Art. 14, 524, 531 OR; Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch Unterzeichnung einzelner Anteilscheine; Gesellschaft setzt übereinstimmenden Willen zum gemeinsamen Unternehmen und zur Beteiligung an Gewinn und Verlust voraus. Fehlt der Nachweis, dass die Unterzeichner sich nicht bloss mit dem Kläger, sondern untereinander zu einer gemeinschaftlichen Unternehmung verbinden wollten, so entstehen nur Einzelverträge. Ein auf Kapitalhingabe mit Gewinnanteil beschränkter Vertrag ohne Verlustbeteiligung und ohne Arbeitseinsatz ist nicht als einfache Gesellschaft, sondern als modifizierter Darlehensvertrag zu qualifizieren. Wird die schriftliche Form vorbehalten, besteht bis zur Unterzeichnung durch alle Verpflichteten die Vermutung fehlender Bindung (consid. 2-4).
1 Fr. 55 Cts. per Quadratfuß). Dabei waren 30,000 Fr. baar zu bezahlen und für 58,702 Fr. 36 Cts. zwei seitens des Gläu bigers erstmals auf 1. Juli 1899 aufkündbare Kaufschuldbriefe zu errichten. Die Zahlung der 30,000 Fr. sollte in folgenden Ter minen geschehen: Fr. 5,000 bei Unterzeichnung des Kaufvertrages, Fr. 10,000 auf 15. Februar 1896, Fr. 15,000 spätestens auf 25. März 1896. Ferner kaufte der Kläger am 7. Dezember 1895 von H. Gugolz und H. Nikielewsky eine Liegenschaft an der gleichen Straße um 185,000 Fr., wobei er eine Anzahlung von 20,000 Fr. zu leisten und zwei Kaufschuldbriefe im Betrage von zusammen 106,860 Fr. zu errichten hatte. Der eine dieser Kaufschuldbriefe im Betrage von 22,260 Fr. war erstmals auf 1. Juli 1899 kündbar, an den andern (im Betrage von 84,600 Fr.) sollten 20,000 Fr. auf 1. August 1896 und 64,600 Fr. auf eine gegenseitig erst vom 1. Januar 1899 an täglich freistehende halb jährliche Kündigung hin abbezahlt werden. Von den baar zu zahlenden 20,000 Fr. wurden 1000 Fr. beim Kaufabschluß so fort erlegt, die restierenden 19,000 Fr. sollten bis zum 30. Ja nuar 1896 bezahlt werden. Um die für die Anzahlungen benötig ten Mittel aufzubringen, wandte sich der Kläger an die Beklagten, und es unterzeichnete ihm jeder derselben ein besonderes, als An teilschein betiteltes Schriftstück folgenden Inhalts: Der Unter zeichnete verpflichtet sich anmit, dem Herrn I. Hch. Stapfer, Baugeschäft Zürich III, behufs Kompletierung der Anzahlung des mit den Herren Weber und Gugolz abgeschlossenen Kaufs betreffend die Landkomplexe zwischen Amtlerstraße und oberer Saum, Kat. Nr. 3556 und 2382 2384, zus. 189,614,44 zum Preise von 2 Fr. per , Summa 379,228 Fr. 88 Cts., incl. der darauf sich befindlichen Gebäuden, Remisen, ec., einzu treten und demselben auf 3. Februar 1896 den Betrag von 5000 Fr. (fünftausend Franken) gegen Empfangschein zu be zahlen. Über die Art der Rückzahlung und über die Verteilung eines eventuellen Reingewinnes bei Liquidation der für obige 5000 Fr. als Pfand zu verschreibenden Kaufsobjekte wird unter den Kontrahenten ein eigener Vertrag aufgestellt. Es ist unbestritten, daß sämtliche Beklagten ihre Einzahlungen von je 5000 Fr. geleistet haben. Ebenso leistete der Kläger die ihm nach den genannten Kaufverträgen obliegenden Anzahlungen, und es wurde der Kauf mit Gugolz und Nikielewsky am 8. Februar, derjenige mit Weber am 25. März 1896 gefertigt. Am 9. April 1896 berief der Kläger die Beklagten zu einer Verhandlung in das Hotel zum Bernerhof in Zürich zusammen. Nach der Darstellung des Klägers hätte man sich dabei bezüglich der Übernahme der Liegenschaften durch die Unterzeichner der An teilscheine geeinigt, und bereits einen Vorstand bestellt, wobei der Beklagte Rüegg es übernommen habe, den Entwurf zu einem Ge sellschaftsvertrag auszuarbeiten, der dann aber vom Kläger selbst gemacht worden sei. Die Beklagten behaupten dagegen, es habe bei dieser Versammlung eine Einigung nicht erzielt werden können, die Beklagten hätten die schriftliche Fixierung des Gesellschafts vertrages abwarten wollen. In einer zweiten Versammlung habe dann der Kläger einen solchen schriftlichen Vertrag, mit 5 Unter schriften versehen, vorgelegt; es sei ihm aber nicht gelungen, weitere Unterschriften zu erhalten. Festgestellt ist, daß ein Kauf und Gesellschaftsvertrag , auf den 1. Januar 1896 datiert, er richtet und außer dem Kläger von den Beklagten Wöllhaf, Schäppi, Böhler, Meyer und Frey unterschrieben wurde, von den übrigen Beklagten dagegen nicht. Am 10. Dezember 1896 forderte Kläger diejenigen unter den Beklagten, welche den vom 1. Januar 1896 datierten Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet hatten, auf, die Unterzeichnung bis zum 18. Dezember vorzunehmen, unter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle angenommen würde, der Betreffende verzichte auf seinen Anteil und die darauf einbe zahlre Summe. Da keine weitern Unterschriften mehr erteilt wur den, stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen die sämt lichen Unterzeichner der Anteilscheine das Rechtsbegehren: I. Die Beklagten seien verpflichtet, anzuerkennen,
Preise von 378,795 Fr. 54 Cts. per 1. Januar 1896 über nommen werden müssen, daß alle Gesellschafter an den Aktiven und Passiven gleichberechtigt und im gleichen Umfange beitrags pflichtig seien, und daß endlich alle Gesellschafter an Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen partizipieren; 3. daß auch im übrigen die Bestimmungen des Vertrages vom
liche, auf den 1. Januar 1896 zurückdatierte Vertrag aufgesetzt wurde, habe es sich nur noch um die Regelung von Neben punkten gehandelt. Auf diese nachträglichen Verhandlungen konnte der Kläger in der That nicht abstellen; denn bei denselben wurde, wie nicht bestritten ist, die Aufsetzung eines schriftlichen Vertrages vorbehalten. Es greift daher gemäß Art. 14 O. R. die (in casu nicht widerlegte) Vermutung Platz, daß die Parteien vor Unter zeichnung des schriftlichen Vertrages durch alle Personen, die dadurch verpflichtet werden sollten, nicht gebunden sein wollten. Da nun dieser Vertrag nicht die Unterschrift aller Beteiligten trägt, ist durch denselben für die Beklagten eine Verbindlichkeit nicht erzeugt worden, und kann demnach von Gutheißung der Klage überhaupt nur die Rede sein, wenn die Perfektion des vom Kläger behaupteten Gesellschaftsvertrages bereits durch die Unter zeichnung der Anteilscheine eingetreten ist. 3. Damit durch die Unterzeichnung der Anteilscheine ein Ge sellschaftsvertrag unter den Parteien begründet wurde, mußte die Unterzeichnung die übereinstimmende Absicht der Unterzeichner zum Ausdruck bringen, zur Erlangung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln, als Genossen, zusammenzuwirken. Die Unterzeichnung mußte erfolgen mit dem animus contrahendæ societatis, d. h. mit dem Willen, sich unter einander an einem gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen, in der Weise, daß jeder daran einen Beitrag leisten und am Ergebnis beleiligt sein sollte. Der Kläger behauptet, dies sei der Fall gewesen, indem auf Grund der Unterzeichnung der Anteilscheine die von ihm gekauften Liegenschaften von den Beklagten gemeinsam mit ihm selbst, zu einem Preise von 2 Fr. per ', hätten übernommen werden, und alsdann auf gemeinsame Rechnung weiter verkauft werden sollen. Aus dem Inhalt der Anteilscheine geht nun aber nicht hervor, daß die Absicht der Unterzeichner auf Begründung einer solchen Verbindung zu einem allen gemeinsamen Geschäfte gerichtet ge wesen sei. Jeder Anteilschein ist einzeln, von je einem der Be klagten unterschrieben worden; und es ist in keiner Weise darin von weiteren Beteiligten und von einem anderen Rechtsverhältnis als von einem solchen zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Unterzeichner die Rede. Sofern überhaupt ein animus contra hendæ societatis angenommen werden könnte, so deutet nichts darauf hin, daß sich derselbe auf einen weitern Kreis von Per sonen, als die jeweiligen, bei Unterzeichnung des einzelnen Scheines handelnden Kontrahenten, d. h. den Kläger und den be treffenden Unterzeichnenden, erstreckt habe. Aus dem Inhalte der Anteilscheine allein läßt sich somit die Absicht der Beklagten, eine Gemeinschaft im Sinne des Art. 524 O. R. unter dem Kläger und allen Beklagten zusammen zu begründen, nicht herleiten. Wenn die Vorinstanz erklärt, es ergebe sich aus diesen Scheinen ohne weiteres der Inhalt des Gesellschaftsvertrages, indem die Liegenschaften von der Gesellschaft zum festen Ansatz von 2 Fr per ' übernommen werden sollten, und jeder Gesellschafter zum Zwecke der Ermöglichung der vom Kläger zu leistenden Kauf anzahlungen einen Beitrag in die Gesellschaft einzuwerfen gehabt habe, so setzt die Vorinstanz hiebei gerade dasjenige, was der Kläger zu beweisen hat, als bewiesen voraus, nämlich die Willens meinung, daß neben dem jeweiligen Unterzeichner des Anteil scheins noch weitere Personen, d. h. sämtliche übrigen Unter zeichner, die gleichen Verpflichtungen, und zwar als gemeinsame, zu übernehmen haben. Wie bemerkt, giebt der Inhalt der Anteil scheine für eine solche Willensmeinung keinen Anhaltspunkt. Auch aus dem übrigen Aktenmaterial geht nicht hervor, daß die Unter zeichnung der Anteilscheine in der Meinung erfolgt sei, es handle sich nicht bloß um Verpflichtungen zwischen dem Kläger und jedem einzelnen Unterzeichner, sondern um die Begründung eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses unter allen zusammen. Die Vor stanz hat diesfalls zwar auf das Ergebnis der persönlichen Be fragung abgestellt, und erklärt, die hiebei abgegebenen Erklärungen der Beklagten stimmen mit der Auffassung überein, daß durch die Unterzeichnung der Anteilscheine eine Verständigung aller Betei ligten über die Begründung eines Gesellschaftsvertrages bewirkt worden sei; so hätten Böhler und Schäppi übereinstimmend er klärt, daß es von Anfang an die Meinung gehabt habe, daß die Beklagten dem Kläger zur Anzahlung einen Vorschuß zu machen haben, der unverzinslich sein solle, wogegen die Veräußerung der Liegenschaften auf gemeinsame Rechnung gehen und der 2 Fr. per übersteigende Erlös unter die Gesellschafter verteilt werden
sollte. Allein in That und Wahrheit rechtfertigen nun die Aus sie im Einvernahmeprotokoll wieder sagen der Beklagten, wie gegeben sind, die daraus von der Vorinstanz gezogenen Schluß folgerungen nicht. In der persönlichen Befragung sind einvernom men worden die Beklagten Böhler, Meyer, Wöllhaf, Schäppi und Frey. Von diesen haben sich über die bei der Unterzeichnung der Anteilscheine obwaltende Willensmeinung nur Meyer und Frey ausgesprochen, und zwar haben beide übereinstimmend erklärt, daß sie zur Zeit, als sie die Anteilscheine unterschrieben, die Meinung, n eine Gesellschaft einzutreten, nicht hatten. Die Depositionen Böhlers und Wöllhafs haben ausschließlich die spätern Verhand lungen im Bernerhof zum Gegenstand, wie auch das Beweis thema, für welches der Kläger die persönliche Befragung ange rufen hatte, sich lediglich darauf bezog, was in der Sitzung vom 9. April 1896, also zu einer Zeit, als die Anteilscheine bereits unterschrieben waren, gewollt und abgemacht worden sei. An Schäppi war allerdings die Frage gerichtet worden, welche Mei nung es mit dem von ihm unterschriebenen Anteilschein gehabt habe, allein er antwortete hierauf, er habe die 5000 Fr. in der Meinung gegeben, daß er das Geld nach Verkauf des Landes wieder zurück erhalte. Diese Antwort deutet eher darauf hin, daß es sich nicht um einen Gesellschaftsbeitrag gehandelt habe, und wenn Schäppi auf die weitere Frage, ob der Ankauf und Verkauf auf gemeinsame Rechnung habe geschehen sollen, erklärte, es habe anfänglich diese Meinung gehabt, aber man habe zuerst einmal einen Vertrag aufsetzen wollen, so geht aus diesem Nachsatze her vor, daß sich seine Deposition hier auf die Verhandlungen im Bernerhof bezieht, bei welcher eben die Abfassung eines schriftli chen Vertrages vorbehalten worden war. Unter keinen Umständen aber kann, mit Rücksicht auf diesen Nachsatz, in der Aussage Schäppis die Bestätigung dafür gefunden werden, daß die Beklag ten die Meinung gehabt haben, daß sie bereits durch die Unter zeichnung der Anteilscheine sich als Gesellschafter verpflichtet haben. 4. Rechtfertigt also das Ergebnis der persönlichen Befragung die daraus von der Vorinstanz gezogenen Schlußfolgerungen nicht, so fehlt es nun überhaupt an einem Beweis dafür, daß die Beklagten die Anteilscheine in der Meinung unterzeichnet haben, dadurch in ein Rechtsverhältnis nicht nur mit dem Kläger, son dern auch mit den übrigen Unterzeichnern der Anteilscheine treten. Damit fällt die Annahme eines Gesellschaftsvertrages ihn die Klage geltend macht, ohne weiteres dahin. Durch Unterzeichnung der Anteilscheine wurde danach nicht ein alle Par teien gemeinsam berührendes Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine Mehrzahl von Einzelverträgen begründet, und es ist daher insbesondere auch unmöglich, aus dem Inhalte der Anteilscheine eine Verpflichtung der Beklagten herzuleiten, die klägerischen Liegenschaften gemeinsam zu erwerben. Als Inhalt der durch die Unterzeichnung der Anteilscheine begründeten Verträge bleibt somit lediglich die Verpflichtung jedes einzelnen Unterzeichners, dem Kläger einen Betrag von 5000 Fr. zu Eigentum zu übergeben, gegen hypothekarische Versicherung auf den klägerischen Liegen schaften und Beteiligung an einem Reingewinn, der sich bei einem Verkauf der Liegenschaften über den Preis von 2 Fr. per hinaus ergeben sollte, und wobei bezüglich der Art der Rückzah lung eine besondere Verständigung der Parteien vorbehalten wurde, die eventuell durch richterliche Entscheidung zu ersetzen wäre. Dieses zwischen dem Kläger und jedem einzelnen der Beklagten begründete Rechtsverhältnis ist, trotz der in Aussicht genommenen Gewinnbeteiligung, nicht als Gesellschaftsvertrag aufzufassen denn der Begriff des Gesellschaftsvertrages nach eidgenössischem Obligationenrecht setzt die Vertragsmeinung voraus, daß jeder Gesellschafter nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust (wenn auch nicht zu gleichen Teilen) zu partizipieren habe. Eine Verabredung, daß ein Gesellschafter nur am Gewinn, nicht aber am Verlust Anteil haben solle, ist nach Art. 531 O. R. nur dann zulässig, wenn der betreffende Gesellschafter zum gemein samen Zwecke Arbeit beizutragen hat; daraus ergibt sich, daß eine Verabredung, wonach eine Partei, welche sich an einem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, nur am Gewinn, nicht aber am Verlust beteiligt sein soll, mit der Natur des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des Gesetzes unverträglich ein derartiger Vertrag also nicht als Gesellschaftsvertrag zu be trachten ist. Nun haben in casu die Beklagten keineswegs Arbeit beizutragen und ist von einer Beteiligung derselben an einem
eventuellen Verlust in den Anteilscheinen nicht die Rede; es ist insbesondere auch nicht bestimmt, daß der Unterzeichner ttwa das Recht auf Rückforderung der einbezahlten 5000 Fr. ganz oder teilweise verlieren sollte. Indem gesagt ist, es werde über die Art der Rückzahlung unter den Kontrahenten ein eigener Vertrag aufgesetzt werden, ist gegenteils die Pflicht zur Rückzahlung vom Kläger grundsätzlich anerkannt. Demnach kann das Verhältnis, welches zwischen dem Kläger und den einzelnen Beklagten be gründet wurde, nur als modifizierter Darlehensvertrag aufgefaßt werden, d. h. als ein auf Übereignung einer bestimmten Geld summe, unter der Pflicht der Rückerstattung eines gleichen Be trages gerichteter Vertrag, mit der Besonderheit, daß dem Dar leiher vom Borger an Stelle eines Zinses ein Gewinnanteil an dem vom letztern eingeleiteten Geschäfte versprochen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt, und in Aufhebung des Urteils der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 30. Oktober 1897 die Klage abgewiesen.