BGE 24 I 98
BGE 24 I 98Bge15.06.1869Originalquelle öffnen →
Thatsache der Bevormundung verschwiegen, und frage es sich, ob die Naturalisation nicht deshalb angefochten werden könne. So¬ dann fehle das weitere Requisit der Handlungsfähigkeit des Petenten; die in der Schweiz bestehende Vormundschaft müsse auch im Auslande anerkannt werden, so daß der Petent auch dort als handlungsunfähig zu gelten habe, und zudem sei er nach seinen eigenen Angaben auch in Frankreich bevormundet. Das entgegenstehende Zeugnis des Bürgermeisters von Marseille sei ein irrthümliches und durch die Eingabe des Petenten, sowie durch das Urteil des Marseiller Civilgerichts entkräftet. Im übri¬ gen machte der Gemeinderat Kilchberg Gründe moralischer Natur geltend, die den Fortbestand der Vormundschaft rechtfertigen sollten. C. Mit Beschluß vom 7. Mai 1897 wies der Bezirksrat Horgen das Gesuch des Petenten in seinem ganzen Umfange ab, „in vollständiger Zustimmung zu den Ausführungen des Ge¬ meinderats Kilchberg.“ D. Gegen diesen Beschluß hat der Petent den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt. Er beantragt: 1. sein Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht sei zu genehmigen; 2, der Bezirksrat Horgen und das Waisenamt Kilchberg seien anzu¬ weisen, die über ihn verhängte Vormundschaft aufzuheben und nach gestellter Schlußrechnung sein Vermögen dem vom Gericht in Marseille bestellten Sequester direkt oder auf diplomatischem Wege herauszugeben. In der Rekurseingabe stellt der Petent direkt an die Regierung das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht im Sinne des Art. 7 des einschlägigen Bundesgesetzes. Zur Begründung seines Rekurses führt er aus: Von einer Anwendung des § 784 litt. a zürch. P.=G.=B. könne keine Rede sein, da das Bundesgesetz betreffend das Schweizer¬ bürgerrecht sämtliche Voraussetzungen der Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte erschöpfend aufzähle. In casu habe er nun das französische Bürgerrecht erworben und dieser Naturali¬ sationsakt sei unanfechtbar; übrigens anerbiete er den Beweis dafür, daß den zuständigen französischen Behörden die Thatsache seiner Bevogtigung bekannt gewesen sei. Eventuell läge auch dann, wenn § 784 litt. a zürch. P.=G.=B. zur Anwendung kommen sollte, kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Bezirksrates vor; den interessierten Personen ständen alle Mittel zu Gebote, die Vormundschaft in Frankreich fortdauern zu lassen. E. Der Gemeinderat Kilchberg beantragt Abweisung des Re¬ kurses. Er nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, der Regie¬ rungsrat habe nur zu prüfen, ob vom Bezirksrate die Bewilli¬ gung zum Verzichte auf das Bürgerrecht zu erteilen sei. Eventuell erhebt er Einsprache gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht. Der Kern der Begründung dieses Antrages ist der: Ein Bevor¬ mundeter bedürfe zur Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht unter allen Umständen der Bewilligung des Bezirksrates; eine solche liege aber nicht vor. Weiterhin behaupte der Petent selber, durch den Wechsel der Nationalität gehe die Vormundschaft nicht unter; diese Erklärung werde acceptiert und daraus ergebe sich, daß die in Art. 6 litt. b Bundesgef. betreffend Schweizerbürger¬ recht aufgestellte Voraussetzung der Entlassung fehle. Im übrigen werden die Anbringen und Ausführungen der sub B mitgeteilten Vernehmlassung wiederholt. F. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich wurde unterm 6. Dezember 1897 die Einsprache des Gemeinderates Kilchberg der sich der Bezirksrat Horgen in allen Teilen angeschlossen hat, samt den Akten dem Bundesgerichte im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend das Schweizerbürgerrecht zur Ent¬ scheidung überwiesen. Den Akten liegt bei die beglaubigte Abschrift einer vom 15. November 1897 datierten Note der französischen Botschaft in Bern an den schweizerischen Bundespräsidenten, worin letzterer um seine Vermittlung zur Entlassung des Nägeli gebeten und ausgeführt wird: Der französische Naturalisations¬ akt sei souverain et définitif et ne saurait être contesté ; il a été rendu en connaissance de cause après enquête sur la moralité et l'état de capacité de M. Nægely. Letzterer genieße in Frankreich alle politischen und bürgerlichen Rechte und sei in die Cadres der französischen Armee eingereiht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nachgesuchte Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte zu ent¬ scheiden; dagegen hat es sich mit der Frage des Fortbestandes der Vormundschaft im gegenwärtigen Stande der Angelegenheit nur soweit zu befassen, als dieselbe für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht präjudiziell sein könnte, und tritt daher auf die vom Einsprecher bezüglich des Übergangs der Vormundschaft über den Petenten an die Behörden seines Wohnortes in Frank¬ reich und die Fortführung der Vormundschaft durch diese erhobe¬ nen Vorbehalte und Begehren nicht ein. 2. In Art. 6 des citierten Bundesgesetzes sind nun die Vor¬ aussetzungen aufgestellt, unter denen ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten kann: Er darf kein Domizil in der Schweiz mehr haben, er muß nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig sein, und er muß endlich das Bürgerrecht eines andern Staates bereits erworben haben, oder es muß ihm dasselbe wenigstens zugesichert sein. Andere Erfor¬ dernisse dürfen von den kantonalen Behörden gemäß der Zweck¬ bestimmung des Gesetzes und der ihm innewohnenden Tenden, dem individuellen Willen in gewissem Umfange ein Selbstbestim¬ mungsrecht bezüglich des Bürgerrechts einzuräumen und die Aus¬ wanderungsfreiheit zu begünstigen, nicht verlangt werden; insbe¬ sondere kann nichts ankommen auf die Motive, aus denen die Ent¬ lassung nachgesucht wird, noch darauf, ob dieselbe im Interesse des Petenten und seiner Heimatgemeinde liege (vgl. Amtl. Samml der bundesger. Entsch., Bd. VI, 222; VII, 46; VIII, 744, und dazu Stoll, der Verlust des Schweizerbürgerrechts, S. 76). 3. Von jenen drei Voraussetzungen nun ist die erste ohne Zweifel erfüllt; der Petent hat niemals einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Sodann trifft auch die dritte Voraussetzung zu: der Petent hat das französische Staatsbürgerrecht erworben. Der Einsprecher sucht freilich die Gültigkeit dieser Naturalisation in Zweifel zu ziehen, indem er geltend macht, den zuständigen französischen Behörden sei die Thatsache der Bevormundung des Petenten verheimlicht worden. Allein abgesehen davon, daß dies nicht als nachgewiesen erscheint, ist diesbezüglich zu sagen: Die Frage, ob eine vollzogene Bürgerrechtsaufnahme wegen innerer Mängel angefochten und ungültig erklärt werden könne, ist zwar in Doktrin und Praxis streitig (vgl. Blumer=Morel, Handbuch des Bundesstaatsrechts, 3. Aufl., Bd. I, S. 343 ff.; Cogordan, La nationalité, p. 181 ss.); allein wie das Bundesgericht nach seiner konstanten Praxis nicht befugt ist, eine von der zu¬ ständigen schweizerischen politischen Behörde ausgegangene Ertei¬ lung des Schweizerbürgerrechts als ungültig zu erklären oder zu behandeln (vgl. bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 824), so steht ihm auch nicht zu, eine ausländische Bürgerrechtserteilung auf ihre Rechtsgültigkeit zu prüfen. Dazu kommt, daß nach der im Namen der französischen Staatsregierung dem schweizerischen Bundespräsidenten abgegebenen Erklärung der französischen Bot¬ schaft in Bern die in Frage stehende Naturalisation als rechts¬ gültig und unanfechtbar angesehen werden muß. Und endlich ist die Frage im vorliegenden Falle gänzlich außer Zweifel gestellt durch eine auf Veranlassung des Instruktionsrichters zu den Akten gelangte Zuschrift des französischen Justizministers an den Gesandten der Schweiz in Frankreich, woraus hervorgeht, daß die Bürgerrechtserteilungen in Frankreich unanfechtbar sind, sobald sie dem Petenten mitgeteilt und in das Bulletin des lois einge¬ tragen sind, und daß diese beiden Voraussetzungen bei Nägeli zu¬ reffen. Sonach ist lediglich noch das Vorhandensein des dritten bezw. zweiten Requisites: der Handlungsfähigkeit des Petenten nach den Gesetzen seines Wohnortes, zu prüfen. Eigentümlicher¬ weise hat nun zwar der Anwalt des Petenten nachzuweisen ver¬ sucht, daß die Vormundschaft wegen Verschwendung auch in Frankreich nach dem Wechsel der Nationalität fortbestehe; allein seine Behauptungen und Ausführungen widerstreiten den akten¬ gemäßen Thatsachen, wie den einschlägigen Rechtsnormen. Nach¬ dem Nägeli, wie gezeigt, rechtsgültig französischer Staatsbürger geworden, finden auf ihn nicht mehr die Grundsätze des inter¬ nationalen Privatrechts und insbesondere des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869, Art. 10, Anwendung, welch letzterer Artikel nur für Schweizer¬ bürger, die nicht zugleich Franzosen sind, gilt. Es fragt sich daher einzig, ob der Petent nach französischem Recht, als dem Rechte seines Wohnsitzes, in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt sei. In dieser Beziehung nun ist das Zeugnis des Bürgermeisters von
Marseille durchaus rechts= und beweiskräftig und wird noch speziell unterstützt durch die Note der französischen Botschaft in Bern. Dafür, daß seither Nägeli in Frankreich bevormundet sei, liegt nichts vor. Übrigens ist dem französischen Rechte eine Bevormun¬ dung wegen Verschwendung im Sinne der erwähnten Gesetz¬ gebung (und eine andere Vormundschaft kommt für den volljähri¬ gen Petenten nicht in Frage) unbekannt. Dem Verschwender kann lediglich auf Antrag der Verwandten (Art. 514 c. civ. frang.) untersagt werden, ohne Mitwirkung eines Beistandes (conseil judiciaire) die in Art. 513 c. civ. frang. bezeichneten Rechts¬ handlungen vorzunehmen; eine allgemeine Handlungsunfähigkeit folgt aus dieser Bestellung eines conseil judiciaire nicht. 4. Sind nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen des Art. 6 Bundesges. betr. das Schweizerbürgerrecht erfüllt, so muß die Entlassung ausgesprochen und die Einsprache des Gemeinde¬ rats Kilchberg und des Bezirksrats Horgen abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die von den zürcherischen Vormundschaftsbehörden erhobene Einsprache gegen die Verzichtleistung des Georg Nägeli auf das Schweizerbürgerrecht wird als unbegründet erklärt, und der Re¬ gierungsrat des Kantons Zürich demzufolge eingeladen, die Ent¬ lassung Nägelis aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeinde¬ bürgerrecht auszusprechen.
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