Art. 611 in Verbindung mit Art. 576 und 547 OR; Auflösung einer Kommanditgesellschaft wegen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks bzw. aus wichtigen Gründen. Die Auflösung setzt voraus, dass der Gesellschaftszweck objektiv nicht mehr erreicht werden kann; bloße Zerwürfnisse oder einseitige Pflichtverletzungen genügen nicht. Ein wichtiger Grund kann zwar in schwerer Vertragsverletzung oder unhaltbaren persönlichen Verhältnissen liegen; jedoch ist ein Auflösungsbegehren zu verweigern, wenn der Kläger das Zerwürfnis selbst hauptsächlich verschuldet hat. Der Grundsatz der Arglist schließt aus, dass sich der überwiegend vertragsbrüchige Gesellschafter auf den von ihm mitverursachten Zustand beruft (vgl. Erw. 4-5).
verstanden, daß die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zur Feststellung der prozessualischen Bedeutung der Erklärung der Witwe Senglet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schäfte 9000 Fr. geschuldet und, um sie zu decken, den Beklagten bewogen, auf sein Benefiz pro 1895/1896 zu verzichten. Im Früh jahr 1897 habe der Kläger durch die Angestellten der Gesellschaft 14 Tage lang seinem Sohne ein Geschäft, das den Brüdern des Beklagten Konkurrenz mache, einrichten lassen, ihm Waren zum Selbstkostenpreise abgegeben und sich offen geäußert, er wolle die Familie des Beklagten schädigen. Der Kläger trug auf Abweisung der Widerklage unter Kostenfolge an, mit folgenden Vorbringen: Die zinsfreie Bewohnung des 1. Stockes des Geschäftshauses sei ihm vom Beklagten als Aquivalent für seine Mehrarbeit schon im Jahre 1895 verstattet worden; das Gefährt des Geschäftes habe er nicht anders als zu Kundenbesuchen verwendet; darüber, daß er im Jahre 14 Tage Ferien genommen habe, könne sich der Beklagte, der das ganze Jahr hindurch gefeiert habe, nicht be schweren. Der Beklagte sei einverstanden gewesen, daß der Kläger jährlich 1 bis 2 Fäßchen Tischwein aus dem Geschäft beziehe, und habe selbst Flaschenweine und Liqueure unentgeltlich bezogen. Es sei richtig, daß er mehr, als vereinbart, der Geschäftskasse entnommen habe, allein auch das sei mit Einwilligung des Be klagten geschehen, der auch freiwillig auf sein Benefiz pro 1896 verzichtet habe. Er bestritt, daß er seinem Sohne das Geschäft eingerichtet, ihm Waren zum Selbstkostenpreise abgegeben und sich geäußert habe, er wolle die Familie des Beklagten schädigen. Im Vorverfahren brachte der Widerkläger eine schriftliche Erklärung der Witwe Senglet, d. d. 6. November 1897, bei, wonach sie mit der Widerklage einverstanden ist; gegen die prozessualische Zulässigkeit dieser Erklärung erhob der Vertreter des Widerbeklag ten erst in der Hauptverhandlung Einspruch. Mit Urteil vom 13. Dezember 1897 erkannte das Civilgericht Baselstadt, die Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. sei auf den
des zerrütteten Verhältnisses der Litiganten der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne. Wäre diese Annahme richtig, so wäre damit die Gesellschaft aufgelöst, da nach Art. 545 Ziff. 1 die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszweckes die Auf lösung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Grund dieser Un möglichkeit bewirkt. Die zweite Instanz spricht von einer Unhalt barkeit der Verhältnisse, an welcher der Widerkläger die einzige Schuld trage, allein hieraus erhellt nicht, daß sie der Auffassung der ersten Instanz beistimme. Diese Auffassung kann denn auch nach der Aktenlage nicht geteilt werden. Der Zweck der Gesellschaft kann dann nicht mehr erreicht werden, wenn das Handelsgewerbe, zu dessen Betreibung sie geschlossen wurde, überhaupt nicht mehr oder doch nicht mehr mit Vorteil, mit Nutzen für die Gesellschaf ter, betrieben werden kann. Daß dies in casu der Fall sei, hat der Widerkläger nicht einmal bestimmt behauptet und jedenfalls nicht bewiesen. Der einzige Umstand, der in Betracht käme, wäre der, daß der Widerkläger seit längerer Zeit seine Arbeitsleistung, zu der er sich nach Vertrag verpflichtet hat, nicht mehr erfüllt hat; allein nach den Akten hat das Geschäft darunter nicht gelit ten, und der Widerkläger behauptet keineswegs, daß es aus diesem Grunde weniger Nutzen abgeworfen habe oder abzuwerfen drohe; ebensowenig bringt er vor, daß er dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Vertragspflichten sei und deshalb für die Zukunft der Ge sellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne. 4. Dagegen kann nun allerdings nach Art. 547 O. R. die vorzeitige Auflösung einer Gesellschaft aus wichtigen Gründen von einem der Gesellschafter verlangt werden. Als solch wichtiger Grund ist insbesondere anzuerkennen die Vertragsverletzung oder Pflichtuntreue eines Gesellschafters, sowie überhaupt der Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art bei Eingehung des Gesellschaftsvertrages. Darunter fällt ohne Zweifel auch ein derartig feindseliges oder unerträgliches Verhält nis einzelner Gesellschafter, daß an ein gedeihliches Zusammen wirken derselben nicht mehr gedacht werden kann. Dabei ist in dessen als leitendes Prinzip das festzuhalten, daß der Teil, der dieses Verhältnis allein oder doch hauptsächlich verschuldet hat, daraus keine Rechte für sich herleiten kann, nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß einem derartigen Anspruche die Einrede der Arglist entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Dürr gegen Billeter, Amtl. Samml, Bd. XII, S. 199 Erw. 5). 5. Fragt es sich, ob nach diesem Grundsatze dem Widerkläger ein Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft zustehe, so ergiebt sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdi gung durch die Vorinstanz, daß die Hauptvorwürfe des Wider klägers gegenüber dem Widerbeklagten teils nicht erwiesen, teils unter den obwaltenden Umständen unerheblich sind. Als erheblich nämlich sind in erster Linie diejenigen Vorwürfe zu bezeichnen, die darthun sollen, der Widerbeklagte habe den Widerkläger zum Geschäfte hinausdrängen wollen; allein erwiesen ist in dieser Beziehung nur, daß er ihm Rezepte und Kassaschlüssel weggenom men; über den Zeitpunkt der Wegnahme ist nichts festgestellt, so daß nicht gesagt werden kann, diese Maßregel habe den Wider kläger zum Niederlegen der Arbeit veranlaßt, und ganz wesentlich kommt gegen den Widerkläger in Betracht, daß er diese Maßregel bisher nie ernstlich angefochten hat. Letzteres das Einver ständnis des Widerklägers ist auch anzuführen gegenüber den Vorwürfen betreffend unentgeltliches Bewohnen des I. Stockes des Geschäftshauses, Bezug von Wein, Ausfahrten mit dem Gesell schaftspferd, Verzicht auf Benefiz pro 1896 und Bezug von 9000 Fr. aus der Gesellschaftskasse durch den Widerbeklagten. Daß sodann der Widerbeklagte sich über den Widerkläger in be schimpfendem Tone geäußert hat, ist wenigstens durch die Aus sagen eines Zeugen erwiesen; allein wenn die Vorinstanz feststellt, diese Außerungen seien unter den gegebenen Umständen entschuld bar gewesen, weil der Widerkläger sie durch seine Lebensweise veranlaßt habe, so kann darin eine aktenwidrige Würdigung der Beweisergebnisse nicht gefunden werden. Endlich ist betreffend die Einrichtung eines Konkurrenzgeschäftes der Brüder des Wider klägers durch den Sohn des Widerbeklagten mit des letztern Bei hilfe zu sagen, daß einmal nicht feststeht, wie weit diese Hilfe ging, und sodann zwischen dieser Thatsache und der Zerrüttung des Verhältnisses der Litiganten ein Kausalzusammenhang nicht besteht. Mag sonach dem Widerbeklagten verschiedenes zur Last fallen, so steht anderseits fest, daß der Widerkläger sich nach zwei
ganz wesentlichen Richtungen hin einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat: zunächst dadurch, daß er, entgegen dem Vertrage, seine Arbeitsleistung zugestandenermaßen nicht erfüllt hat, wogegen seine Entschuldigung, er sei vom Widerbeklagten systematisch aus n Geschäfte verdrängt worden, wie oben gezeigt, nicht Stand hält; sodann durch die Anerkennung der Forderung der Witwe Senglet, wozu nach dem Gesellschaftsvertrage die Zustimmung des Widerbeklagten nötig gewesen wäre. Diese beiden Vertragsverletzun gen involvieren nun aber eine ganz bedeutend größere Schuld, als die dem Widerbeklagten zu Lasten zu legende, wie denn auch die erste Instanz anerkannt hat, die Hauptschuld an der Zerrüt tung trage der Widerkläger. Danach kann aber nach dem in Erwägung 4 in fine aufgestellten Grundsatz von einer Gutheißung der Widerklage keine Rede sein. Sie muß auch nicht etwa deshalb zugesprochen werden, weil der Widerbeklagte selber durch seine Hauptklage anerkannt hätte, daß eine Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich sei; denn die Hauptklage war auf eiwas ganz anderes gerichtet, als es die Widerklage ist, und nun steht dem Wider beklagten sehr wohl die Wahl zwischen Zustimmung zur Auflösung oder Nichtzustimmung zu. Ob Witwe Senglet Gründe zur Auf lösung des Vertragsverhältnisses hätte wobei die Klage, wie bemerkt, gegen beide heutigen Litiganten gerichtet werden müßte ist in diesem Prozesse nicht zu untersuchen, da sie darin nicht als Partei auftritt. Durch die Abweisung der Widerklage wird endlich einer spätern Klage des Widerklägers für den Fall, als der Wi derbeklagte ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindern sollte, nicht präjudiziert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Widerklägers wird als unbegründet abge wiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.