Art. 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; grobes Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Organe setzt eine besonders schwere Missachtung der bei Bahnbetrieben gebotenen Vorsicht voraus. Ein bloss riskantes, aber noch im Rahmen üblicher Betriebsführung liegendes Rangiermanöver genügt nicht. Posteriore Sicherheitsanpassungen begründen für sich allein kein Schuldeingeständnis. Für die Entschädigung wegen dauernder Erwerbsverminderung ist grundsätzlich an das medizinische Gutachten und an die anerkannte kapitalisierte Berechnung anzuknüpfen; eine freie Abweichung hiervon wäre willkürlich (consid. 2–3).
der Centralbahn gemäß Klage vom 22. April 1897 eine Ent schädigung von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 7. Oktober 1896; ferner machte er eine Forderung von 34 Fr. 50 für zu wenig bezahlten Arbeitslohn geltend; die Centralbahn hatte ihm nämlich diesen Betrag, den sie für die Verpflegung im Spital bis zum 18. November 1896 ausgelegt hatte, von dem ihm für diese Zeit ausbezahlten Lohne in Abzug gebracht. Die Centralbahn an erbot dem Kläger ursprünglich einen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins seit 10. April 1897, erklärte aber in der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gerichte, daß, gestützt auf das gerichtlich eingeholte Gutachten der Arzte Dr. Kottmann in Solothurn und Dr. Massini in Basel vom ersten Rechtsbegehren der Klage der Betrag von 5000 Fr. anerkannt werde. Dieses Gutachten ging dahin: man habe es mit einer sehr schweren Verletzung zu thun, nämlich einer starken Eindrückung der Brust, die ein Abbrechen der beiden Schlüsselbeine mit bedeutender Dislokation und eine sehr starke Einwärtsdrückung der linken obern Rippen, und damit eine dauernde Einengung des Brustkorbes zur Folge gehabt habe; dadurch sei der Athmungsspielraum wesentlich beschränkt worden; der bestehende Lungenkatarrh gebe zu verschiedenen Bedenken An laß, wenn auch direkte Zeichen von Tuberkulose bis jetzt nicht bestünden; auch wenn angenommen werde, daß der Kranke seine Beschwerden aggraviere, so erscheine doch sein Zustand der Art, daß eine schwere Arbeit kaum möglich sei; und da Schmid in seinem bisherigen Beruf auf lange Zeit, vielleicht auf immer ge hemmt sei und infolge seiner mangelhaften Schulbildung schwerlich leicht eine lohnende Stellung finden werde, so hielten die Experten eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % für nicht zu hoch gegriffen; es dürfe auch beigefügt werden, daß der Grad der Ernährungsstörung, welche die Erschütterung und Kompression der Lungen für dieses Organ zur Folge hatte, auch nicht annähernd geschätzt werden könne. In der Klage war geltend gemacht worden, daß die Beklagte ein Verschulden am Unfall treffe. Die Entfer nung der Kohlenhaufen von den Schienen sei eine zu geringe gewesen, und sie sei denn auch, wie in der Replik behauptet wurde, bald nach dem Unfall vergrößert worden; zudem sei das Manöver ein unvorsichtiges gewesen. Troller hätte nicht auf dem Industriegeleise, das ein ziemliches Gefälle aufweise, die Wagen sollen abstoßen lassen, zumal da er besonders davor gewarnt worden sei. Hieraus wurde dann in den mündlichen Vorträgen ein grobes Verschulden der Beklagten bezw. ihres Angestellten im Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes hergeleitet. Die Beklagte erhob hiegegen den formellen Einwand, daß der Wortlaut des Klagebegehrens die Anwendbarkeit des Art. 7 litt. c ausschließe und trat übrigens auch der Behauptung daß die Bahn ein Verschulden, oder gar ein grobes Verschulden treffe, entgegen. C. Das solothurnische Obergericht sprach sich über den gegen die Forderung aus Art. 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz erhobenen formel len Einwand nicht näher aus, verwarf dieselbe aber aus materiellen Gründen, weil der Nachweis eines groben Verschuldens nicht ge leistet sei. Der Abstand der Kohlenhaufen von dem Schienen strang von 1 M. 15 sei der zweckdienliche und der bei allen Bahnen übliche; es kämen sogar geringere Abstände vor, und bei den festen gemauerten Rampen betrage derselbe bloß 87 Cm., ohne daß hierin eine Gefahr erblickt werde. Für die klägerische Behauptung, es sei nach dem Unfall der mehrgenannte Abstand vergrößert worden, sei ein Beweis nicht erbracht und jedenfalls sei nicht erstellt, daß eine Veränderung wegen des Unfalls stattgefun den habe. Auch in dem Verhalten des Rangtermeisters Troller liege keine grobe Fahrlässigkeit. Zwar sei derselbe durch einen Arbeiter ermahnt worden, das Manöver nicht vorzunehmen, weil die Wagen nicht mit Bremsen versehen seien. Allein eine dasselbe verbietende Vorschrift habe nicht bestanden. Das an der fraglichen Stelle vorhandene Gefälle von 2,7 % sei ein minimes gewesen, sonst hätten nicht die Wagen durch bloßes Unterbringen von Laden stücken zum Stehen gebracht werden können. Es wäre zu weit gegan gen, wenn man dem Troller zumuten wollte, er hätte den zufälligen Umstand, daß der eine Wagen etwas breiter war, als die übrigen wahrnehmen und bedenken sollen, daß an der Stelle, wo sich der Unfall ereignete, nicht genügend Raum sei, damit ein Mann sich dort aufstellen könnte. Es dürfe wohl darauf verwiesen werden, daß der Kläger selber kein Neuling in dieser Arbeit gewesen sei und daß er den Wagen wenige Schritte weiter unten gefahrlos hätte anhalten können, da dort keine Kohlen oder Briquetten ge lagert gewesen seien. Es gelangten danach zur Anwendung
Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Bei der Ausmessung der Entschädigung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähig keit sei das Gutachten der gerichtlichen Erperten zu Grunde zu legen. Die Verdiensteinbuße sei danach auf 30 % von 1050 Fr. (300 x 3,50), d. h. auf 315 Fr. anzuschlagen. Von dem ent sprechenden Rentenkapital von 6118 Fr. (nach der Soldanschen Tabelle III) sei ein Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital abfindung zu machen, womit man auf eine Entschädigung von 5500 Fr. gelange. Das zweite Klagsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger wenigstens den ihm vom Taglohn in Abzug gebrachten Betrag der Spitalverpflegungskosten auch ohne den Unfall für seinen Unterhalt hätte auslegen müssen. D. Gegen das obergerichtliche Urteil ist seitens des Klägers rechtzeitig und in gehöriger Form die Berufung an das Bundes gericht eingelegt worden. In der bundesgerichtlichen Instanz nahm dessen Anwalt die Klagsbegehren auf, und begründete dieselben heute damit, daß die Vorinstanz zu Unrecht die grobe Fahrlässig keit der Beklagten verneint und übrigens auch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu niedrig angeschlagen habe. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dings geringeres Gefälle aufwies, eine gewisse Gefahr für diejenigen, die dieselben durch Unterlage von Ladenstücken aufhalten sollten, eine Gefahr, die Troller erkennen mußte; auch der Umstand, daß einer der Wagen etwas breiter war und daß dieser deshalb mit seinen Wänden nahe an die Kohlenlager, zwischen die er hinein gestoßen wurde, heranreichen werde, durfte ihm nicht entgehen. Allein anderseits war er berechtigt, anzunehmen, daß auch seine Gehilfen die Situation und die mit dem Manöver verbundene Gefahr überblicken und daß namentlich die mit dem Aufhalten. der Wagen betrauten Arbeiter ihren Standort so wählen würden, daß sie sich dem Eingedrücktwerden zwischen Wagenwand und Koh lenhaufen nicht aussetzten, und unter solchen Umständen kann sein Verhalten jedenfalls nicht ein grob fahrlässiges genannt werden. 3. Erscheint aber sonach ein Anspruch aus Art. 7 Eisenbahn haftpflichtgesetz als unbegründet, so muß im übrigen das Urteil des solothurnischen Obergerichts ebenfalls bestätigt werden. Die einzelnen Faktoren der Schadensberechnung sind nicht angefochten worden mit Ausnahme des von der Vorinstanz für Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommenen Prozentsatzes. Es ist jedoch klar, daß in dieser Richtung von dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen nicht abgegangen werden kann, da man sonst in das Gebiet des arbiträren gelangen würde. Da ferner die Rech nungsweise durchaus dem Gesetz und den Regeln entspricht, die die bundesgerichtliche Rechtssprechung befolgt, so ist die gefundene Summe von 5500 Fr. ohne weiteres zu acceptieren. Gerechtfer tigt ist endlich auch der Abzug von 34 Fr. 50 Cts., d. h. des Betrages, den die Beklagte für die Spitalverpflegung des Klägers ausgelegt hat. Denn wenn und so lange sie auf diese Weise für den Unterhalt des letztern aufkam, brauchte sie ihm auch nicht den vollen Lohn zu leisten, von dem der Kläger einen Teil eben falls für seinen Unterhalt hätte aufwenden müssen. Die Höhe des Abzugs aber scheint durchaus nicht übersetzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn in allen Teilen bestätigt.