Art. 38 of the federal law on civil relations of settled persons; mandate / negotiorum gestio; burden of proof for discharge defense: where an appeal concerns a vindication claim whose decisive issues are the genuineness, validity, and formal sufficiency of donations, the matter is governed exclusively by cantonal law and lies outside federal appellate competence. Alleged simulation of a donation is to be assessed under the law governing the declared transaction. By contrast, a claim for restitution of sums collected for another may fall under federal obligations law. A party invoking full performance as a liberating defense bears the burden of proving delivery; mere plausibility of cash found in the estate does not suffice without substantiated proof of complete payment (consid. 2-3).
Vermögen teils ererbt, teils erworben, und daraus am 18. Okto ber 1890 seinem Bruder Alois Siegwart in Luzern und dessen beiden Kindern Schenkungen von großen Beträgen ausgerichtet hatte. Diese Schenkungen verlangten die heutigen Kläger, als Miterben, in die Erbmasse zurück, indem sie am 12. Dezember 1894 gegen die Beklagten beim Kantonsgericht Nidwalden das Klagebegehren stellten: a) Der Beklagte Alois Siegwart, nun dessen Erben, seien gerichtlich zu verurteilen, an die Erbmasse des Xaver Siegwart sämtliches Guthaben von Xaver Siegwart sel., bestehend in Gülten, Aktien, Einzinserobligationen, Bankdepositenscheinen, Obligationen, Kassascheinen, Anteil Glashütten in Hergiswyl und Flühli und Holzkassenanteile, wie solche zur Zeit dem Xaver Siegwart gehör ten, unbeschwert zurückzuerstatten; b) seien die Beklagten gerichtlich zu verurteilen, in die Erb masse des Xaver Siegwart sel. 350,000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins seit 6. Dezember 1892; c) sei den Klägern das Recht zu wahren, weiteres Guthaben in die Erbmasse des Xaver Siegwart sel. zu reklamieren. Zur Begründung dieser Klage machten sie in rechtlicher Be ziehung geltend, die bezeichneten Schenkungen seien gar nicht ernst lich gemeint gewesen, sondern nur zum Schein gemacht worden, um gegenüber den nidwaldenschen Behörden, die eine Untersuchung wegen Steuerdefraudation angehoben hatten, die wahren Vermö gensverhältnisse zu verschleiern. Die Schenkungen haben daher, weil simuliert, keine Gültigkeit. Würde dagegen angenommen, daß eine Simulation nicht vorliege, dann seien sie anfechtbar, bezw. nichtig wegen damit beabsichtigter böswilliger Benachteiligung der gesetzlichen Erben, also wegen Inofficiosität nach 5 des nid waldenschen Abänderungsgesetzes zum Erb und Testiergesetz vom 26. April 1883. Da entgegen der Vorschrift dieser Gesetzes bestimmung bei den Schenkungsakten ein unverwerflicher Zeuge weder mitunterzeichnet habe, noch überhaupt dabei gewesen sei, so seien überdem die Schenkungen auch wegen mangelnder Form nichtig. Im weiteren behaupteten die Kläger, unter Berufung auf eine Strafuntersuchung, welche das Statthalteramt Luzern im Jahre 1893 auf eine von ihnen erhobene Klage wegen Betrugs und Unterschlagung hin gegen Alois Siegwart durchgeführt hatte, daß Alois Siegwart für den Erblasser Gültzinsen im Betrage von 5191 Fr. 13 Cts. eingezogen, aber nicht abgeliefert habe, und daher die Beklagten zu deren Rückerstattung an die Erbmasse verpflichtet seien. Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung der Klage. Sie behaupteten, daß die dem Alois Siegwart gemach ten Schenkungen durchaus ernstgemeint gewesen seien. Für die Frage, ob dieselben der gesetzlichen Form entsprechen, und ob die selben wegen Inofficiosität anfechtbar seien, komme nicht Nidwal dener, sondern Luzerner Recht zur Anwendung. Nach Luzerner Recht seien dieselben aber formgültig und enthalten keine Um gehung der Erbgesetze. In Bezug auf die Forderung von 5191 Fr. 13 Cts. behaupteten die Beklagten, daß Alois Siegwart sämtliche Gültzinsen, die er für seinen Bruder Xaver eingezogen, demselben ab geliefert habe. Soweit der Eingang solcher Zinsen nicht eigenhändig von Xaver Siegwart in sein Zinsbüchlein eingetragen worden sei, habe sich deren Betrag bei seinem Tode in baar vorgefunden. Es werde Zeugenbeweis dafür angerufen, daß bei der Siegelöffnung in zwei oder drei Papierchen eingewickelt kleinere Summen Geldes z. B. 50 bis 70 Fr. zum Vorschein gekommen seien, welche sich in einer Kommodentruhe befanden; bei jedem Posten sei auch Kleingeld vorhanden gewesen und sei daher angenommen worden, es müssen dieses eingegangene Zinszahlungen gewesen sein. 2. In erster Linie und von Amts wegen ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites zu prüfen. Dieselbe hängt, da der erforderliche Streitwert vor handen ist, davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder kanto nales Recht anwendbar sei. Nun beurteilt sich aber die Vindika tionsklage ausschließlich nach kantonalem Recht. Dieselbe gründet sich darauf, daß der Rechtstitel, welchen die Beklagten für ihr Eigentumsrecht geltend machen, nämlich die Schenkungen an Alois Siegwart, in That und Wahrheit gar nicht bestehen, in dem diese Schenkungen simuliert gewesen seien; eventuell fechten die Kläger den bezeichneten Rechtstitel wegen mangelnder Form und wegen Verletzung der gesetzlichen Beschränkung der Testier freiheit an. Die Entscheidung über die Vindikationsklage fällt somit zusammen mit der Entscheidung über die Perfektion und
Rechtsbeständigkeit der von den Beklagten behaupteten Schenkun gen. Hierfür ist aber, da die Regelung der Schenkung nach Form und Inhalt dem kantonalen Rechte vorbehalten ist, ausschließlich kantonales, und nicht eidgenössisches Recht maßgebend. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Simulation. Denn die Frage, ob die Parteien die Rechtsfolgen des durch ihre über einstimmenden Willenserklärungen deklarierten Rechtsgeschäftes wirklich gewollt haben, oder nicht, ob also das von ihnen dekla rierte Rechtsgeschäft ernst gemeint, oder simuliert sei, beurteilt sich nach demjenigen Recht, dem dieses, d. h. das erklärte Rechtsgeschäft, untersteht. Nachdem daher die Vorinstanz, gestützt auf das hierfür maßgebende kantonale Recht, angenommen hat, daß der That bestand einer Schenkung vorliege, so ist ihr Entscheid auch bezüg lich der Simulation, als einer in casu rein kantonalrechtlichen Frage, der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Was sodann die Frage anbelangt, welches kantonale Recht, ob das nidwaldensche oder das luzernische, in casu anwendbar sei, so handelt es sich hier allerdings um die Anwendung bundesrecht licher Normen, nämlich um die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, allein nach Art. 38 dieses Gesetzes sind die Strei tigkeiten, zu denen die Anwendung desselben Anlaß geben kann, nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Ver fahren zu beurteilen; in seiner Stellung als Berufungsinstanz gegenüber kantonalen Civilurteilen wäre das Bundesgericht zur Entscheidung solcher Streitigkeiten nur insoweit kompetent, als es sich dabei um Incidentpunkte in einer Streitigkeit, die einen nach eidg. Recht zu beurteilenden Anspruch betrifft, handeln würde. Dies ist jedoch in casu, wie bereits bemerkt, nicht der Fall. 3. Ist demnach das Bundesgericht rücksichtlich der Vindikations klage nicht kompetent, so ist dessen Kompetenz dagegen vorhanden mit Bezug auf die Forderung auf Rückgabe der von Alois Sieg wart für den Erblasser bezogenen, aber nach der Behauptung der Klage nicht abgelieferten Gültzinsen. Denn hier wird eine Schen kung von Seiten der Beklagten nicht behauptet; der Bezug dieser Zinsen ist vielmehr, nach den beidseitigen Parteibehauptungen, auf ein Mandat, oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzu führen, also auf ein dem eidg. Obligationenrecht unterliegendes Rechtsverhältnis. Daß nun Alois Siegwart in der letzten Zeit vor dem Ableben seines Bruders Xaver solche Zinsen für denselben bezogen hat, ist nicht bestritten, und wurde auch von Alois Sieg wart in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung ausdrücklich zugegeben. Dagegen behaupten die Beklagten, daß sämtliche von Alois Siegwart bezogenen Zinsen abgeliefert worden seien, und die Vorinstanz hat die klägerische Forderung mit der Begründung abgewiesen, daß der Beweis für das Gegenteil nicht geleistet sei. Diese Verteilung der Beweislast erscheint jedoch als rechtsirrtüm lich. Die Beklagten sind für ihre Behauptung beweispflichtig, denn sie machen mit derselben einen selbständigen Befreiungsgrund geltend, indem sie sich auf die Erfüllung der mit der Klage be haupteten, und an sich nicht bestrittenen, Verpflichtung Alois Siegwarts berufen. Dafür nun, daß der letztere nicht sämtliche von ihm bezogenen Zinsen abgeliefert habe, sprechen seine eigenen Aussagen in der Strafuntersuchung, worin er erklärte, ob Xaver Siegwart alle Zinsen, die er ihm gebracht, eingetragen habe, könne er nicht sagen, aber wenn etwas fehle, so sei er gut dafür. Er giebt also in dieser Aussage selber die Möglichkeit zu, daß nicht alle Zinsen abgeliefert worden seien. Von den in der oben erwähn ten Zusammenstellung des Statthalteramtes Luzern als an Alois Siegwart geleistet verzeichneten Zinszahlungen sind nun 9 Posten im Gesamtbetrage von 569 Fr. 20 Cts. in den bei den Akten liegenden Zinsbüchlein Xaver Siegwarts von letzterm nicht als abgeliefert eingetragen. Eine substanzierte Beweisofferte dafür, daß diese sämtlichen 9 Zinsposten abgeliefert worden seien, ist von den Beklagten nicht gemacht; dagegen haben sie den Beweis dafür angetreten, daß beim Tode Xaver Siegwarts 2 bis 3 Papier pakete von 50 bis 70 Fr. Inhalt in dessen Nachlaß vorgefunden worden seien und daß diese Beträge eben solche von Alois Sieg wart abgelieferte Zinszahlungen repräsentiert haben. Die Vor instanz hat diese Behauptung der Beklagten als erwiesen angenom men, ohne sich jedoch über die Höhe der Beträge auszusprechen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, die Vor instanz habe auch in dieser Beziehung die Angaben der Beklagten als richtig angenommen, und als bewiesen betrachtet, daß dem
Xaver Siegwart durch den Rechtsvorfahren der Beklagten an Zinszahlungen, außer den von ihm selbst im Zinsbüchlein als eingegangen vermerkten, noch mindestens ein Betrag von 210 Fr. abgeliefert worden sei. Danach stellt sich der Betrag der nicht als abgeliefert ausgewiesenen Bezüge des Alois Siegwart auf 359 Fr. 20 Cts., und sind daher die Beklagten zur Rückerstattung dieser Summe an die Erbmasse nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 1892, als dem Todestag des Xaver Siegwart, zu verpflichten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird dahin für begründet erklärt, daß die Beklagten verurteilt werden, an von Alois Siegwart bezogenen aber nicht abgelieferten Zinsen 359 Fr. 20 Cts. samt 5 % Zins seit dem 6. Dezember 1892 zu bezahlen. Im übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und es hat bei dem Urteil des Obergerichts von Unterwalden nid dem Wald vom 16. September 1897 sein Bewenden.