- Urteil vom 19. Januar 1898 in Sachen Kanton
Appenzell A.=Rh. gegen Kanton Appenzell I.=Rh.
Kantone als Prozessparteien. — Eheliches oder uneheliches Kind?
Kompetenz des Bundesgerichts auch für die Statusfrage.
A. Zwischen den Kantonen Appenzell A.=Rh. und Appenzell
J.=Rh. hat sich über die bürgerliche Zugehörigkeit einer gewissen
im Jahre 1863 geborenen Marie Luise Josefina Lutz, wohnhaft
bis im Oktober 1896 in Oberegg, Kantons Appenzell I.=Rh.,
seither in Reute, Kantons Appenzell A.=Rh., Streit erhoben.
Schon im Jahre 1894 hatte zwischen den Regierungen der beiden
Kantone ein Meinungsaustausch über die Angelegenheit, die wegen
eingetretener Unterstützungsbedürftigkeit der Luise Lutz aktuell ge¬
worden war, stattgefunden. Die Standeskommission von Appen¬
zell J.=Rh. behauptete, die Luise Lutz gehöre heimatrechtlich nach
Lutzenberg, Kantons Appenzell A.=Rh.; der Regierungsrat dieses
Kantons verlangte hiefür nähern Ausweis, der jedoch nicht
geleistet wurde. Die Sache blieb dann vorläufig auf sich beruhen.
Als jedoch die Luise Lutz nach Reute, Kantons Appenzell A. Rh.
gezogen war, griff die Regierung des letztern Kantons die Ange¬
legenheit auf Veranlassung der Gemeindebehörde von Reute wieder
auf. Sie machte ihrerseits geltend, daß die Luise Lutz in Appenzell
heimatberechtigt sei; die Standeskommission von Appenzell J.=Rh.
hielt jedoch an ihrem ablehnenden Standpunkt fest, woraufhin von
Appenzell A.=Rh. das Bundesgericht zum Entscheid angerufen
wurde.
B. Mit Klage vom 2. August 1897 nämlich stellten Landammann
und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. unter Beru¬
fung auf Art. 110 B.=V. und Art. 49 Organis.=Ges. beim Bun¬
desgericht das Begehren: „Es sei der Kanton Appenzell J.=Rh.
zu verpflichten, die Marie Luise Josefina Lutz, geb. 1863, wohn¬
haft zur Zeit in Reute, als Kantonsbürgerin und als Bürgerin
der Gemeinde Appenzell anzuerkennen.“ Zur Begründung wurde
angebracht: Die Luise Lutz sei die eheliche Tochter des Sebastian
Lutz sel., der ursprünglich von Lutzenberg, Außer=Rhoden, später
nach seinem Übertritt zur katholischen Kirche Bürger von Appen¬
zell geworden sei, und seiner Frau dritter Ehe, Josefina geb.
Gmünder, mit der die Luise Lutz seit Jahren zusammengelebt habe
und die erst kürzlich in Reute gestorben sei. Die klägerische Re¬
gierung berief sich für ihre Behauptung auf folgende Belege:
- einen Taufschein, d. d. St. Ludwig im Elsaß, 30. Oktober
1896, worin Marie Luise Lutz als die Tochter des Sebastian Lutz
und der Marie Josefina Gmünder von Lutzenberg bezeichnet sei;
- ein Taufzeugnis, d. d. Genf den 7. Dezember 1896, welches
sage, daß Marie Luise Josefa Lutz die Tochter des Sebastian Lutz
und der Marie Josefina Gmünder, 8 Jahre alt, am 7. Oktober
1871 in Genf getauft worden sei;
- ein Leumundszeugnis von Sebastian Lutz von Appen¬
zell, und
- einen vom bischöfl. Kommissär, Pfarrer Knill in Appenzell,
gefertigten Familienschein vom 11. März 1872, worin durch das
dortige katholische Pfarramt d. h. durch die vor dem Inkrafttreten
des eidg. Civilstandsgesetzes hiefür zuständige Amtsstelle u. a.
rund und nett erklärt werde, daß Maria Luisa Josefina Lutz das
eheliche Kind des Sebastian Lutz und der Maria Josefina Gmün¬
der sei.
C. Landammann und Standeskommission von Appenzell J.=Rh.
stellten in ihrer Anwort vom 24. August 1897 das Gegenrechts¬
begehren: „Es sei die gestellte Klage des Regierungsrates von
Appenzell A.=Rh. abzuweisen und die Maria Luise Lutz als Bür¬
gerin des Kantons Appenzell A.=Rh. resp. der Gemeinde Lutzen¬
berg zu erklären.“ Dem Begehren liegen folgende thatsächliche
Behauptungen zu Grunde: Die dritte Frau des Sebastian Lutz,
Josefa Gmünder, mit der er seit dem Jahre 1852 verehelicht
gewesen sei, habe von 1856 bis 1867 getrennt von ihrem Manne
als Magd bei einem gewissen Blatter im Spielberg gelebt. Die
Trennung sei erfolgt, weil Sebastian Lutz mit einer Frau Elisa¬
betha Niederer geb. Walt von Lutzenberg unerlaubte Beziehungen
angeknüpft und unterhalten habe, was im Jahre 1861 zur ge¬
richtlichen Scheidung der Eheleute Niederer=Walt geführt habe.
Lutz sei vor der Trennung der Ehe Niederer mit seiner Konku¬
bine außer Landes gezogen und habe während seiner Abwesenheit
mit derselben die Luise Lutz gezeugt, die er dann bei den beiden
Taufen in St. Ludwig und Genf, wie auch später, als er sich
mit seiner rechtmäßigen Frau im Jahre 1867 oder 1868 wieder
vereint hatte und zurückgekehrt war, vor den Pfarrämtern Mar¬
bach und Appenzell als sein und seiner Ehefrau Josefa geb.
Gmünder eheliches Kind ausgegeben habe. Für alles dies berief
sich die Standeskommission von Innerhoden auf die von der
Bezirkskanzlei Oberegg vorgenommenen Erhebungen, auf die Ehe¬
scheidungsakten Niederer=Walt und auf das Zeugnis der Luise
Lutz, sowie der zwei Söhne der Eheleute Niederer, Johann und
Jakob Niederer, welch letzterer von seiner Mutter, als sie mit Seba¬
stian Lutz fortgezogen, mitgenommen worden sei und mehrere Jahre
mit dem wilden Ehepaare zusammengelebt habe, alles in Abwesen¬
heit der rechtmäßigen Ehefrau Josefa Gmünder. Gegenüber solchen
thatsächlichen Vorlagen vermöchten die von der Klagspartei vor¬
gelegten Bescheinigungen nicht aufzukommen. Dieselben seien für
die Bürgerrechtsfrage überhaupt irrelevant, da sie nicht von Amts¬
stellen herrührten, denen die Verurkundung über den Familien¬
stand und die Heimathörigkeit obliege. Übrigens beruhten sie eben
auf unrichtigen Angaben des Sebastian Lutz und mißbräuchlicher
Verwendung seines, auch auf den Namen seiner Ehefrau lauten¬
den Heimatscheins. Thatsächlich sei die Luise Lutz ein uneheliches
Kind der Frau Niederer=Walt und folge als solches dem Bürger¬
recht ihrer Mutter
D. In der Replik wiederholten Landammann und Regierungs¬
rat von Appenzell A.=Rh., was schon bei den frühern Verhand¬
lungen hervorgehoben worden war, daß es nicht in der Absicht
der Gemeinde Lutzenberg liege, Bürger zu verleugnen, daß sie aber
sich pflichtig erachte, für derartige Ansprüche, für die in ihren
fürgerregistern jeder Anhalt fehle, stringenten Beweis zu verlan¬
gen. Weiter wurde bemerkt, daß das Scheidungsurteil in Sachen
der Eheleute Niederer=Walt für die heutige Streitfrage nichts
beweise, und daß überhaupt nicht rechtsgenüglich erstellt sei, daß
Sebastian Lutz und Elisabetha Walt sich des Ehebruches schuldig
gemacht und die Luise Lutz im Ehebruch erzeugt hätten. Amtliche
Ausweise, wozu jedenfalls der von Pfarrer Knill gefertigte
Familienschein gehöre, vermöchten durch bloße Vermutungen nicht
entkräftet zu werden.
E. In der Duplik verlangte die beklagtische Standeskommission
von Appenzell J.=Rh. noch die Beiziehung der Akten und des
Urteils vom 21. April 1860 betreffend die Ehebruchsklage gegen
Sebastian Lutz und Elisabetha Walt. Im übrigen hielt sie an
ihrem in der Antwort eingenommenen Standpunkt fest, und bestritt
insbesondere neuerdings die Beweiskraft des von Pfarrer Knill
ausgestellten Familienscheines.
F. Im Beweisverfahren wurden die angerufenen Urkunden,
soweit sie nicht mit den Rechtsschriften eingegeben worden waren,
zu den Akten gebracht. Ferner wurden an einem Rechtstag in
Rorschach die Brüder Johann und Jakob Niederer, sowie die
Luise Lutz als Zeugen abgehört und überdies im Einverständnis
mit den Parteien amtliche Erhebungen über den Aufenthalt der
Frau Lutz=Gmünder im Spielberg in den 60ger Jahren durch die
Bezirkskanzlei Oberegg veranstaltet. Das Ergebnis der Beweis¬
führung ist, soweit erforderlich, in den Motiven erwähnt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn auch als Prozeßparteien nicht zwei Gemeinden ver¬
schiedener Kantone, sondern diese selbst auftreten, so ist doch die
Kompetenz des Bundesgerichts gemäß Art. 110 i. f. B.=V. und
Art. 49 Organis.=Ges., wonach dasselbe über Bürgerrechtsstreitig¬
keiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zu urteilen beru¬
fen ist, als gegeben zu betrachten. Denn der Regierungsrat des
Kantons Appenzell A.=Rh. vertritt in vorliegender Sache offenbar
die Gemeinde Lutzenberg.
- Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt in vorliegendem
Falle einzig davon ab, ob die Luise Lutz ein eheliches Kind der
Eheleute Lutz=Gmünder oder ein uneheliches Kind der Frau Nie¬
derer=Walt sei. Denn ersternfalls ist sie als Bürgerin von Ap¬
penzell J.=Rh., letzternfalls, da beide Kantone die unehelichen
Kinder dem Stande der Mutter folgen lassen, als Bürgerin von
Lutzenberg, Kantons Appenzell A.=Rh. zu betrachten. Die Frage
nach der Heimathörigkeit deckt sich somit mit derjenigen des Fa¬
milienstandes der Luise Lutz; letztere ist für erstere ohne weiteres
präjudizierlich. Es könnte sich nun fragen, ob über die Bürger¬
rechtsstreitigkeit entschieden werden dürfe, bevor in einer für die
Beteiligten verbindlichen Weise der Familienstand der Luise Lutz
festgestellt ist. Dies muß aber, wie das Bundesgericht in Sachen
Triengen gegen Wiesen bereits erkannt hat, bejaht werden, da
sonst, wenn das Bundesgericht nicht selbst die Präjudizialfrage
entscheiden, sondern verlangen würde, daß zuerst im Statuspro¬
zesse der Familienstand der betreffenden Person festgestellt werde,
die Kompetenzzuweisung in Art. 110 B.=V. bezw. Art. 49
Organis.=Ges. ohne nennenswerte praktische Bedeutung wäre (s.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 853, Erw. 1).
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß weder der
Familienstand noch die bürgerrechtliche Stellung der Luise Lutz in
einer Weise festgestellt ist, die entweder schlechthin für das Gericht
bindend wäre, oder doch eine Vermutung für die eine oder andere
Partei begründen würde. Namentlich ist die Namensführung dafür
daß die Luise Lutz das eheliche Kind der Frau Josefa Lutz¬
Gmünder sei, weder absolut, noch in dem Sinne relativ beweis¬
kräftig, daß dadurch eine Präsumtion für deren eheliche Abstam¬
mung begründet würde. Und ebensowenig kann den von der
Klagspartei beigebrachten Urkunden prozessualisch ein höherer
Beweiswert beigemessen werden, als derjenige bloßer Indizien
Daß die Taufscheine von St. Ludwig und von Genf, in denen
ja allerdings die Marie Luise Lutz als die am 22. (oder 23.)
Juli 1863 geborene eheliche Tochter des Sebastian Lutz und der
Marie Josefina Gmünder bezeichnet ist, als Bescheinigungen der¬
jenigen Amtsstellen zu betrachten seien, denen die Verurkundung
der für den Personenstand maßgebenden Vorgänge obliegt, hat die
Klagspartei selbst nicht behauptet. Und auch inhaltlich stellen sich
dieselben nicht als Auszüge aus den Standesregistern, sondern
als Ausweise über die Aufnahme der Luise Lutz in eine kirchliche
Gemeinschaft dar. Gänzlich bedeutungslos ist sodann selbstver¬
ständlich das von der Klagspartei produzierte, am 30. September
1871 von der Kantonskanzlei von Appenzell J.=Rh. dem Se¬
bastian Lutz ausgestellte Leumundszeugnis. Was endlich den vom
bischöflichen Kommissär in Appenzell, Pfarrer Knill, ausgestellten
Familienschein betrifft, in dem die Marie Luise Josefina Lutz eben¬
falls als eheliches Kind des Sebastian Lutz und der Maria Josesa
Gmünder aufgeführt wird, so liegt dafür, daß dieser in amtlicher Ei¬
genschaft ausgestellt sei, durchaus kein Beweis vor, indem in keiner
Weise dargethan ist, daß das katholische Pfarramt Appenzell die
mit der Führung der Familienregister betraute Amtsstelle gewesen
und daß der fragliche Familienschein ein Auszug aus einem
solchen Register sei, wie auch der Inhalt der Urkunde selbst für
eine solche Annahme keinen Anhalt bietet. Alle diese Dokumente
bilden somit für die Abstammung der Luise Lutz von der Josefa
Lutz=Gmünder nicht vollen Beweis, sondern eine bloße faktische
Vermutung, die zudem durch das übrige Beweismaterial gänzlich
entkräftet wird. Aus den Ehegaumer=Akten vom 4. Januar 1861
betreffend Johannes Niederer und seine Ehefrau Elisabeth Walt
und dem Urteil betreffend die Scheidung dieser Eheleute vom
10. Juni 1861 geht hervor, daß Sebastian Lutz, der schon seit
längerer Zeit mit der Elisabeth Niederer=Walt verdächtige Be¬
ziehungen unterhalten hatte und schon im Jahre 1860 mit Frau
Niederer wegen Ehebruchs in Strafuntersuchung gestanden, damals
aber freilich mit seiner Mitangeschuldigten von der Instanz ent¬
lassen worden war, sich vor jener Scheidung, unter Zurücklassung
seiner Frau, mit der Niederer, ohne Angaben über das Ziel der
Wanderung zu hinterlassen, aus dem Kanton Appenzell entfernt
hat. Die Niederer hatte den einen ihrer ehelichen Söhne, Jakob
Niederer, geb. 1858, mitgenommen, der als Zeuge berichtete, daß
er mit seiner Mutter im Jahre 1862 in Lyon, vorher in Mar¬
seille und St. Ludwig und nachher in Carouge und Genf gewesen
sei und daß sich Dr. Lutz stets bei ihnen befunden habe bis zum
Jahre 1866. Auch Johann Niederer, der im Jahre 1852 geborene
Bruder des Jakob, bemerkte in einem schriftlichen Berichte, daß
sich Lutz und seine Mutter vor der Scheidung der Ehe Niederer¬
Walt ins Ausland geflüchtet hätten, und in der mündlichen Ein¬
vernahme bestätigte er dies mit dem Beifügen, daß er seine Mutter
erst im Jahre 1869 wieder gesehen habe. Inzwischen hatte sich
das Paar wieder getrennt. Frau Niederer war mit ihrem Sohne
Jakob von Genf nach Basel gezogen, um im Jahre 1869 nach
Lutzenberg zurückzukehren. Sebastian Lutz war mit der Luise Lutz
in Genf geblieben und hatte sich dort wieder mit seiner rechtmäßi¬
gen Frau vereinigt. Die Luise Lutz selbst erinnert sich, daß Frau
Lutz im Jahre 1868 zu ihrem Vater nach Genf gekommen ist
und daß dann alle drei zusammen im Jahre 1871 in den Kanton
Appenzell zurückgekehrt sind; auch an Frau Niederer, die ihren
Sohn Jakob bei sich gehabt habe, weiß sich die Luise Lutz übri¬
gens noch zu erinnern. Während sonach auf der einen Seite
feststeht, daß sich Sebastian Lutz seit 1860 während mehre¬
ren Jahren mit der Frau Niederer im Auslande bezw. im
Kanton Genf aufhielt, ist anderseits durch eine Reihe von Zeugen
erstelli, daß Frau Lutz in den Jahren 1860 bis 1868 bei einem
gewissen Blatter im Spielberg zu Oberegg als Magd im Dienste
gestanden ist und daß sie sich in diesen Jahren nie fortbegeben,
auch nie den Besuch des Sebastian Lutz empfangen hat. Damit
stimmt überein, was Frau Lutz nach der Deposition der Luise
Lutz selbst über jene Vorgänge berichtet hat; dieselbe habe nämlich
erzählt, im Jahre 1855 seien Sebastian Lutz und sie ausein¬
andergegangen; fünf Jahre später sei ihr Mann mit der Elisa¬
beth Walt fort und sei 8 Jahre fort gewesen. Es ist danach
ausgeschlossen, daß Frau Lutz die Mutter der im Juli 1863 in
St. Ludwig geborenen Luise Lutz sei, und es muß somit das
Klagsbegehren abgewiesen werden.
- Was nun das Widerklagsbegehren betrifft, so ist freilich
auch nicht direkt bewiesen, daß die Luise Lutz das uneheliche Kind
der Frau Niederer sei. Allein für diese Annahme sprechen doch so
viele Indizien, daß dieselbe als rechtlich erwahrt angesehen werden
muß. Zunächst fällt diesbezüglich wiederum in Betracht die durch
die Strafuntersuchung vom Jahre 1860 und die Ehescheidungs¬
akten vom Jahre 1861 ausgewiesene Thatsache, daß Sebastian
Lutz mit der Frau Niederer verdächtige Beziehungen unterhalten und
sich mit ihr heimlich entfernt hat. Ferner ist durch die Aussagen
des Jakob Niederer und der Luise Lutz selbst erwiesen, daß
beiden mehrere Jahre zusammen lebten. Der erstere erinnert sich
auch an die Taufe der Luise Lutz und an diese selbst, die ihm
noch von Marseille her als kleines Mädchen im Gedächtnis ge¬
blieben ist. Und Johann Niederer berichtet, wie ihm Frau Lutz
erzählt habe, als sie im Jahre 1868 nach Genf zu ihrem Manne
gekommen sei, habe sie dort ein kleines Mädchen bei ihm getroffen,
was sie beinahe veranlaßt hätte, wieder umzukehren. Hält man
dies alles mit der Thatsache zusammen, daß die Luise Lutz mit
den Eheleuten Lutz=Gmünder im Jahre 1871 nach Appenzell
zurückgekehrt ist, so liegt es nahe anzunehmen, daß dieselbe die
uneheliche Tochter des erstern und der Elisabeth Niederer=Walt sei,
zumal da nicht geltend gemacht ist, daß Sebastian Lutz auch noch
zu andern Frauenspersonen Beziehungen gehabt habe. Daß Se¬
bastian Lutz die Luise Lutz bei den beiden Taufen als sein und
seiner Ehefrau eheliches Kind ausgab, kann dem gegenüber nicht
ins Gewicht fallen, da es ihm daran gelegen sein mußte, sein
unerlaubtes Verhältnis mit der Frau Niederer nicht bekannt wer¬
den zu lassen, und da ihm dies auch mittels seines auf ihn und
seine Ehefrau lautenden Heimatscheins ein leichtes war. Ebenso
läßt es sich schon aus psychologischen Gründen erklären, daß Frau
Lutz nach ihrer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemanne nichts
dagegen einwendete, daß die Luise Lutz als ihr eheliches Kind
ausgegeben wurde. Es kann hierauf um so weniger Gewicht
gelegt werden, als Frau Lutz, nach der eigenen Aussage der Luise
Lutz, die von 1868 an bis zu ihrem im Jahre 1896 erfolgten
Tode bei ihm lebte, mehrfach sich dahin ausgesprochen hat, daß
sie, die Luise Lutz, nicht ihre Tochter sei. Auch Frau Niederer hat
nach der Aussage des Johann Niederer, als dieser einmal mit ihr
über die fraglichen Verhältnisse sprach, erklärt, daß die Luise Lutz
ihre und die Tochter des Sebastian Lutz sei. Dies ist denn auch
die Auffassung der beiden als Zeugen abgehörten Brüder Niederer
und diejenige der Luise Lutz selbst, wie klar daraus sich ergiebt,
daß dieselbe auf die Frage, wann ihre Mutter gestorben sei, das
Todesjahr der Frau Niederer, 1883, nannte. Es ist demnach der
Beweis der Abstammung derselben von der letztern geleistet und
damit, da diese von ihrem Ehemanne seit 1861 geschieden war,
ihr unehelicher Stand bewiesen, womit auch die Frage der bürger¬
rechtlichen Zugehörigkeit im Sinne des Gegenrechtsbegehrens der
beklagten Partei beantwortet ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der klägerische Kanton Appenzell Außerrhoden wird mit
dem Rechtsbegehren seiner Klage abgewiesen.
- Dem beklagten Kanton Appenzell Innerrhoden wird sein
Gegenrechtsbegehren zugesprochen.