- Urteil vom 8. Juni 1898 in Sachen
Trefzger gegen Trefzger.
Nebenfolgen der Ehescheidung; Kompetenz und Stellung des Bundes
gerichts. Anwendbarkeit von Art. 55 O.-R. bei Ehescheidung?
Art. 49 B.-Ges. betr. Civilstand u. Ehe.
A. Am 8. Juli 1896 ist Gustav Trefzger von Aarau wegen
eines gegen seine Ehefrau Nepomukina geb. Schönle begangenen
Vergiftungsversuchs schwurgerichtlich mit einer kriminellen Strafe
belegt worden. Die Ehefrau verlangte daraufhin gerichtliche Schei
dung der Ehe, welchem Begehren sich der Ehemann nicht wider
setzte. Die Scheidung wurde denn auch, gestützt auf Art. 46
litt. b und c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, durch
beide kantonalen Instanzen ausgesprochen, durch die obere, das
Obergericht des Kantons Aargau, mit Urteil vom 19. Mai 1897.
In beiden Urteilen wurde der Ehemann als der schuldige Teil
erklärt, immerhin mit der Beschränkung im Sinne der Motive
wo ausgeführt wurde, daß freilich den Ehemann die überwiegende
Schuld an der Ehescheidung treffe, daß aber auch die Ehefrau
nicht von aller Schuld an dem argen Zerwürfnisse, das zwischen
den Ehegatten bestanden habe, freizusprechen sei. Die vorhandenen
Kinder wurden gemäß ihrem, vom Ehemann bestrittenen, Antrag
der Ehefrau zugesprochen und ersterer dieser gegenüber zu bestimm
ten jährlichen Beiträgen an die Kosten des Unterhaltes und der
Erziehung derselben verfällt. Betreffend die von der Klägerin ge
stellte, vom Kläger ebenfalls bestrittene, Entschädigungsforderung
erkannte das Obergericht: Der Beklagte ist grundsätzlich ver
urteilt, der Klägerin eine, in besonderem Verfahren festzusetzende,
Entschädigung zu bezahlen.
B. Mittelst besonderer Klage stellte nun Frau Trefzger unter
Berufung auf dieses Urteilsdispositiv gegen ihren Ehemann fol
gende Begehren ans Recht
- Es sei richterlich festzustellen, daß die Klägerin zur ideellen
Hälfte Miteigentümerin des sämtlichen am 6. März 1897 in der
ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesenen liegenschaftlichen und
Mobiliarvermögens ist. Eventuell:
a. Es sei richterlich festzustellen, daß die Klägerin dem Be
klagten Frauengut im Werte von 1305 Fr. in die Ehe brachte.
b. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin obige
1305 Fr., nebst Zins von der Zustellung der Klage hinweg,
auszubezahlen.
- Es sei richterlich festzustellen, daß der im gemeinderätlichen
Inventar vom 27. Mai 1896 verzeichnete Vermögensstand auch
am 6. März 1897 noch vorhanden war.
- Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen Anerken
nung der Gütergemeinschaft auf Grund von Art. 55 O. R. zu einem
Schadensersatz von 5000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen.
Eventuell: Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen
Aberkennung der Gütergemeinschaft auf Grund von Art. 55
O. R. zu einem Schadenersatz von 7500 Fr. an die Klägerin
zu verurteilen.
- Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen Anerken
nung der Gütergemeinschaft wegen der Scheidung zu einer Ent
schädigung von 10,000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen.
Eventuell: Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen
Aberkennung der Gütergemeinschaft zu einer Entschädigung von
15,000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen.
Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Streitig war
vorab unter den Parteien, ob für die Vermögensverhältnisse der
Ehegatten und für deren Ausscheidung das Recht des Groß
herzogtums Baden, dem die Eheleute bis zu ihrer im Jahr 1882
erfolgten Einbürgerung in Aarau angehört hatten, und wo ihre
Ehe abgeschlossen worden war und ihr erstes eheliches Domizil
sich befunden hatte, bezw. ein zwischen ihnen am 31. Januar
1872 abgeschlossener Ehevertrag, oder das Recht des Kantons
Aargau maßgebend sei. Die Klägerin behauptete, daß badisches
Recht bezw. der Ehevertrag Regel mache, und hierauf beruhen
ihre prinzipalen Rechtsbegehren, während sie mit ihren eventuellen
Begehren die Möglichkeit der Anerkennung des aargauischen
Rechts ins Auge faßte. Das Obergericht fand, daß die Güter
rechtsverhältnisse der Eheleute Trefzger auch noch im Zeitpunkte
der Scheidung durch badisches Recht beherrscht gewesen seien, und
daß deshalb und gemäß dem zwischen den Ehegatten abgeschlossenen
Ehevertrag das erste Klagsbegehren gutgeheißen werden müsse,
und zwar sei das gesamte gemeinsame Vermögen der Eheleute
laut gemeinderätlichem Inventar auf 41,606 Fr. 85 Ets. anzu
schlagen. Die Entschädigungsfrage betreffend führte das Ober
gericht aus: Nach dem frühern Urteile vom 19. Mai 1897 stehe
der Klägerin eine Entschädigungsforderung zu, weil der Beklagte
sich ihr gegenüber des Verbrechens des Mordversuches schuldig
gemacht habe und infolgedessen bei der Ehescheidung als der schul
dige Teil erklärt worden sei. Für beides gehöre der Klägerin eine
angemessene Gesamtentschädigung. Mit Rücksicht darauf, daß die
Klägerin einen Anspruch auf die Hälfte des gesamten ehelichen
Vermögens habe und daß sie nicht von aller Schuld freizuspre
chen sei, sei es gerechtfertigt, eine Entschädigung von 4000 Fr.
zu sprechen. Demgemäß wurde mit Urteil vom 25. April 1898
erkannt:
- Der Beklagte hat anzuerkennen, daß die Klägerin zur
ideellen Hälfte Miteigentümerin des sämtlichen am 6. März
1897 in der ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesenen liegen
schaftlichen Vermögens und des Mobiliarvermögens ist.
- Es ist festgestellt, daß der im gemeinderätlichen Inventar
vom 27. Mai 1896 verzeichnete Vermögensstand auch am
- März 1897 noch vorhanden war.
- Der Beklagte hat der Klägerin eine Gesamtentschädigung
von 4000 Fr., nebst Zins seit der Zustellung der Klage
(14. Juli 1897) zu bezahlen."
C. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt, es sei ihr
in Abänderung des Dispositivs 3 des angefochtenen Urteils
a. wegen des vom Beklagten begangenen Mordversuchs, rc., d. h.
gestützt auf Art. 55 O. R. eine Entschädigung von 5000 Fr.;
b. wegen der vom Beklagten verschuldeten Ehescheidung (Art. 49
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe) eine Entschädigung
von 10,000 Fr. zuzusprechen; es sei also der vom Beklagten an
die Klägerin zu leistende Gesamtschadenersatz von 4000 Fr. auf
15,000 Fr. zu erhöhen; alles mit Zins à 5 % seit Zustellung
der Klage. Der Beklagte dagegen beantragt, es sei Dispositiv 3
zu streichen, eventuell sei die der Klägerin zu bezahlende Ent
schädigung erheblich zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den beiden, heute noch streitigen Entschädigungs
insprüchen der Klägerin, die von der Vorinstanz, ohne daß sie
eine Ausscheidung traf, in einem Betrage von zusammen 4000 Fr.
geschützt wurden, stützt sich der eine auf 147 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches, der andere auf Art. 55 O. R. Was
nun den ersten dieser Ansprüche betrifft, so kann das Bundes
gericht auf denselben bezw. auf die Berufungen, die von beiden
Parteien gegen den darüber vom aargauischen Obergericht ausge
fällten Entscheid ergriffen worden sind, nicht eintreten. Das Bun
desgesetz über Civilstand und Ehe überläßt die Feststellung der
Folgen der Ehescheidung in Betreff der persönlichen Verhältnisse
der Ehegatten, ihrer Vermögensverhältnisse, der Erziehung und
des Unterrichts der Kinder und der dem schuldigen Teile aufzu
erlegenden Entschädigung abgesehen von der Bestimmung in
Art. 48 betreffend die Wartefrist bei gänzlicher Scheidung wegen
eines bestimmten Grundes dem kantonalen Rechte (Art. 49).
Das Bundesgericht, dem als Berufungsinstanz nur die Über
prüfung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Rechtes
übertragen ist (Art. 56 O. G.), ist daher an sich nicht kompe
tent, über die nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Neben
folgen der Ehescheidung zu befinden. Nur da, wo die Frage der
Scheidung selbst an das Bundesgericht gezogen wird, hat sich
dieses für kompetent erachtet, soweit es in der Hauptsache zu einer
Abänderung des kantonalen Urteils gelangte, auch über die
Nebenfolgen abzusprechen, dies namentlich deshalb, weil in Art. 49
Abs. 2 ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß das Gericht über die
Nebenfolgen von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien
zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage entscheide. Stets
aber muß, wenn das Bundesgericht auf diese Fragen soll eintreten
können, vor ihm noch die Hauptfrage, die Frage der Scheidung,
streitig sein. Diese Voraussetzung ist nun dann immer vorhanden,
wenn die Scheidung entgegen dem Antrag des einen Ehegatten
ausgesprochen und dieser dagegen die Berufung erklärt hat. Sie
trifft aber auch dann zu, wenn zwar darüber, daß die Ehe
getrennt werden solle, zwischen den Parteien kein Streit mehr
herrscht, wohl aber noch streitig ist, aus welchem Grunde die
Scheidung ausgesprochen werden soll, ob aus einem der bestimm
ten Gründe, bezw. aus welchem, oder aus einem unbestimmten
Grunde, und, soweit dies damit zusammenhängt, wen das Ver
schulden, bezw. das vorwiegende Verschulden, treffe. So lange
bezüglich der Scheidungsgründe ein rechtskräftiges Erkenntnis nicht
vorliegt, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil überhaupt nicht
vorhanden. Das Scheidungsurteil ist stets abhängig von den
Scheidungsgründen, und das Bundesgericht kann selbst da, wo
beide Parteien das die Scheidung aussprechende kantonale Urteil
anerkennen, aber nicht die vom kantonalen Gerichte angenommenen
Scheidungsgründe, die Trennung der Ehe verweigern, und es
wird dies da immer thun müssen, wo es findet, daß gesetzliche
Scheidungsgründe nicht vorliegen; denn die Scheidung gehört zu
einem wesentlichen Teile dem öffentlichen Rechte an und ist inso
weit von dem Parteiwillen unabhängig. Im vorliegenden Falle
ist nun aber die Frage der Scheidung selbst nicht mehr streitig,
auch nicht mit Bezug auf den Scheidungsgrund bezw. die Schuld
an der Scheidung. Denn nicht nur ist das obergerichtliche Urteil
vom 19. Mai 1897, das die Scheidung, gestützt auf Art. 46
litt. b und c des Gesetzes, aussprach und den Ehemann als den
überwiegend schuldigen Teil erklärte, nicht selbständig innert der
Berufungsfrist angefochten worden, sondern es bezieht sich auch die
Berufung gegen das Urteil vom 25. April 1898 nach der schrift
lichen Erklärung ausschließlich auf die Frage der Entschädigung,
und es wird darin nirgends verlangt, daß die Scheidungsfrage
selbst als solche oder mit Bezug auf die Frage des Scheidungs
grundes bezw. des Verschuldens anders gelöst werde. Das Bun
desgericht kann daher auf die Berufung, soweit es sich um die
Entschädigungsforderung aus 147 des aargauischen bürger
lichen Gesetzbuches handelt, nicht eintreten, weil eine Frage eid
genössischen Rechts, von der die Frage der Entschädigung abhinge,
nicht mehr zum Entscheide steht.
2. Dagegen unterliegt allerdings das Urteil, das die kantona
len Instanzen über den von der Klägerin an den Beklagten, ge
stützt auf Art. 55 O. R., erhobenen Anspruch gefällt haben, der
Überprüfung des Bundesgerichtes. In dieser Richtung erhebt sich
nun aber zunächst die Frage, ob auf diesem Gebiete für die vom
schuldigen dem unschuldigen Ehegatten im Falle der Scheidung
zukommende Entschädigung nicht ausschließlich kantonales Recht
maßgebend sei, oder ob daneben auch das gemeine eidgenössische
Recht angerufen werden könne. Art. 49 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe hat nun offenbar den Sinn, daß alle aus
dem ehelichen Leben herrührenden Entschädigungsansprüche nach
kantonalem Rechte zu beurteilen seien. Bezieht er sich aber auf
die Gesamtheit dieser Ansprüche, so kann eidgenössisches Recht da
neben nicht mehr zur Anwendung kommen. Art. 55 O. R. könnte
daher nur in Betracht fallen, wenn Entschädigungsansprüche gel
tend gemacht würden, deren Gründe außerhalb der ehelichen oder
Familienverhältnisse liegen. Die Klägerin hat aber derartige An
rüche nicht geltend gemacht, folglich kann Art. 55 O. R. auch
nicht zur Anwendung kommen, und die hierauf gestützte Entschä
digungsforderung muß abgewiesen werden. Dagegen frägt es sich,
ob nicht eine Herabsetzung der zugesprochenen Entschädigungs
summe von 4000 Fr. stattzufinden habe, weil das aargauische
Obergericht dabei auch auf Art. 55 abgestellt hat. Diese Frage
ist zu verneinen. Denn es liegt nichts dafür vor, daß der vor
instanzliche Richter weniger gesprochen haben würde, wenn er den
147 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches allein in Be
tracht gezogen hätte, zumal ja von der Klägerin gar keine
Gründe, die außerhalb der ehelichen Beziehungen liegen, zur Be
gründung ihrer Forderung geltend gemacht wurden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Berufungen der Parteien wird nicht eingetreten,
sofern damit das Urteil der Vorinstanz über den von der Klä
gerin aus der Ehescheidung hergeleiteten Entschädigungsanspruch
angefochten wird.
- Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen, so daß es
in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden hat.