- Urteil vom 3. März 1898 in Sachen
Gemeinde Bütschwil gegen Bürgergemeinde Thundorf.
Passivlegitimation. Kompetenz des Bundesgerichtes; Statusfrage.
Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe
der Eltern. Anfechtung der Legitimation durch eine Gemeinde;
Beweis der Unrichtigkeit.
A. Am 8. Dezember 1891 gieng vor dem Civilstandsamt
Frauenfeld Johann Georg Dudle, von Bütschwil, Kantons
St. Gallen, geb. 1861, mit Mathilde Wellauer, von Thundorf
Kantons Thurgau, geb. 1856, die Ehe ein. Die Braut brachte
ihrem Manne ein uneheliches Kind in die Ehe, Emma Wellauer,
das sie am 20. November 1885 in Lichtensteig, Bezirk Neutoggen
burg, geboren hatte. Am 29. Dezember 1891 unterzeichneten die
Eheleute Dudle Wellauer vor dem Civilstandsamt Frauenfeld eine
Urkunde des Inhalts, daß die Emma Wellauer ihr Kind sei
und daß sie dasselbe hiemit als solches anerkennen, behufs
seiner Legitimation durch die zwischen den Eltern am 8. Dezem
ber 1891 abgeschlossene Ehe. Gemäß Eintrag im Haushaltungs
register Frauenfeld wurde diese Legitimation von der Heimatge
meinde des Ehemannes, Bütschwil, nicht anerkannt, ohne daß jedoch
zunächst von dieser Seite weitere Schritte erfolgten. Als dann im
Jahre 1896 die Behörden der Gemeinde Wattwil, wohin die
Familie Dudle Wellauer gezogen war, die Einlage eines Heimat
scheines für das Mädchen Emma verlangten, verweigerten sowohl
die Gemeindebehörde von Thundorf als diejenige von Bütschwil
die Ausstellung eines solchen. Die Gemeindebehörde von Wattwil
legte hierauf die Angelegenheit den st. gallischen Regierungs
behörden vor, wobei u. a. mitgeteilt wurde, Dudle behaupte, daß
er nicht der Vater der Emma Wellauer sei und daß auch mit
der Heimatgemeinde kein Abkommen statigefunden habe, so daß
er der Ansicht sei, das Kind sei bürgerlich von Thundorf. Die
st. gallische Direktion des Innern ordnete infolgedessen eine Ein
vernahme der Eheleute Dudle Wellauer durch das Bezirksamt
Neutoggenburg an. Dabei erklärten die Eheleute übereinstimmend,
daß sie sich erst im Jahre 1891 kennen gelernt hätten und daß
die Emma Wellauer nicht von dem Ehemann Dudle herstamme.
Die Ehefrau fügte bei, der Vater des Kindes sei ein Johannes
Blatter, der Ehemann einer Tante, bei der sie, Frau Dudle, von
1874 bis 1885 im Bundt bei Wattwil gewohnt und welche sie
wegen jenes Verhältnisses im Frühjahr 1885 aus dem Hause
gewiesen habe. Und der Ehemann Dudle bemerkte, daß ihm von
seiner Braut schon vor der Verehelichung Eröffnungen in diesem
Sinne gemacht worden seien, wobei er ihr die Zusicherung ge
geben habe, daß das Kind mit der Verheiratung bei ihm Auf
nahme finden werde. Dudle fügte bei, nach seiner Verehelichung
sei er vom Statthalteramt Frauenfeld aufgefordert worden, für
einen Heimatschein für die Emma Wellauer zu sorgen, habe aber,
als er sich hiefür nach Thundorf gewendet, den Bescheid erhalten,
daß das Kind, so lange es bei ihm sei, eines Heimatscheins nicht
bedürfe; bei diesem Anlaß habe er auch sowohl dem Civilstands
beamten, als dem Statthalter und dem Stadtammann von Frauen
feld erklärt, daß er nicht der wirkliche Vater der Emma Wellauer
sei und auf die Frage, ob er das Kind annehmen wolle, be
merkt, daß er sich dazu verstehen könnte, aber voraussichtlich die
Einwilligung seiner Heimatgemeinde dazu nicht erhalten werde,
wie denn auch in der That der neue Heimatschein von Bütschwil
nur auf ihn und seine Frau gelautet habe. Ferner erklärten beide
Ehegatten übereinstimmend, daß sie von einer urkundlichen Aner
kennung des Kindes nichts wüßten. Die Ehefrau fügte bei,
Dudle habe dasselbe zallerdings bei sich aufgenommen, aber nicht
als eigenes, sondern als Stiefkind, und dieses habe auch bis jetzt
überall seinen ursprünglichen Namen, Emma Wellauer, beibe
halten, ebenso die Konfession seiner Mutter. Dudle sodann be
merkte, nachdem ihm die Legitimationsurkunde vorgehalten worden
war, wenn er wirklich so etwas unterzeichnet habe, so müsse es
geschehen sein, ohne daß er gewußt habe, welche Bewandtnis es
damit habe und fügte bei, daß er nicht der leibliche Vater der
Emma Wellauer sein könne, gehe schon daraus hervor, daß er
von 1880 bis 1886, bis er in den Rekrutenkurs habe einrücken
müssen, sich in der Lehre und auf der Wanderschaft auswärts
aufgehalten und nie das Toggenburg betreten habe. Gestützt auf
diese Erhebungen stellte dann der Regierungsrat von St. Gallen
an denjenigen von Thurgau das Ansuchen, es möchte die Legiti
mation der Emma Wellauer vom 29. Dezember aufgehoben wer
den. Der Regierungsrat von Thurgau antwortete unterm 28. Mai
1897, daß seines Erachtens die Legitimation nur durch den Richter
nichtig erklärt werden könne und daß bis dahin das Bürgerrecht
der Emma Wellauer in Thundorf bestritten werde. Daraufhin
stellte es das st. gallische Departement des Innern der Gemeinde
behörde von Bütschwil anheim, die Angelegenheit vor dem Bun
desgericht zum Austrag zu bringen.
B. Mit Klage vom 30. August 1897 stellte infolgedessen der
Gemeinderat von Bütschwil für die dortige Gemeinde beim Bun
desgericht das Begehren, es sei die Gemeinde Thundorf zu ver
halten, das am 20. November 1885 vorehelich geborene Kind
der Frau Dudle Wellauer, Emma Wellauer, als Bürgerin von
Thundorf anzuerkennen, unter Kostenfolge. Zur Begründung
berief sich die Klägerin auf die bereits angeführten Thatsachen
und Beweismittel, ferner auf die Protokolle über eine neue Ein
vernahme der Eheleute Dudle, vom August 1897, und auf die
Erhebungen über die Ahndung des Unzuchtsvergehens der Ma
thilde Wellauer vom Jahre 1885. Was letztern Punkt betrifft,
so konnten die betreffenden Akten nicht mehr zur Stelle gebracht
werden; immerhin bescheinigt der Bezirksammann von Neu
toggenburg unterm 27. August 1897, daß die ad acta Legung
der fraglichen Prozedur laut dortiger Strafkontrolle am 23. Fe
bruar, die Bezahlung der Kosten durch die beiden Beklagten,
Johannes Blatter und Mathilde Wellauer am 3./8. Mai 1886
erfolgt sei. Bei der im August 1897 vorgenommenen neuen
amtlichen Einvernahme der Eheleute Dudle sodann bestätigten
diese ihre frühern Angaben; der Ehemann Dudle ergänzte die
selben überdies mit Bezug auf seinen Aufenthalt von 1883 bis
1891 dahin: Im Jahre 1883 sei er in die Maschinenfabrik und
Gießerei Bühler in Niederutzwil
als Lehrling eingetreten, aber
schon im Herbst 1884 anläßlich einer Geschäftsstockung entlassen
worden; er habe sich dann auf die Wanderschaft nach Deutschland
begeben, sei aber nach etwa drei Monaten wieder in die Schweiz
zurückgekehrt und habe sich über Schaffhausen, Winterthur, Zürich
und Rapperswil zu seinem Schwager, Gemeinderat Alois
Schmucki, Landwirt im Bühl, Gemeinde Ernetsschwyl, begeben,
der ihn mitten im Winter bei sich aufgenommen und das ganze
Jahr 1885 und bis im Frühjahr 1886, wo er dann den
Rekrutenkurs habe machen müssen, in seinem großen Bauern
gewerbe beschäftigt habe. Während dieser Zeit, anno 1884 und
1885, habe er die Gegend Neu oder Alttoggenburg nie mit
einem Fuße betreten.
C. Mit Schriftsatz vom 18. September 1897 stellte Namens
der Bürgergemeinde Thundorf die Bürgerverwaltung von Thun
dorf das Begehren um Abweisung der Klage, unter Kostenfolge,
und begründete dasselbe folgendermaßen: Das klägerische Be
gehren sei gegen eine Beklagtschaft gerichtet, die passiv nicht legiti
miert sei, da im Kanton Thurgau nicht die Munizipalgemeinde,
sondern die Bürgergemeinde, vertreten durch den Bürgerverwal
tungsrat, über die Zuteilung eines Bürgers zu befinden habe.
Ferner habe gegen den Bescheid des thurgauischen Regierungs
rates nicht mittelst Klage beim Bundesgericht aufgetreten werden
können, sondern es hätte entweder eine Weiterziehung an den
Bundesrat oder aber eine Klage beim Bezirksgericht erfolgen
müssen. Überhaupt handle es sich nicht um eine Bürgerrechts
streitigkeit im Sinne des Art. 49 O. G., sondern um Kassation
einer in aller Form bestehenden Legitimation; und diese Frage
sei vorab durch die zuständigen thurgauischen Gerichte zu ent
scheiden. Auch materiell sei das Rechtsbegehren unbegründet.
Gegenüber der amtlichen Legitimationsurkunde müsse ein strikter
Nachweis verlangt werden, daß dieselbe auf Unrichtigkeit beruhe,
und die bloße Behauptung der Eheleute Dudle, sie haben sich in
der Conceptionszeit nicht getroffen, die, wie überhaupt ihre auf
Entkräftung der fraglichen Urkunde zielenden Angaben, bestritten
werde, genüge nicht. Zum Schlusse beruft sich die Beklagte auch
auf die Ausführungen im Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau, vom 28. Mai 1897, sowie auf Art. 9 Al. 2
des Civilstandsgesetzes.
D. In der Replik bemerkt die Klägerin zunächst, daß die Ein
rede mangelnder Passivlegitimation hinfällig sei, nachdem
Klage in die Hände der in Bürgerrechtssachen zuständigen Be
hörde von Thundorf gelangt sei. Ebenso seien angesichts
Praxis des Bundesgerichts in derartigen Streitigkeiten die for
mellen Einwendungen betreffend Zuständigkeit 2c. hinfällig. In
der Sache wird an den Ausführungen in der Klage festgehal
ten und darauf aufmerksam gemacht, daß die Eheleute Dudle
nicht in Bütschwil, Bezirk Alttoggenburg, wohnen, sondern in
Wattwil, Bezirk Neutoggenburg, und daß sie durchaus kein In
teresse haben, zu Gunsten der Klägerin auszusagen. Zum Be
weise dafür, daß das Mädchen Emma den Familiennamen der
Mutter führt und ihre Konfession teilt, wird eine dies bestäti
gende Bescheinigung des Lehrers Hangartner in Wattwil ein
gelegt.
E. Auch die Beklagte hält in der Duplik an ihren Anbringen
in der Antwort fest. Zur Vernehmlassung über die von der Klä
gerin eingelegten Akten aufgefordert, beschränkte sich dieselbe
darauf, zu bestreiten, daß dieselben einen Urkundenbeweis im Sinne
des Art. 106 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem
Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bilden können;
speziell wurde auf Art. 109 al. 2 litt. c verwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die nicht genügend genaue Bezeichnung der beklagten Partei
in der Klage und der Umstand, daß letztere zunächst an die Be
hörde der Einwohnergemeinde Thundorf gelangt ist, vermögen die
Einrede der mangelnden Passivlegitimation angesichts der That
sache, daß die Klage doch an die richtige Beklagte, die Verwaltung
der Bürgergemeinde Thundorf, gelangt ist und daß diese sich darauf
eingelassen hat, nicht zu begründen.
- Es handelt sich vorliegend um eine Bürgerrechtsstreitigkeit
zwischen zwei Gemeinden verschiedener Kantone, für deren Beur
teilung das Bundesgericht nach Art. 49 O. G. zweifellos zu
ständig ist. Daß die Frage nach dem Bürgerrecht mit derjenigen
nach dem Familienstand der Emma Wellauer sich deckt, ändert
an dieser Kompetenz nichts. Denn im Verhältnis zu der erstern
stellt sich letztere als Präjudizialfrage dar, die nach allgemeinen
Prozeßgrundsätzen ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen vor
behalten von dem Gerichte zu lösen ist, das über die Haupt
frage abzusprechen hat, und zwar auch dann, wenn ihm der Ent
scheid über die Präjudizialfrage als solche, wenn sie selbständig
zum Entscheid verstellt wird, nicht zusteht. Hievon ist in Fällen,
in denen zwischen zwei Gemeinden verschiedener Kantone das
Bürgerrecht einer Person streitig ist, um so weniger abzugehen,
als sonst, d. h. wenn das Bundesgericht sich nicht für kompetent
erachten würde, die Vorfrage betreffend den Status der betreffen
den Person zu beantworten, sondern sein Urteil aussetzen würde,
bis die zum Entscheide über diese berufenen kantonalen Gerichte
gesprochen hätten, die vorbehaltlose Verweisung solcher Bürger
rechtsstreitigkeiten vor das Forum des Bundesgerichtes keine er
hebliche praktische Bedeutung mehr hätte (vgl. Urteil des Bundes
gerichtes i. S. Triengen gegen Wiesen, Amtl. Samml., Bd. VIII,
S. 853 f.). Damit fallen die formellen Einwendungen der Be
klagten, die auf eine Bestreitung der Kompetenz des Bundesge
richts hinauslaufen, dahin. Hiebei ist immerhin daran zu erinnern,
daß der Entscheid des Bundesgerichts über die Vorfrage diese
selbst nicht mit den Wirkungen der beurteilten Sache für die
daran interessierten Parteien erledigt, und daß deshalb die Status
frage ohne Rücksicht auf die Beurteilung der Bürgerrechts
streitigkeit stets noch vor den zuständigen kantonalen Gerichten
hängig gemacht und zum Austrag gebracht werden kann.
- Materiell muß davon ausgegangen werden, daß gemäß de
Legitimationsurkunde am 29. Dezember 1891 die Emma Wellauer
vorläufig als durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimier
somit als bürgerrechtlich nach Bütschwil gehörig betrachtet werden
muß, und daß, wenn diese Gemeinde die erfolgte Legitimation
anfechten will, sie den Beweis zu erbringen hat, daß die Legiti
mation auf Unrichtigkeit beruhe. Dieser Beweis ist ihr dadurch,
daß man es mit einer öffentlichen Urkunde zu thun hat, nicht
abgeschnitten. Denn für die Beweiskraft der Legitimationsurkunde
ist nicht Art. 106 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei
Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern
Art. 11 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe maßgebend,
der gegenüber den Eintragungen im Civilstandsregister den Nach
weis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Angaben und Fest
stellungen, auf Grund deren der Eintrag stattgefunden hat, aus
drücklich vorbehält. Frägt es sich demnach, ob dieser Beweis vor
liegend durch die Klägerin erbracht sei, so ist ja freilich
zuzugeben, daß das Beweismaterial ein ziemlich dürftiges ist.
Die Thatsache, daß das voreheliche Kind der Frau Dudle den
Namen ihrer Mutter weiterführt und in ihrer Konfession erzogen
wird, ist an sich nur ein unzuverlässiges Indizium dafür, daß
die Eheleute Dudle Wellauer dasselbe nicht als vom Ehemann
erzeugt betrachteten; denn für die Beibehaltung des Namens
und der Konfession der Mutter könnten sehr wohl Rücksichten
maßgebend sein, die mit der Frage, ob dasselbe von dem Ehe
mann Dudle abstamme, nicht in Verbindung stehen. Auch werden
die Aussagen der Beteiligten über derartige Verhälmisse selbst in
der Regel mit Vorsicht aufzunehmen und für gewöhnlich kaum
geeignet sein, gegenüber einer amtlichen Legitimationsurkunde
vollen Beweis zu schaffen. Vorliegend aber erscheinen die Aus
sagen der Eheleute Dudle, die sich auf alle maßgebenden Einzel
heiten beziehen, und darin durchwegs übereinstimmen, in solchem
Maße innerlich glaubwürdig, daß sie nach freiem richterlichem
Ermessen gewürdigt (vgl. Art. 151 des Bundesgesetzes über das
bundesgerichtliche Civilrechtsverfahren), beim Richter die Über
zeugung von ihrer Wahrhaftigkeit begründen. Dies um so mehr,
als ihre Angaben auch einen Schluß darauf zulassen, wie sie
dazu gekommen sind, die Legitimationsurkunde zu unterschreiben
und daß sie sich darunter etwas anderes als die Anerkennung
des Kindes im Sinne einer Veränderung des Standes desselben
vorstellten. Die Aussagen der Frau Dudle und ihres Ehemannes
über die Vaterschaft des Kindes Emma werden übrigens durch
ein objektives Moment in gewissem Maße bestätigt, dadurch
nämlich, daß, wie amtlich bescheinigt ist, in die Kosten der seiner
zeit wegen der vorehelichen Geburt der Emma Wellauer geführten
Untersuchung die Frau Dudle Wellauer gemeinsam mit dem von
ihr genannten Schwängerer, Johannes Blatter, verfällt wurde.
Da endlich auch gegen die persönliche Glaubhaftigkeit der Ehe
leute von der Beklagten nichts vorgebracht worden und nicht er
sichtlich ist, daß sie durch die klägerische Gemeinde irgendwie be
einflußt worden seien, darf gesagt werden, daß ihre Depositionen,
in Verbindung mit den vorhandenen übrigen Indizien, zum Be
weise dafür genügen, daß die Legitimationsurkunde nicht den That
sachen entspricht, und daß die Emma Wellauer nicht das Kind
des Ehemannes Dudle ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der klägerischen Gemeinde Bütschwil wird das Rechtsbegehren
ihrer Klage vom 30. August 1897 zugesprochen.