Art. 1 ff. Fabrikhaftpflichtgesetz, Art. 5 f. Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 50 ff. OR, Art. 62 OR; Betriebsunfall und Konkurrenz von Spezialhaftpflicht und gemeinem Recht. Ein Unfall ist ein Betriebsunfall, wenn zwischen Betrieb und Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht und sich eine dem Betrieb eigentümliche oder durch die örtlichen Verhältnisse begründete Gefahr verwirklicht. Der Unternehmer haftet nach der Spezialgesetzgebung erschöpfend; das gemeine Schadenersatzrecht kann gegenüber ihm nicht zur Erhöhung der Ersatzpflicht angerufen werden (consid. 3, 5, 6). Drittpersonen, die am Betriebsunfall ein Verschulden tragen, unterstehen dagegen dem gemeinen Recht; ihre Haftung wird durch die Fabrikhaftpflicht nicht konsumiert, sondern besteht konkurrierend neben jener des Unternehmers (consid. 7). Solidarhaft unter mehreren selbständigen Schuldnern ist zulässig; der interne Ausgleich richtet sich nach den Umständen und, wo kein eidgenössisches Sonderrecht entgegensteht, nach Bereicherungsgrundsätzen (consid. 8).
zu bezahlen. Die Klage führt aus, Bucheli hafte für die öko nomischen Folgen des Unfalles nach Art. 1 u. ff., speziell Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 und Art. 1 u. ff. speziell Art. 3 des erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1887; zudem treffe den Bucheli ein sehr schweres Verschulden; er habe dem Ricchetti an einer Stelle Arbeit angewiesen, wo dessen Leben in größter Gefahr gestanden sei, und zwar habe er die Gefahr gekannt. Bucheli sei also überdies noch haftbar nach Art. 50 ff. O. R. wegen schweren Verschuldens, und habe, da durch das Maximum der Haftpflichtentschädigung nur ein Teil des Schadens gedeckt werde, die Hinterlassenen des Riechetti voll zu entschädigen. Die Erben Degen haften, weil ihren Rechtsvorfahren Franz Degen an dem Unfall ebenfalls ein grobes Verschulden treffe; denn er habe zum Fällen eines so großen Baumes halbe Idioten enga giert, und ganz ungenügende Vorsichtsmaßregeln angewendet; bei der geringsten Aufmerksamkeit hätte das Unglück abgewendet wer den können. Riechetti hinterlasse außer der Witwe vier unmün dige Kinder, von welchen das älteste 8, das jüngste 1½ Jahre alt sei. Der Jahresverdienst Ricchettis habe sich, bei einem Tag lohn von 3 Fr. 50 Cts. auf 1280 Fr. belaufen. Nach der Tabelle der schweiz. Rentenanstalt bedürfe es zum Ankauf einer Jahres rente von 1280 Fr. einer Kapitanzahlung von 23,000 Fr. Die von den Klägern gestellte Forderung sei daher eine äußerst be scheidene. Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung der Klage. Der Beklagte Bucheli bestritt den Klägern zunächst, man gels genügender Ausweise, die Legitimation zur Sache. Ferner bestritt er, daß in casu das Fabrikhaftpflichtgesetz zur Anwen dung komme, da der Tod Riechettis nicht in den Räumen der Fabrik und nicht durch den Betrieb derselben herbeigeführt worden sei. Den Bucheli treffe auch kein Verschulden; er habe keine be vorstehende Gefahr gekannt, und sei beim Fällen des Baumes nicht zur Stelle gewesen. Riechetti sei an dem Unfall selbst schuld, da er beim Fallen des Baumes in falscher Richtung die Flucht ergriffen habe. Hätte er an seinem Standort in der Grube weiter gearbeitet, so würde er nicht getroffen worden sein. Eventuell werde die Forderung dem Maße nach bestritten. Die Erben Degen erhoben ebenfalls die Einrede des Selbstverschuldens, und be stritten irgend welches Verschulden ihrerseits. Auf Art. 62 O. R. könne ihnen gegenüber deshalb nicht abgestellt werden, weil der Taglöhner Stutz auf Grund eines Werkvertrages und nicht eines Dienstvertrages mit dem Fällen des Baumes beauftragt wor den sei. 2. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr aufrecht erhalten worden denn laut Feststellung der Vorinstanz haben sich die Kläger hin reichend darüber ausgewiesen, daß sie die nächsten Angehörigen des im Dienste Bucheli's verunglückten Luigi Riechetti, nämlich dessen Witwe und Kinder sind, und es steht danach ihre Klage berechtigung außer Zweifel, 3. Ist nun zunächst die gegen den Beklagten erhobene Haft pflichtklage zu prüfen, so herrscht darüber kein Streit, daß Bucheli ein der Haftpflichtgesetzgebung unterstelltes Gewerbe be treibt, und daß Riechetti als Arbeiter Bucheli's in diesem Ge werbe, bei Ausübung seiner Dienstverrichtungen, verunglückt ist. Dagegen hat Bucheli die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung für den vorliegenden Fall aus dem Grunde bestritten, weil es sich nicht um einen Betriebsunfall handle. Nun ist zwar richtig, daß die Haftpflicht aus Fabrik und Gewerbebetrieb nicht schon dadurch begründet wird, daß anläßlich des Betriebes, bei einer zum Betrieb gehörenden Beschäftigung, den Arbeiter eine Ver letzung trifft, sondern es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und Verletzung vorhanden sein. Ein solcher Zusammenhang besteht aber im vorliegenden Falle. Die Aus beutung der Lehmgrube war, mit Rücksicht auf die nächste Um gebung der Grube (das Bestehen des hohen Baums, den man zu fällen begonnen hatte), eine gefährliche Arbeit. Es bestand eine, in den örtlichen Verhältnissen dieses Arbeitsplatzes begrün dete Gefahr, also eine Gefahr, die mit dem Betriebe zusammen hieng. Indem sich nun diese Betriebsgefahr, durch das Herein fallen des Baumes in die Grube, verwirklichte, handelte es sich somit in der That um einen Betriebsunfall, und es findet darnach für die Frage, ob und in welchem Umfang Bucheli für die Folgen der Tödtung Riechettis einzustehen habe, die Haftpflichtgesetzgebung Anwendung.
gesetzgebung normiert die Haftung des Unternehmers für Betriebs unfälle in erschöpfender Weise, weshalb gegenüber Bucheli rück sichtlich des vorliegenden Falles, auf welchen die Haftpflichtgesetz gebung Anwendung findet, das gemeine Recht des Schadenersatzes für unerlaubte Handlungen nicht Platz greift (s. bundesgerichtl. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 188 Erw. 3, und Entsch. in Sachen Viglia gegen Hitz Cie., vom 14. Juli 1897). 6. Eine Reduktion der Haftpflicht ist nicht gerechtfertigt, da keine der in Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes bezeichneten gesetz lichen Voraussetzungen hier zutrifft, mit Rücksicht auf das auf Seite des Betriebsunternehmers bestehende Verschulden insbesondere nicht etwa gesagt werden kann, daß die Tötung aus Zufall ein getreten sei. Unrichtig war es sodann, wenn die Vorinstanz dem Vorteil, der in der einmaligen Kapitalabfindung liegt, in der Weise Rechnung getragen hat, daß sie einen Abzug von der ge setzlich zulässigen Maximalsumme machte. Denn es handelt sich bei Anrechnung dieses Vorteils nicht um eine Reduktion der Ersatzpflicht, sondern lediglich um die Ermittelung des zur Scha densausgleichung erforderlichen Aquivalents. Der in Rede stehende Abzug ist demnach grundsätzlich nicht von dem in Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzten Entschädigungsmaximum, son dern von dem vollen ausgemittelten Schadensbetrage zu machen, und da nun in casu, wie auch die Vorinstanz annimmt, selbst bei Berücksichtigung des Vorteils einmaliger Abfindung mit einem Kapitalbetrag eine Entschädigungssumme in der Höhe des zu lässigen Maximums das Aquivalent für den erlittenen Schaden nicht übersteigt, so ist ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt. 7. Ist nach dem Gesagten gegenüber dem Beklagten Bucheli, als Fabrikherrn, ein Schadenersatzanspruch aus dem gemeinen Recht neben demjenigen aus der Spezialgesetzgebung ausgeschlossen, so gilt das Gleiche nicht bezüglich der beklagten Erben Degen, welche an Stelle des dritten Urhebers des Schadens belangt wer den. Denn die Haftpflichtgesetzgebung normiert allerdings die Haftung des Unternehmers für Betriebsunfälle in singulärer Weise, und zwar erschöpfend, so daß ihm gegenüber, soweit das Spezialgesetz Anwendung findet, das gemeine Recht nicht Platz greift; dagegen verhält es sich anders bezüglich der civilrechtlichen Verantwortlichkeit dritter Personen, welche an dem Betriebsunfall ein Verschulden tragen. Rücksichtlich der Haftung dieser Personen, in Art. 4 des stellt die Spezialgesetzgebung (abgesehen von den Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Regreßrechte des Betriebs unternehmers) keine besonderen Bestimmungen auf; sie unterstehen dem gemeinen Recht, und es berechtigt nichts zu der Annahme, daß durch die Existenz eines Haftpflichtanspruches der gemein rechtliche Schadenersatzanspruch gegen diese dritten Personen kon sumiert werde. Vielmehr bestehen beide Ansprüche konkurrierend neben einander, und beeinflussen sich nur insoweit, als sie das zu befriedigende rechtliche Interesse gemeinsam haben, was zur Folge hat, daß der eine Anspruch in dem Umfange als zwecklos dahinfällt, als mittels Durchführung des andern die Befriedigung erlangt ist (vgl. Regelsberger, Pand. I, 180). Die auf Art. 50 ff. O. R. gestützte Schadenersatzklage gegen die Erben Degen ist also dadurch nicht ausgeschlossen, daß den Klägern wegen des gleichen Schadens die Haftpflichtklage offen stand und von ihnen erhoben worden ist. Frägt es sich nun, ob diese Schadenersatz klage materiell begründet sei, so ist zunächst der ersten kantonalen Instanz darin beizustimmen, wenn sie ausgeführt hat, daß der Arbeiter Stutz bei dem Fällen des Baumes sich auf höchst un geschickte, fahrlässige Weise benommen hat. Es fällt hiebei beson ders ins Gewicht, daß der Landwirt Bühler dem Stutz schon am Abend vor dem Unfall bestimmt erklärte, der Baum werde ent weder gegen die Bahnlinie oder die Grube fallen, und nicht nach der Richtung, wie Stutz erwartet hatte. Trotzdem Stutz also noch besonders auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden war, die er übrigens von selbst hätte einsehen sollen, befestigte er den Baum nur in ganz ungenügender Weise durch ein schwaches Seil, und unterließ jegliche Warnung an die in der Grube be schäftigten Arbeiter. Für dieses, mit der Tötung Riechettis in kausalem Zusammenhang stehende Verhalten des Stutz haftete Franz Degen gemäß Art. 62 O. R. als dessen Geschäftsherr, sofern von demselben nicht nachweislich alle erforderliche Sorgfalt angewendet worden ist, um den Schaden zu verhüten. Die Be klagten haben zwar bestritten, daß Stutz das Fällen des Baumes im Dienste des Franz Degen, als Arbeiter oder Angestellter des
selben, besorgt habe, indem zwischen ihnen hierüber ein Werk vertrag abgeschlossen worden sei. Allein derartige Verrichtungen werden gewöhnlich nicht als selbständige Unternehmung vergeben und übernommen, sondern als Dienstleistungen, und es sind denn auch von den Beklagten keinerlei Thatsachen namhaft gemacht oder dargethan worden, welche zur Annahme berechtigten, daß es sich hier ausnahmsweise zwischen dem Eigentümer Degen und dem Taglöhner Stutz, nicht um ein Verhältnis zwischen Geschäfts herr und Arbeiter gehandelt habe. Da nun die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis dafür, daß von Franz Degen alle zur Verhütung des durch Stutz verursachten Schadens erforder liche Sorgfalt aufgewandt worden sei, nicht geleistet, ja überhaupt nicht einmal versucht haben, ist ihre Haftbarkeit für diesen Schaden somit gegeben. Dieser Schaden ist bereits bei Prüfung des gegen Bucheli gerichteten Entschädigungsanspruches auf 5400 Fr. fest gestellt worden, und es rechtfertigt sich, in Würdigung sowohl der Umstände, als der Größe der Verschuldung die Erben Degen zum vollen Ersatze desselben zu verpflichten. 8. Wenn die Beklagten sich schließlich dagegen verwahrt haben, daß eine Solidarhaft unter ihnen angenommen werde, so ist dazu zu bemerken, daß es sich hier nicht um einen gegen mehrere Mitverpflichtete gemeinsam gerichteten Rechtsanspruch handelt, aus welchem jede der beiden beklagten Parteien zu einer Quote ver pflichtet wäre, sondern um eine Mehrheit selbständiger, von einan der verschiedener Rechtsansprüche, von welchen jeder, soweit er überhaupt reicht, auf volle Befriedigung des klägerischen Interesses geht. Es haftet danach jede der beklagten Parteien nach Maßgabe des gegen sie durchgeführten Rechtsanspruchs in solidum für den Schaden der Kläger. Da jedoch die einmalige Befriedigung des klägerischen Interesses alle zum Schutze desselben bestehenden Rechtsansprüche tilgt, ist immerhin, nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, ein Rückgriffsrecht unter den mehreren Verpflichteten anzuerkennen, und somit zu bestimmen, in welchem Verhältnisse dieselben unter einander an die Ent schädigung der Kläger beizutragen haben. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Anteile unter den beiden be klagten Parteien, dem Beklagten Bucheli einerseits, und den Erben Degen anderseits, gleichmäßig anzusetzen. In welchem Verhältnis endlich die Erben Degen unter einander an die ihnen auferlegte Entschädigung beizutragen haben, ist vom Bundesgericht nicht zu entscheiden, da die unter ihnen bestehende Gemeinschaft nicht auf einem Rechtsverhältnis des eidgenössischen Rechts, sondern auf dem kantonalen Erbrecht beruht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Die Anschlußberufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt, daß die Beklagten zu gleichen Teilen und solidarisch den Klägern eine Entschädigung von 5400 Fr. zu bezahlen haben. Im übrigen wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. Oktober 1897 bestätigt.