Swiss citizenship and right to divorce action in Switzerland

BGE 24 I 96Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.12.1897Granted

Zusammenfassung

Comte, born in Besançon but naturalized in Bressaucourt and never having renounced that citizenship, brought a divorce action in Nidau against his wife, who lived in France. The district court refused to hear the case, treating him as French and relying on the absence of a certificate under the civil-status law. The Federal Court held that the documents and his military-tax history established Swiss citizenship. As a Swiss resident, he was entitled to federal protection, so the refusal to hear the action amounted to a violation of federal constitutional rights. The complaint was upheld and the lower-court judgment annulled.

Regest

Art. 54 BV; Art. 4 and 58 BV; civil-status and marriage law: a person domiciled in Switzerland and shown by official documents and military-tax conduct to be a Swiss citizen must be treated as such, even if a foreign nationality is also alleged. The competent cantonal court must entertain the divorce action; a refusal to proceed on the ground of foreign citizenship or absence of an additional certificate constitutes a denial of justice and a violation of federal law (consid. 1). The decisive point is the claimant's Swiss nationality; once established, the court may not decline jurisdiction merely because the spouse resides abroad or because a foreign civil-status entry exists.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 26. Januar 1898 in Sachen Comte. Ehescheidungsklage eines Schweizerbürgers in der Schweiz. A. Der im Jahre 1856 in Besançon geborene Eugen Maxi milian Comte ist laut Heimatschein des Bürgerrates von Bressau court, Amt Pruntrut, d. d. 31. August 1891, in Bressaucourt verbürgert; auf dieses Bürgerrecht hat er nie verzichtet. Er leistete auch seinen Militärdienst in der Schweiz bezw. bezahlte daselbst seine Militärpflichtersatzsteuer. Im Jahre 1878 verhei ratete er sich in Besançon mit Marie Alexandrine Lime von ebenda. Der Abschluß der Ehe wurde im Civilstandsregister von Besançon, nicht dagegen in demjenigen von Bressaucourt ein getragen. Am 5. Oktober 1897 erhob Comte beim Amtsgericht Nidau gegen seine Frau Klage auf Ehescheidung, gestützt auf Art. 46 litt. a und 47 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe. Zu der auf 13. Dezember 1897 angesetzten Verhand lung vor Amtsgericht Nidau erschien die in Besançon wohnende Beklagte trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Vorladung nicht, noch ließ sie sich vertreten. Das Amtsgericht Nidau ist mit Urteil vom 13. Dezember 1897 auf die Ehescheidungsklage von Amtes wegen nicht eingetreten, mit der Begründung, der Kläger sei französischer Staatsbürger; auch habe er die in Art. 56 des Civilstandsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt. B. Gegen dieses Urteil hat Comte rechtzeitig den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Das angefochtene Erkenntnis sei aufzuheben, das Amtsgericht Nidau sei zu verhalten, die Ehescheidungsklage des Rekurrenten an die Hand zu nehmen und in der Sache ein Haupturteil auszufällen und zu diesem Ende anzuweisen, die Instanz in diesem Ehescheidungsprozesse von Amtes wegen innert kürzester Frist wieder aufzunehmen. Der Rekurs stützt sich darauf, das angefochtene Urteil enthalte eine Rechtsverweigerung (Art. 4 und 58 der Bundesverfassung) sowie eine Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung; die Begründung geht im Wesentlichen dahin, der Rekurrent sei in Bressaucourt heimatgenössig und deß halb Schweizerbürger; daher finde Art. 56 des Civilstandsgesetzes auf ihn keine Anwendung. C. Das Amtsgericht Nidau trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Es macht geltend, der Re kurrent habe sich nach dem Kopulationsschein als Franzose trauen lassen; die Eintragungen in den Burgerrodel von Bressaucourt erscheinen als nicht beweiskräftig, da sie sich nicht auf das Civil standsregister stützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Zum Entscheide steht einzig die Frage, ob der Rekurrent als Schweizerbürger anzusehen ist oder nicht; bejahendenfalls muß das zuständige bernische Gericht die Ehescheidungsklage an Hand nehmen, ganz gleichgültig, ob der Rekurrent auch noch das Bürgerrecht eines andern Staates, z. B. Frankreichs, be säße (was übrigens nicht als nachgewiesen erscheint); denn als Schweizerbürger, der in der Schweiz wohnt, steht er unbedingt unter dem Schutze des Art. 54 der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Jene Frage nun muß nach den vorliegenden Akten zu Gunsten des Rekurrenten gelöst werden. Sowohl der Heimatschein, als die Thatsache der Leistung des Militärpflichtersatzes in der Schweiz und der Nichtleistung von Militärdienst in Frankreich beweisen klar, daß der Rekur rent Schweizerbürger ist, und da er auf dieses Schweizerbürger

recht niemals verzichtet hat (wie das Amtsgericht Nidau selbst nicht behauptet), ist er auch heute als solcher anzusehen und zu behandeln. Danach muß aber sein Rekurs gutgeheißen werden, da alsdann ohne weiteres in der Weigerung der Anhandnahme der Klage durch das Amtsgericht Nidau eine Verletzung der vom Rekurrenten angeführten Bestimmungen der Bundesver fassung liegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demzufolge das Erkenntnis des Amtsgerichtes Nidau vom 13. Dezember 1897 aufgehoben und das genannte Gericht angewiesen, die Eheschei dungsklage des Rekurrenten an Hand zu nehmen.

Schlagwörter

citizenshipdivorcedenial of justicejurisdictioncivil statusconstitutional rights