Jurisdictional amount in a follow-up claim under factory liability

BGE 24 II 284Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II09.12.1896Inadmissible

Zusammenfassung

The claimant, a coach driver injured in service, had previously obtained partial damages with an express reservation of the right to bring a follow-up claim. He later sued for an additional CHF 1,800. The Basel Civil Court and then the Appellationsgericht dismissed the claim beyond the admitted CHF 271. On federal appeal, the court held that the follow-up claim is procedurally independent and that jurisdiction depends only on the amount sought in that new action. Since the amount in dispute did not reach CHF 2,000, the Federal Court declared itself incompetent and did not enter into the appeal.

Regest

Art. 59 Org.-Ges.; Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz: Die Nachklage wegen später feststellbarer Unfallfolgen bildet materiell zwar einen Teil der Gesamtentschädigung, prozessual jedoch einen selbständigen Anspruch. Für die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist daher ausschliesslich auf das Petitum der Nachklage bzw. die in Klage und Antwort gestellten Begehren abzustellen; der Streitwert des früheren Hauptprozesses darf nicht hinzugerechnet werden. Erreicht die Nachklage den für die Berufung erforderlichen Betrag nicht, so ist auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten (consid.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Baumgartner Bürki gegen Gerspach. Art. 59 Org.-Ges. Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz. Wegen eines am 2. April 1896 im Dienste erlittenen Un falles klagte der als Fahrknecht bei Droschkenhalter Gerspach in Basel angestellte Heinrich Baumgartner Bürki gegen seinen Dienst rn eine Haftpflichtenschädigung von 4800 Fr. ein, die ihm laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 1897 in einem Be trage von 2983 Fr. nebst Zinsen gutgesprochen wurde. Dem Kläger wurde überdies das Recht der Nachklage für ein Jahr vorbehalten. Am 11. Januar 1898 machte Baumgartner eine Nachforderung von 1800 Fr., nebst Zins zu 5% seit dem Tage der Klage, gerichtlich geltend. Der Beklagte anerkannte einen Be trag von 271 Fr. Das Basler Civilgericht und auf Appellation des Klägers hin auch das Appellationsgericht wiesen die Klage ab, soweit sie den anerkannten Betrag von 271 Fr. überstieg. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil vom 25. April 1898 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An trägen, es sei, in Aufhebung desselben, und unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Januar 1897, dem Berufungskläger die eingeklagte restanzliche Entschädigungsforderung von 1800 Fr. zuzusprechen; eventuell, es sei ihm außer den anerbotenen 271 Fr. auch eine angemessene Entschädigung für die durch das erste ärzt liche Gutachten vom 9. Dezember 1896 konstatierte totale Ar beitsunfähigkeit zuzusprechen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es handelt sich vorliegend um einen Anspruch für solche Fol gen des vom Kläger erlittenen Unfalles, die bei der Ausfällung des Urteils über den ursprünglich erhobenen Haftpflichtanspruch noch nicht festgestellt werden konnten, und zwar wird derselbe mittelst besonderer Klage in einem besondern Verfahren geltend gemacht. Wohl bildet das, was heute gefordert wird, materiell einen Teil der Entschädigung, auf die der Kläger infolge des Unfalls Anspruch hat; allein prozessualisch stellt sich die Forde rung doch als ein selbständiger Anspruch dar, dessen Geltend machung nur insofern von der Erledigung des früher erhobenen Anspruchs abhängig ist, als die Nachklage im Urteil über letztern vorbehalten sein muß, ansonst eine solche überhaupt nicht mehr erhoben werden kann. Im übrigen stellt sich der neue Anspruch als ein besonderer, selbständiger dar, und er ist namentlich als solcher zu behandeln hinsichtlich der prozessualischen Voraussetzun gen und der Form der Geltendmachung, wie auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Weiterziehung des darüber ergangenen Urteils an das Bundesgericht. Danach kann denn bei der Prüfung der Frage, ob der zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts erforderliche Streitwert vorhanden sei, nicht auf das Urteil über den ursprünglichen Anspruch zurückgegangen, sondern es muß auf das Petitum der Nachklage als solcher, bezw. auf die in Klage und Antwort enthaltenen Begehren abgestellt werden. Da nun hienach der Streitwert den Betrag von 2000 Fr. nicht erreicht, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Anspruches nicht kompetent (Art. 59 O. G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten. cants?

Schlagwörter

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