BGE 24 II 281
BGE 24 II 281Bge13.11.1874Originalquelle öffnen →
tärdienstes in der Infanterie=Rekrutenschule I in Aarau des Jahres 1897 ein Lungenleiden zugezogen, infolge dessen er zeitweise gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und welches durch verschiedene, gemäß Anordnung des eidgenössischen Oberfeldarztes durchgemachte Kuren nicht habe geheilt werden können; er leide nunmehr an Lungenschwindsucht, durch welche Krankheit seine Arbeitsfähigkeit wesentlich beschränkt sei und bald gänzlich werde aufgehoben wer¬ den. In rechtlicher Beziehung leitet der Kläger seinen Anspruch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. November 1874 her und fügt bei, die Kompetenz des Bundesgerichtes ergebe sich aus Art. 54 O.=G. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 48 Ziff. 2 O.=G. beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bunde als Beklagtem, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. hat. Daß nun nach den in Art. 54 O.=G. für die Streitwerts¬ berechnung aufgestellten Grundsätzen der Streitwert von 3000 F für die vorliegende Klage erreicht ist, erscheint ohne weiteres als klar. Das Bundesgericht wäre daher zu deren Beurteilung kompe¬ tent, wenn es sich um eine civilrechtliche Streitigkeit handelte. Dies ist nun aber zu verneinen. Freilich macht die Klage eine Geldforderung geltend; allein diese Forderung wird nicht aus privatrechtlichen Beziehungen der Parteien abgeleitet, sondern aus einem Verhältnisse des öffentlichen Rechtes. Sie stützt sich nicht etwa auf einen privatrechtlichen Thatbestand (Rechtsgeschäft oder Delikt), sondern auf einen Thatbestand des öffentlichen Rechtes. Das Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. November 1874, auf welches der klägerische Anspruch ausschließlich gestützt wird, ist kein privatrechtliches, sondern ein Verwaltungsgesetz. Allerdings gewährt es beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen einen festen Anspruch auf Pension oder Entschädigung; allein dieser Anspruch ist nichtsdestoweniger kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich=rechtlicher. Er ist ein Ausfluß öffentlicher Vorsorge für die durch Erfüllung der öffent¬ lich=rechtlichen, militärischen Dienstpflicht gesundheitlich geschädigten Wehrmänner und deren Hinterlassene, deren Lebensunterhalt durch die Gesundheitsschädigung und deren Folgen beinträchtigt wird. Daß dies in der That die dem Gesetze zu Grunde liegende Auf¬ fassung ist, ergibt sich unzweideutig aus den Bestimmungen des III. Abschnittes desselben über Geltendmachung und Untersuchung der Entschädigungsansprüche und Entscheid über dieselben, welcher die Geltendmachung des Anspruchs bei der Verwaltungsbehörde vorschreibt, das bei dessen Prüfung zu beobachtende Verfahren regelt, und in Art. 12 ausdrücklich bestimmt, daß alle Beschlüsse betreffend die Bewilligung, Veränderung oder Zurückziehung einer auf den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes beruhenden Pen¬ sion oder anderweitigen Entschädigung vom Bundesrate gefaßt werden. Diese Bestimmungen zeigen, daß die Anwendung des Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungen, weil es sich eben nicht um privatrechtliche, sondern um öffentlich=recht¬ liche Ansprüche handelt, ausschließlich der eidgenössischen Verwal¬ tungsbehörde hat vorbehalten und der Civilrechtsweg dafür hat ausgeschlossen werden wollen. Daran ist selbstverständlich durch Art. 48, Ziff. 2 O.=G., welcher sich lediglich auf Civilrechts¬ streitigkeiten bezieht, nichts geändert worden. Ist aber demgemäß das Bundesgericht zur Beurteilung der Klage sachlich, weil dieselbe überhaupt nicht einen im Civilproze߬ weg verfolgten Anspruch geltend macht, nicht kompetent, so ist die Klage ohne weiteres, ohne vorherige Mitteilung an die Gegen¬ partei, von der Hand zu weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.
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