anweisen läßt, bleibt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles gleich; denn hier ist es überhaupt nicht ein mal zu einer Pfändung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Woh ler gekommen, indem der Kläger zwar am 11. März 1897 gegen diesen die Betreibung angehoben, dieselbe aber nicht fortgesetzt hat. Durch die Anlegung des Zahlungsbefehles werden aber noch keinerlei Rechte des betreibenden Gläubigers an dem Vermögen des Betriebenen begründet. Es könnte von einer Berechtigung des erstern, Rechtsansprüche des Schuldners gegenüber Drittschuldnern geltend zu machen, jedenfalls erst von dem Momente an die Rede sein, wo diese Ansprüche von der Zwangsvollstreckung ergriffen werden, d. h. frühestens vom Momente der Pfändung an. 5. Auf den Arrest, welchen der Kläger, der Betreibung vor gängig, ausgewirkt hat, könnte sich derselbe zur Begründung seiner Legitimation zur vorliegenden Klage schon deswegen nicht stützen, weil dieser Arrest gar nicht auf den Pflichtteil, sondern auf ein zelne Nachlaßgegenstände, nämlich auf den ideellen Viertelsanteil der vom Testator hinterlassenen Liegenschaften, gelegt worden ist. Der Kläger hat demselben denn auch keine weitere Folge gegeben, indem er die ihm nach Art. 275 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes angesetzte Frist zur Klage auf Aberkennung des von den Kindern des Burkhard Wohler beanspruchten Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften nicht benutzte, sondern an deren Stelle die vorlie gende Klage auf Aufhebung des Testamentes, und Anerkennung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Wohler erhob. Abgesehen hiervon, hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, daß dieser Arrest erloschen sei, mit keinem Wort zu widerlegen versucht, so
daß angenommen werden muß, er habe denselben selbst als dahin gefallen betrachtet. 6. Wenn endlich der Kläger zur Begründung seiner Legitima tion zur vorliegenden Klage von der schädigenden Absicht gesprochen hat, welche der Testamentserrichtung und der Unterlassung der Testamentsanfechtung zu Grunde liege, so ist hierzu zu bemerken, daß der Testator, der dem Kläger nichts schuldig war, keinerlei rechtliche Verpflichtungen hatte, bei der Disposition über sein Vermögen Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dem letztern daher unmöglich aus dem Grunde ein Klagerecht auf Aufhebung des Testamentes zustehen kann, weil der Testator dasselbe in der Absicht errichtet habe, um seinen Nachlaß dem Zugriff des Klä gers zu entziehen. Von Verletzung von Gläubigerrechten des Klägers kann daher mit Bezug auf die Testamentserrichtung gar nicht ge prochen werden; eine Anfechtungsklage wegen Verletzung solcher Rechte ist selbstverständlich nur gegenüber Rechtshandlungen des Schuldners möglich und hätte daher in casu nur gegen einen Verzicht des Burkhard Wohler auf seinen Pflichtteil, also nur gegen die Unterlassung der Testamentsanfechtung, bezw. gegen die Überlassung des Nachlasses an die Testamentserben seitens desselben gerichtet werden können. In diesem Sinne ist jedoch die Klage von der Vorinstanz nicht aufgefaßt worden, und kann dieselbe nach ihrer Begründung auch nicht aufgefaßt werden, indem sich der Kläger darauf stützt, daß er als Gläubiger des Burkhard Wohler berechtigt sei, in dessen Rechtsansprüche einzutreten, und somit gerade davon ausgeht, daß der fragliche Pflichtteilsanspruch demselben noch zustehe, ein Verzicht auf denselben also nicht statt gefunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja nuar 1898 die Klage abgewiesen.