Art. 56 O.G.; interpretation of a guarantee given in connection with conversion of a company into a corporation: contractual interpretation follows the natural meaning of the wording, read in the light of the negotiations and circumstances. A guarantee that the creditor-shareholders shall suffer no loss from a specified debt burden covers losses caused by that burden as priority shareholders. A reduction of share capital in a reconstruction may, if based on a liquidation balance and accepted without reservation, evidence the definitive loss relevant to the guarantee. Conversion of the shareholding status may terminate the guarantee prospectively, but does not of itself constitute a waiver of claims already accrued; an express waiver is required. Causal connection is satisfied where the assumed debt worsens the financial position and increases the write-off necessary for reconstruction (consid. 3-6).
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die klägerische Forderung sei gänzlich abzuweisen, eventuell als nicht verfallen zu erklären und daher zur Zeit abzuweisen, ganz eventuell sei sie zu redu zieren. Bei der Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der Anwalt des Berufungsklägers diesen Antrag. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hältnis gefährlich sei, indem die Verpächter das Recht hätten die Pächter bei Verfall des Pachtzinses von der Liegenschaft weg zutreiben. Dafür, daß an Stelle des Pachtverhältnisses das Eigentumsverhältnis trete, sei die Garantie des Beklagten geleistet worden. Der Beklagte beantragte demnach gänzliche Abweisung der Klage; eventuell machte er geltend, die Klage sei verfrüht. Es müsse das Ergebnis der Liquidation abgewartet werden; die Kläger seien nicht zu Verlust gekommen. Zugegeben werde, daß die Forderung der Erben Alcaz von 700,000 Fr. vollständig ge deckt sei; aber auch das Prioritätskapital sei ganz, eventuell teil weise, gedeckt. Während der Hängigkeit des Prozesses vor erster Instanz hatte der Liquidator der Textilindustriegesellschaft versucht, das Etablissement in Buhusi samt den Maschinen und Installa tionen aus freier Hand zu veräußern. Im Februar 1897 be richtete er durch Cirkular, daß für die gesamte Installation nur ein Preis von 600 700,000 Fr. geboten worden sei, so daß kaum die Hypothek der Erben Alcaz von 700,000 Fr. heraus gelöst, und das gesamte Stamm und Prioritätsaktienkapital ver loren gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, machte der Liquidator den Beteiligten Rekonstruktionsvorschläge, denen die Aktionäre im Wesentlichen beistimmten. Durch Beschlüsse der Generalversamm lung der Textilindustriegesellschaft vom 26. Februar, 1. März und 5. März 1897 kam unter Zustimmung der Kläger die Rekonstruktion zu Stande. Es wurde eine Statutenrevision vor genommen, und das Moratorium sowie die Liquidation der Gesellschaft aufgehoben. Das frühere Aktienkapital wurde von 3,100,000 Fr. auf 1,100,000 Fr. reduziert, unter Verschmelzung der alten Prioritäts und gewöhnlichen Aktien, wobei sich die Prioritätsaktionäre mit Inbegriff der Kläger eine Reduktion ihres Aktienkapitals um 54% gefallen ließen, und für die restierenden 46 % gewöhnliche Aktien nahmen. Dagegen wurden für 600,000 Fr. neue Prioritätsaktien ausgegeben. Gestützt auf diese Thatsachen machten die Kläger geltend, der Verlust von 54% des frühern Prioritätsaktienkapitals sei nunmehr zweifellos festgestellt. Auch die übrigen 46 %, für welche die Kläger Stammaktien er hielten, feien sehr dubios. Die vom Beklagten an die Kläger geschul dete Summe betrage demnach heute mindestens 54 % der einge klagten Beträge; weitere Forderungen bis auf 100 % der einge klagten Beträge behalten sich die Kläger ausdrücklich vor, falls die weitere Liquidation einen höhern Verlust ergebe. Selbstver ständlich sei ihrerseits der Rekonstruktion der Gesellschaft nicht in der Weise zugestimmt worden, daß damit der Beklagte seiner Garantieverpflichtung gegenüber den Klägern entbunden wäre. Der Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, wenn und so weit die Kläger durch ihre Zustimmung zur Reduktion ihres Aktienkapitals eine Vermögenseinbuße erlitten haben, so sei dies aus freien Stücken und vorbehaltlos geschehen, und es stehe diese Einbuße außer jedem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Existenz der Hypothekarschuld von 700,000 Fr. zu Gunsten der Erben Alcaz. Ferner sei von den Klägern das Ein verständutis dazu ausgesprochen worden, daß die Schuld von 700,000 Fr. zu Gunsten der Erben Alcaz nach wie vor als erste Hypothek bestehe, ohne daß sie vom Beklagten eine neue Schadensdeckung auch nur verlangt hätten. Damit haben die Kläger auf die Garantiepflicht des Beklagten verzichtet; denn eine Fortdauer der Verpflichtung, wie sie von den Klägern, ge stützt auf den Schein vom 6. März 1895, geltend gemacht werde, sei unvereinbar mit der unter ihrer Mitwirkung herbeigeführten Novation aller Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Es handelt sich um einen Anspruch, der vom eidgenössischen Recht beherrscht wird. Denn die Klage stützt sich auf den, den Klägern vom Beklagten in der Schweiz ausgestellten Garantieschein, und die Parteien sind einig darin, daß sie sich bezüglich der Wirkungen desselben beidseitig dem eidgenössischen Rechte haben unterwerfen wollen, wie dies auch heute wieder vom Vertreter der Kläger ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Die Vorinstanz hat dem nach ihre Entscheidung mit Recht auf Grund des eidgenössischen Rechtes gefällt und es unterliegt daher dieselbe nach Art. 56 O. G. der Berufung an das Bundesgericht. 3. Wie vor den kantonalen Gerichten, hat der Beklagte auch in der bundesgerichtlichen Instanz die Klage in erster Linie mit der Behauptung bestritten, daß er durch den Garantieschein vom 6. März 1895 nur dafür habe garantieren sollen, und auch nur
dafür garantiert habe, daß die Liegenschaften, welche von der bis herigen Firma Wolff Cie. von den Erben Alcaz auf Grund eines Pachtvertrages übernommen worden waren, in das Eigen tum der Aktiengesellschaft gelangen gegen hypothekarische Ver sicherung der dafür noch zu bezahlenden Summe von 700,000 Fr., der genannte Garantieschein also nicht die Bedeutung habe, daß damit seitens des Beklagten die Verpflichtung zur Schadloshaltung für die Verluste ausgesprochen sei, welche die Kläger als Priori tätsaktionäre wegen der Übernahme dieser Hypothekarschuld durch die neue Aktiengesellschaft erleiden würden. Diese Interpretation ist jedoch mit dem Wortlaut des Garantiescheins nicht vereinbar. in demselben steht davon, daß der Beklagte für den Übergang der Liegenschaften zu Eigentum der neuen Gesellschaft einstehe, über haupt nichts, wohl aber ist in dem Schein selbst die von dem Beklagten übernommene volle Garantie für den auf die Kläger entfallenden Risiko aus den Annuitäten Alcaz von 700,000 Fr. als zweite Hälfte, welche das Immeuble belasten, dahin erläutert, daß der Beklagte sie demgemäß schadlos halte für alle Verluste, welche ihnen als Prioritätsaktionäre aus dem Verhältnisse zu E. Alcaz erwachsen könnten. Die natürliche, dem Wortsinn einzig entsprechende Auslegung der hier eingegangenen Verpflich tung ist demnach die von den Klägern vertretene, welcher auch die kantonalen Instanzen beigepflichtet haben. Auch in den be gleitenden Umständen findet der vom Beklagten eingenommene Standpunkt keinen Anhalt. Aus der Korrespondenz, welche der Garantieübernahme durch den Beklagten vorausging, erhellt viel mehr deutlich, daß der in Rede stehenden Verpflichtung eine an dere Meinung, als die aus dem natürlichen Wortsinn sich er gebende, nicht unterstellt werden kann. Als es sich um die Gründung der Aktiengesellschaft handelte, waren die Erben Alcaz noch grund büchliche Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, und konnten (wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat) laut ergangenen gerichtlichen Urteilen vom September und November 1894 nur gegen kaufbriefliche Versicherung der ihnen noch geschuldeten Annuitäten auf der Liegenschaft zu deren Über tragung an die Aktiengesellschaft angehalten werden. In einem Briefe vom 4. März 1895 hatten nun die Kläger ihren Bei tritt u. A. davon abhängig gemacht, daß diese Annuitäten durch den Beklagten und seine Mitgesellschafter bezahlt, bezw. für alle Zukunft übernommen werden, und jede Verbindlichkeit der neuen Aktiengesellschaft hiefür ausgeschlossen sein solle. Die Kläger wollten also durch ihre Beteiligung an der Aktiengesellschaft die bezeichnete Schuld nicht tragen helfen. Diesem Standpunkt würde offenbar eine Garantie des Beklagten dafür, daß die betreffenden Liegenschaften auch wirklich Eigentum der Gesellschaft werden, in keiner Weise Rechnung getragen haben, indem die Eigentums übertragung eben nur gegen kaufbriefliche Versicherung der Schuld von 700,000 Fr. auf den Liegenschaften zu bewirken war. Wohl aber bedeutete ein Eintreten auf die von den Klägern gestellte Bedingung die Erklärung des Beklagten, daß dieselben trotz der Übernahme der bezeichneten Schuld durch die Aktiengesellschaft keinen Schaden leiden sollen, bezw. daß er sie für alle Verluste schadlos halte, die ihnen, als Prioritätsaktionären, aus dem Ver hältnis zu den Erben Alcaz erwachsen könnten. Wenn der Be klagte geltend gemacht hat, daß eine so weit gehende Garantie übernahme ohne eine Gegenleistung kaum denkbar wäre, so ist dagegen von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wor den, daß es sich um die Erfüllung einer Bedingung zum Zu standekommen der vom Beklagten betriebenen Finanzoperation han delte, die Gegenleistung also in dem nachgesuchten Beitritt der Kläger bestand. 4. Frägt es sich weiter, ob der Verlust, für welchen der Be klagte gestützt auf seine Garantieverpflichtung von den Klägern haftbar gemacht wird, eingetreten sei, so ist zu bemerken: Darüber, wann ein Verlust als vorhanden anzunehmen sei, enthält der Garantieschein keine Erklärung. Beim Mangel jeder anderweitigen Vereinbarung durch die Parteien muß angenommen werden, daß die Haftbarkeit des Beklagten nur für definitive Verluste, d. h. für solche in Anspruch genommen werden könne, die sich aus einer Liquidation der Aktiengesellschaft, oder was ihr gleich steht ergeben, daß somit die Garantie nicht allemal schon dann wirksam werden sollte, wenn die Jahresbilanz der Gesellschaft einen Verlust aufwies. Nun ist der Verlust, welchen die Kläger behaupten, frei lich nicht durch eine Liquidation konstatiert, sondern die Kläger
berufen sich lediglich auf die Thatsache, daß bei der Rekonstruktion der im November 1896 in Liquidation getretenen Aktiengesellschaft das Prioritätsaktienkapital infolge von Geschäftsverlusten um 54 % herabgesetzt worden sei. Die zu beantwortende Frage geht somit dahin, ob dieser Herabsetzung des Prioritätsaktienkapitals mit Bezug auf die Feststellung des behaupteten Verlustes die gleiche Bedeutung wie einer vollständigen Liquidation beizumessen sei. Entscheidend ist dabei, aus welchem Grunde die Herabsetzung erfolgte. Da die Aktie, obschon sie auf eine bestimmt fixierte Summe lautet, einen quotenmäßigen Anteil an dem seiner Natur nach wandelbaren Gesellschaftsvermögen darstellt, so tritt an sich durch die Herabsetzung des Grundkapitals und des Nennwertes der Aktien eine Wertverminderung der letztern nicht ein, indem dadurch die Anteilsquote am Gesellschaftsvermögen nicht geändert wird. Juristisch und wirtschaftlich bildet vielmehr einzig der Be stand des Gesellschaftsvermögens den Maßstab für die Wertung der Aktie (vgl. Staub, Komm. z. allgem. deutsch. H. G. B., Art. 248, 1). Die Anderungen, die dieses erleidet, bestimmen, unabhängig vom Nennwert der Aktie, den Wert derselben. Von Bedeutung ist daher die Herabsetzung des Nominalwertes der Aktien nur insofern, als dieselbe den Schluß auf eine Vermin derung des Gesellschaftsvermögens rechtfertigt und damit den Handelswert der Aktie herabsetzt; und dies trifft in casu Nach den Akten kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die Herabsetzung des Nominalbetrages der Aktien einfach die Fest stellung einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach der Liquidationsbilanz vom 5./17. November 1896, welche die finanzielle Basis der Rekon struktion der Gesellschaft bildete, belief sich die durch den Gewinn und Verlustkonto ausgewiesene Unterbilanz auf 1,962,830 Fr. 71 Cts., zu deren Ausgleichung eine Abschreibung von rund 2,000,000 Fr. des Aktienkapitals notwendig war. Da der Be klagte, wie die Vorinstanz thatsächlich feststellt, bei der auf diese Bilanz abstellenden ersten Bilanz der rekonstruierten Gesellschaft pro 18./30. Juni 1897 selbst als Rechnungsrevisor mitgewirkt, und deren Richtigkeit und Sachgemäßheit übrigens auch nicht bestritten hat, muß somit als feststehend angenommen werden, daß der erfolgten Abschreibung in der That ein Verlust im an gegebenen Betrage von 1,962,830 Fr. 71 Cts. zu Grunde liege. Nun ist freilich richtig, daß, so lange die Gesellschaft fortbestand, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, diesen Verlust wieder ganz oder teilweise einzubringen, und die Vorinstanz hat denn auch, mit Rücksicht auf diese Möglichkeit, dem Beklagten ein Rückforderungsrecht für die laut ihrem Urteil an die Kläger zu bezahlenden Beträge vorbehalten, wie sie anderseits den Klägern für den Fall weiterer Verluste über die 54 % hinaus weitere Ansprüche aus dem Garantieschein vom 6. März 1895 wahrte. Allein die Rekonstruktion, welche die Aktiengesellschaft im Früh jahr 1897 erfuhr, hatte eingreifendere Wirkungen auf das Rechts verhältnis zwischen den Parteien, als die Vorinstanz, indem sie diese Vorbehalte machte, anzunehmen scheint. Diese Rekonstruktion erfolgte in der Weise, daß die Kläger sich nicht nur eine Reduktion des Nominalwertes ihrer Prioritätsaktien um 54 %, sondern auch die Umwandlung derselben in gewöhnliche Aktien gefallen ließen, während umgekehrt für 600,000 Fr. neue Prioritätsaktien aus gegeben wurden. Dadurch hatte sich auch ihre rechtliche Stellung zu der Aktiengesellschaft geändert, indem sie nunmehr mit ihrem ursprünglichen Kapital überhaupt nicht mehr als Prioritäts aktionäre beteiligt waren, und es war damit auch die Voraus setzung dahingefallen, unter welcher sie für die Zukunft den Be klagten gestützt auf den Garantieschein vom 6. März 1895 für Verluste aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft haftbar machen könnten. Denn der Beklagte hatte ihnen Schadloshaltung für Verluste garantiert, welche sie als Prioritätsaktionäre erleiden würden. Dieser Eigenschaft hatten sie sich begeben, und es ver steht sich keineswegs von selbst, daß die Verpflichtung, welche der Beklagte durch den genannten Garantieschein eingegangen war, nun ohne weiteres auch rücksichtlich der Beteiligung der Kläger am Stammaktienkapital gelten sollte, da die vollzogene Anderung in der rechtlichen Natur ihrer Beteiligung in Verbindung mit der Ausgabe von neuen Prioritätsaktien auch den Inhalt jener Ver pflichtung wesentlich würde verändert haben, so daß es einer be sondern Vereinbarung, bezw. eines Vorbehaltes seitens der Kläger und der Annahme desselben durch den Beklagten bedurft hätte,
um seine Haftbarkeit auch für Verluste der Kläger aus ihrer Beteiligung am Stammaktienkapital zu begründen. Daß die Klä ger ihre Einwilligung zu der Umwandlung ihrer Aktien an einen solchen Vorbehalt geknüpft haben, ist jedoch nicht behauptet wor den. Es muß demnach angenommen werden, daß die Garantie des Beklagten von der Rekonstruktion der Aktiengesellschaft an nicht mehr fortdauern sollte; damit war der Zeitpunkt für die definitive Auseinandersetzung unter den Parteien wegen dieser Garantie eingetreten, wonach der wirkliche Wert, welcher den Prioritätsaktien bei deren Reduktion und Umwandlung in Stamm aktien zukam, verglichen mit dem Betrage der Forderungen, für welche die Kläger sie s. Z. übernommen hatten, für die Berech nung des durch den Beklagten zu vergütenden Verlustes maß gebend sein mußte. Da nun nicht dargethan ist, daß die Priori tätsaktien der Kläger aus andern Gründen, als zum Zwecke der Ausgleichung der oben angegebenen Unterbilanz von rund 2,000,000 Fr., um 54 % ihres Nominalwertes reduziert worden seien, so ist in dieser, allseitig ohne Vorbehalt genehmigten Re duktion das stillschweigende Einverständnis der Parteien damit zu erblicken, daß diesen Prioritätsaktien in dem maßgebenden Zeit punkt nur noch ein innerer Wert von 46 % ihres ursprünglichen Nominalbetrages zukomme, und daher die Kläger auf diesen Aktien in der That einen Verlust von 54% ihrer Einlagen erlitten haben. 5. Durch das Gesagte erledigt sich ohne weiteres der Einwand des Beklagten, daß die Kläger durch ihre Einwilligung zu der Rekonstruktion der Aktiengesellschaft auf die Geltendmachung seines Garantieversprechens verzichtet hätten. Ein solcher Verzichtswille ist von den Klägern nirgends ausgesprochen worden, und wenn auch davon auszugehen ist, daß allerdings nach der Meinung der Parteien für die Zukunft die Garantie des Beklagten nicht mehr in Kraft blieb, so folgt daraus keineswegs, daß die Kläger auf deren Geltendmachung überhaupt, also auch für bereits ent standene Verluste, verzichten wollten. Ob durch die im Frühjahr 1897 eingetretenen Neuerungen die Gründung einer vollständig neuen Gesellschaft bewirkt worden sei, wie Beklagter behauptet, oder ob darin nicht vielmehr mit der Vorinstanz lediglich eine Anderung der finanziellen Struktur der Gesellschaft unter Fort dauer des bisherigen Rechtssubjektes zu erblicken sei, ist für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses ohne Bedeutung, da auch im erstern Falle nicht einzusehen wäre, weshalb die Garantie des Beklagten für die bisher erlittenen Verluste sollte aufgehoben wor den sein. 6. Was endlich die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem von den Klägern auf ihren Prioritätsaktien erlittenen Ver lust und der Übernahme der Hypothekarschuld zu Gunsten der Erben Alcaz anbetrifft, so ist dieser Kausalzusammenhang von der Vorinstanz mit Recht in der Erwägung als vorhanden ange nommen worden, daß durch die Übernahme dieser Schuld von 700,000 Fr. die finanzielle Lage der Prioritätsaktionäre sich um diesen Betrag ungünstiger gestaltete, als wenn dieses Passivum nicht bestanden hätte, indem im letztern Fall zur Ausgleichung der Bilanz ein dieser Schuld gleichkommender Betrag weniger vom Aktienkapital hätte abgeschrieben werden müssen. Wenn der Beklagte, und mit ihm die erste kantonale Instanz, den Stand punkt eingenommen haben, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei Durchführung der Liquidation sich ein so großes Defizit ergeben hätte, daß die Prioritätsaktionäre, auch abgesehen von der Hypo thekarschuld zu Gunsten der Erben Alcaz, gänzlich zu Verlust ge kommen wären, so fällt diese Möglichkeit deswegen außer Be tracht, weil in casu an Stelle einer völligen Liquidation die Rekonstruktion der Gesellschaft mit der mehrerwähnten Abschrei bung am Prioritätsaktienkapital getreten ist, und diese Abschrei bung, wie oben ausgeführt wurde, die für die Parteien verbind liche Feststellung des eingetretenen Verlustes auf den Prioritäts aktien enthält, so daß die Frage vollständig entfällt, welches Resultat bei anderweitiger Feststellung des Wertes dieser Aktien sich würde ergeben haben. Die Vorinstanz hat daher durchaus richtig ausgeführt, daß die finanzielle Situation als maßgebend betrachtet werden müsse, wie sie der Rekonstruktion zu Grunde liegt, und daß hievon nur abgegangen werden könnte, wenn vom Beklagten der Nachweis erbracht wäre, daß dieselbe der Wirklich keit nicht entspreche, welcher Nachweis jedoch nicht einmal versucht worden ist. Über die Berechnung der Beträge, mit welchen die
Kläger in Folge der Übernahme der genannten Hypothekarschuld als Prioritätsaktionäre zu Verlust gekommen sind, herrscht laut Feststellung der Vorinstanz unter den Parteien eventuell kein Streit. Das angefochtene Urteil ist demgemäß in allen Teilen zu bestätigen, abgesehen von den Vorbehalten, welche in den Er wägungen desselben bezüglich eines Rückforderungsrechtes des Be klagten und einer allfälligen Mehrforderung der Kläger gemacht werden. Denn diese Vorbehalte beruhen auf der Auffassung der Vorinstanz, daß das zwischen den Parteien durch die Garantie verpflichtung des Beklagten begründete Rechtsverhältnis auch nach der bei der Rekonstruktion der Aktiengesellschaft vollzogenen Um wandlung des bisherigen Prioritätsaktienkapitals unverändert fortgedauert habe, und der dabei konstatierte Verlust auf letzterem nicht als definitiver Verlust zu betrachten sei, während oben nach gewiesen worden ist, daß die bezeichnete Umwandlung notwendig dem bisherigen Rechtsverhältnis ein Ende setzte, wonach denn auch der Umfang der aus diesem für den Beklagten erwachsenen Verpflichtungen endgültig und abschließend nach der damaligen finanziellen Situation der Aktiengesellschaft, bezw. dem damals allseitig angenommenen Werte der Prioritätsaktien bestimmt wer den muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan tons Zürich vom 22. Dezember 1897 in allen Teilen bestätigt.