Suretyship for a ceded claim; relationship to the assignor’s warranty: the assignor’s warranty is not to be qualified as suretyship, but as an independent obligation. A surety may not in general invoke the defense that the creditor must first proceed against the assignor; such a defense can arise only from a special agreement, which must be pleaded and proven and cannot contradict the wording of the surety deed. The opening of bankruptcy against the principal debtor and the prior surety suffices, by analogy to ordinary suretyship, to render the claim actionable against the surety. Unsubstantiated and legally irrelevant evidence offers may be rejected (consid. 2-4).
Begehren auf Abänderung des Beweisentscheides, dahingehend, es sei über die in Art. 39 und 42 der Klagebeantwortung zum Beweise verstellten Thatsachen Beweis abzunehmen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge, in der Meinung, daß bei Gutheißung des Beweisergänzungsantrages die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
im Laufe des Prozesses verzichtet. Der Beklagte Steiger, dem gestattet wurde, sich selbständig zu verteidigen, stellte vor den kantonalen Instanzen die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge. Die Begründung derselben, sowie des in Fakt. A mitgeteilten vor instanzlichen Urteils, ist den nachfolgenden Erwägungen zu ent nehmen. 2. Der Beklagte begründet seinen Hauptantrag auf Abweisung der Klage zur Zeit in erster Linie damit, nach dem Inhalte der Bürgschaftsverpflichtung vom 22. November 1892 könne er, als Nachbürge, erst belangt werden, wenn sowohl der Hauptschuldner als der Vorbürge (Frau Keller) fruchtlos ausgeklagt worden seien; diese Voraussetzung treffe nun nicht zu, denn der Ehefrau Keller sei von deren am 9. Januar 1894 verstorbenen Mutter ein Erbe angefallen und dieses Erbe, das auf den Ehemann Keller übergegangen sei, müsse von den Klägern liquidiert werden, bevor sie auf die Nachbürgen greifen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die der Bürgschaftserklärung vom Beklagten gegebene Auslegung die richtige sei und nicht vielmehr mit der Vorinstanz angenommen werden müsse, die Nachbürgen haben sich solidarisch mit dem Hauptschuldner und den Vorbürgen verpflichtet; denn auch wenn die Auslegung des Beklagten zu Grunde gelegt wird, sind die Voraussetzungen des Anspruches gegen ihn gegeben. Sein Einwand nämlich, Hauptschuldner und Vorbürge haben zur Zeit der Konkurseröffnung noch Vermögen, das nicht liquidiert worden sei, besessen, hält nicht Stich. Unbestrittene Thatsache ist, daß über Hauptschuldner und Vorbürgen der Konkurs eröffnet worden ist; diese Thatsache aber genügt, wie die Konkurseröffnung über den Hauptschuldner zur Belangung des einfachen Bürgen (vgl. Hafner, Komment. z. Obligationenrecht, 2. Aufl., Art. 493 Anm. 5; Schneider u. Fick, Komment. z. Obligationenrecht, große Ausgabe, Art. 493, Anm. 3), zur Klagbarkeit des An spruches gegen den Nachbürgen (vgl. Hafner a. a. O. Anm. 3 b). 3. In zweiter Linie nimmt der Beklagte den Standpunkt ein, es könne aus seiner Nachbürgschaft nicht gegen ihn geklagt wer den, bevor die Klage gegen Hug als gewährspflichtigen Cedenten der verbürgten Forderung durchgeführt sei. Der Vorinstanz ist nun vor allem darin beizustimmen, daß das Gewährleistungs versprechen des Cedenten nicht als Bürgschaft, sondern als selb ständige Verpflichtung aufzufassen ist, wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 13. Februar 1898 in Sachen Frei Wahli gegen Kratzer ) des nähern ausgeführt hat. Der vom Beklagten aufgestellte Satz sodann, der Bürge einer mit Gewährleistung cedierten Forderung könne erst dann belangt werden, wenn der Cedent erfolglos ausgeklagt worden sei, ist in dieser Allgemeinheit entschieden unrichtig; bezieht sich doch die Gewährleistung in der Regel auf die ganze Forderung mit allen ihren Sicherheiten, wie denn auch in casu der Cedent Hug gerade auch für die Zahlungs fähigkeit der Vorbürgin Frau Keller zugestandenermaßen gewähr leistet hat; regelmäßig wird dann, wenn die Bürgschaft vor der Cession eingegangen wurde, der Bürge vor dem Cedenten belangt werden müssen. In casu ist nun allerdings die Bürgschaft des Beklagten erst nach der Cession erfolgt; allein wie so daraus ein Recht des Bürgen, die Einrede der Vorausklage des Cedenten zu erheben, abgeleitet werden könnte, ist unerfindlich. Dagegen könnte der Standpunkt des Beklagten allerdings dann als richtig erscheinen, wenn spezielle Vereinbarungen in dem von ihm be haupteten Sinne getroffen worden wären. Dies behauptet nun der Beklagte gerade. Allein zunächst ist, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in der Verteidigung mit keinem Worte angedeutet, daß der Beklagte von den behaupteten Vorgängen irgendwelche Kenntnis gehabt habe; und sodann könnte einer solchen Verein barung gegenüber dem Wortlaute der Bürgschaftsverpflichtung eine Bedeutung nicht beigemessen werden. Endlich erschiene eine solche Vereinbarung in casu geradezu als widersinnig angesichts des Umstandes, daß der Cedent Hug selber mit dem Beklagten zusammen sich als Nachbürge verpflichtet hat. Aus diesen Gründen sind denn auch die heute wiederholten Beweisanerbieten des Be klagten als durchaus unerheblich zu bezeichnen. 4. Hat sich der Beklagte sonach auf die Klage zur Zeit ein zulassen, so ist dieselbe auch gutzuheißen, da der Beklagte materiell lediglich die zur Begründung seiner nichteinläßlichen Antwort vorgebrachten Einreden erneuert. Über den Umfang der Ver
pflichtung des Beklagten aber kann alsdann nach dem klaren Wortlaute seiner Bürgschaftsverpflichtung kein Zweifel bestehen und es ist daher das vorinstanzliche Urteil, welches diesen Umfang in richtiger Weise festgesetzt hat, zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und somit das Urteil des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern vom 8. Oktober 1897 in allen Teilen bestätigt.