Art. 530 Abs. 3 OR; interpretation of a withdrawal settlement between partners; profit participation does not ipso iure include loss participation. The statutory presumption that an agreed share in profit or loss extends to both applies to the constitution or continuation of a société, not to a separate settlement on the withdrawal of one partner. In such a case, the content of the agreement is determined by interpretation of the declarations of intent as a question of law (Art. 81 OG). If the withdrawing partner is to remain liable for an annual loss, this must be clearly stipulated; absent such express reservation, the partner may rely in good faith on an agreed profit share only. A condictio indebiti requires proof of payment under error; without such error, restitution is excluded.
que nous te proposons: Ton compte à la maison s élevait au 30 juin 1895 à 158,853 fr. que nous te rembourserons immédiatement si tu le désires ou à ton gré : En outre lorsque tu es entré à la maison nous n avons fait aucun inventaire; nous n en ferons pas davantage, mais en fai sant l'inventaire fin d'année nous aurons à te compter ta part de bénéfices sur la totalité de l année. Am 28. Sep tember erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit diesen Vor schlägen, und verdankte namentlich die Zusage betreffend seine Be teiligung am Jahresinventar pro 1895. Auf den 30. September 1895 erfolgte sein Austritt aus dem Geschäft, und noch vor Jahresschluß auch die vollständige Ausweisung seines Guthabens gemäß Kapitalkonto und Kontokorrent. An Stelle des Beklagten traten die beiden Schwiegersöhne des Klägers Huguenin in die Firma ein. Anfangs Juni 1896 brachten die Kläger dem Be klagten die Geschäftsbilanz des Jahres 1895 zur Kenntnis. Während alle frühern Bilanzen aus der Zeit der Geschäfts bethätigung des Beklagten einen Gewinn ergeben hatten, erzeigte diese Bilanz einen Verlust von 125,158 Fr. 92 Cts. Der Be klagte setzte Zweifel in die Richtigkeit derselben, und anerkannte sie auch dann noch nicht, nachdem sie durch einen von den Klägern zugezogenen Sachverständigen geprüft und für richtig erklärt worden war. Anläßlich seiner Prüfung hatte der Sach verständige auch einen Fehler in der unter Leitung und Aufsicht des Beklagten erstellten Geschäftsbilanz von 1894 entdeckt, für Jahr welches nachträglich statt des früheren Benefice von 48,023 Fr. 40 Cts. ein Verlust von 60,815 Fr. 91 Cts. fest gestellt wurde. In der berichtigten Bilanz vom 31. Dezember 1894 wurde jedem der drei Gesellschafter statt des bereits gut geschriebenen Gewinnanteils von 16,007 Fr. a Cts. ein Ver lustanteil von 20,271 Fr. 97 Cts. berechnet. Am 25. März 1897 belangten die Kläger den Beklagten beim Civilgericht von Baselstadt auf Bezahlung der hieraus sich ergebenden Differenz von 36,279 Fr. 77 Cts., sowie des ihn belastenden Betreffnisses von 41,719 Fr. 64 Cts. an Geschäftsverlust von 1895, und dreier (unbestrittener) kleiner Guthabenposten im Betrage von 897 Fr. a Cts., samt Zinsen zu 5% seit 31. Oktober 1896. Sie behaupteten, nach den Abmachungen vom September 1895 sei es selbstverständlich, daß der Beklagte nicht nur einen Drittel eines damals erwarteten Jahresgewinns, sondern auch den Drittel eines Jahresverlustes zu tragen habe. Die für das Jahr 1894 geforderte Differenz habe er zu vergüten, weil er durch einen selbstverschuldeten Rechnungsirrtum einen unberechtigten Gewinn bezogen habe. Der Beklagte dagegen vertrat den Standpunkt, es habe bei jenen Abmachungen in der Meinung der beiden Ver tragsteile gelegen, ihn ohne weitere Inanspruchnahme für Ge schäftsverluste, unter Rückerstattung seines Geschäftsguthabens, austreten zu lassen, und ihm noch die Vergünstigung zu ge währen, am Jahresbenefice von 1895 zu partizipieren, trotzdem r nur noch drei Vierteljahre im Geschäfte gearbeitet habe. Eventuell könnte für die Gewinn und Verlustbeteiligung nicht das Inventar pro 31. Dezember 1895 maßgebend sein, sondern müßte sein Anteil am Verlust auf den Austrittstag festgestellt werden. Auf das Inventar von 1894 weigerte sich der Beklagte zurückzukommen, weil dasselbe längst genehmigt, und er infolge des Ausgleichs vom September 1895 von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma befreit worden sei. Eine von der ersten Instanz veranstaltete Prüfung der Geschäftsbilanz von 1894 ergab die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Fehlers; derselbe ist nach der Aussage des Experten durch einen sogenann ten double emploi entstanden, indem die Fabrik in Hüningen für die ihr durch das Stammhaus in Basel gelieferten Waren und Maschinen mit 138,914 Fr. 60 Cts. belastet wurde, und außerdem die in Hüningen liegenden Rohprodukte und Fabrikate unter den vorhandenen Warenvorräten mit 108,569 Fr. 35 Cts. nochmals unter den Aktiven figurierten. Das Civilgericht, und in Übereinstimmung mit ihm auch das Appellationsgericht ver pflichtete den Beklagten zur Rückerstattung des irrtümlich vom Beklagten bezogenen Geschäftsgewinns und zur Tragung eines Drittels Anteils an dem durch die Expertise festgestellten Geschäfts verluste pro 1894. Dagegen trat es bezüglich der Beteiligung des Beklagten am Ergebnis des Geschäftsjahres 1895 der Auffassung des Beklagten bei, und wies daher die Klage ab, soweit dieselbe von diesem die Tragung eines Verlustanteils pro 1895 fordert.
darin beizustimmen, daß die Auffassung, welche vom Beklagten vertreten wird, die einzig mögliche ist. Als unrichtig muß zunächst die Berufung der Kläger auf Art. 530 Abs. 3 O. R. bezeichnet werden, wo bezäglich der Vereinbarungen über die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis des Geschäftsbetriebes bestimmt ist, wenn nur der Anteil am Gewinn oder nur der Anteil am Verluste vereinbart sei, so gelte diese Vereinbarung für Beides. Diefe Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang, nsbesondere mit Abs. 1 und 2 desselben Artikels, deutlich erhellt, auf Vereinbarungen zum Zwecke der Begründung, bezw. Fort setzung eines Gesellschaftsverhältnisses; sie stellt für dieselben die Präsumtion auf, daß mit Bezug auf die Chancen des Gelingens oder Mißlingens des Unternehmens keine bevorzugte Stellung unter den einzelnen Gesellschaftern geschaffen werden wolle, und daher, sofern die Anteile derselben ungleich bestimmt worden seien, davon auszugehen sei, daß das gleiche Verhältnis für Gewinn wie für Verlust gelten solle. Wenn es sich also um die Auseinander setzung der Litiganten auf Grund des Gesellschaftsvertrages han delte, so müßte nach Art. 530 Abs. 3 O. R. allerdings, auch in dem Falle, als der Anteil des Beklagten im Gesellschaftsvertrag lediglich bezüglich der Gewinnanteile vereinbart wäre, angenommen werden, daß der Beklagte auch an einem Verlust im gleichen Verhältnis zu partizipieren habe. Nun ist aber in casu von einer Auseinander setzung auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht die Rede, vielmehr haben die Gesellschafter wegen des Austrittes des Be klagten eine besondere Vereinbarung getroffen, in welcher sie die Bedingungen dieses Austrittes festsetzten, und nach welcher eine Liquidation nicht erfolgen, sondern der Beklagte abgefunden wer den sollte. Bei der Abfindung des Beklagten handelt es sich nun aber nicht, wie bei der Begründung der Gesellschaft, um die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, und es läßt sich deshalb bei dieser Vereinbarung denn auch nicht, wie beim Gesellschaftsvertrag, aus der Natur des Vertrages selbst die Vermutung herleiten, daß eine verein barte Gewinnbeteiligung ohne weiteres auch als Beteiligung an einem eventuellen Verlust gemeint sei. Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß der ausscheidende Gesellschafter mit Rücknahme seines buchmäßigen Guthabens und dem Recht auf Anteil eines im laufenden Geschäftsjahre sich noch ergebenden Gewinns, ohne Beteiligung an einem eventuellen Verlust, abgefunden sein solle, kann angesichts des Verzichts, den der Austretende leistet, in den Verhältnissen sehr wohl als begründet erscheinen. Erweist demnach die Annahme, daß mit der Beteiligung des Beklagten an einem Gewinn des Jahres 1895 zugleich auch dessen Be teiligung an einem Verlust ausgesprochen sei, nicht als selbst verständlich, so wäre es Sache der Kläger gewesen, ihre Meinung deutlich kund zu geben, wenn sie den Beklagten auch noch für einen allfälligen Verlust in Anspruch nehmen wollten. Dies haben sie nicht gethan, sondern dem Beklagten die Rücknahme seines buchmäßigen Guthabens vorbehaltlos, ohne Rück sicht auf eine allfällige Verminderung desselben durch das Er gebnis des laufenden Geschäftsjahres, bewilligt, so daß derselbe in guten Treuen annehmen durfte, nach der Meinung der Kläger berühre ihn dieses Ergebnis, im Verhältnis zu ihnen, nur noch insoweit, als ihm ein Gewinnanteil zugesagt war. Wenn die Kläger zur Unterstützung ihrer Vertragsauslegung sich darauf berufen haben, daß der Beklagte, nachdem ihm die Bilanz von 1895 mitgeteilt worden war, auf eine sachliche Be mängelung derselben eingetreten sei, während er von seinem Standpunkt aus in erster Linie hätte geltend machen sollen, dieselbe berühre ihn, da er an einem Verlust nicht beteiligt sei, überhaupt nicht mehr, so ist dagegen zu bemerken, daß der Beklagte schon mit Rücksicht auf seine fortdauernde Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein Interesse an der ihm erforderlich scheinenden Richtigstellung dieser Bilanz hatte, und daß in der Bestreitung der von den Klägern angegebenen Höhe des Verlustes eine Anerkennung, ihnen für denselben grund sätzlich anteilsmäßig aufkommen zu müssen, nicht erblickt werden kann. Ebenso ist die vom klägerischen Anwalt in der heutigen Verhandlung vertretene Ansicht unhaltbar, daß der Beklagte durch Bezahlung der Summe, zu welcher er laut erstinstanzlichem Urteil verpflichtet worden war, auch die heute noch streitige Forderung der Kläger anerkannt habe. Denn die klägerische Forderung von 36,279 Fr. 77 Cts., welche kantonalgerichtlich gutgeheißen wurde, beruhte darauf, daß dem Beklagten für das Geschäftsjahr 1894 irrtümlich ein Gewinn statt eines Verlustes
berechnet worden war, und hat mit der Frage, in welcher Weise die Abfindung desselben für seinen Austritt aus der Gesellschaft vereinbart worden sei, nichts zu thun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.