Art. 49 OG; Art. 11 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; prejudicial status question in intermunicipal citizenship disputes; the Federal Supreme Court may incidentally decide the family-status issue necessary to rule on citizenship jurisdiction. A municipal challenge to a legitimization by subsequent marriage is admissible if the court is asked to determine municipal citizenship; the status issue does not oust federal competence. The probative force of the legitimization entry is not absolute: it may be rebutted by proof that the underlying facts were false. Such proof may arise from credible, concordant statements of the interested spouses and corroborating objective indications; an official civil-status instrument does not preclude proof of inaccuracy (consid. 2–3).
geschehen sein, ohne daß er gewußt habe, welche Bewandtnis es damit habe und fügte bei, daß er nicht der leibliche Vater der Emma Wellauer sein könne, gehe schon daraus hervor, daß er von 1880 bis 1886, bis er in den Rekrutenkurs habe einrücken müssen, sich in der Lehre und auf der Wanderschaft auswärts aufgehalten und nie das Toggenburg betreten habe. Gestützt auf diese Erhebungen stellte dann der Regierungsrat von St. Gallen an denjenigen von Thurgau das Ansuchen, es möchte die Legiti mation der Emma Wellauer vom 29. Dezember aufgehoben wer den. Der Regierungsrat von Thurgau antwortete unterm 28. Mai 1897, daß seines Erachtens die Legitimation nur durch den Richter nichtig erklärt werden könne und daß bis dahin das Bürgerrecht der Emma Wellauer in Thundorf bestritten werde. Daraufhin stellte es das st. gallische Departement des Innern der Gemeinde behörde von Bütschwil anheim, die Angelegenheit vor dem Bun desgericht zum Austrag zu bringen. B. Mit Klage vom 30. August 1897 stellte infolgedessen der Gemeinderat von Bütschwil für die dortige Gemeinde beim Bun desgericht das Begehren, es sei die Gemeinde Thundorf zu ver halten, das am 20. November 1885 vorehelich geborene Kind der Frau Dudle Wellauer, Emma Wellauer, als Bürgerin von Thundorf anzuerkennen, unter Kostenfolge. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf die bereits angeführten Thatsachen und Beweismittel, ferner auf die Protokolle über eine neue Ein vernahme der Eheleute Dudle, vom August 1897, und auf die Erhebungen über die Ahndung des Unzuchtsvergehens der Ma thilde Wellauer vom Jahre 1885. Was letztern Punkt betrifft, so konnten die betreffenden Akten nicht mehr zur Stelle gebracht werden; immerhin bescheinigt der Bezirksammann von Neu toggenburg unterm 27. August 1897, daß die ad acta Legung der fraglichen Prozedur laut dortiger Strafkontrolle am 23. Fe bruar, die Bezahlung der Kosten durch die beiden Beklagten, Johannes Blatter und Mathilde Wellauer am 3./8. Mai 1886 erfolgt sei. Bei der im August 1897 vorgenommenen neuen amtlichen Einvernahme der Eheleute Dudle sodann bestätigten diese ihre frühern Angaben; der Ehemann Dudle ergänzte die selben überdies mit Bezug auf seinen Aufenthalt von 1883 bis 1891 dahin: Im Jahre 1883 sei er in die Maschinenfabrik und Gießerei Bühler in Niederutzwil als Lehrling eingetreten, aber schon im Herbst 1884 anläßlich einer Geschäftsstockung entlassen worden; er habe sich dann auf die Wanderschaft nach Deutschland begeben, sei aber nach etwa drei Monaten wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich über Schaffhausen, Winterthur, Zürich und Rapperswil zu seinem Schwager, Gemeinderat Alois Schmucki, Landwirt im Bühl, Gemeinde Ernetsschwyl, begeben, der ihn mitten im Winter bei sich aufgenommen und das ganze Jahr 1885 und bis im Frühjahr 1886, wo er dann den Rekrutenkurs habe machen müssen, in seinem großen Bauern gewerbe beschäftigt habe. Während dieser Zeit, anno 1884 und 1885, habe er die Gegend Neu oder Alttoggenburg nie mit einem Fuße betreten. C. Mit Schriftsatz vom 18. September 1897 stellte Namens der Bürgergemeinde Thundorf die Bürgerverwaltung von Thun dorf das Begehren um Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, und begründete dasselbe folgendermaßen: Das klägerische Be gehren sei gegen eine Beklagtschaft gerichtet, die passiv nicht legiti miert sei, da im Kanton Thurgau nicht die Munizipalgemeinde, sondern die Bürgergemeinde, vertreten durch den Bürgerverwal tungsrat, über die Zuteilung eines Bürgers zu befinden habe. Ferner habe gegen den Bescheid des thurgauischen Regierungs rates nicht mittelst Klage beim Bundesgericht aufgetreten werden können, sondern es hätte entweder eine Weiterziehung an den Bundesrat oder aber eine Klage beim Bezirksgericht erfolgen müssen. Überhaupt handle es sich nicht um eine Bürgerrechts streitigkeit im Sinne des Art. 49 O. G., sondern um Kassation einer in aller Form bestehenden Legitimation; und diese Frage sei vorab durch die zuständigen thurgauischen Gerichte zu ent scheiden. Auch materiell sei das Rechtsbegehren unbegründet. Gegenüber der amtlichen Legitimationsurkunde müsse ein strikter Nachweis verlangt werden, daß dieselbe auf Unrichtigkeit beruhe, und die bloße Behauptung der Eheleute Dudle, sie haben sich in der Conceptionszeit nicht getroffen, die, wie überhaupt ihre auf Entkräftung der fraglichen Urkunde zielenden Angaben, bestritten werde, genüge nicht. Zum Schlusse beruft sich die Beklagte auch
auf die Ausführungen im Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau, vom 28. Mai 1897, sowie auf Art. 9 Al. 2 des Civilstandsgesetzes. D. In der Replik bemerkt die Klägerin zunächst, daß die Ein rede mangelnder Passivlegitimation hinfällig sei, nachdem Klage in die Hände der in Bürgerrechtssachen zuständigen Be hörde von Thundorf gelangt sei. Ebenso seien angesichts Praxis des Bundesgerichts in derartigen Streitigkeiten die for mellen Einwendungen betreffend Zuständigkeit 2c. hinfällig. In der Sache wird an den Ausführungen in der Klage festgehal ten und darauf aufmerksam gemacht, daß die Eheleute Dudle nicht in Bütschwil, Bezirk Alttoggenburg, wohnen, sondern in Wattwil, Bezirk Neutoggenburg, und daß sie durchaus kein In teresse haben, zu Gunsten der Klägerin auszusagen. Zum Be weise dafür, daß das Mädchen Emma den Familiennamen der Mutter führt und ihre Konfession teilt, wird eine dies bestäti gende Bescheinigung des Lehrers Hangartner in Wattwil ein gelegt. E. Auch die Beklagte hält in der Duplik an ihren Anbringen in der Antwort fest. Zur Vernehmlassung über die von der Klä gerin eingelegten Akten aufgefordert, beschränkte sich dieselbe darauf, zu bestreiten, daß dieselben einen Urkundenbeweis im Sinne des Art. 106 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bilden können; speziell wurde auf Art. 109 al. 2 litt. c verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern Art. 11 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe maßgebend, der gegenüber den Eintragungen im Civilstandsregister den Nach weis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Angaben und Fest stellungen, auf Grund deren der Eintrag stattgefunden hat, aus drücklich vorbehält. Frägt es sich demnach, ob dieser Beweis vor liegend durch die Klägerin erbracht sei, so ist ja freilich zuzugeben, daß das Beweismaterial ein ziemlich dürftiges ist. Die Thatsache, daß das voreheliche Kind der Frau Dudle den Namen ihrer Mutter weiterführt und in ihrer Konfession erzogen wird, ist an sich nur ein unzuverlässiges Indizium dafür, daß die Eheleute Dudle Wellauer dasselbe nicht als vom Ehemann erzeugt betrachteten; denn für die Beibehaltung des Namens und der Konfession der Mutter könnten sehr wohl Rücksichten maßgebend sein, die mit der Frage, ob dasselbe von dem Ehe mann Dudle abstamme, nicht in Verbindung stehen. Auch werden die Aussagen der Beteiligten über derartige Verhälmisse selbst in der Regel mit Vorsicht aufzunehmen und für gewöhnlich kaum geeignet sein, gegenüber einer amtlichen Legitimationsurkunde vollen Beweis zu schaffen. Vorliegend aber erscheinen die Aus sagen der Eheleute Dudle, die sich auf alle maßgebenden Einzel heiten beziehen, und darin durchwegs übereinstimmen, in solchem Maße innerlich glaubwürdig, daß sie nach freiem richterlichem Ermessen gewürdigt (vgl. Art. 151 des Bundesgesetzes über das bundesgerichtliche Civilrechtsverfahren), beim Richter die Über zeugung von ihrer Wahrhaftigkeit begründen. Dies um so mehr, als ihre Angaben auch einen Schluß darauf zulassen, wie sie dazu gekommen sind, die Legitimationsurkunde zu unterschreiben und daß sie sich darunter etwas anderes als die Anerkennung des Kindes im Sinne einer Veränderung des Standes desselben vorstellten. Die Aussagen der Frau Dudle und ihres Ehemannes über die Vaterschaft des Kindes Emma werden übrigens durch ein objektives Moment in gewissem Maße bestätigt, dadurch nämlich, daß, wie amtlich bescheinigt ist, in die Kosten der seiner zeit wegen der vorehelichen Geburt der Emma Wellauer geführten Untersuchung die Frau Dudle Wellauer gemeinsam mit dem von ihr genannten Schwängerer, Johannes Blatter, verfällt wurde. Da endlich auch gegen die persönliche Glaubhaftigkeit der Ehe leute von der Beklagten nichts vorgebracht worden und nicht er sichtlich ist, daß sie durch die klägerische Gemeinde irgendwie be einflußt worden seien, darf gesagt werden, daß ihre Depositionen, in Verbindung mit den vorhandenen übrigen Indizien, zum Be weise dafür genügen, daß die Legitimationsurkunde nicht den That sachen entspricht, und daß die Emma Wellauer nicht das Kind des Ehemannes Dudle ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der klägerischen Gemeinde Bütschwil wird das Rechtsbegehren ihrer Klage vom 30. August 1897 zugesprochen.